Produkthaftungsrecht

Wer als Hersteller, Importeur oder Händler von Waren das geltende Produkthaftungsrecht nicht ernst nimmt, begeht einen großen Fehler: Versäumnisse oder schlichtweg fehlende Kenntnisse in diesem Bereich können nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlungen geschädigter Produktnutzer nach sich ziehen, sondern ohne Weiteres auch strafrechtliche Relevanz haben. Aus diesem Grund legen wir in unserer produkthaftungsrechtlichen Praxis großen Wert auf die Aspekte der Haftungsreduzierung bzw. -vermeidung. Daneben sind wir Experten für Regressfragen und kaufrechtliche Streitigkeiten.

Sicherheitsrelevante Produktfehler können zu – unter Umständen – erheblichen Personen- und/oder Sachschäden führen. In diesem Fall drohen dem betreffenden Wirtschaftsakteur (typischerweise dem (Quasi-)Hersteller oder Importeur) genuine Rechtsrisiken durch die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten.

Unsere Rechtsberatung zielt in diesem Worst-Case-Szenario darauf ab, die im Raum stehenden Ansprüche des Geschädigten außergerichtlich und/oder gerichtlich so effektiv wie möglich abzuwehren. Materiell sind wir in der Lage, alle relevanten Fakten zur Verteidigung der Produktsicherheit herauszuarbeiten, indem wir den Sachverhalt im Detail zusammen mit unserem Mandanten aufklären. Prozessual wiederum verfügen wir über langjährige Erfahrung als Prozess- und Industrieanwälte, um erstens etwaige Fallstricke des Klägers frühzeitig zu erkennen und zweitens selbst alle zulässigen Mittel des Prozessrechts für die Zwecke unserer Mandanten fruchtbar zu machen.
Mit den Verkehrssicherungspflichten oder Verkehrspflichten, die aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet werden, muss sich jeder Wirtschaftsakteur befassen. Je nachdem, ob es sich um einen Hersteller, Importeur oder (Vertriebs-)Händler handelt, sind Inhalt und Umfang der betreffenden Verkehrssicherungspflichten unterschiedlich ausgestaltet. So treffen den Hersteller etwa Konstruktions- und Instruktionspflichten, während der Händler mit Lagerungs- und Beratungspflichten konfrontiert sein kann. Der Importeur wiederum steht mit seinem Pflichtenkreis zwischen dem Hersteller einerseits und dem Händler andererseits.

Zu unserem Beratungsangebot rechnet die punktgenaue Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten der Warenhersteller, insbesondere der Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflicht. Daneben sind wir Experten für den Handel und wissen, welche Sorgfaltspflichten von (Groß-, Zwischen- und Einzel-)Händlern erfüllt werden müssen, etwa im Zusammenhang mit weiteren Produktprüfungen (auch durch externe Konformitätsbewertungsstellen). Beim Importeur wiederum gilt es exakt zu bestimmen, welchen Umfang seine grundsätzlich stichprobenhaften, gerade auch materiellen (sicherheitsrelevanten) Prüfungen aufweisen müssen, damit etwaige produkthaftungsrechtliche Risiken wirksam ausgeschaltet werden.
Wenn und soweit Produkte mit sicherheitsrelevanten Fehlern auf den Markt gelangt sind, können sich im Anschluss an die erforderliche Reaktion (typischerweise in Gestalt einer Gefahrabwendungsmaßnahme) des betreffenden Wirtschaftsakteurs unterschiedliche Regressfragen stellen. Wir beraten in diesem Zusammenhang umfassend zu allen praktisch relevanten Themenkreisen, d.h. insbesondere erstens in der Konstellation des sog. Zulieferregresses, bei dem der spätere Produktfehler (möglicherweise bzw. angeblich) auf ein defektes Zuliefererteil zurückzuführen ist. Diesbezüglich liegen Schwerpunkte unserer Beratungspraxis in der sauberen Abgrenzung der juristischen Verantwortungsbereiche von Endhersteller und Zulieferer. Gerade Fragen der horizontalen und vertikalen Arbeitsteilung einerseits sowie etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen andererseits spielen in solchen Auseinandersetzungen regelmäßig eine hervorgehobene Rolle. Praktisch wichtig ist zweitens der sog. Rückrufkostenregress, der sich im Übrigen mit dem Zulieferregress überschneiden kann. Beim Rückrufkostenregress geht es um die sachgerechte Verteilung der betreffenden Kosten nach erfolgtem Rückruf z.B. in der Lieferkette. Wir setzen solche Ansprüche für unsere Mandanten gegebenenfalls nicht nur durch, sondern wehren selbstverständlich auch unberechtigte Forderungen ab.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten umfassend im Bereich des nationalen Kaufrechts (einschließlich der verwandten Werklieferungsverträge) sowie im UN-Kaufrecht (CISG). In der Praxis geht es oft um die Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen, aber auch darum, ob bestehende Rügeobliegenheiten gegebenenfalls rechtzeitig erfüllt wurden und wann etwaige Ansprüche verjähren. Wir beraten unsere Mandanten im Vorfeld einer Auseinandersetzung und zeigen klar die Chancen und Risiken im jeweiligen Einzelfall auf. Gerne verhandeln wir eine außergerichtliche Einigung. Lässt sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden, setzen wir die Rechte unserer Mandanten effektiv durch oder wehren unberechtigte Ansprüche ab.