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Vorläufige Einigung zum Chemikalienomnibus (OMNIBUS VI)

Vorläufige Einigung von Rat und Europäischem Parlament zum Chemikalienomnibus (OMNIBUS VI)

Rat und Europäisches Parlament haben sich am 17.06.2026 zum noch ausstehenden Teil des Omnibus VI (sogenannter Chemikalienomnibus) vorläufig geeinigt. Zentral für die Praxis ist die damit verbundene Fristenverlängerung.

Bereits zuvor war insbesondere der Anwendungsbeginn der überarbeiteten Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien durch die Verordnung (EU) 2025/2439 auf den 01.01.2028 verschoben worden (s. hierzu unseren Blog-Beitrag „Stop the Clock“).

Nach der vorläufigen Verständigung sollen die vorgesehenen Änderungen erst ab dem 01.01.2030 gelten. Betroffen sind die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO) sowie die Verordnung (EU) 2019/1009 über die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (DüngemittelVO).

Geplante Änderungen

Die vorläufig vereinbarten Anpassungen in den vorgenannten drei EU-Verordnungen dienen der Stärkung des Verbraucherschutzes und der allgemeinen Sicherheit im Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Im Chemikalienrecht, namentlich der CLP, steht die Ausgestaltung der Kennzeichnung, insbesondere zu den konkreten Angaben und der Aktualisierungspflicht im Mittelpunkt. Zur Lesbarkeit ist eine Differenzierung nach Adressatenkreis vorgesehen, wonach im B2B-Bereich überwiegend allgemeine Kriterien gelten sollen, während für Produkte, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, weitergehende Anforderungen wie Mindestschriftgrößen beibehalten werden. Darüber hinaus werden spezifische Abweichungen für Kleinverpackungen eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine ausschließlich digitale Kennzeichnung kleiner Innenbehältnisse ermöglichen, etwa bei Druckerpatronen, sofern die wesentlichen Informationen in gedruckter Form auf der Außenverpackung bereitgestellt werden. Außerdem sollen die Fristen für Umetikettierungen verlängert werden, wenn Stoffe nachträglich als gefährlicher eingestuft werden.

Im Kosmetikrecht sollen unter anderem Fristen für den schrittweisen Verzicht auf CMR-Stoffe, also krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe festgelegt werden. Hierzu soll ein gestuftes Fristenmodell vereinbart werden, bei dem sich die Übergangszeit am jeweiligen Risikoniveau orientiert. Flankierend soll die Kommission Leitlinien zu geeigneten Ersatzstoffen vorlegen. Zugleich bleibt es bei umfassenden Meldepflichten für Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln vor dem Inverkehrbringen.

Im Düngemittelrecht ist vorgesehen, die Zulassungsvoraussetzungen für Komponentenmaterialien, die für die CE-Kennzeichnung von Düngemitteln maßgeblich sind, klarer zu fassen und die Registrierungsvorgaben für bislang schwer in bestehende Komponentenmaterialkategorien einzuordnende Bestandteile wie Mikroorganismen, tierische Nebenprodukte oder Polymere zu aktualisieren. Zugleich soll die Registrierungspflicht nach REACH für bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe mit harmonisierter Einstufung unverändert fortgelten.

Ausblick

Noch ausstehend sind die formale Billigung durch Rat und Parlament sowie die anschließende rechtliche sowie sprachliche Überarbeitung. Die förmliche Annahme soll noch im Laufe des Jahres 2026 erfolgen.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus und Nicole Rauch

24. Juni 2026 Nicole Rauch