Dürfen Nagelstudios TPO-haltige Produkte wirklich nicht mehr verwenden?

Änderung der Kosmetikverordnung: Dürfen Nagelstudios TPO-haltige Produkte wirklich nicht mehr verwenden? Eine juristische Einordnung

Kürzlich haben wir in einem Blogbeitrag die jüngsten Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Folgenden „EU-KosmetikVO“) beleuchtet – insbesondere die mit der Verordnung (EU) 2025/877 umgesetzte Aufnahme zahlreicher CMR-Stoffe in Anhang II der EU-KosmetikVO.

Ein besonders praxisrelevanter Punkt betrifft die Aufnahme des in der Nagelbranche verbreiteten Photoinitiator Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide (TPO, CAS 75980-60-8): Aufgrund seiner neuen Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B wird TPO in Anhang II der EU-KosmetikVO gelistet und darf ab dem 01.09.2025 in kosmetischen Mitteln nicht mehr verwendet werden. Für die Branche bedeutet das: Rezepturen prüfen, gegebenenfalls reformulieren oder Produkte rechtzeitig vom Markt nehmen.

In der Praxis stellt sich allerdings für Nagelstudios und andere professionelle Verwender die Frage: Was gilt ab dem 01.09.2025 für die Nutzung bereits vorhandener Produkte, die TPO enthalten?

Die Europäische Kommission hat hierzu am 07.08.2025 FAQs veröffentlicht, welche rechtssystematisch nicht bindend sind und lediglich die Interpretation der EU-Kommission zum Ausdruck bringen. Darin heißt es sinngemäß, dass professionelle Anwender solche Produkte ab dem 01.09.2025 nicht mehr an Kund:innen anwenden dürften:

(…) a professional user e.g. nail technician, salon) cannot use such a product on clients from 1 September 2025 onwards, because this constitutes ‘making available on the market’ in the course of a commercial activity. This applies regardless of whether the product was purchased before the cut-off date.”, abrufbar unter: TPO in Nail Products – Questions & Answers – European Commission (letzter Abruf am 27.08.2025)

Diese Auslegung halten wir für nicht stichhaltig. Denn Nagelstudios bringen die TPO- enthaltenden kosmetischen Mittel nicht in den Verkehr und stellen sie auch nicht auf dem Markt bereit, indem sie diese auf die Nägel ihrer Kund:innen auftragen.

Dazu im Einzelnen:

Gemäß Art. 15 Abs. 2 EU-KosmetikVO ist der Einsatz von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als krebserzeugend, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln grundsätzlich untersagt. Mit Inkrafttreten der jeweiligen harmonisierten Einstufung dürfen kosmetische Mittel, die entsprechende Stoffe enthalten, ab dem maßgeblichen Stichtag nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. h) EU-KosmetikVO ist das Inverkehrbringen „die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt“. Die Bereitstellung auf dem Markt betrifft „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) EU-KosmetikVO. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Wirtschaftsakteur – z.B. der Hersteller – solche kosmetischen Mittel auf dem Unionsmarkt (erstmalig) an einen Händler zum Vertrieb abgibt.

Ein Nagelstudio müsste also entsprechende kosmetische Mittel nach dem 01.09.2025 zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, um von dem Verbot betroffen zu sein. Das Nagelstudio gibt das TPO-enthaltende kosmetische Mittel jedoch gerade nicht ab, sondern verwendet es selbst, um es auf die Nägel der Kund:innen aufzutragen (vgl. zu weiteren Details des Begriffs „Bereitstellung auf dem Markt“ Blue Guide, S. 19). Daher erfolgt gerade keine Abgabe zur Verwendung für eine gewerbliche Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich bei der Anwendung im Rahmen der Tätigkeiten des Nagelstudios um die Verwendung selbst.

Für dieses Verständnis spricht ferner, dass die EU-KosmetikVO lediglich Wirtschaftsakteure verpflichtet, nicht aber Endverbraucher. Ein Endverbraucher ist

entweder ein Verbraucher, der das kosmetische Mittel verwendet, oder eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet“, Art. 2 Abs. 1 Buchst. f) EU-KosmetikVO.

In Nagelstudios werden die kosmetischen Mittel beruflich verwendet, sodass das Nagelstudio ausweislich der vorhandenen Legaldefinition explizit und zweifelsfrei als Endverbraucher gilt und mithin keinen Verboten und Pflichten aus der EU-KosmetikVO unterliegt (vgl. zur vergleichbaren Konstellation bei Friseuren, Reinhart, in: Reinhart, KosmetikVO, Juni 2013, Art. 2, Rn. 261). Die Formulierung bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass berufliche Verwender wie Nagelstudios kosmetische Mittel im Rahmen der Anwendung ausschließlich verwenden und darin nicht gleichzeitig eine Abgabe zur Verwendung zu sehen ist, wie dies jedoch irrig von der EU-Kommission angenommen wird. Ein reiner Verwender kann damit denklogisch nicht gleichzeitig auch ein Händler im Hinblick auf ein und denselben Vorgang sein, hier die Verwendung eines TPO-haltigen Produkts zur Beschleunigung des Aushärtens von Gelen und Lacken.

Selbst wenn es naturwissenschaftlich und toxikologisch möglicherweise gute Gründe dafür geben mag, dass TPO-haltige Produkte möglichst schnell nicht mehr abgegeben und verwendet werden, gibt es kein rechtlich haltbares Argument für ein Verwendungsverbot ab dem 01.09.2025. Wortlaut und Systematik der EU-KosmetikVO sprechen eindeutig und unumgänglich dafür, dass TPO-haltige kosmetische Mittel in Nagelstudios auch nach dem 01.09.2025 weiterhin verwendet werden dürfen (der Verkauf von Produkten an Kund:innen ist hingegen kritischer zu sehen, auch wenn hier ebenfalls nicht ganz eindeutig von einem Verbot auszugehen ist). Die Mitgliedstaaten und zuständigen Marktüberwachungsbehörden werden sich voraussichtlich dennoch an den FAQs der EU-Kommission orientieren und auf dieser Basis das angeblich bestehende Verwendungsverbot durchsetzen. Gegen etwaige Anordnungen und Bußgeldbescheide in diesem Kontext sollten sich betroffene Nagelstudios jedoch mit der vorstehenden Argumentation  zur Wehr setzen, da diesen ein unzutreffendes Rechtsverständnis zugrunde liegt und sie damit im Ergebnis rechtswidrig sein dürften.

Link zum Ausgangsbeitrag: Evaluierung der EU-Kosmetik-Verordnung: Öffentliche Konsultation und neue Stoffverbote durch die Verordnung (EU) 2025/877

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27. August 2025 Michael Öttinger