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Änderungen bei REACH-Registrierungen

Änderungen der REACH-Verordnung zum 1. Januar 2020 – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 vom 9. Oktober 2019 erfährt die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) grundlegende, ab dem 1. Januar 2020 geltende Änderungen.

Hintergrund der anstehenden Änderungen ist, dass die letzte Übergangsfrist für die Registrierung sogenannter Phase-in-Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nr. 20 REACH am 1. Juni 2018 ausgelaufen ist und eine weitere Privilegierung dieser Phase-in-Stoffe gegenüber Nicht-Phase-in-Stoffen damit nicht mehr gerechtfertigt ist. Im Wesentlichen führt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 zu vier zentralen Änderungen:

Alle bisher getätigten Vorregistrierungen (Art. 28 REACH) fallen ersatzlos weg

Dies führt dazu, dass ab dem 1. Januar 2020 Stoffe nur noch nach vorherigem Durchlaufen eines sogenannten „Erkundigungsverfahren“ nach Artikel 26 REACH (engl. „Inquiry-Process“) endgültig registriert werden können. Bis zum 31. Dezember 2019 ist bei bestehender Vorregistrierung eine Registrierung noch ohne Durchlaufen des Erkundigungsverfahrens möglich.

Für Unternehmen mit bestehenden Vorregistrierungen bedeute dies, dass es sich lohnen kann, ggf. anstehende Registrierungen noch in diesem Jahr abzuschließen, um den Umweg über das Erkundigungsverfahren zu vermeiden. Unternehmen, die keine Vorregistrierungen haben oder die Stoffe bereits endgültig registriert haben, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Drei-Jahres-Durchschnittsberechnung fällt weg

Bisher mussten für die Bestimmung der Übergangsfrist und der Datenanforderungen für die Registrierung die Mengen der hergestellten oder importierten Stoffe bei Phase-in-Stoffen an Hand des Durchschnittswertes der unmittelbar vorangegangenen drei Jahre bestimmt werden (Artikel 3 Nr. 30 REACH). Dieser besondere Berechnungsansatz für Phase-in-Stoffe fällt ab dem 1. Januar 2020 ersatzlos weg, sodass ab dann für alle Stoffe einheitlich die Berechnung pro Kalenderjahr gilt.

Hierdurch kann es insbesondere für Unternehmen, die ihre Herstellungs- oder Importmengen mit Blick auf einen Drei-Jahres-Durchschnitt optimiert haben, zu ergänzenden Pflichten kommen. Einerseits können Überschreitungen der Schwelle von 1 Tonne je Jahr künftig nicht mehr durch Unterschreitungen in vorangegangen oder nachfolgenden Jahren ausgeglichen werden, so dass jedwede (erwartbare) Überschreitung in einem Kalenderjahr künftig die Registrierungspflicht auslöst. Andererseits werden auch Datenanforderungen künftig stets durch die Menge je Kalenderjahr bestimmt, so dass Registranten häufiger zu Aktualisierungen bestehender Registrierungen verpflichtet sein werden. Letzteres wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn zur Erreichung eines niedrigeren Tonnagebandes zwar in einem Jahr hohe Importvolumina eines Stoffes angefallen sind, diese aber durch geringe Importe in den beiden Folgejahren durchschnittlich ausgeglichen wurde. In solch einem Szenario ist künftig das Jahr mit den höchsten Importvolumina entscheidend.

SIEFs fallen weg

Formal waren alle Registranten, die vor dem Ablauf der letzten Übergangsfrist für Registrierungen zum 1. Juni 2018 ein Registrierungsdossier für einen Phase-in-Stoff eingereicht haben, verpflichtend Teilnehmer eines sogenannten Forums zum Austausch von Stoffinformationen nach Artikel 29 REACH (engl. „substance information exchange forum“ – kurz: „SIEF“). Die SIEFs können kurz als formalisierte Plattform zum Austausch von gemeinsame zu nutzenden Daten bezüglich des zu registrierenden Stoffes beschrieben werden. Für Nicht-Phase-in-Stoffe bestanden solche SIEFs hingegen nicht, sondern der Austausch von gemeinsam zu nutzenden Daten fand ohne derartige Formalisierung zwischen den besehenden und dem neu hinzutretenden Registranten statt.

Die Veränderungen, die durch den Wegfall der formalisierten SIEFs auf die Unternehmen zukommen werden, dürften nach aktueller Prognose nicht gravierend sein, da die Datenteilungspflichten weiterhin bestehen und für die Verwirklichung einer gerechten, transparenten und nicht-diskriminierenden Datenteilung bestehende Strukturen dem Grunde nach auch in Zukunft beibehalten und genutzt werden können.

Veränderungen betreffend Streitigkeiten bei Datenteilungsvereinbarungen

Ab dem 1. Januar 2020 ist Artikel 30 REACH für Streitigkeiten über die Datenteilung nicht mehr anwendbar. Solche Streitigkeiten werden zukünftig nur noch nach Artikel 27 REACH abgewickelt werden. Inhaltlich führt dies im Wesentlichen dazu, dass die ECHA zukünftig potenziellen Registranten nicht mehr nur Zugang zu Wirbeltierstudien, sondern zu allen in einem Dossier enthaltenen Studien gewähren kann.

Zusammenfassend sollten diese Änderungen vor dem Hintergrund der bisherigen Registrierungspraxis im Unternehmen durchdacht und ggf. entsprechende Umsetzungsmaßnehmen initiiert werden, um die Verkehrsfähigkeit von hergestellten und importierten Stoffen als solchen bzw. in Gemischen auch in Zukunft sichern und gewährleisten zu können.

Link zum Dokument: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692

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12. Dezember 2019 Martin Ahlhaus