Ultra-fast fashion in Frankreich

Frankreich: „Ultra-Fast Fashion“ steht nun in der Schusslinie

Im Jahr 1987 veröffentlichte der französische Philosoph und Soziologe Gilles Lipovetsky den Essay „L’Empire de l’éphémère: la mode et son destin dans les sociétés modernes“ (Das Reich des Vergänglichen: Mode und ihr Schicksal in modernen Gesellschaften), in dem er sich mit Mode als Spiegelbild von Individualismus und Hyperkonsumismus befasste. Etwa vierzig Jahre später verabschiedet das französische Parlament einen Kompromissentwurf zur Bekämpfung der Praktiken der „Ultra-Fast-Fashion“, die dieses Phänomen auf ein Ausmaß getrieben haben, das Lipovetsky wahrscheinlich nie vorausgesehen hätte.

Die Abstimmung erfolgte nach zweieinhalb Jahren Debatten in beiden Kammern des französischen Parlaments. Der Text, der im Wesentlichen das Umweltgesetzbuch ändert, wurde im Amtsblatt vom 09.07.2026 veröffentlicht (Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Textilindustrie).

Dieser Rechtsakt zielt darauf ab, „ultra“-Fast-Fashion einzudämmen, ein Phänomen, das durch ständig steigende Mengen an Kleidung, Schuhen und Heimtextilien, die auf den Markt gebracht werden, sowie durch seine negativen externen Effekte in der Produktions- und Konsumphase gekennzeichnet ist. Fast Fashion im Allgemeinen wird jedoch nicht ins Visier genommen, da das implizite Ziel hier auch darin besteht, traditionelle Marken zu erhalten, die auf dem heimischen Markt präsent sind und Einstiegsprodukte anbieten. Beachten Sie außerdem, dass Unternehmen mit Sitz in der EU oder in Ländern, die dem EWR angehören, ebenfalls nicht betroffen sind (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 IV).

Unter „Ultra-fast fashion“ versteht man industrielle und kommerzielle Praktiken von Herstellern, die zu einer verkürzten Lebensdauer von Produkten führen, und zwar aufgrund (i) der Markteinführung einer erheblichen Anzahl von Artikeln und (ii) der geringen Anreize, diese Produkte zu reparieren (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 I). Marktplätze und andere Internetplattformen, über die diese Produkte gekauft oder geliefert werden können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Regelung. Diese sind verpflichtet, Hinweise zu veröffentlichen, die zu nachhaltigem Konsumverhalten anregen (Wiederverwendung, Recycling usw.) und die Verbraucher über die sozialen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen dieser Produkte, einschließlich ihrer Lieferung, informieren (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 III).

Das Gesetz führt zudem ein neues Kriterium für die Anpassung der Öko-Beiträge („Modulation“) ein, die Hersteller an die im Bereich Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätigen Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) entrichten müssen. Die Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und des CO₂-Fußabdrucks von Produkten, werden nun von den PROs bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt, die von Herstellern im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung zu entrichten sind (Umweltgesetzbuch, L541-10-3). Diese Ökoabgaben werden von den PROs zudem je nach Umfang des Sortiments oder der Häufigkeit der Angebote sowie danach gestaffelt, inwieweit die Reparatur der betreffenden Produkte gefördert wird (Umweltgesetzbuch, L541-10-27 II). Ist diese Anpassung negativ, steigt die entsprechende Strafgebühr im Laufe der Zeit von 25 Cent auf 12 Euro pro Produkt im Jahr 2026 und von 2 bis 20 Euro im Jahr 2030. Der Entwurf einer Ministerialverordnung zur Änderung der allgemeinen Vorschriften (cahier des charges) für PROs, die in den Bereichen Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätig sind, wird vom Umweltministerium vom 09. bis zum 31.07.2026 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Die Produkte, für die die oben genannte Sanktion gilt, sind solche, bei denen das Ergebnis des Verhältnisses D kleiner oder gleich 0,8 ist, basierend auf einer Formel, die sich aus einem Kriterium zur Breite der Produktpalette und einem Kriterium zur Reparaturförderung ergibt, die zu jeweils 50 % gewichtet werden. PROs, die im Bereich Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätig sind (derzeit ist Re_fashion der einzige zugelassene Anbieter), müssen einen Teil dieser Ökoabgabe zur Finanzierung von Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Aufbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung sowie von Recycling-Einrichtungen in Frankreich verwenden (Umweltgesetzbuch, L541-10-27 IV). Diese Bestimmungen treten am 01.09.2026 in Kraft.

Das Gesetz verbietet darüber hinaus die Werbung für Produkte aus der Ultra-Fast-Fashion-Branche sowie die direkte oder indirekte Werbung für Marken, die auf Praktiken der Ultra-Fast-Fashion zurückgreifen (Umweltgesetzbuch, L229-61-1). Interessanterweise erstreckt sich dieses Verbot auch auf Influencer:innen, die gewerbliche Einflussnahme über elektronische Medien betreiben oder – direkt oder indirekt, gegen Entgelt oder unentgeltlich und unabhängig von der Art der Gegenleistung – für Produkte werben, die mit der Praxis der „Ultra-Fast-Fashion“ in Verbindung stehen, oder für Marken, die diese Praxis anwenden. Was Influencer betrifft, so werden die Nichteinhaltung oder Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen mit einer Geldbuße von höchstens EUR 100.000,00 geahndet (Gesetz Nr. 2023-451 vom 9. Juni 2023 zur Regulierung kommerzieller Einflussnahme und zur Bekämpfung von Exzessen von Influencern in sozialen Medien, Artikel 4 in der geänderten Fassung). Diese Werbeverbote treten am 01.01.2027 in Kraft.

Die Produktkanzlei verfügt über ein breites Netzwerk internationaler Kooperationspartner. Dieser Artikel wurde von David Desforges verfasst, mit dem wir zu produktrechtlichen Fragestellungen in Frankreich seit vielen Jahren zusammenarbeiten. Sie erreichen David Desforges unter folgenden Kontaktdaten:

15. Juli 2026 Michael Öttinger

Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien – Bundesumweltministerium legt Eckpunkte für deutsches Textilgesetz vor

Mit dem am 27.03.2026 veröffentlichten Eckpunktepapier konkretisiert das Bundesumweltministerium erstmals die geplante nationale Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) im Textilsektor.

Die Einführung dieser Herstellerverantwortung war bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angelegt und wurde durch die am 16.10.2025 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie unionsrechtlich verbindlich vorgegeben. Das künftige deutsche Textilgesetz soll nicht nur die europarechtlichen Vorgaben umsetzen, sondern auch aktuelle Verwerfungen auf dem deutschen Alttextilmarkt adressieren, die insbesondere auf den Zuwachs von Fast Fashion zurückzuführen sind.

Das Eckpunktepapier steht bis zum 24.04.2026 zur Stellungnahme für alle beteiligten Akteure offen. Die darin skizzierten Regelungen werden erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette von Textilien haben – von der Produktgestaltung über das Inverkehrbringen bis hin zur Entsorgung und Verwertung.

I. Hintergrund und Zielsetzung

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien steht im Kontext weiterer Maßnahmen zur nachhaltigen und kreislauffähigen Ausrichtung des Textilsektors, darunter die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, die EU-Abfallverbringungsverordnung und EU-Ökodesign-Vorgaben. Ein wesentliches Anliegen des Bundesumweltministeriums ist es, bei der nationalen Umsetzung keine überbordende Bürokratie zu schaffen. Daher sollen vor allem bestehende, effiziente Sammel- und Verwaltungsstrukturen genutzt, für den Textilbereich angepasst und weiterentwickelt werden. Dieser pragmatische Ansatz vermeidet eine vollständige Neuordnung des Alttextilsektors und verbindet bewährte Strukturen mit den neuen unionsrechtlichen Anforderungen.

II. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des geplanten Textilgesetzes umfasst Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe und setzt damit die in der Richtlinie (EU) 2025/1892 festgelegten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) vollständig um. Eingeschlossen ist auch nicht mehr tragfähige Kleidung, sodass rund 96% der heute gesammelten Alttextilien aus privaten Haushalten erfasst werden.

Andere Produktgruppen wie Taschen, Plüsch- und Stofftiere können zwar weiterhin gemeinsam mit den der erweiterten Herstellerverantwortung unterfallenden Textilien gesammelt werden, wenn dies zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Organisationen für Herstellerverantwortung vereinbart wird, sie unterfallen jedoch nicht der erweiterten Herstellerverantwortung, sodass für deren Herstellung keine Pflichten zur Sammlung und Verwertung bestehen.

III. Pflichten der Hersteller

Im Zentrum der Umsetzung stehen die Hersteller der Textilien als Träger der erweiterten Herstellerverantwortung.

  • Herstellerbegriff und Registrierungspflicht: Hersteller im Sinne des geplanten Textilgesetzes ist jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Hersteller, die keinen Sitz in Deutschland haben, müssen einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benennen.
  • Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung: Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen, die die Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt. Damit wird die unionsrechtliche Pflicht umgesetzt, Abfallsammelsysteme für Alttextilien einzurichten und die Kosten insbesondere für Sammlung, Beförderung, Sortierung und Verwertung zu tragen. Den Herstellern bleibt die Wahl zwischen mehreren sich gründenden Organisationen für Herstellerverantwortung oder sie können die erweiterte Herstellerverantwortung auch individuell durch die Gründung einer eigenen Organisation erfüllen.
  • Finanzielle Verantwortung: Hersteller von Textilien tragen die erweiterte Herstellerverantwortung und sind folglich unter anderem für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Diese finanzielle Verantwortung wird über die Beteiligungsentgelte an die Organisationen für Herstellerverantwortung abgewickelt. Die Beitragsbemessung orientiert sich vorrangig an der Menge der erstmals in den Verkehr gebrachten Textilien. Daneben sind qualitative Kriterien nach Art. 8a Abfallrahmenrichtlinie zu berücksichtigen, wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe. Je umweltfreundlicher und nachhaltiger das Textilprodukt ist, desto geringer wird der zu entrichtende Beitrag, sodass finanzielle Anreize für umweltfreundlicheres Produktdesign entstehen. Die Organisationen für Herstellerverantwortung berichten dem Umweltbundesamt jährlich über die Ökomodulierung der Beiträge. Möglich sind künftig Entgeltspreizungen, Bonus-Malus-Systeme oder auch Fondsmodelle.
  • Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleistern: Online-Plattformen dürfen das Anbieten auf ihren Marktplätzen nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller für die Textilien auch ordnungsgemäß registriert ist. Auch Fulfillment-Dienstleister haben zu prüfen, ob die Hersteller registriert sind. Diese Regelung entspricht dem aus dem Verpackungsgesetz bekannten Mechanismus und soll die Durchsetzung der Herstellerpflichten insbesondere im Online-Handel sicherstellen.

IV. Sammlung von Alttextilien

Verantwortlich für die flächendeckende Sammlung von Alttextilien sind die Organisationen für Herstellerverantwortung. Jede Organisation hat mit ihrem Sammel- und Rücknahmenetz eine Sammelquote von 70 % zu erreichen, bemessen an der im Vorjahr erstmals bereitgestellten Menge der angeschlossenen Hersteller. Eine verpflichtende Rücknahme durch Vertreiber am Ort der Abgabe ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind zur Kooperation mit einer Organisation für Herstellerverantwortung verpflichtet, können jedoch „optieren“ und für ein Kalenderjahr erklären, die Verwertung der gesammelten Alttextilien selbst vorzunehmen.

Gemeinnützige Sammler nach § 3 Abs. 17 KrWG bleiben nach EU-Recht privilegiert und dürfen weiterhin freiwillig sammeln, ohne eine Anzeige nach § 18 KrWG erstatten zu müssen. Sie müssen sich zwar einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, können aber selbst entscheiden, ob sie die gesammelten Alttextilien übergeben.

Gewerbliche Sammler nach § 3 Abs. 18 KrWG und Vertreiber können Alttextilien wie bisher sammeln, müssen sich jedoch einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen und dieser die gesammelten Alttextilien zur weiteren Verwertung übergeben.

Secondhandläden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern sind nicht betroffen, sofern sie nur weiter tragbare Textilien annehmen, da diese keine Abfälle darstellen.

V. Sortierung und Verwertung von Alttextilien

Gesammelte Alttextilien sind zunächst einer Erstsichtung zur Entfernung von Fremd- und Störstoffen zu unterziehen und anschließend gemäß der Abfallhierarchie ordnungsgemäß zu verwerten. Eine Sortierung ist zwingend erforderlich, um eine quantitativ und qualitativ hochwertige Vorbereitung zur Wiederverwendung sicherzustellen. Geeignete Alttetextilien können dabei das Ende der Abfalleigenschaft erreichen.

Folgende Zielvorgaben sind zukünftig zu erreichen:

  • Verwertungsquote (Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling + sonstige Verwertung / Sammelmenge): 95 %
  • Recyclingquote (Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling / Sammelmenge): 85 %

Die Vorgaben sind durch den Gesetzgeber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei sollte im Rahmen der Berichterstattung auch angegeben werden, welche Mengen einem Faser-zu-Faser-Recycling zugeführt wurden.

Beim Export gebrauchter Textilien sind umfangreiche Nachweise vorzulegen etwa zu Verkauf, Sortierverfahren und Inhalt der Ladung. Zudem gilt die Abfallverbringungsverordnung mit künftig strengeren Vorgaben, auch für den Export nicht gefährlicher Abfälle in NICHT-OECD-Länder.

Fazit und Ausblick

Das am 27.03.2026 veröffentlichte Eckpunktepapier markiert einen grundlegenden Systemwechsel im deutschen Alttextilsektor und wird weitreichende Auswirkungen auf Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, sammelnde Akteure und die Verwertungswirtschaft haben.

Der Ansatz, bestehende Sammelstrukturen zu nutzen und weiterzuentwickeln, ist grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich setzten die ambitionierten Quoten hohe Maßstäbe, die über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Die Ökomodulierung schafft wichtige Anreize für eine nachhaltigere Produktgestaltung und kann zur Eindämmung von Fast Fashion beitragen.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2025/1892 endet am 17.06.2027. Das Eckpunktepapier steht bis zum 24.04.2026 zur Stellungnahme offen. Die betroffenen Akteure sind gut beraten, diese Frist zu nutzen, um auf die offenen Fragen und Unklarheiten hinzuweisen. Zugleich sollten sie bereits jetzt mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der neuen Anforderungen beginnen, um rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes compliant zu sein.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger

13. April 2026 Michael Öttinger