Produktsicherheitsrecht

Das Produktsicherheitsrecht regelt die Verkehrsfähigkeit von Produkten und ist damit juristischer Dreh- und Angelpunkt bei der Warenherstellung, -einfuhr und -distribution. Wir beraten im Non-Food-Bereich umfassend zur Product Compliance, führen RAPEX-Risikobewertungen durch und unterstützen unsere Mandanten in Marktüberwachungs- und Zollverfahren. Darüber hinaus ist es unser klarer Anspruch im Produktsicherheitsrecht, die ungebrochene Dynamik in der Gesetzgebung und wichtige Entwicklungen beim Vollzug frühzeitig aufzuspüren, zu bewerten und in die Beratung einfließen zu lassen.

Die europäische Warenverkehrsfreiheit kann nur nutzen, wer Produkte auf dem Markt bereitstellt, die verkehrsfähig sind. Zusammengefasst werden kann die Erfüllung dieser – zumeist vielschichtigen – Anforderungen unter dem Begriff der Product Compliance. Damit ist ein produktbezogener Zustand gemeint, bei dem kein Anlass für Beanstandungen durch die Marktüberwachungsbehörden besteht. Kernelemente der Product Compliance sind erstens die Ermittlung der im konkreten Einzelfall anwendbaren Anforderungen und zweitens die Prüfung, ob das betreffende Produkt mit diesem Anforderungskatalog im Einklang steht. Innerhalb der genuin juristischen Prüfung wird wiederum zwischen formellen und materiellen Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit unterschieden, wobei die formellen nicht-sicherheitsrelevant, die materiellen hingegen sicherheitsrelevant sind. Gerade bei den formellen Anforderungen stellen sich zahlreiche schwierige Rechtsfragen, die vor allem starke Bezüge zum Kennzeichnungsrecht (z.B. mit den Herstellerdaten, der Identifikationskennzeichnung oder der CE-Kennzeichnung) aufweisen. Ebenso zentral ist daneben die Bestimmung der Produktsicherheit als materielle Anforderung an Produkte, bei der die Wirtschaftsakteure unterschiedliche rechtliche Vorgaben beachten müssen. Wir beraten umfassend zur Product Compliance im Non-Food-Bereich, d.h. insbesondere zum

  • allgemeinen Produktsicherheitsrecht,
  • Niederspannungsrecht,
  • Maschinenrecht,
  • Spielzeugrecht,
  • PSA-Recht (Recht der persönlichen Schutzausrüstungen),
  • EMV-Recht (Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit),
  • Funkanlagenrecht,
  • Bauproduktenrecht,
  • Bedarfsgegenständerecht,
  • Lebensmittelbedarfsgegenständerecht,
  • ATEX-Recht,
  • Straßenverkehrszulassungsrecht,
  • Druckgeräterecht,
  • Aufzugsrecht,
  • Pyrotechnikrecht,
  • Messgeräterecht und
  • Sportbooterecht.
Wenn im Einzelfall eine europäische oder deutsche Marktüberwachungsbehörde ein Produkt wegen angeblich fehlender Verkehrsfähigkeit beanstandet, können damit erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Wirtschaftsakteur einhergehen; denn in diesem Fall ist bis auf Weiteres der Vertrieb des betreffenden Produkts in allen europäischen Vertriebsregionen bedroht. Entsprechende Umsatz- und Gewinnerwartungen können vor diesem Hintergrund gegebenenfalls nicht im gewünschten oder erforderlichen Maße realisiert werden.

Aufgrund unserer marktüberwachungsrechtlichen Erfahrung unterstützen wir unsere Mandanten in diesem Szenario im laufenden Marktüberwachungsverfahren, um etwaige Marktüberwachungsmaßnahmen zu verhindern. Falls erforderlich und angezeigt, verteidigen wir das angegriffene Produkt auch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, um eine zugrunde liegende Verbotsverfügung der Marktüberwachungsbehörde aus der Welt zu schaffen. Insgesamt verstehen wir es, umfassend kooperativ und im Einzelfall auch konfrontativ auf der Klaviatur des europäischen Marktüberwachungsrechts zu spielen, damit unsere Mandanten ihre verkehrsfähigen bzw. sicheren (Volumen-)Produkte so schnell wie möglich ungehindert auf dem Zielmarkt bereitstellen können.
Bedauerlicherweise kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Zollbehörden in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in die Europäische Union (EU) eingeführte Produkte zu Unrecht festhalten. Gegenstand solcher Zoll-Beanstandungen sind nicht selten gerade ganz neue bzw. innovative Produkte, die besonders schnell auf den Markt gelangen sollen.

In dieser Krisensituation für jeden betroffenen Wirtschaftsakteur ist schnelles und kompetentes Handeln erforderlich, um die festgehaltene, verkehrsfähige Ware so schnell wie möglich aus der Obhut des Zolls zu befreien. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in Zollstreitigkeiten wissen wir, an welchen Stellschrauben wie zu drehen ist, um mit den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden rasch zu einer für unsere Mandanten vernünftigen Lösung (= Freigabe) zu gelangen.
Das Produktsicherheitsrecht ist eine sehr dynamische Rechtsmaterie. Gerade auf EU-Ebene gibt es fortlaufend neue Rechtsakte (Verordnungen und Richtlinien) bzw. zirkulieren entsprechende Vorschläge für den Erlass solcher Rechtsakte. Zudem runden Beschlüsse und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission das kaum mehr übersehbare Bild ab.  

Als Rechtsberater am Puls der Zeit bieten wir unseren Mandanten die Dienstleistung an, Newsletter mit maßgeschneidertem Anwendungsbereich (Scope) zu erstellen. Damit verfolgen wir das Ziel, dass unsere Mandanten über alle für sie relevanten Rechtsentwicklungen im Produktrecht frühzeitig informiert werden. Typischerweise unterscheiden wir insoweit zwischen kurzfristig, mittelfristig und langfristig zu beachtenden Rechtsentwicklungen. Auf diese Weise ist sofort erkennbar, welche Neuerungen insbesondere unverzüglich auf die unternehmensinterne Agenda gesetzt werden sollten.
Falls Anhaltspunkte für ein Produktproblem existieren, ist es ratsam, eine Risikobewertung zu erstellen. Zweck der Risikobewertung ist zum einen die Ermittlung der im Raum stehenden Produktrisiken. Aufgrund unserer langjährigen Berufstätigkeit verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Erstellung von Risikobewertungen gemäß dem RAPEX-Leitfaden, und zwar sowohl für Verbraucherprodukte als auch für Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technische Arbeitsmittel. Zum anderen dient die Risikobewertung dem Zweck, zugleich eine für die Marktüberwachung verständliche Dokumentation zu erstellen; denn wenn meldepflichtige Produktrisiken existieren, muss zum Zwecke der Notifikation bzw. behördlichen Meldung Kontakt mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß besonders hilfreich ist es in diesem Fall, wenn das meldende Unternehmen der  Marktüberwachungsbehörde sogleich eine finale RAPEX-Risikobewertung zur Verfügung stellen kann.  

Die Erstellung der Risikobewertung erfordert die Zusammenarbeit von Technik einerseits und Recht andererseits. Daher funktioniert sie in der Praxis besonders gut durch das Zusammenspiel der Ingenieure und Techniker auf Seiten unserer Mandanten mit uns als spezialisierten Rechtsanwälten: Als technikrechtlich versierte Rechtsanwälte verstehen wir die technische Sprache unserer Mandanten und setzen sie als Sparringspartner in eine juristisch belastbare Risikobewertung um. Zugleich zielt unsere Arbeit an der Risikobewertung darauf ab, dass unser finales Arbeitsprodukt (= die fertige Risikobewertung) von unseren Mandanten auch im Detail verstanden wird.
Das Akkreditierungs- und Zertifizierungsrecht ist seit Langem zentraler Bestandteil des europäischen Produktsicherheitsrechts. Juristisch betrachtet steht es in engem Zusammenhang mit dem Recht der Konformitätsbewertung, wonach der Hersteller europäisch-harmonisierter Produkte ausnahmslos verpflichtet ist, ein bestimmtes Modul wie z.B. die interne Fertigungskontrolle (Modul A) oder die EU-Baumusterprüfung (Modul B) zur Konformitätsfeststellung zu verwenden. Die betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren sollen jeweils die Entwurfs- und die Fertigungsstufe abdecken. Zentrale Rechtsgrundlagen für das geltende Akkreditierungs- und Zertifizierungsrecht sind auf EU-Ebene die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Beschluss Nr. 768/2008/EG sowie auf nationaler Ebene das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG).  

Wir beraten mit unserer spezifischen Expertise im Akkreditierungs- und Zertifizierungsrecht insbesondere die notifizierten Stellen (notified bodies) und die Wirtschaftsakteure (insbesondere Hersteller und Quasi-Hersteller) bei allen auftretenden Rechtsfragen. Insoweit erstellen wir für unsere Mandanten vor allem Rechtsgutachten zur Auslegung einzelner Rechtsnormen aus dem Akkreditierungs- und Zertifizierungsrecht. Darüber hinaus unterstützen wir sie bei etwaigen streitigen Auseinandersetzungen (außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich) mit anderen Akteuren.
Das Recht des technischen Arbeitsschutzes befasst sich mit dem Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren, die aus dem Einsatz der Technik im Produktionsprozess herrühren. Der vorbeugende (produktbezogene) Arbeitsschutz durch das Arbeitsmittelsicherheitsrecht wiederum, in Deutschland geregelt in der Betriebssicherheitsverordnung, ist ein zentraler Bestandteil des technischen Arbeitsschutzes. Er beinhaltet insbesondere eine Verzahnung mit dem geltenden Produktsicherheitsrecht.  

Unser Beratungsansatz zielt auf arbeitsschutzrechtliche Compliance in allen Fragen des technischen Arbeitsschutzes ab. In diesem Kontext beraten wir unsere Mandanten insbesondere zu den folgenden arbeitsschutzrechtlichen Schwerpunkten:

  • Arbeitsschutzrecht (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsrecht (BetrSichV) mit dem Arbeitsmittelsicherheitsrecht und dem Anlagensicherheitsrecht (Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen)
  • Arbeitsstättenrecht (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsrecht (ASiG)
  • Organisations- und Delegationsfragen (§§ 3, 13 ArbSchG)
  • Recht der Gefährdungsbeurteilung
  • Recht der Unterweisung