Vorlage einer Rückrufanzeige
In Art. 36 VO (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung – GPSR) werden erstmals Vorgaben an Inhalt und Gestaltung von Rückrufanzeigen in Bezug auf nicht harmonisierte und harmonisierte Verbraucherprodukte verbindlich festgelegt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 GPSR hat die Kommission nun die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 erlassen, die im Anhang eine Vorlage für eine einheitliche Rückrufanzeige festlegt.
![](https://www.produktkanzlei.com/wp-content/uploads/2020/02/rueckruf_01-Kopie.jpg)