Wie bereits in unserem Blog berichtet (Harmonisierte Pflichtangaben zur Gewährleistung und zu Garantien), werden mit der EmpCo-Richtlinie neben wettbewerbsrechtlichen Regelungen auch neue Informationspflichten im stationären Handel und im Fernabsatz-Handel eingeführt. Diese betreffen zum einen das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, zum anderen Pflichtinformationen bei Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie.
Nunmehr liegt die konkrete Umsetzung dieser Pflichten in Form der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vor. Anzuwenden sind diese neuen Kennzeichnungen ab dem 27.09.2026.
A. Informationspflicht zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht
In Anhang I wird die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung konkretisiert. Diese soll wie folgt aussehen:

B. Informationspflicht bei Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Besteht für das Produkt eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, so ist eine harmonisierte Kennzeichnung mit folgender Anmutung vorgeschrieben:

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