A. EmpCo-Verbote für Green Claims ab 29.09.2026
Die EmpCo-Richtlinie enthält folgende, relevante Verbote bezüglich Green Claims:
- Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, ohne einen entsprechenden Umsetzungsplan und ohne Überprüfung durch einen externen Sachverständigen
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch das insoweit erforderliche Zertifizierungssystem ist detailliert definiert; insbesondere setzt dieses die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch einen unabhängigen Dritten voraus.
- Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Dies könnte der praktisch wichtigste Tatbestand werden.
- Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt bzw. zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
- Treffen einer Aussage, die mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet wird und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben stellt den Handel europaweit vor erhebliche Probleme. Denn in zahlreichen Fällen wurde bereits Ware produziert und befindet sich bereits in der Lieferkette, die den neuen Anforderungen noch nicht genügt. Das dürfte insbesondere hinsichtlich der Nutzung von nicht EmpCo-konformen Nachhaltigkeitssiegeln und der Verwendung allgemeiner Umweltaussagen der Fall sein. Das zwingt den Handel dazu, aufwändige Maßnahmen zu ergreifen, etwa nicht mehr zulässige Werbeaussagen zu überkleben oder Produkte neu zu verpacken. Wo solche Maßnahmen nicht wirtschaftlich sind, führen die neuen Vorgaben dazu, dass ansonsten ordnungsgemäße Neuware in etlichen Fällen verschrottet werden wird. Das dies nicht dem Ziel des europäischen Green Deal und der schon im Titel der EmpCo-Richtlinie beschworenen „green transition“ entspricht, liegt auf der Hand.
B. Neue Handreichung des CPC Netzwerks
Am 30.06.2026 hat die Kommission nunmehr eine Handreichung des Consumer Protection Cooperation Networks mit dem Titel “Common Understanding on old stock situations under Directive (EU) 2024/825 on Empowering Consumers for the Green Transition” veröffentlicht, um dieses Problem zu adressieren.
Inhaltlich soll das Dokument sich offenbar auf die in der EmpCo-Richtlinie enthaltenen Verbote für zahlreiche Green Claims beziehen. Zwar bleibt es bei den ab dem Stichtag 27.09.2026 geltenden neuen Verboten. Jedoch haben sich die nationalen Behörden auf sechs so genannte Prinzipien verständigt, um einen maßvollen und verhältnismäßigen Vollzug der neuen Regulierung zu gewährleisten. Es handelt sich um folgende Punkte:
- Die neuen Regeln gelten ab dem Stichtag auch für old stock-Produkte.
- Der Vollzug durch die zuständigen Behörden soll einem schrittweisen Ansatz folgen. Im dem (nicht näher definierten) Übergangszeitraum soll insbesondere auf folgende Aspekte geachtet werden: Online veröffentliche Claims, da diese leichter geändert werden können, Praktiken, die mit den größten Nachteilen für Verbraucher einhergehen, Claims, die sich nicht auf Verpackungen und in Marketingmaterial befinden, Produkte mit einer kürzeren Haltbarkeit und Produkte, die hinsichtlich ihrer Umstellung keine besonderen Probleme mit sich bringen.
- Ferner sollen die nationalen Behörden im Vollzug des neuen Rechts fallspezifische praktische Einschränkungen berücksichtigen. Hierzu enthält das Papier folgende Beispiele: Verpackungszyklen, Größe der Lagerbestände, frühere Herstellung oder Bestellungen, Abhängigkeiten innerhalb der Lieferkette, die (lange) Haltbarkeitsdauer eines Produkts und die technische Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Korrekturmaßnahmen.
- Die nationalen Behörden sollten von den Unternehmen vernünftige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Vorgaben verlangen. Hier werden insbesondere folgende Maßnahmen genannt: Entfernung oder Korrektur von online gemachten Angaben, Aktualisierung von Werbematerialien, Anpassung künftiger Verpackungen und neuer Bestellungen, Verwendung von Aufklebern, die Entfernung von Etiketten oder ähnliche Korrekturmaßnahmen, soweit dies angemessen und machbar ist, Anbringung von Korrekturhinweisen am point of sale, Abstimmung mit Lieferanten und anderen Akteuren in der Lieferkette, Führung von Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen und deren zeitlichen Ablauf, einschließlich interner Compliance-Richtlinien, Nachweisdokumentation oder anderer Compliance-Initiativen.
- Unverhältnismäßige und unvernünftige Maßnahmen sollen vermieden werden. Dazu sollen insbesondere die Anordnung einer Verschrottung oder eines Rückrufs betroffener Produkte zählen.
- Allgemein sollen die nationalen Behörden einen maßgeschneiderten Durchsetzungsansatz unter Berücksichtigung echter und konkreter Probleme bei der Umstellung verfolgen. Es gilt: Ein Compliance-orientierter Ansatz vor einem sanktionsorientierten Ansatz
Werden mit diesem neuen Papier nun die Probleme zahlreicher Unternehmen bei der Umsetzung der EmpCo-Vorgaben zu Green Claims gelöst? Das ist insbesondere mit Blick auf Deutschland leider sehr zweifelhaft.
Zum einen bleibt es bei der Geltung des neuen Rechts ab dem 27.09.2026. Welche Maßnahme eine nationale Behörde in einem künftigen konkreten Fall ergreifen wird, ist daher letztlich weiterhin offen.
Vor allem aber richtet sich das Papier von vornherein nur an die nationalen Behörden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der neuen Vorgaben aber durch Ergänzungen des Wettbewerbsrechts im UWG (insbesondere in der dortigen, so genannten, schwarzen Liste). Damit liegt der Vollzug der neuen Regelungen zu Green Claims in erster Linie bei den Mitbewerbern und den nach § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigten Verbänden und Organisationen. Es bleibt abzuwarten, ob sich etwa Verbraucherschutzverbände die neue Handreichung bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu Herzen nehmen werden (was zu hoffen ist). Jedenfalls bei Mitbewerbern dürfte dies aber leider eher nicht der Fall sein. Ein Mitbewerber könnte daher nach dem Stichtag unter dem dann geltenden neuen Recht eine Abmahnung versenden und ein gerichtliches Verfahren anstrengen.
Daher gilt weiterhin: Die betroffenen Unternehmen sollten alles tun, um die neuen rechtlichen Vorgaben für Green Claims bereits ab dem Stichtag 27.09.2026 einzuhalten, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dabei unterstützen wir sehr gerne.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier