TRIMAN steht nun vor Gericht

TRIMAN steht nun vor Gericht

Seit mehreren Jahren steht der französische Sonderweg mit der TRIMAN-Kennzeichnung von Verpackungen und weiteren Haushaltsprodukten in der Kritik.

Die Europäische Kommission hat sich nun – wie der Pressemitteilung vom 17.07.2025 zu entnehmen ist – entschieden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten. Gegenstand des Verfahrens wird die Frage sein, ob die französischen Kennzeichnungsvorschriften für Haushaltsprodukte, die zu einem System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zählen, mit elementaren Prinzipien des freien Warenverkehrs (Artt. 34-36 AEUV) vereinbar sind. Kern des Anstoßes sind dabei neben dem „TRIMAN“-Logo vor allem die Angaben zu den Sortierverfahren. Darüber hinaus vertritt die Europäische Kommission die Ansicht, dass Frankreich Mitteilungspflichten nach der sog. Binnenmarkttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/1535) nicht eingehalten hat, da Maßnahmen zur Umsetzung der entsprechenden Richtlinie der Kommission nicht rechtzeitig gemeldet worden sind (siehe zum Hintergrund des Verfahrens auch unseren Blogbeitrag TRIMAN-Kennzeichnung in Frankreich unter Druck).

Bisheriger Verlauf

Auf das Aufforderungsschreiben („formal notice“) der Europäischen Kommission vom 15.02.2023 hatte Frankreich nicht reagiert. Dies nahm die Kommission zum Anlass, am 14.11.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben. Gegenstand dieser Stellungnahme war der förmliche Appell an Frankreich, den möglichen Verstoß gegen EU-Recht zu beseitigen und die Kommission innerhalb einer zweimonatigen Frist über die eingeleiteten Schritte zu informieren, um so die Einhaltung von EU-Recht zu gewährleisten. Art. 258 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass die Europäische Kommission den EuGH anrufen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Anschließend ist die Klageerhebung keinerlei Frist unterworfen.

Frankreich reagierte weder auf die mit Gründen versehene Stellungnahme noch kam es der darin enthaltenen Aufforderung nach. Dementsprechend fasste die Kommission den Beschluss, Frankreich aufgrund der immer noch bestehenden Unvereinbarkeit seiner Kennzeichnungsvorschriften für Abfallsortierhinweise mit den Artt. 34-36 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Link zur Übersicht des bisherigen Verlaufs: INFR(2022)4028.

Gang des gerichtlichen Verfahrens und mögliche Konsequenzen

Hinsichtlich des Gangs des gerichtlichen Verfahrens ist zwischen den beiden bereits genannten Klagegründen, das sind Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit und Mitteilungspflichten nach der Binnenmarkttransparenzrichtlinie, zu unterscheiden:

  • Sofern der Europäische Gerichtshof zum Schluss kommt, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Warenverkehrsfreiheit vorliegt, besteht die Pflicht Frankreichs, das Urteil durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen umzusetzen. Bei Nichtbefolgung der gerichtlichen Entscheidung hat die Kommission wiederum die Möglichkeit, Frankreich erneut an den Gerichtshof zu verweisen. Die Kommission schlägt dabei die Höhe einer zu verhängenden Strafzahlung vor. Die Entscheidung über die endgültige Höhe obliegt dem Europäischen Gerichtshof selbst (vgl. Art. 260 Abs. 1, 2 AEUV). Für die Berechnung der Strafzahlung sind neben der Wichtigkeit der verletzten Vorschriften und den Auswirkungen des Verstoßes vor allem die Zeitspanne, innerhalb derer keine ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts erfolgt ist, sowie die Solvenz des betroffenen Mitgliedstaats entscheidend.
  • Da die Kommission beim Gerichtshof gleichzeitig auch deshalb Klage erhoben hat, weil sie die Position vertritt, dass Frankreich gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer ordnungsgemäß erlassenen Richtlinie mitzuteilen, kann sie – wenn sie dies für angemessen hält – die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds festlegen, die sie unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen Frankreich direkt einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld bis zur Grenze des von der Kommission festgesetzten Betrags verhängen (vgl. Art. 260 Abs. 3 AEUV).

Auswirkungen des Verfahrens und Ausblick

Zunächst ist festzuhalten, dass das laufende Verfahren keinerlei Einfluss auf die Geltung sowie Durchsetzung der TRIMAN-Vorschriften in Frankreich hat. Der Europäische Gerichtshof fällt lediglich ein Feststellungsurteil und kann aufgrund der Kompetenzenverteilung die betreffende französische Regelung nicht selbst aufheben. Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von knapp über zwei Jahren in gerichtlichen Vertragsverletzungsverfahren dürfte jedoch nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen sein.

Damit gelten die streitgegenständlichen Regelungen also während des Verfahrens uneingeschränkt weiter. Erst wenn Frankreich selbst die nationale Regelung aufhebt, wirkt sich dies auf die betroffenen Produkte und Unternehmen aus. Folglich müssen die TRIMAN-Vorschriften bis zur Aufhebung durch den nationalen französischen Gesetzgeber weiter beachtet und eingehalten werden. Jedenfalls mit dem Geltungsbeginn der Kennzeichnungsvorschriften aus Art. 12 VO (EU) 2025/40 (VerpackVO) zum 12.08.2028 werden sich die französischen Sonderwege durch vorrangiges entgegenstehendes EU-Verordnungsrecht ohnehin erledigen.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger

11. August 2025 Michael Öttinger

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments schlägt ein Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen aus Papier und Karton vor

Am 11.04.2023 legte der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Entwurf eines Berichts über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG vor (KOM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD)).

Die Änderungsvorschläge der Berichterstatterin enthalten mehrere höchst fragwürdige Forderungen. Dies betrifft in erster Linie die geforderte Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Nachhaltigkeitsmaßnahmen zu erlassen, die über die harmonisierten Maßnahmen der Verordnung hinausgehen. Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin vor, dass Anbieter von Online-Plattformen die Hauptanforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in eigener Vrantwortung erfüllen müssen, es sei denn, sie können nachweisen, dass die primär verantwortlichen Hersteller der betreffenden Verpackungen diese Anforderungen tatsächlich einhalten.

Der Schwerpunkt dieses Artikels liegt jedoch auf dem vorgeschlagenen Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen aus Papier und Pappe:

Mit diesem Vorschlag zielt die Berichterstatterin auf ein PFAS-Verbot ab, das über den Vorschlag zur Beschränkung von PFAS im Rahmen der REACH-Verordnung hinausgeht. Die vorgeschlagene Änderung enthält keine spezifische Definition von Stoffen, die als PFAS betrachtet werden sollten, und bezieht sich lediglich auf die OECD-Definition von PFAS aus dem Jahr 2018. Insofern ignoriert der Vorschlag die Tatsache, dass PFAS im Jahr 2021 von der OECD neu definiert wurden. Darüber hinaus enthält auch der Beschränkungsvorschlag im Rahmen von REACH Abweichungen von der OECD-Definition, die sich im Vorschlag für ein Verbot von PFAS in einer möglichen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht wiederfinden. Weiterhin werden im Gegensatz zum Beschränkungsvorschlag unter REACH keine Schwellenwerte berücksichtigt. Dies ist umso bemerkenswerter, als keine Angaben zu möglichen Analysemethoden zur Bestimmung von PFAS in Lebensmittelverpackungen aus Papier und Karton gemacht werden. Unabhängig von den oben genannten Ungereimtheiten scheinen die Vorschläge der Berichterstatterin die Tatsache zu ignorieren, dass der Vorschlag für eine PFAS-Beschränkung im Rahmen von REACH bereits PFAS in Lebensmittelverpackungen aus Papier und Pappe bewertet hat und in dieser Hinsicht keine Ausnahmen oder Abweichungen vorschlägt. Schon vor diesem Hintergrund erscheint der Vorschlag nicht sinnvoll, da der Ansatz einer harmonisierten Beschränkung von PFAS gefährdet wäre und die vorgeschlagene Maßnahme aufgrund des anhängigen Beschränkungsverfahrens unter der REACH-Verordnung nicht gerechtfertigt erscheint.

Ungeachtet dessen sind beide beabsichtigten Maßnahmen, d.h. der Beschränkungsvorschlag unter REACH sowie der oben erwähnte Vorschlag für ein PFAS-Verbot in einer kommenden Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, mit dem Makel behaftet, dass die Gefahreneigenschaften nicht für alle in den jeweiligen Anwendungsbereich fallenden Stoffe ermittelt werden können. Während der Vorschlag für Beschränkungen gemäß Art. 68 Abs. 1 REACH auf die Tatsache verweist, dass die Eigenschaften von PFAS unterschiedlich sind und von PFAS zu PFAS variieren, und nicht nachgewiesen oder behauptet wird, dass alle PFAS, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen, zusätzliche gefährliche Eigenschaften haben, die über ihre Persistenz hinausgehen, gibt der Vorschlag für ein Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen aus Papier und Pappe nicht einmal die wissenschaftliche Grundlage oder irgendwelche Einschränkungen der verfügbaren Daten an.

Ungeachtet des begrenzten Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Beschränkung von PFAS, die nur auf Lebensmittelverpackungen aus Papier und Pappe abzielt, sollten die Marktteilnehmer den Vorschlag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Kenntnis nehmen. Das öffentliche Konsultationsverfahren zum Beschränkungsvorschlag nach Art. 68 Abs. 1 REACH schließt zusätzliche, abweichende und/oder strengere Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen Gesetzgebungsverfahren nicht aus. In Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine Vielzahl von produktbezogenen Rechtsakten auf EU-Ebene überarbeitet wird, müssen alle entsprechenden Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden. Es sollte vermieden werden, dass weitere Verbote oder Beschränkungen unabhängig von dem anhängigen Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH und vor der Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und den Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) eingeführt werden.

Die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf eine mögliche Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle machen deutlich, dass die Industrie das Risiko paralleler Maßnahmen zum Verbot von PFAS nicht unterschätzen sollte. Das Gleiche gilt für Stoffe oder Stoffgruppen, die auf dem Prüfstand stehen, wie z. B. endokrine Disruptoren. Die Tatsache, dass spezifische Verfahren im Rahmen des Chemikalienrechts noch nicht eingeleitet oder abgeschlossen sind, schließt Beschränkungen oder Verbote mit anderen Mitteln nicht aus.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus