A. Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPG)
Just heute, am 14.01.2026, wurde das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Zentrum des Artikelgesetzes steht Art. 1, der das Bauproduktengesetz (BauPG) ändert. Das reformierte BauPG dient dezidiert auch der Durchführung der neuen EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110), welche die nächsten Jahre parallel zur alten Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten wird. § 10 Abs. 3 BauPG beinhaltet ab dem morgigen Inkrafttreten (15.01.2026) zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/3110. Tatsächlich gilt die neue EU-Bauproduktenverordnung EU-weit weitgehend seit dem 08.01.2026.
B. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Nach einem erfolglosen Anlauf zur Reform des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) durch die Ampel-Koalition wurde das Projekt durch die neue Bundesregierung wieder aufgegriffen. Am 09.10.2025 wurde der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht (BR-Drs. 548/25). Die neue Bundesregierung hat sich weitgehend am vorliegenden Entwurf der Ampel-Koalition orientiert, der letztlich auch nur in Details umstritten war. Neue Akzente wurden etwa bei den Ordnungswidrigkeiten in § 28 ProdSG-E gesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich aktuell kurz vor dem erfolgreichen Abschluss.
Das neue Produktsicherheitsgesetz wird neben der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung; im Folgenden „GPSR“) naturgemäß nicht mehr jene große Bedeutung haben, die das zentrale nationale Produktsicherheitsgesetz seit 2011 hatte. In Zukunft wird das ProdSG in erster Linie der Durchführung diverser Richtlinien dienen (§ 1 Abs. 1 ProdSG-E), es flankiert mit ergänzenden Bestimmungen die GPSR (§ 1 Abs. 2 ProdSG-E) und gilt nach wie vor als Auffangregelung für den nicht-harmonisierten B2B-Bereich, also Produkte für professionelle Nutzer ohne CE-Kennzeichnung (§ 1 Abs. 3 ProdSG-E).
Praktisch wichtig ist der neue § 6 ProdSG-E. Dort wird zukünftig die Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insoweit – wenig überraschend – die Vorgabe zur Verwendung der deutschen Sprache. Der nationale Gesetzgeber knüpft damit unmittelbar an das geltende Recht in § 3 Abs. 4 ProdSG an, der ebenfalls die deutsche Sprache für die Gebrauchsanleitung vorsieht.
Sodann nutzt der ProdSG-Gesetzgeber die Reform auch für einige Anpassungen im Recht des GS-Zeichens in den §§ 20 ff. ProdSG-E. Das GS-Zeichen ist bekanntlich im Unterschied zur CE-Kennzeichnung ein echtes Qualitätszeichen, das ausschließlich von dritter (externer) Stelle (sog. GS-Stelle) nach insbesondere strenger (Sicherheits-)Prüfung eines Baumusters zuerkannt wird. Beim wichtigen Prüfprogramm in § 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdSG-E wird in Zukunft nicht mehr nur auf die Einhaltung des § 3 ProdSG/ProdSG-E verwiesen. Bei harmonisierten Produkten, die Gegenstand einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung sind, werden entsprechende Bezüge zum Unionsrecht vorgenommen. So wird etwa mit Blick auf persönliche Schutzausrüstungen (PSA) klargestellt, dass diese dem Art. 5 VO (EU) 2016/425 (sog. PSA-Verordnung) i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen müssen. Relevant sind danach jeweils die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bzw. wesentlichen Anforderungen. Sodann muss in Zukunft nur noch die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens vom eigenen Personal der GS-Stelle getroffen werden, § 21 Abs. 1 S. 3 ProdSG-E. Umgekehrt kann also in Zukunft der Fachzertifizierer einer externen Stelle die Bewertung der Prüfergebnisse gemäß § 20 Abs. 3 ProdSG/ProdSG-E vornehmen. Damit soll die Einbindung externer Stelle namentlich in Asien erleichtert werden, also dort, wo zahlreiche GS-gekennzeichnete Produkte tatsächlich hergestellt werden. Sodann werden die Verwendungs- und Werbeverbote im Zusammenhang mit dem GS-Zeichen in § 24 Abs. 2 S 2 ProdSG/ProdSG-E ausgeweitet. Der Hersteller darf das GS-Zeichen nicht mehr verwenden bzw. nicht mehr damit werben, wenn ihm die GS-Stelle das GS-Zeichen gar nicht zuerkannt hat (Nr. 1). Dasselbe gilt, wenn die Frist für die Zuerkennung gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 ProdSG/ProdSG-E abgelaufen ist. In beiden Fällen soll es sich laut Gesetzgeber um Klarstellungen handeln (BR-Drs. 548/25, S. 28).
Von enormer praktischer Bedeutung wird die reformierte Bestimmung in § 28 Abs. 2 ProdSG-E sein; denn dort werden die Ordnungswidrigkeiten im Falle schuldhafter Verstöße gegen die GPSR geregelt. Geplant sind nicht weniger als 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände! Fast alle können mit Geldbußen bis zu EUR 10.000,00 sanktioniert werden; nur zwei Verstöße gegen die GPSR können gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG-E sogar mit Geldbußen bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um die jeweilige Pflicht der Hersteller und Einführer, in Ansehung von gefährlichen Produkten für eine Korrektur im Feld zu sorgen, § 28 Abs. 2 Nrn. 7 19, Abs. 3 ProdSG. Der nach dem ersten Aufschlag der Ampel-Koalition viel diskutierte Ordnungswidrigkeitstatbestand in Nr. 21, der den Verstoß der Händler gegen das Bereitstellungsverbot in Art. 12 Abs. 3 GPSR ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 sanktionierten sollte (BR-Drs. 231/24), wurde nunmehr also entschärft. Insoweit droht dem Händler nur noch eine Geldbuße bis zu EUR 10.000,00.
C. GPSR-Leitlinien
Das Jahr 2026 wird daneben auch von den neuen GPSR-Leitlinien (Bekanntmachung der Kommission C/2025/6233) geprägt werden. Immerhin wurde die Veröffentlichung dieser Leitlinien Ende 2025 ebenso lange wie mit Spannung erwartet. Die GPSR-Leitlinien werden insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen einen hilfreichen Einstieg in die Anforderungen nach der GPSR bieten. Die enthaltenen Checklisten und Vorlagen dürften sich in der Praxis dabei als nützlich erweisen. Da sie allerdings überwiegend die gesetzlichen Vorgaben aus der GPSR wiederholen, bieten sie größeren Unternehmen mit etablierten Compliance-Strukturen nur begrenzten Mehrwert.
Im Einzelnen möchten wir auf die folgenden Ausführungen in den Leitlinien hinweisen:
Klarheit sollen die GPSR-Leitlinien beim persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bringen. So wird ausgeführt, dass die GPSR für Unternehmen jeder Größe gilt (Leitlinie 1.1, S. 2). Zudem kann die konkrete Ausgestaltung einer Dienstleistung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen als Händler oder Hersteller bzw. Hersteller oder Anbieter eines Online-Marktplatzes einzuordnen ist (Leitlinie 1.1, S. 3). Die Verordnung soll des Weiteren nicht nur für körperliche Produkte gelten, sondern auch für nicht körperliche Produkte wie Software, Apps und Chatbots (Leitlinie 2.1, S. 6). Diese Einordnung sollte jedoch mit Vorsicht betrachtet werden, da der Begriff des „Gegenstands“ im Grundsatz eine körperliche Beschaffenheit voraussetzt. Die Ausführungen zur Risikoanalyse und zu den technischen Unterlagen (mit einer Mustervorlage, die auch auf die Risikoanalyse eingeht) sind aus Herstellersicht von Interesse (Leitlinie 3.1.1, S. 10 ff.) Bei der elektronischen Adresse, die dort fälschlich als E-Mail-Adresse bezeichnet wird, bleibt die Kommission dabei, dass eine statische Webseite nicht genügen soll (Leitlinie 3.1.1, S. 13). Aus der GPSR ergibt sich dies freilich so nicht. Bislang bestehende Unklarheiten darüber, was die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR konkret zu tun hat, werden durch die Leitlinien reduziert; denn die Aufgaben der verantwortlichen Person werden dort im Einzelnen dargestellt (Leitlinie 3/2, S. 29 f.). Des Weiteren werden die Betreiber von Online-Marktplätzen in den Leitlinien dazu angehalten, die im Safety-Gate-Portal gelisteten gefährlichen Produkte zu überprüfen, bevor sie ein Verbraucherprodukt online anbieten (Leitlinien 3.3, S. 33).
D. Reform des europäischen Spielzeugrechts
Am 26.11.2025 wurde das Spielzeugrecht reformiert. In Zukunft wird dieser Teil des Produktsicherheitsrechts in der Verordnung (EU) 2025/2509 (sog. EU-Spielzeugverordnung) geregelt sein. Auch wenn die neue EU-Spielzeugverordnung gemäß Art. 59 Unterabs. 2 VO (EU) 2025/2509 erst ab dem 01.08.2030 gelten wird und damit ein langer Übergangszeitraum besteht, sollte die Zeit für die Prüfung des neuen Rechtsrahmens genutzt werden. Da es sich um eine grundlegende Reform handelt, werden unternehmensinterne Anpassungen vielfach auf der Agenda stehen. Bis dahin bleibt umgekehrt die Richtlinie 2009/48/EG (sog. EG-Spielzeugrichtlinie) relevant. Aufgrund der mehr als 15 Jahre, die zwischen den beiden Rechtsakten liegen, kann es nicht überraschen, dass das europäische Spielzeugrecht spürbar modifiziert und digitalisiert wird. Die Grundpfeiler der sektoralen Bestimmungen bleiben freilich erhalten.
Der Anwendungsbereich des europäischen Spielzeugrechts soll grundsätzlich unverändert bleiben. Gleichwohl gibt es sehr wohl Detailänderungen. So ist etwa Paintball-Ausrüstung zukünftig ausdrücklich aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen, Nr. 20 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509. Bei den praktisch wichtigen dekorativen Gegenständen für festliche Anlässe und Feierlichkeiten in Nr. 1 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509 wurde wiederum das ergänzt, was die Kommission schon zuvor in den Leitlinien postuliert hat. Danach sollen nur solche Deko-Artikel ausgenommen werden, „die keinen Spielwert haben“. Damit bleibt es bei der leidigen Diskussion über den Spielwert dieser oftmals im spielzeugrechtlichen „Graubereich“ anzusiedelnden Produkte. Für die Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre eine andere Interpretation, die ohne Weiteres möglich ist, sehr viel hilfreicher. Danach wären die betreffenden Deko-Artikel eben unabhängig vom Spielwert nicht am Maßstab des Spielzeugrechts zu messen.
Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind in Art. 5 VO (EU) 2025/2509 verankert. In diesem Kontext bleibt es bei der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2025/2509 einerseits und den besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2025/2509 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 andererseits. Die besonderen Sicherheitsanforderungen werden im Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 statuiert. Der besondere Fokus sollte insoweit den chemischen Eigenschaften im Teil III gelten. Das Recht der Warnhinweise folgt aus Anhang III der Verordnung (EU) 2025/2509.
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Artt. 9 ff. VO (EU) 2025/2509 werden auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung gebracht. Neu sind sodann die Pflichten der Fulfillment-Dienstleister in Art. 11 VO (EU) 2025/2509 und die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen in Art. 14 VO (EU) 2025/2509. Gerade die spezifischen Pflichten der Fulfilment-Dienstleister sind zu betonen, weil sie produktsicherheitsrechtlich bislang nur vereinzelt anzutreffen sind, wohingegen die Verkaufsplattformen seit dem 13.12.2024 den umfangreichen Katalog der Pflichten aus Art. 22 VO (EU) 2023/988 abzuarbeiten haben.
Schließlich wird es einen digitalen Produktpass (DPP) geben. Die Regelungen in den Artt. 19–25 VO (EU) 2025/2509 bilden das gesamte Kap. V der EU-Spielzeugverordnung. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2025/2509 müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs einen digitalen Produktpass ausstellen. Im Teil I des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509 werden die einzelnen Inhalte des DPP vorgegeben. Die Sicherheitsinformationen und Warnhinweise einerseits und die Gebrauchsanleitungen andererseits sind demnach keine Pflichtinhalte (Teil II des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509). Der DPP soll bei etwaigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass gemäß Art. 23 VO (EU) 2025/2509 eine Rolle spielen. Für die Pässe gibt es zudem ein entsprechendes Register (vgl. zu den Einzelheiten Art. 22 VO (EU) 2025/2509).
E. Vorbereitung auf den Geltungsbeginn des europäischen Maschinenrechts
Bekanntlich wird am 20.01.2027 die neue EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) EU-weit Geltung beanspruchen. Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) hat die Bundesrepublik Deutschland kürzlich die national notwendige Rechtsgrundlage für die Anwendung des europäischen Maschinenrechts im deutschen Markt geschaffen. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Marktüberwachungsmechanismen und erlässt Sanktionen in Gestalt von Bußgeld- und Strafvorschriften im Falle relevanter Verstöße gegen das Maschinenrecht. Zugleich hebt es die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.
Wie üblich, sieht der deutsche Gesetzgeber die deutsche Sprache für die Betriebsanleitung gemäß Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230, etwaige Informationen nach § 10 Abs. 7 S. 1 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 und die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 10 Abs. 8 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Teil A des Anhangs V der Verordnung (EU) 2023/1230 vor, § 2 Abs. 1 S. 1 MaschinenDG. Die umfangreichen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in § 9 Abs. 1 MaschinenDG geregelt, während die Straftaten in § 10 MaschinenDG erfahrungsgemäß keine Rolle in der Praxis spielen sollten.
Mit Blick auf den näher rückenden Geltungsbeginn des neuen europäischen Maschinenrechts tut jeder Maschinen- und Anlagenbauer gut daran, sich nun zeitnah mit den inhaltlichen Änderungen zu befassen. Die Musik spielt dabei im europäischen Recht, während das MaschinenDG nur der nationalen Durchführung dient.
E. Ökodesignrecht
Die Verordnung (EU) 2024/1781 (sog. EU-Ökodesignverordnung; im Folgenden „ESPR“) ist am 18.07.2024 in Kraft getreten. Die ESPR setzt als Rahmenverordnung die regulatorische Grundlage für einheitliche Regelungen und legt fest, wie Ökodesign-Anforderungen für verschiedene Produktgruppen künftig durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 4 ESPR ausgestaltet werden sollen. Die ESPR lässt offen, welche Produkte künftig welchen konkreten Anforderungen unterliegen werden. Auf Grundlage von Art. 18 Abs. 3 ESPR hat die Kommission am 16.4.2025 (COM(2025) 187 final) ihren ersten Arbeitsplan 2025-2030 vorgelegt und damit erstmals dargestellt, wann sie für welche priorisierten Produktgruppen delegierte Rechtsakte zu erlassen plant. Im Mittelpunkt stehen dabei jene Produktgruppen, die ein besonders hohes Potential zur Ressourcenschonung und Emissionsminderung aufweisen, namentlich Textilien, Möbel und Reifen sowie die zentralen Grundmaterialien Eisen, Stahl und Aluminium. In diesem Jahr will die Kommission bereits delegierte Rechtsakte für Eisen und Stahl erlassen.
Der Übergangszeitraum für insgesamt 19 Produktgruppen, die bereits unter der Richtlinie 2009/125/EG (sog. EG-Ökodesign-Richtlinie) reguliert waren, läuft zum 31.12.2026 aus. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. 16 dieser Produkte wurden in den Arbeitsplan 2025-2030 aufgenommen, da für diese nach Auffassung der Kommission ein Verbesserungspotential besteht. Die Produktgruppen verbleiben bis Ende 2026 vollständig im bestehenden Richtliniensystem, während die Kommission parallel Vorbereitungen trifft, um schrittweise neue oder überarbeitete Rechtsakte im Rahmen der ESPR zu erlassen. Zu den Produktgruppen, für die im Jahr 2026 eine Überarbeitung oder erstmalige Festlegung von Anforderungen vorgesehen ist, zählen die folgenden:
- Niedertemperaturstrahler
- Haushaltsgeschirrspüler
- Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner
- gewerbliche Waschmaschinen
- gewerbliche Geschirrspülmaschinen
- Einzelraumheizgeräte (allerdings nur in Bezug auf Regelungen zum Energieetikett!)
Sobald für eine Produktgruppe Ökodesign‑Anforderungen festgelegt werden, erhält das entsprechende Produkt einen digitalen Produktpass (Art. 9 Abs. 1 ESPR). Die Verabschiedung eines Implementierungsrechtsakts zur Einrichtung eines digitalen Produktpassregisters nach Art. 13 Abs. 5 Unterabs. 2 ESPR wird im ersten Quartal 2026 erwartet.
Die ESPR führt in ihrem Kapitel VI Transparenz- und Verbotsregelungen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ein. Großunternehmen müssen bereits (teilweise) für das erste seit Inkrafttreten der ESPR vergangene Geschäftsjahr Informationen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte offenlegen (Art. 24 Abs. 1 ESPR). Zur Art und Weise der Offenlegung liegt bereits der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts mit konkretisierenden Format- und Darstellungsvorgaben vor. Ab dem 19.07.2026 gilt zudem für Großunternehmen gemäß Art. 25 Abs. 1 ESPR i.V.m. Anhang VII der ESPR ein Vernichtungsverbot für folgende unverkauften Verbraucherprodukte:
- Kleidung und Bekleidungszubehör
- Schuhe
Mittlere Unternehmen folgen 2030, während Klein- und Kleinstunternehmen vorerst vom Vernichtungsverbot ausgenommen sind. Die Kommission muss Ausnahmen vom Vernichtungsverbot per delegiertem Rechtsakt definieren (Art. 25 Abs. 5 ESPR). Insoweit liegt seit Sommer 2025 ein Entwurf vor, welcher die in Art. 25 Abs. 5 ESPR aufgeführten Ausnahmegründe wie z.B. Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe, Schäden an Produkten oder die Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende konkretisiert. Die Verabschiedung beider Entwürfe war ursprünglich für das dritte Quartal 2025 geplant. Auch wenn derzeit noch nicht klar ist, wann die Verabschiedung der Entwürfe erfolgen wird, ist damit in diesem Jahr zu rechnen.
Zur Vertiefung: Schucht, Aktuelle Rechtsfragen zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), CCZ 2025, 44; Schucht/Wiebe, EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation, 2025; Schucht/Wiebe, Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation (GPSR), 2024; Wiebe/Daelen, Die neue EU-Ökodesignverordnung im Überblick, ESG 2024, 359.
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