Dazu gehört die Europäische Union, welche bereits mit der Anfang 2024 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2024/1203 (UmweltstrafrechtRL) eine umfangreiche Grundlage für die Bestrafung von umweltschädigenden Handlungen geschaffen hat und den bisherigen Rechtsrahmen über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ersetzt. Nun haben die EU-Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Kurz nach dem Kongress der Weltnaturschutzorganisation wurde sodann seitens des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein entsprechender Referentenentwurf zur Umsetzung der UmweltstrafrechtRL veröffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme der Länder und Verbände lief am 14. November diesen Jahres ab.
Der Referentenentwurf sieht umfangreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in einigen Nebengesetzen vor, die vor allem für Unternehmen und deren Mitarbeitende relevant sein werden. Gleichermaßen drohen erheblich höhere Sanktionen bei umweltbezogenen Ordnungswidrigkeiten. Daher ist es für Unternehmen unablässig, sich mit den Änderungen vertraut zu machen, die eigenen Handlungen zu überprüfen und – soweit nötig – (zukünftige) Verstöße abzustellen, um eine strafrechtliche Verfolgung oder Untersuchung zu vermeiden. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über das zukünftig strafrechtlich geschützte „Ökosystem“ (dazu A.) und taugliche Handlungen einer Strafbarkeit (dazu B.) und geht nach einem Überblick über neue Straftatbestände (dazu C.) zuletzt auf die drohenden finanziellen Sanktionen ein (dazu D.).
A. Schutz des Rechtsguts „Ökosystem“
Zu den großen Neuerungen gehört die Aufnahme des „Ökosystems“ als geschütztes Rechtsgut in das StGB. Definiert wird es in § 330d Abs. 1 Nr. 2 des StGB-Entwurfs (StGB-E) als ein
ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit, die Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst;
Hervorzuheben ist hier die Abweichung von der Definition des „Ökosystems“ in Art. 2 Abs. 2 lit. c) UmweltstrafrechtRL. Die deutsche Fassung erweitert diese um das Merkmal „ökologisch bedeutend“ und schränkt den Anwendungsbereich somit im Vergleich zur Richtlinie ein. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Rechtsprechung diese Einschränkung handhaben wird, welche Gewichtung der „Bedeutung“ des Ökosystems zukommen wird und gleichzeitig, welche Auswirkungen diese Einschränkungen auf Fragen des Vorsatzes bzw. gegebenenfalls auch Irrtumsproblematiken haben könnte. Insgesamt wird mit der Aufnahme des „Ökosystems“ jedenfalls neben Boden, Wasser, Luft, Tieren, Pflanzen und der menschlichen Gesundheit künftig auch das komplexe Zusammenwirken dieser Elemente, also das ökologische Gleichgewicht selbst, strafrechtlich geschützt werden.
B. Erweiterung der sog. „Eignungsdelikte“
Bestehende Tatbestände im Umweltstrafrecht sollen nach der UmweltstrafrechtRL zu sog. Eignungstatbeständen, auch als „potenzielle Gefährdungsdelikte“ bezeichnet, umgewandelt werden. „Eignungsdelikt“ bedeutet, dass hier bereits eine abstrakte Gefahr für das geschützte Rechtsgut zur Strafbarkeit führen kann, ohne dass es zu einem konkreten Schaden kommen muss. Es wird darauf abgestellt, ob Handlungen und Verstöße potenziell geeignet sind, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem hervorzurufen. Eignungsdelikte sind dem deutschen Umweltstrafrecht zwar schon jetzt nicht fremd, der Referentenentwurf schlägt in Umsetzung der UmweltstrafrechtRL aber eine Ausweitung vor.
Im StGB speziell betroffen sind davon § 324a StGB (Bodenverunreinigung), § 325 StGB (Luftverunreinigung), § 325a Abs. 2 StGB (Lärm bei Betrieb von Anlagen), § 327 Abs. 2 StGB (Betreiben einer Abwasserbehandlungsanlage), der neue § 327a StGB-E (Unerlaubtes Ausführen von Vorhaben), § 328 Abs. 3 StGB-E (Umgang mit radioaktiven Stoffen), sowie einige Vorschriften in den Nebengesetzen, z.B. bei Verstößen gegen Vorschriften der REACH-Verordnung, der Biozidprodukteverordnung und weitere Verordnungen. Überall dort finden sich nun (erweiterte oder gänzlich neue) Eignungstatbestände, die auf die abstrakte Eignung einer Handlung zur Verursachung erheblicher Schäden abstellen.
Verpasst wurde in diesem Zuge leider die Möglichkeit, auch den bestehenden Straftatbestand des § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) entsprechend der Richtline und den oben genannten Delikten anzupassen. Vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit wäre es wünschenswert gewesen, wenn die vorgenannten Delikte einheitlich als „Eignungsdelikte“ mit einem entsprechenden Wortlaut ausgestaltet worden wären. Gegenwärtig ist § 324 StGB als ein reines Erfolgsdelikt ausgestaltet, d.h. für die tatbestandsmäßige Verwirklichung muss (u.a.) ein Gewässer verunreinigt werden. Auf die oben erläuterte „Eignung“ kommt es hier nicht an, diese findet im Wortlaut keinen Niederschlag. Das führt nicht zwingend zu einem engeren oder weiteren Anwendungsbereich im Vergleich zu Boden- oder Luftverunreinigungen, da § 324 StGB an sich sehr weit gefasst ist, und insoweit auch die Schutzanforderungen der Richtlinie erfüllt. Es birgt jedoch die Gefahr der ungleichen Behandlung von „Verschmutzungstatbeständen“.
C. Überblick zu konkreten Änderungen bestehender und Einführung neuer Straftatbestände
Änderungen erfahren sowohl das Strafgesetzbuch, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie einige Nebengesetze. Im Folgenden werden die wichtigen Neuerungen überblicksartig aufgezeigt. Das StGB soll wie folgt geändert werden:
- § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) soll dahingehend geändert werden, dass hier nun auch die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer strafbar ist, wenn dadurch eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers eintritt. Ein Aspekt der insbesondere im Zusammenhang mit der zunehmenden Einschränkung z.B. der Nutzung von Tiefengrundwasser perspektivisch erhebliche Bedeutung gewinnen kann.
- Bodenverunreinigungen i.S.d. § 324a Abs. 1 StGB (Bodenverunreinigung) werden zukünftig auch dadurch verwirklicht, wenn Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen in den Boden eindringen, diese eingebracht oder freigesetzt werden. Gemeint sind damit Strahlen i.S.d. § 1 Abs. 2 NiSG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung), z.B. (elektro-)magnetische Felder, Laser usw.
- Änderungen wird auch § 325 Abs. 1 StGB (Luftverunreinigung) erfahren. Nach dem Referentenentwurf sind hier zukünftig nur noch solche Handlungen umfasst, die eine Veränderungen der Luft in „bedeutendem Umfang“ verursachen. Gleichzeitig wird die Einschränkung entfallen, dass diese Veränderungen beim Betrieb einer Anlage entstehen müssen. Entsprechend entfällt auch die Konkretisierung, dass die Veränderungen „außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs“ erfolgen müssen. Weiter soll die bisherige Tatbestandsausnahme in § 325 Abs. 2 StGB für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entfallen. Der Verkehrssektor muss sich demnach bei Luftverunreinigungen auf erheblich verschärfte Konsequenzen einstellen.
- Neu eingeführt wird § 327a StGB-E (Unerlaubtes Ausführung von Vorhaben), der die verwaltungsrechtswidrige Ausführung von bestimmten (Bau-)Vorhaben unter Strafe stellt. Die von der Strafandrohung umfassten Vorhaben sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, welche entweder unterlassen wurde oder nicht zur erforderlichen Genehmigung geführt hat und das Vorhaben im Wissen dieses Mangels dennoch fort- oder weitergeführt wird. Der neue § 327a StGB-E ist somit ein reines Vorsatzdelikt, eine fahrlässige Begehung soll nicht unter Strafe gestellt werden.
- Das BMJV hat sich gegen die explizite Einführung eines eigenen sog. „Ökozid-Tatbestands“ entschieden. Stattdessen ist beabsichtigt, sowohl im Kern- als auch im Nebenstrafrecht neue Qualifikationstatbestände einzuführen. Diese sanktionieren das Verursachen „katastrophaler Folgen“ für die geschützten Umweltrechtsgüter. Die an diversen Stellen eingefügten Qualifikationen werden durch solche Schädigungen von Ökosystemen, Gewässern usw. erfüllt, welche besondere Intensität aufweisen bzw. nicht oder erst nach langer Zeit beseitigt werden können. Beispiele für diese Qualifikation finden sich unter anderem in § 330 Abs. 2 und 3 StGB-E (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation), der allerdings auf die vorsätzliche Begehung eines Grunddelikts anknüpft.
Auch Nebengesetze, die strafrechtliche Sanktionen enthalten, werden in Hinblick auf die Ökozid-Richtlinie angepasst. Dazu gehören insb. auch Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben, wie etwa die REACH-Verordnung, die Biozidprodukteverordnung, die Pflanzenschutzmittel-verordnung und Verstöße gegen andere EU-Verordnungen, die durch deutsches Recht strafrechtlich sanktioniert werden. Zuwiderhandlungen waren entsprechend schon früher unter Strafe gestellt, bestehende Tatbestände werden jedoch zukünftig auch als Eignungsdelikte ausgestaltet, der Strafrahmen wurde empfindlich erhöht und durch die Qualifikation der Verursachung „katastrophaler Folgen“ ergänzt.
- § 27 Abs. 2 ChemG (Strafvorschriften des ChemG) wird dahingehend geändert, dass nach § 26 ChemG ordnungswidrige Handlungen oder Unterlassungen (z.B. das Zuwiderhandeln gegen Rechtsverordnungen bzgl. Meldepflichten oder der Verwendung von Chemikalien, Bioziden usw.) eine Strafbarkeit begründen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem hervorzurufen.
- Neu eingefügt wird § 27 b ChemG-E (Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften), mit welchem die Abgabe von Stoffen, die für eine rechtswidrige (Straf-)Tat verwendet werden sollen, strafbewehrt sein wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abgebende von der rechtswidrigen Verwendung weiß oder diese leichtfertig verkennt.
- Gleiches findet sich in § 27c Abs. 2 ChemG-E im Hinblick auf das (unerlaubte) Inverkehrbringen oder Verwenden eines nach Anhang XIV der REACH-Verordnung zulassungspflichtigen Stoffes, wenn diese Handlung geeignet ist, erheblicher Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem zu verursachen. Auch hier wird bereits der Versuch strafbar sein.
- Neu eingefügt wird ebenfalls § 27d ChemG-E, welcher unter anderem die Freisetzung von Fluorgasen (Abs. 1 Nr. 1) als Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/573 (Fluorgasverordnung) sowie andere Verstöße gegen diese Verordnung sanktioniert. Ebenso stellt der neue § 27e ChemG-E Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 (Ozonverordnung) unter Strafe.
- Der neue § 27f Abs. 1 ChemG-E (Schwere Chemikalienstraftaten) hebt die Zerstörung oder das Hervorrufen katastrophaler Folgen in Ökosystemen von „beträchtlicher Größe oder beträchtlichem Wert“ strafrechtlich noch weiter hervor – mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und damit auf das Niveau der besonders schweren Umweltstraftat des § 330 StGB.
Gerade im Zusammenspiel mit der Einführung der neuen Gefahrenklassen unter der CLP-Verordnung in Bezug auf persistente und mobile Stoffe droht durch die Sanktionsverschärfung ein erhebliches Haftungsrisiko für betroffene Unternehmen. Denn die (rechtswidrige) Freisetzung persistenter und mobiler Stoffe dürfte zumindest grundsätzlich geeignet sein, „katastrophale Folgen“ in Form von großflächigen und erheblichen Schädigungen, die entweder irreversibel oder dauerhaft sind, auszulösen. Unternehmen sollten daher nicht nur entsprechende Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung unter der CLP-Verordnung aufmerksam verfolgen, sondern ergänzend auch die Wechselwirkungen zu potenziellen strafrechtlichen Sanktionen im Blick behalten.
D. Empfindlichere Strafen auch und besonders für Unternehmen
Die europäischen Vorgaben zu Mindestwerten für Höchststrafen zwingen den deutschen Gesetzgeber, zahlreiche Strafrahmen zu erhöhen. Die UmweltstrafrechtRL enthält nicht nur konkrete Vorgaben zur Festsetzung von Sanktionen gegen Einzelpersonen, sondern erstmals auch gegen Unternehmen.
Angepasst wurde auch § 30 OWiG, der Geldbuße gegen Unternehmen regelt. Bislang konnten diese nach § 30 Abs. 2 OWiG bis zu 10 Mio. EUR betragen. Künftig kann die maximale Geldbuße bei vorsätzlichen Verstößen auf 40 Mio. EUR ausgedehnt werden. Bei fahrlässigen Verstößen vervierfacht sich die maximale Summe ebenfalls von höchstens 5 Mio. EUR auf nun bis zu 20 Mio. EUR.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass diese Anhebung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen über das Umweltstrafrecht hinauswirkt und eine grundsätzliche Neubewertung der Unternehmensverantwortung markiert. Auch für andere Verstöße können nun wesentlich empfindlichere Geldbußen verhängt werden und ein Unternehmen kann so für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seiner Leitungspersonen härter sanktioniert werden.
Ausblick
Besonders die stark gestiegenen Obergrenzen für Bußgelder nach dem OWiG, aber auch die erweiterten Straftatbestände im StGB und den Nebengesetzen sind für Unternehmen aller Branchen eine klare Aufforderung, Compliance- und Umweltmanagementsysteme kritisch auf mögliche Schwachstellen zu prüfen. Denn auch wenn im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch einzelne Änderungen zu erwarten sind, lässt die UmweltstrafrechtRL an vielen Stellen wenig Spielraum. Auch müssen die Auswirkungen des eigenen Handelns nun auch auf weitere Rechtsgüter (insb. Ökosystem) untersucht und eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Dies empfiehlt sich jedoch nicht allein auf Grund neuer Sanktionen, sondern sollte bereits ein ureigenes Interesse von Unternehmen sein. Wertschöpfungsprozesse und Lieferketten hängen letztlich essenziell davon ab, dass Ökosysteme intakt sind und Ökosystemdienstleistungen durch die Natur (z.B. die Bereitstellung von Wasser) weiterhin gewährleistet werden.
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