Die VO (EU) 2026/405 wurde am 02.03.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 23.03.2026 in Kraft getreten. Davon abweichend gilt sie gemäß Art. 37 VO (EU) 2026/405 erst ab dem 23.09.2029; hiervon ausgenommen sind Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) 2026/405, der für Folien und Polymere in Folien spätestens ab dem 23.03.2032 gilt, sowie Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2026/405, der für bestimmte absichtlich zugesetzte organische Stoffe gilt, sofern deren Anteil mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse der Stoffe ohne Wasser beträgt, spätestens ab dem 23.03.2034. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen der VO (EU) 2026/405.
I. Hintergrund und Regelungszweck
Die alte VO (EG) Nr. 648/2004 bildete den bisher maßgeblichen Rechtsrahmen für Detergenzien und Tenside, wurde den aktuellen Marktentwicklungen jedoch nicht mehr gerecht. Insbesondere neue Produktformen, Nachfüllmodelle, der wachsende Online-Handel, die Digitalisierung und die Ziele des europäischen Green Deals machten eine Überarbeitung erforderlich. Die neue VO (EU) 2026/405 setzt genau hier an: Sie schafft klare Rechtsvorgaben und faire Wettbewerbsbedingungen, sichert ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt. Dabei greift sie die vorgenannten neuen Marktentwicklungen auf und verknüpft das Detergenzienrecht mit der Digitalisierung sowie den Zielen des europäischen Green-Deals.
II. Grundlegende Unterschiede in Systematik und Regelungsansatz
Die VO (EU) 2026/405 unterscheidet sich von der VO (EG) Nr. 648/2004 in zwei zentralen Punkten:
Erstens führt sie einen erweiterten Anwendungsbereich ein. Während die alte VO (EG) Nr. 648/2004 in Art. 2 nur grundlegende Begriffe wie „Detergenzien“, „Tenside“ und „Inverkehrbringen“ definierte, führt die neue VO (EU) 2026/405 ein umfassendes System differenzierter Rollenzuordnungen ein. Neu definiert werden insbesondere „Hersteller“ (Art. 2 Nr. 20), „Bevollmächtigter“ (Art. 2 Nr. 19), „Importeur“ (Art. 2 Nr. 27) und „Händler“ (Art. 2 Nr. 40). Diese Differenzierung entspricht dem New Legislative Framework (NLF) und ermöglicht eine präzise Pflichtenverteilung entlang der Lieferkette.
Zweitens erfolgt einen Wechsel vom produktbezogenen Ansatz hin zum akteursbezogenen Ansatz. Die alte VO (EG) Nr. 648/2004 konzentrierte sich auf produktbezogene Anforderungen und regelte Akteurspflichten nur rudimentär. Die neue VO (EU) 2026/405 verfolgt demgegenüber einen umfassenden akteursbezogenen Ansatz. Das Kapitel III (Art. 8 bis 16) der VO (EU) 2026/405 regelt detailliert die Pflichten von Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern sowie Sonderfälle des Quasi-Herstellers oder das Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler.
III. Wesentliche materielle Neuerungen im Überblick
1. Pflicht des Herstellers zur Konformitätsbewertung
Eine wesentliche Neuerung der VO (EU) 2026/405 besteht darin, dass die Verantwortung für die Konformitätsbewertung ausdrücklich beim Hersteller liegt. Er muss nach Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Anhang IV VO (EU) 2026/405 die technischen Unterlagen erstellen und im Rahmen der internen Fertigungskontrolle nachvollziehbar belegen, dass das jeweilige Detergens oder Tensid die Anforderungen der VO (EU) 2026/405 erfüllt. Anhang IV regelt das Modul A (interne Fertigungskontrolle), bei dem der Hersteller die Konformität des Detergens oder Tensids mit den Anforderungen der Verordnung eigenverantwortlich bewertet und dokumentiert. Dabei sind einzig die Hersteller für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verantwortlich. Dies erfordert das Zusammenstellen technischer Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid die einschlägigen Vorschriften erfüllt.
2. Digitaler Produktpass
Der digitale Produktpass wird nun auch im Detergenzienrecht eingeführt und ist in Kapitel V (Art. 21- 25) der VO (EU) 2026/405 sowie dem Anhang VI der VO (EU) 2026/405 geregelt.
Nach Art. 21 VO (EU) 2026/405 müssen Hersteller für jedes Detergens und jedes für Endnutzer bestimmte Tensid einen digitalen Produktpass erstellen. Die Pflichtinformationen sind vor allem in Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 2026/405 geregelt und umfassen Angaben zur Produktidentifikation, zum Hersteller, zur Zusammensetzung sowie zur Konformität mit den Anforderungen der Verordnung. Art. 22, 23 VO (EU) 2026/405 enthalten Anforderungen an die technische Ausgestaltung des digitalen Produktpasses. Hierbei ist sicherzustellen, dass der digitale Produktpass nahtlos mit dem Produktpass nach der VO (EU) 2024/1781, der sog. Ökodesign-Verordnung, zusammenwirkt. Art. 24 VO (EU) 2026/405 zufolge ist die Einrichtung eines zentralen Registers für Produktpässe durch die Kommission vorgesehen, das sowohl der Komission als auch den zuständigen nationalen Behörden Zugriff auf die jeweiligen Produktinformationen ermöglicht. Darüber hinaus kommt der digitale Produktpass auch den nun integrierten Zollbehörden zugute. Sie erhalten Zugriff und können bei Einfuhr aus Drittstaaten die Registrierungskennung als Bedingung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verlangen, vgl. Art. 25 VO (EU) 2026/405.
3. Erweiterter Geltungsbereich: Detergenzien mit Mikroorganismen
Eine weitere inhaltliche Neuerung betrifft die ausdrückliche Einbeziehung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten. Während die VO (EG) Nr. 648/2004 diesen Produkttyp nicht separat regelte, trifft nun Art. 5 VO (EU) 2026/405 unter Verweis auf Anhang II VO (EU) 2026/405 spezifische Anforderungen insbesondere, aber nicht ausschließlich, zum Inverkehrbringen, der Lagerung und der Verwendung.
So müssen die betreffenden Produkte beim Inverkehrbringen nach Maßgabe europäischer oder internationaler Normen oder Prüfmethoden eine Standardkeimzahl von mindestens 1×10⁵ kolonienbildenden Einheiten (KBE) pro Milliliter oder Gramm des Produkts aufweisen, vgl. Anhang II Nr. 5 VO (EU) 2026/405. Ein solches Detergens muss zudem eine Mindestlagerungszeit aufweisen, die 18 Monate nicht unterschreitet, und am Ende dieser Lagerungszeit nach Maßgabe europäischer oder internationaler Normen oder Prüfmethoden noch eine Standardkeimzahl von mindestens 1×10⁴ KBE pro Milliliter oder Gramm des Produkts aufweisen, vgl. Anhang II Nr. 6 VO (EU) 2026/405. Ferner dürfen Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die sichere Verwendung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt anhand einer Risikobewertung nach der von der Kommission gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 2026/405 festzulegenden Methode nachgewiesen wird, vgl. Anhang II Nr. 7 VO (EU) 2026/405.
4. Erweiterung der Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit von Folien bzw. Polymeren in Folien und sonstigen organischen Stoffen
Die VO (EG) Nr. 648/2004 stellte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit ausschließlich für Tenside auf. Sie unterschied dabei zwischen zwei Stufen: der primären Bioabbaubarkeit, bei der die grenzflächenaktiven Eigenschaften des Tensids abgebaut werden müssen (Art. 2 Nr. 7 VO (EG) Nr. 648/2004 i.V.m. Anforderungskriterium von mindestens 80 % Abbaurate gemäß Anhang II VO (EG) Nr. 648/2004), und der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit, bei der das Tensid vollständig in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente umgesetzt werden muss ( Art. 2 Nr. 8 VO (EG) Nr. 648/2004 i.V.m. Anforderungskriterium von mindestens 60 % Mineralisierungsrate innerhalb von 28 Tagen gemäß Anhang III Teil A. VO (EG) Nr. 648/2004). Erfüllte ein Tensid das strengere Kriterium der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit, konnte es ohne weitere Beschränkungen in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 648/2004). Unterschritt es diesen Wert, war für Detergenzien im industriellen oder institutionellen Bereich eine Ausnahmegenehmigung möglich, allerdings nur, sofern das Tensid zumindest den Schwellenwert der primären Bioabbaubarkeit erreichte (vgl. Art. 4 Abs. 2,3 VO (EG) Nr. 648/2004).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2026/405 dürfen Detergenzien und Tenside nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Bioabbaubarkeitsanforderungen des Anhang I Teil A erfüllen; die VO (EU) 2026/405 behält die entsprechenden Anforderungen damit dem Grunde nach bei. Die bereits unter der VO (EG) Nr. 648/2004 bestehende Ausnahme für als Desinfektionsmittel verwendete Tenside (Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 648/2004) wird in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2026/405 fortgeführt und an die Biozid-VO (EU) Nr. 528/2012 angepasst.
Der wesentliche Unterschied zur Vorgängerverordnung liegt jedoch in der schrittweisen Ausweitung der Bioabbaubarkeitsanforderungen auf Folien bzw. Polymere in Folien und sonstige organische Stoffe. Spätestens ab dem 23.03.2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen, vgl. Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2026/405. Spätestens ab dem 23.03.2034 gilt dies darüber hinaus für sonstige organische Stoffe – außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien –, die absichtlich in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, und die die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen müssen, sofern in Anhang I Teil D keine Ausnahme vorgesehen ist, vgl. Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2026/405. Erwägungsgrund (11) VO (EU) 2026/405 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass das Persistenzrisiko im Abwasser nicht auf Tenside beschränkt ist, sondern gleichermaßen weitere Bestandteile von Detergenzien betreffen kann.
5. Revisionspflicht von Phosphatgrenzwerten
Die Verordnung enthält zudem eine Revisionspflicht hinsichtlich der Phosphatgrenzwerte. Bis zum 23.03.2028 hat die Kommission zu prüfen, ob die bestehenden Grenzwerte für Phosphor und Phosphorverbindungen weiter abgesenkt werden können und ob vergleichbare Grenzwerte künftig auch für bislang nicht erfasste Produktkategorien, wie Handgeschirrspülmittel, Reinigungsmittel für harte Oberflächen sowie Wasch- und Geschirrspülmittel im industriellen und institutionellen Bereich, eingeführt werden sollten, vgl. Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 2026/405. In diese Bewertung einzubeziehen sind neben den Umweltauswirkungen insbesondere die Verfügbarkeit phosphorarmer oder phosphorfreier Alternativen sowie die wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Austauschs phosphorhaltiger Stoffe.
6. Erweiterte und systematisierte Kennzeichnungspflichten
Die Kennzeichnung ist in der VO (EU) 2026/405 nun deutlich detaillierter geregelt und findet sich in einem eigenständigen Kapitel IV (Art. 17–20 VO (EU) 2026/405). Art. 17 VO (EU) 2026/405 statuiert die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen und verpflichtet zur Etikettierung aller in Einzelverpackungen oder durch Nachfüllen bereitgestellten Detergenzien und Tenside, wobei verbraucherbestimmte Wasch-, Geschirrspül- und Oberflächenreinigungsmittel zusätzlich Dosierungsangaben ausweisen müssen. Art. 18 VO (EU) 2026/405 regelt die zulässigen Formen der Kennzeichnung und lässt neben dem physischen Etikett auch ein digitales Etikett zu. Art. 19 VO (EU) 2026/405 legt die technischen und inhaltlichen Anforderungen an digitale Etiketten fest, darunter Zugänglichkeit, Durchsuchbarkeit, Barrierefreiheit sowie eine Verfügbarkeitspflicht von zehn Jahren. Art. 20 VO (EU) 2026/405 ergänzt dies für den Fernabsatz und verpflichtet zur deutlich sichtbaren Angabe der Kennzeichnungsinformationen sowie der eindeutigen Produktkennung im Angebot.
7. Informationspflichten entlang der Lieferkette
Die VO (EU) 2026/405 erweitert den bislang herstellerzentrierten Regelungsansatz der VO (EG) Nr. 648/2004 und statuiert umfassende, rollenbezogene Informations- und Sorgfaltspflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Lieferkette. Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler unterliegen dabei jeweils abgestuften Pflichten. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wann ein Importeur oder Händler die Stellung eines Herstellers einnimmt und damit dessen vollumfängliche Pflichten zu erfüllen hat: Dies ist der Fall, wenn er Detergenzien oder Tenside unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, diese so verändert, dass die Konformität mit der Verordnung berührt werden kann, oder ein ausschließlich für die Herstellung von Detergenzien produziertes Tensid unmittelbar an Endnutzer abgibt. Wer bereits in Verkehr gebrachte Produkte hingegen lediglich verpackt oder umpackt, ohne deren Konformität zu beeinflussen, unterliegt keinen originären Herstellerpflichten, muss jedoch seine Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie der Originalkennzeichnungsinformationen aufbewahren; der Verkauf durch Nachfüllen soll dabei nicht unter diese Tätigkeit fallen, vgl. Erwägungsgrund 27 VO (EU) 2026/405.
8. Umfassende Regelungen zur Marktüberwachung
Die VO (EU) 2026/405 stützt sich auf den allgemeinen Marktüberwachungsrahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 und konkretisiert diesen für Detergenzien und Tenside in Kapitel VI. Die Art. 26 f. VO (EU) 2026/405 stellen hierbei ein zweistufiges Verfahren auf: Die Marktüberwachungsbehörde verlangt zunächst vom Wirtschaftsakteur, binnen angemessener Frist die Produktkonformität herzustellen. Erfolgt dies nicht, kann sie vorläufig Maßnahmen wie Marktbereitstellungsverbote oder Rücknahmen / -rufe anordnen und muss diese samt Begründung unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten melden, vgl. Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 2026/405. Erheben weder eine andere Marktüberwachungsbehörde noch die Kommission innerhalb von drei Monaten Einwände, gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, vgl. Art. 26 Abs. 8 VO (EU) 2026/405. Bei Einwänden entscheidet die Kommission im Schutzklauselverfahren per Durchführungsrechtsakt; bestätigt sie die Maßnahme, müssen alle Mitgliedstaaten das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt nehmen, andernfalls hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurückzunehmen, vgl. Art. 27 VO (EU) 2026/405. Ziel ist ein koordiniertes, EU-weit einheitliches Schutzniveau und die Vermeidung nationaler Alleingänge.
Fazit
Die VO (EU) 2026/405 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durch ein umfassend modernisiertes Regelwerk. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die differenzierte Ausgestaltung der Pflichten aller Wirtschaftsakteure, die Integration digitaler Produktinformationspflichten, die Stärkung der Marktüberwachung und die ausdrückliche Berücksichtigung des Online-Handels. Wirtschaftsakteure sind gut beraten, die verbleibende Zeit bis zur vollständigen Geltung der Verordnung für eine systematische Compliance-Überprüfung und die Implementierung der erforderlichen Anpassungen zu nutzen. Flankierend gewährt Art. 36 VO (EU) 2026/405 Übergangsregelungen für nach altem Recht in Verkehr gebrachte Produkte. Produkte, die vor dem 23.09.2029 nach der VO (EG) Nr. 648/2004 in Verkehr gebracht wurden und deren Anforderungen erfüllen, dürfen weiterhin ohne zeitliche Befristung auf dem Markt bereitgestellt werden; für Produkte, die zwischen dem 23.09.2029 und dem 23.09.2030 noch nach altem Recht in Verkehr gebracht werden, ist die weitere Bereitstellung nur bis zum 23.09.2030 zulässig. Unabhängig hiervon sind die stufenweise greifenden materiellen Vorgaben – insbesondere die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Folien/Polymeren in Folien (Art. 4 Abs. 3) und weiterer organischer Stoffe (Art. 4 Abs. 4) – mit ihren eigenen Stichtagen gesondert zu berücksichtigen.
Schließlich ist mit Anpassungen des nationalen Rechts zu rechnen, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten der Marktüberwachung und der Ausgestaltung von Sanktionen. Vor diesem Hintergrund wird eine Anpassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (im Folgenden: WRMG) erforderlich sein. Ein konkretes nationales Anpassungsvorhaben des WMRG ist bislang nicht bekannt.
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