Der vorliegende Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem gemeinsamen Titel „Das ändert sich 2026“ dar, in denen die Expertinnen und Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen.
In diesem Beitrag werden zunächst die bereits beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt (dazu unter A.). In einem zweiten Teil werden die absehbaren Entwicklungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette überblicksartig zusammengefasst (dazu unter B.).
A. Produktbezogenes Umweltrecht
Das produktbezogene Umweltrecht in all seinen Facetten stellt eine tragende Säule der dynamisch wachsenden Regulierungsarchitektur für Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Abfallvermeidung und -bewirtschaftung und Klimaschutz dar. Leider scheinen jedoch die gesetzgeberischen Architekten nicht immer praxisnahe und umsetzbare Vorstellungen davon zu haben, wie das regulatorische Gesamtkonstrukt aussehen und funktionieren soll. Gepaart mit typischen Verzögerungen, stetigen Planänderungen und damit einhergehender Rechtsunsicherheit führt dies dazu, dass der Putz am vormals strahlend grün leuchtenden “Green Deal” schon während der Bauphase begonnen hat bedenklich zu bröckeln.
Für die mit der Ausführung befassten Unternehmen und Behörden werden im Jahr 2026 insbesondere die EU-Verpackungsverordnung und die Fortentwicklung der EU-Batterieverordnung im Fokus stehen. Flankiert wird dies auf europäischer Ebene durch die kürzlich verkündeten Entscheidungen in Bezug auf unterschiedliche Ausnahmebestimmungen für Blei im Rahmen der RoHS-Richtlinie. Auf nationaler Ebene sorgt aktuell die kurzfristig geltende Änderung des ElektroG für Furore. Vorausschauend werden zahlreiche Aspekte des kurz vor Jahreswechsel veröffentlichten Omnibus VIII-Pakets im Jahr 2026 zu weiteren Veränderungen an bereits beschlossenen und geltenden Rechtsakten führen.
I. EU-Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (VerpackVO) wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU verkündet und trat formell am 11.02.2025 in Kraft. Der generelle Geltungsbeginn ist auf den 12.08.2026 festgelegt, wobei für zahlreiche Pflichten weitere Übergangfristen gelten, die teilweise auch noch vom Erlass weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte abhängen.
Ab dem 12.08.2026 sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 4 VerpackVO). Während diese Stoffbeschränkung schon seit vielen Jahren unter der EU-Verpackungsrichtlinie galt, ist die in Art. 5 Abs. 5 VerpackVO enthaltene PFAS-Beschränkung für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ein echtes Novum. Dennoch gibt es hierfür keine weiteren Übergangsregelungen und die komplexen Vorgaben sind direkt zum Geltungsbeginn ab dem 12.08.2026 einzuhalten. Ergänzend dazu gelten für Verpackungen auch weiterhin die erzeugnisbezogenen Stoffbeschränkungen und -verbote insbesondere aus der REACH- und der POP-Verordnung.
- Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Basis von technischen Unterlagen für jede Verpackung und anschließende Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 38 f. in Verbindung mit Anhang VII und VIII VerpackVO). Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen ist hingegen aus verpackungsrechtlicher Perspektive nicht erforderlich. Ab dem 12.08.2026 muss die Konformitätsbewertung zunächst nur die Einhaltung der Stoffbeschränkungen zum Gegenstand haben. Weitere Themen, wie insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Kennzeichnung, Minimierung und Wiederverwendung, sind erst deutlich später einzuhalten und auch erst dann Gegenstand der Konformitätsbewertung.
- Ein ganz zentraler Aspekt ist zudem die korrekte Rollenzuteilung und damit insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßen Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen, Erzeugern von Verpackungen und nachgelagerten Vertreibern. Dies ist deshalb von enormer Bedeutung, da den einzelnen Rollen nach Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zukommen und diese folglich nur bei korrekter Rollenzuteilung vollständig und ordnungsgemäß übernommen und eingehalten werden können. Primär entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bloßen Lieferanten mit den reinen Informationspflichten nach Art. 16 VerpackVO und dem Erzeuger mit den Kernpflichten nach Art. 15 VerpackVO . Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 VerpackVO ist für die Erzeugerstellung eine entsprechende Kennzeichnung ausschlaggebend, wobei insbesondere in Bezug auf Verkaufsverpackungen in aller Regel derjenige deren Erzeuger sein wird, dessen Produkte darin verpackt werden. In der Praxis ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung anhand aller Umstände des Falls und eine Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren der Lieferkette erforderlich, um zu einer für die jeweilige Konstellation passenden Rollenabgrenzung zu gelangen. Diese sollte sodann idealerweise vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Erzeuger einer Verpackung im Nicht-EU-Ausland niedergelassen ist, kommt zudem noch ein Importeur mit den Pflichten nach Art. 18 VerpackVO hinzu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Importeur eine eigenständige Kennzeichnungspflicht in Bezug auf seine Rolle hat.
- Abschließend ist auf die Pflichten für Hersteller von Verpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VerpackVO im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 44 ff. VerpackVO hinzuweisen. Diese sind bislang auf Basis der EU-Verpackungsrichtlinie jeweils durch nationales Recht umgesetzt, sodass sich ein nationaler Flickenteppich an Detailregelungen entwickelt hat. Da auch die VerpackVO die Umsetzung der verpackungsbezogenen erweiterten Herstellerverordnung weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt, ist davon auszugehen, dass es weiterhin nationale Besonderheiten geben wird. In Deutschland liegt bereits ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor, welcher das bisherige VerpackG durch ein VerpackDG ersetzen möchte. Inhaltlich wird es nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend bei den bekannten Grundstrukturen verbleiben, welche lediglich an einigen Stellen an die Vorgaben aus der VerpackVO anzupassen sind. Hervorzuheben sind hier insbesondere neue Kostentragungs- und Finanzierungspflichten für alle Hersteller von Verpackungen und die künftige Beteiligungsmöglichkeit für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einer sog. sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat hierzu bereits erste Auslegungshinweise veröffentlicht.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch sehr viel im Fluss ist und in den nächsten Wochen und Monaten sowohl weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise wie auch Veränderungen am Text der VerpackVO selbst und erforderliche Tertiärrechtsakte zu erwarten sind. Für betroffene Unternehmen ist damit neben der operativen Vorbereitung auch ein engmaschiges Monitoring der weiteren Entwicklungen unerlässlich, um mögliche Veränderung der umsetzungsrelevanten Aspekte frühzeitig zu erkennen.
II. EU-Batterieverordnung
Auch im Kontext der bereits seit dem 18.02.2024 geltenden Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) stehen für das Jahr 2026 relevante Entwicklungen an.
Zunächst ist hierbei auf die Pflicht zur Benennung einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) bis zum 15.01.2026 im Rahmen bestehender Registrierungen nach § 7 in Verbindung mit § 64 Abs. 7 BattDG hinzuweisen. Eine Liste bislang zugelassener OfHs ist bei der stiftung elektro-altgeräte register abrufbar und wird stetig aktualisiert. Ohne die rechtzeitige Benennung einer OfH werden noch bestehende Registrierungen ersatzlos entfallen und müssen bei Bedarf neu beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass ein Inverkehrbringen von Batterien im Zeitraum zwischen dem Entfall der bestehenden und der Gewährung der neuen Registrierung nicht erlaubt ist.
Demgegenüber werden sowohl die eigentlich ab dem 18.02.2026 geltende Pflicht zur Beifügung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Industriebatterien (Art. 7 Abs. 1 BattVO) als auch die eigentlich ab dem 18.08.2026 geltenden Kennzeichnungspflichten (Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO) und die ab dem gleichen Zeitpunkt vorgesehenen Pflichten zur Kennzeichnung und Einordnung in Leistungsklassen zum CO2-Fußabdruck für EV-Batterien (Art. 7 Abs. 2 BattVO) allesamt nicht ab den genannten Zeitpunkten gelten. Grund hierfür ist, dass all diese Pflichten nach der gesetzlichen Regelung erst dann zur Anwendung kommen (können), wenn konkretisierende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens der EU-Kommission in Kraft getreten sind. Um den betroffenen Wirtschaftsakteuren genügend Zeit bei der Umsetzung der Vorgaben zu geben, verschiebt sich der Geltungsbeginn bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten der Tertiärrechtsakte automatisch auf einen Zeitpunkt 18 Monate nach deren Inkrafttreten. Da alle erforderlichen Tertiärrechtsakte bislang nicht beschlossen und in Kraft getreten sind, werden die genannten Pflichten frühestens Mitte 2027 zur Geltung kommen.
In diesem Kontext ist auf das noch bis zum 26.01.2026 laufende Konsultationsverfahren zu den erforderlichen Konkretisierungen für die Kennzeichnung von Batterien nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO hinzuweisen. Leider ist in inhaltlicher Hinsicht zu konstatieren, dass die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe zu zahlreichen, praxisrelevanten Aspekten keine Regelungen enthalten (z.B. zur Kennzeichnung verbauter Batterien in der Lieferkette) und wiederum andere Regelungen deutlich über die BattVO selbst hinausgehen (z.B. Pflichten zur Verwendung von QR-Codes in unterschiedlichen Situationen). Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe noch weiterentwickeln werden, um für echte Rechtssicherheit zu sorgen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben für eine CO2-Kennzeichnung noch nicht dazu führen, dass die diesbezüglichen Pflichten auch zur Geltung kommen, da hierfür weitere Konkretisierungen zu den zu kennzeichnenden Leistungsklassen in zusätzlichen Tertiärrechtsakten erforderlich sind, die bislang nicht vorliegen.
Darüber hinaus sind im sog. Omnibus IV-Paket (Vorschläge COM(2025)504 und COM(2025)501) einige Erleichterungen im Rahmen der BattVO vorgesehen:
- Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen nur noch für BESS anstatt für alle Batterien
- Erzeugerkennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“
- Importeurskennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“
- Schwellenwert für Sorgfaltspflichten bei 150 Mio. € anstatt bei 40 Mio. €
- Überprüfung der Sorgfaltspflichten nur noch alle drei Jahre anstatt jährlich.
Das Gesetzgebungsverfahren hierzu läuft gegenwärtig zwar noch, jedoch ist mit einem Abschluss im Jahr 2026 zu rechnen.
III. RoHS-Ausnahmen
Am 21.11.2025 wurden drei lange erwartete delegierte Richtlinien mit Entscheidungen über Verlängerungsanträge zu zentralen Ausnahmen von der generell bestehenden Bleibeschränkung veröffentlich:
- Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Einträge 6a bis c Anhang III RoHS)
- Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Einträge 7a Anhang III RoHS)
- Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Einträge 7c Anhang III RoHS)
Inhaltlich wurden einige bislang weit gefasste Ausnahmen erheblich eingeschränkt und auf spezifische Verwendungssituationen zurückgeschnitten. Zeitlich wurden die verlängerten oder neu gefassten Ausnahmen durchweg nur sehr knapp bemessen, damit denjenigen Akteuren, die auch weiterhin auf bestimmte Ausnahmen angewiesen sind, gerade noch genügend Zeit verbleibt bzw. verblieb, um rechtzeitig neue Verlängerungsanträge mit weiteren Substantiierungen für die Erforderlichkeit der Ausnahmen einzureichen. Eine Übersicht über die gegenwärtige Verlängerungssituation, einschließlich bereits gestellter, neuer Verlängerungsanträge bietet der zum 19.12.2025 aktualisierte RoHS 2 exemptions – Validity and rolling plan.
IV. Nationales Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Im Gegensatz zu den bisher berichteten europäischen Entwicklungen, stellt das am 27.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündete und grundsätzlich bereits seit dem 01.01.2026 geltende Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine rein nationale Entwicklung in Deutschland ohne unmittelbaren Hintergrund im EU-Recht dar.
Im Wesentlichen wurden damit folgende Neuerungen und Änderungen eingeführt:
- Neue Vorgaben zur Rücknahme von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern durch alle Vertreiber derselben ab dem 01.07.2026 (§ 17 Abs. 1a ElektroG). Tatsächlich betroffen sind hiervon diejenigen Vertreiber solcher Produkte, die bislang aufgrund des Nichterreichens der Größenschwelle für die generelle Rücknahmepflicht noch nicht zur Rücknahme verpflichtet waren. Die Rücknahmepflicht darf dabei nicht vom Kauf eines Neuprodukts abhängig gemacht werden und gilt auch im Fernabsatz. Die neue Rücknahmepflicht führt für die neu betroffenen Vertreiber auch erstmals zum Eingreifen der Hinweispflichten aus den §§ 18 und 18a ElektroG, was zusätzlichen Umsetzungsaufwand mit sich bringt.
- Ausweitung der Hersteller- und Vertreiber-Hinweispflichten in § 18 Abs. 3 und 4 ElektroG durch Hinzunahme einer Informationspflicht über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien seit dem 01.01.2026. Sofern der Vertreiber gleichzeitig Informationspflichten nach Art. 74 Abs. 4 BattVO hat und die notwendigen Hinweise zu lithiumhaltigen Batterien bereits dort enthalten sind, erscheint eine Informationsdoppelung nicht erforderlich.
- Darüber hinaus müssen die Vertreiber-Hinweise im Fernabsatz seit dem 01.01.2026 nicht mehr nur gut sichtbar, sondern zusätzlich auch leicht auffindbar sein. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) wie folgt konkretisiert: „Neben einer guten Sichtbarkeit der Informationen ist auch zu gewährleisten, dass die Informationen auf der Website leicht auffindbar sind, indem sie beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, muss sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.“
- Im neu eingefügten § 18a Abs. 2 und 3 ElektroG werden ergänzende Vorgaben zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen im stationären Handel gemacht, die ab dem 01.07.2026 gelten. Demnach haben Vertreiber im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.

Darüber hinaus müssen Vertreiber ebenfalls ab dem 01.07.2026 in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) dergestalt konkretisiert, dass das Symbol beispielsweise am Regal selbst unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren ist. Das Symbol soll demnach in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
- § 18a Abs. 4 ElektroG konkretisiert darüber hinaus ebenfalls ab dem 01.07.2026 die Hinweispflichten für Fernabsatzvertreiber. Demnach müssen Fernabsatzvertreiber das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG erfolgen.
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es seit dem 01.01.2026 verpflichtend ist, auch sog. b2b-Geräten die Hinweise nach § 19a ElektroG schriftlich beizufügen. Damit ist eine vollständige Beifügung in Papierform gemeint und eine bloße Abrufbarkeit über einen Link oder QR-Code nicht ausreichend.
V. Weitere Themen
Über die vorstehend im Detail beleuchteten Themen hinaus werden auch weitere Themen im Jahr 2026 weiterhin von Relevanz sein:
- Umsetzung der neuen Pflichten zur Einführung eines nationalen Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung auf Basis der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Der Anwendungsbereich der neuen Vorgaben wird bestimmte KN-Codes der Kapitel 61 und 62 für Textilien, Accessoires und Schuhe (KN-Codes 6401 bis 6405) umfassen. Der Hauptverpflichtete wird der sogenannte Hersteller sein, also derjenige, der in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist und erfasste Produkte erstmals in diesem Mitgliedstaat abgibt bzw. derjenige, der als Fernansatzvertreiber Produkte direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkauft. Die Pflichten werden eine nationale Registrierung und Rücknahmepflichten umfassen und sind bis zum 17.06.2027 in nationales Recht umzusetzen, sodass im Laufe des Jahres 2026 mit einem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist.
- Mit dem am 10.12.2025 veröffentlichten Omnibus VIII-Paket hat die EU-Kommission eine große Fülle an Vereinfachungen im Bereich der Umweltregulierung vorgeschlagen. Viele der Vorgaben haben keinen direkten Produktbezug. Allerdings ist an dieser Stelle insbesondere auf die Pläne hinzuweisen, das System der Bevollmächtigten im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung grundlegend zu reformieren und einzuschränken und darüber hinaus die Regime an sich noch weiter zu harmonisieren und zu vereinfachen. Zudem sollen in diesem Zuge auch verpackungsrechtliche Aspekte nochmals aufgegriffen werden.
Abschließend ist zu erwähnen, dass das Jahr 2026 auch von weiteren Vollzugsmaßnahmen und diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen insbesondere im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes und weiterer, in den letzten Jahren eingeführter Rechtsakte geprägt sein dürfte, sodass neben den gesetzgeberischen Entwicklungen auch die Rechtsprechung durchaus interessante Akzente setzen könnte.
B. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Die Regelungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben Ende 2025 noch einmal wesentliche Änderungen erfahren, auf die sich Wirtschaftsakteure 2026 nun einstellen müssen. Im Vordergrund steht dabei die Einigung vom 09.12.2025 zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission auf das Omnibus I-Paket. Die daraus folgenden Gesetzesänderungen, ursprünglich angestoßen von der EU-Kommission am 26.02.2025 (siehe auch unseren Blogbeitrag „OMNIBUS-Initiative und mögliche Anpassungen des LkSG – Was ist geplant oder bereits umgesetzt?“ vom 23.04.2025), führen zu substantiellen Neuerungen für die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Diese werden im Folgenden vorgestellt, ebenso wie die Auswirkung der CSDDD auf das LkSG als nationalen Umsetzungsrechtsakt. Neben dem Omnibus I-Paket wurde zum letztmöglichen Zeitpunkt 2025 zudem die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sowohl zeitlich um ein Jahr verschoben als auch inhaltlich angepasst. Auch hier werden die wichtigsten Neuerungen vorgestellt und dargelegt, welche Folgen diese für Unternehmen im Jahr 2026 haben.
Unabhängig von der Darstellung und Bewertung der inhaltlichen Änderungen ist aus Sicht der Autoren erwähnenswert, dass eine Mehrheit im EU-Parlament für die genannten Änderungen nur zustande gekommen ist, weil die konservative EVP-Fraktion gemeinsam mit den rechten und rechtsextremen Fraktionen „Patrioten für Europa“, „Europa der souveränen Nationen“ und „Europäische Konservative und Reformer“ abgestimmt hat. Dem Voraus ging ein oftmals emotionaler und kaum wissenschaftlich fundierter politischer Diskurs um notwendige Anpassungen der Rechtsakte. Insofern ist fraglich, ob die verabschiedeten Änderungen wie behauptet tatsächlich zu Erleichterungen für Unternehmen führen und insbesondere eine langfristige Antwort auf die mannigfaltigen Herausforderungen in Lieferketten geben.
I. Omnibus I-Paket
Das EU-Parlament hat das Gesetzespaket am 16.12.2025 verabschiedet. Die formale Bestätigung im Rat der EU und die darauffolgende Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus, bevor die Änderungen in Kraft treten können.
Die CSRD erfährt eine drastische Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs. Erfasst werden nur noch Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von 450 Mio. Euro und durchschnittlich 1.000 Mitarbeitende im relevanten Geschäftsjahr hatten. Damit sind zukünftig nur noch 10% der bisher verpflichteten Unternehmen von der CSRD erfasst. Enthalten ist jedoch weiterhin die Pflicht der Kommission, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zu untersuchen und ab 2029 jährlich darüber Bericht zu erstatten. Neben einer Änderung des Anwendungsbereichs können im Jahr 2026 Änderungen im Hinblick auf die berichtsrelevanten Datenpunkte erwartet werden. Basis dafür sind die Ende 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlichten Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Auf deren Grundlage wird die EU-Kommission nun die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, welche die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegt, anpassen. Die Entwürfe reduzieren die relevanten Datenpunkte um 61% und sollten die Erstellung der Berichte damit vereinfachen. Darüber hinaus ist auch nicht mehr geplant, sektorspezifische Datenanforderungen zu erarbeiten, auf die bisher noch gewartet wurde.
Die Änderungen der CSRD müssen von den Mitgliedstaaten 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland hat bereits die bisherige Umsetzungsfrist zum 06.07.2024 gerissen. Es ist nun zu erwarten, dass die CSRD im Jahr 2026 inklusive der letzten Änderungen umgesetzt wird. Auch wenn künftig viele Unternehmen nicht mehr direkt von der CSRD betroffen sind, ist zu erwarten, dass u. a. Banken und Versicherungen weiterhin ähnliche Berichte wie die nach der CSRD zu erstellenden von ihren Kunden anfordern werden. Es bleibt abzuwarten, ob also tatsächlich eine Vereinfachung eintritt oder aber zusätzliche Arbeit auf Grund unterschiedlicher Berichtsanforderungen am Markt auf die Unternehmen zukommt.
Auch die CSDDD wurde im Hinblick auf den Anwendungsbereich insgesamt stark eingeschränkt. So sollen nur noch Unternehmen verpflichtet werden, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit und durchschnittlich über 5.000 Mitarbeitende hatten. Mitgliedstaaten steht es frei, den Anwendungsbereich zu erweitern. Darüber hinaus sollen die Regelungen erstmals im Juli 2029 verpflichtend gelten und damit noch ein weiteres Jahr später als nach der letzten Änderung vom April 2025. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten soll es Unternehmen zukünftig möglich sein, sich bei der Ermittlung auf besonders wahrscheinliche Missstände in der Lieferkette zu konzentrieren und im Falle eines Entdeckens mehrerer Missstände die Bearbeitung zu priorisieren. Was zunächst nach einem sinnvollen Ansatz klingt, birgt erhebliche Rechtsunsicherheit, da das Gesetz hier gleich mit einer Reihe an unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die einer klaren Vorgabe für Unternehmen entgegenstehen. Rechtsverstöße, die zu Schäden bei Betroffenen führen, können jedoch nicht wie bisher europaweit einheitlich auch zivilrechtlich geahndet werden, sondern nur nach den jeweils geltenden nationalen Regelungen. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung aufgehoben, einen Klimatransformationsplan zu erstellen und umzusetzen.
Die Änderungen der CSDDD werden wohl keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen für das LkSG bedeuten. Da die Bundesregierung jedoch angekündigt hat, die CSDDD 1:1 umzusetzen, könnte zumindest der Anwendungsbereich des LkSG eingeschränkt werden. Der derzeit vorliegende Entwurf der LkSG-Novelle (BT-Drs. 21/2474) vom Oktober 2025 sieht dies jedoch noch nicht vor. Er enthält stattdessen eine starke Reduzierung der sanktionsbewehrten Verstöße gegen das LkSG und eine Abschaffung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2-4 LkSG. Eine Beratung im Bundestag steht noch aus und es ist wohl damit zu rechnen, dass in diesem Zuge die Novelle der CSDDD Eingang in die Novelle des LkSG finden wird. Unternehmen sollten diesen Prozess im Jahr 2026 demnach aufmerksam beobachten.
II. EUDR
Kurz vor dem vormaligen Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 wurde dieser durch die Verordnung (EU) 2025/2650 um 1 Jahr auf den 30.12.2026 verschoben. Für kleine und Kleinstunternehmen gilt Sie nun erst ab dem 30.07.2027. Darüber hinaus wurde das „First-Touch-Prinzip“ umgesetzt. Demnach müssen nur noch Unternehmen, die als Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU auf den Markt bringen, anlasslos überprüfen, ob die Ware entwaldungsfrei ist, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und dann eine entsprechende Sorgfaltserklärung abgeben. Eine Erleichterung innerhalb der Gruppe der Marktteilnehmer wird zudem gemacht, wenn die Marktteilnehmer sogenannte Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sind. Dabei handelt es sich um kleine Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in einem Land mit niedrigem Entwaldungsrisiko entsprechend der Kategorisierung der EU-Kommission erzeugen und in der EU in den Verkehr bringen. Die betrifft in der Praxis vor allem europäische Landwirtschaftsbetriebe. Sie müssen statt einer Sorgfaltserklärung eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben und bekommen sodann eine Identifikationsnummer zugewiesen. Anders als bisher müssen sich sogenannte nachgelagerte Marktteilnehmer, also solche, die ein bereits in der EU auf den Markt gebrachtes relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln, und Händler, sofern es sich bei ihnen nicht um KMU handelt, nur noch im EU-Portal “Traces” registrieren. Zudem haben Sie Basisdaten zu ihren Lieferanten und Kunden zu sammeln (u.a. Name und E-Mail-Adresse) und von ihren Lieferanten, soweit diese Marktteilnehmer sind, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer zu erfassen. Diese Daten müssen jedoch nur intern für fünf Jahre gespeichert werden. Eine eigene Verpflichtung, die Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu prüfen, haben Sie nur dann, wenn Sie Informationen über einen Verstoß erlangen. Neben den genannten Änderungen wird jedoch vor allem für viele bisher am Rande betroffene Unternehmen relevant sein, dass Erzeugnisse mit dem HS-Code ex 49 (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne) nun vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
Auch wenn damit bereits wesentliche Vereinfachungen für eine Vielzahl von Akteuren vorgenommen wurden, verpflichtet die EUDR die EU-Kommission, bis April 2026 zu prüfen, ob weitere Anpassungen zur Reduzierung bürokratischer Hürden notwendig sind. Auf dieser Grundlage könnte eine neue Gesetzesinitiative gestartet werden. Angemerkt sei, dass diese Prüfung nach wie vor nicht aus Erfahrungen aus dem Feld schöpfen kann und zudem erneut erhebliche Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen begründet.
Zu hoffen ist, dass im Jahr 2026 ein nationaler Rechtsakt erlassen wird, in dem die offenen Fragen um die Zuständigkeiten und Sanktionen geregelt werden.
Ausblick
Das Jahr 2026 wird sowohl im produktbezogenen Umweltrecht als auch bei der Sorgfaltspflichtenregulierung weiterhin sehr dynamisch bleiben und die ein oder andere Überraschung mit sich bringen. Daher kann Unternehmen nur weiterhin dringend empfohlen werden, die regulatorischen Entwicklungen und gerichtlichen Entscheidungen in den relevanten Bereichen genau zu verfolgen, um rechtzeitig und passgenau darauf reagieren zu können.
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