Ultra-fast fashion in Frankreich

Frankreich: „Ultra-Fast Fashion“ steht nun in der Schusslinie

Im Jahr 1987 veröffentlichte der französische Philosoph und Soziologe Gilles Lipovetsky den Essay „L’Empire de l’éphémère: la mode et son destin dans les sociétés modernes“ (Das Reich des Vergänglichen: Mode und ihr Schicksal in modernen Gesellschaften), in dem er sich mit Mode als Spiegelbild von Individualismus und Hyperkonsumismus befasste. Etwa vierzig Jahre später verabschiedet das französische Parlament einen Kompromissentwurf zur Bekämpfung der Praktiken der „Ultra-Fast-Fashion“, die dieses Phänomen auf ein Ausmaß getrieben haben, das Lipovetsky wahrscheinlich nie vorausgesehen hätte.

Die Abstimmung erfolgte nach zweieinhalb Jahren Debatten in beiden Kammern des französischen Parlaments. Der Text, der im Wesentlichen das Umweltgesetzbuch ändert, wurde im Amtsblatt vom 09.07.2026 veröffentlicht (Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Textilindustrie).

Dieser Rechtsakt zielt darauf ab, „ultra“-Fast-Fashion einzudämmen, ein Phänomen, das durch ständig steigende Mengen an Kleidung, Schuhen und Heimtextilien, die auf den Markt gebracht werden, sowie durch seine negativen externen Effekte in der Produktions- und Konsumphase gekennzeichnet ist. Fast Fashion im Allgemeinen wird jedoch nicht ins Visier genommen, da das implizite Ziel hier auch darin besteht, traditionelle Marken zu erhalten, die auf dem heimischen Markt präsent sind und Einstiegsprodukte anbieten. Beachten Sie außerdem, dass Unternehmen mit Sitz in der EU oder in Ländern, die dem EWR angehören, ebenfalls nicht betroffen sind (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 IV).

Unter „Ultra-fast fashion“ versteht man industrielle und kommerzielle Praktiken von Herstellern, die zu einer verkürzten Lebensdauer von Produkten führen, und zwar aufgrund (i) der Markteinführung einer erheblichen Anzahl von Artikeln und (ii) der geringen Anreize, diese Produkte zu reparieren (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 I). Marktplätze und andere Internetplattformen, über die diese Produkte gekauft oder geliefert werden können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Regelung. Diese sind verpflichtet, Hinweise zu veröffentlichen, die zu nachhaltigem Konsumverhalten anregen (Wiederverwendung, Recycling usw.) und die Verbraucher über die sozialen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen dieser Produkte, einschließlich ihrer Lieferung, informieren (Umweltgesetzbuch, L541-9-1-1 III).

Das Gesetz führt zudem ein neues Kriterium für die Anpassung der Öko-Beiträge („Modulation“) ein, die Hersteller an die im Bereich Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätigen Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) entrichten müssen. Die Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und des CO₂-Fußabdrucks von Produkten, werden nun von den PROs bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt, die von Herstellern im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung zu entrichten sind (Umweltgesetzbuch, L541-10-3). Diese Ökoabgaben werden von den PROs zudem je nach Umfang des Sortiments oder der Häufigkeit der Angebote sowie danach gestaffelt, inwieweit die Reparatur der betreffenden Produkte gefördert wird (Umweltgesetzbuch, L541-10-27 II). Ist diese Anpassung negativ, steigt die entsprechende Strafgebühr im Laufe der Zeit von 25 Cent auf 12 Euro pro Produkt im Jahr 2026 und von 2 bis 20 Euro im Jahr 2030. Der Entwurf einer Ministerialverordnung zur Änderung der allgemeinen Vorschriften (cahier des charges) für PROs, die in den Bereichen Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätig sind, wird vom Umweltministerium vom 09. bis zum 31.07.2026 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Die Produkte, für die die oben genannte Sanktion gilt, sind solche, bei denen das Ergebnis des Verhältnisses D kleiner oder gleich 0,8 ist, basierend auf einer Formel, die sich aus einem Kriterium zur Breite der Produktpalette und einem Kriterium zur Reparaturförderung ergibt, die zu jeweils 50 % gewichtet werden. PROs, die im Bereich Bekleidung, Schuhe und Heimtextilien tätig sind (derzeit ist Re_fashion der einzige zugelassene Anbieter), müssen einen Teil dieser Ökoabgabe zur Finanzierung von Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Aufbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung sowie von Recycling-Einrichtungen in Frankreich verwenden (Umweltgesetzbuch, L541-10-27 IV). Diese Bestimmungen treten am 01.09.2026 in Kraft.

Das Gesetz verbietet darüber hinaus die Werbung für Produkte aus der Ultra-Fast-Fashion-Branche sowie die direkte oder indirekte Werbung für Marken, die auf Praktiken der Ultra-Fast-Fashion zurückgreifen (Umweltgesetzbuch, L229-61-1). Interessanterweise erstreckt sich dieses Verbot auch auf Influencer:innen, die gewerbliche Einflussnahme über elektronische Medien betreiben oder – direkt oder indirekt, gegen Entgelt oder unentgeltlich und unabhängig von der Art der Gegenleistung – für Produkte werben, die mit der Praxis der „Ultra-Fast-Fashion“ in Verbindung stehen, oder für Marken, die diese Praxis anwenden. Was Influencer betrifft, so werden die Nichteinhaltung oder Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen mit einer Geldbuße von höchstens EUR 100.000,00 geahndet (Gesetz Nr. 2023-451 vom 9. Juni 2023 zur Regulierung kommerzieller Einflussnahme und zur Bekämpfung von Exzessen von Influencern in sozialen Medien, Artikel 4 in der geänderten Fassung). Diese Werbeverbote treten am 01.01.2027 in Kraft.

Die Produktkanzlei verfügt über ein breites Netzwerk internationaler Kooperationspartner. Dieser Artikel wurde von David Desforges verfasst, mit dem wir zu produktrechtlichen Fragestellungen in Frankreich seit vielen Jahren zusammenarbeiten. Sie erreichen David Desforges unter folgenden Kontaktdaten:

15. Juli 2026 Michael Öttinger