Das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz

Das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – Nationale Konkretisierungen der EU-Maschinenverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 wird der europäische Rechtsrahmen für Maschinen umfassend aktualisiert. Das neue Regelwerk wurde am 14.06.2023 beschlossen und gilt ab dem 20.01.2027 vollständig und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 (sog. EU-Maschinenverordnung, im Folgenden MVO) modernisiert das geltende Maschinenrecht grundlegend, stärkt die digitale Bereitstellung von Unterlagen und präzisiert sowie erweitert Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Zugleich markiert sie den Abschied von der bisherigen Maschinenrichtlinie – verbunden mit dem Anspruch, technische Entwicklungen wie KI, Vernetzung und Software stärker abzubilden.

Die Verordnung bedarf grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ist ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich, da die MVO in zentralen Punkten – etwa bei Sprachpflichten, Verfahren und Sanktionen – Raum für mitgliedstaatliche Regelungen lässt.

Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, im Folgenden: MaschinenDG) schafft Deutschland die hierfür notwendige Rechtsgrundlage. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Bußgeld- und Straftatbestände sowie Marktüberwachungsmechanismen und hebt zugleich die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.

Im Folgenden werden zentrale Regelungen des MaschinenDG näher beleuchtet.

A. Sprachliche Anforderungen

Die MVO überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die verbindliche Sprache für Anleitungen und Sicherheitsinformationen im Sinne des Anhangs III der MVO (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 5 MVO).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 MaschinenDG ist künftig Deutsch verpflichtend für:

  • Bedienungsanleitungen,
  • Sicherheitsinformationen und
  • die EU-Konformitätserklärung.

Gleiches gilt für Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen unvollständiger Maschinen (§ 2 Abs. 2 MaschinenDG). Händler müssen sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.

Die MVO erlaubt es, die Anleitungen digital bereitzustellen, sofern sie herunterladbar, speicherbar und druckbar sind und mindestens zehn Jahre online zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 7 MVO). Das MaschinenDG konkretisiert auch diese Vorgaben: Alle Zugriffshinweise auf die digitalen Anleitungen müssen ebenfalls in deutscher Sprache bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2 MaschinenDG).

Hersteller, Einführer und Händler müssen somit bereits vor dem Inverkehrbringen überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig und in deutscher Sprache verfügbar sind.

B. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Kapitel V der MVO (Art. 26 ff.) regelt das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (sog. Notified Bodies).

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übernimmt auch unter der neuen MVO weiterhin die Funktion der nationalen Notifizierungsbehörde. § 3 MaschinenDG verweist insoweit auf die bereits bestehenden Regelungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), wonach die Befugnis zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen der zuständigen Behörde obliegt.

Prüfhäuser müssen ihre Anträge auf Benennung demnach bei der ZLS stellen und Änderungen unmittelbar gegenüber der ZLS anzeigen.

C. Marktüberwachung – Stichprobenrichtwert und Meldewege

Gemäß § 4 Abs. 2 MaschinenDG gilt künftig der bundesweite Stichprobenrichtwert von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr (§ 25 Abs. 2 ProdSG).

Die Marktüberwachung erfährt eine stärkere zentrale Koordination. Marktüberwachungsbehörden müssen die Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produkts oder einer unvollständigen Maschine im Sinne des Art. 43 Abs. 2 und 4 S. 2 MVO an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden (§§ 5–7 MaschinenDG). Die trotz der Konformität der Maschinen bestehende Risiken gemäß Art. 45 MVO werden durch die Marktüberwachungsbehörden ebenfalls an die BAuA gemeldet, § 7 MaschinenDG.

Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bestimmter Maschinen nach dem in Art. 25c MVO (im Sinne der Änderungsverordnung (EU) 2024/2748) vorgesehenen Notfallverfahren genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die BAuA zu unterrichten (§ 8 MaschinenDG).

D. Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 9 MaschinenDG enthält 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR, etwa bei fehlender CE-Kennzeichnung oder unterlassenen Korrekturmaßnahmen. Darunter fallen insbesondere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, z.B. bei fehlender CE-Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 MaschinenDG). Interessant ist, dass die Einhaltung der Vorgaben zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III der MaschinenVO hingegen nicht darunterfallen.

Bei vorsätzlichen, beharrlichen Verstößen oder einer Gefährdung von Leben und Gesundheit drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 10 MaschinenDG).

Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

E. Übergangs- und Anwendungsvorschriften

Im Wesentlichen gilt das MaschinenDG, einschließlich der Sprachanforderungen und Sanktionsnormen, ab dem 20.01.2027 (§§ 12 f. MaschinenDG).

Nach § 11 MaschinenDG dürfen Maschinen, die vor dem 20.01.2027 nach der 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, weiter betrieben und vermarktet werden. Neue Maschinen dürfen ab diesem Zeitpunkt jedoch nur noch nach neuem Recht in Verkehr gebracht werden. Die Übergangsphase ermöglicht somit eine geordnete Umstellung.

Fazit und Ausblick

Mit dem MaschinenDG wird in Deutschland die Grundlage für eine harmonisierte und digitale Maschinenregulierung konkretisiert.

Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen:

  • Alle Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärungen müssen in deutscher Sprache vorliegen; ebenso die Hinweise für den Zugriff auf die digitalen Anleitungen.
  • Die ZLS ist weiterhin die Notifizierungsbehörde für die Konformitätsbewertungsstellen.
  • Gegen die Wirtschaftsakteure können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR bei Verstößen gegen verschiedene Pflichten aus der MVO verhängt werden.
  • Die für die Unternehmen maßgeblichen Vorschriften gelten ab dem 20.01.2027.

Bis zum Geltungsbeginn 2027 bleibt Zeit, interne Prozesse anzupassen – diese sollte jedoch genutzt werden. Insbesondere Hersteller und Händler sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Betriebsanleitungen, Compliance-Prozesse und IT-Infrastrukturen den neuen Vorgaben entsprechen. Das MaschinenDG markiert damit den nächsten wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und digitalen Maschinensicherheitsregulierung.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Marie Carnap

9. Dezember 2025 Marie Carnap, LL.M.