Die beiden vorgenannten Verordnungen ersetzen die bisherigen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Ziel ist es, Doppelregelungen zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und die vom EU‑Recht geforderten Ergänzungen, etwa Handelsbeschränkungen bei Verstößen oder Vorgaben zur nachträglichen Quotenbeschaffung, national zu verankern. Zugleich trägt das Gesetz zum Nachhaltigkeitsziel 13.1 der Agenda 2030 bei, wonach insbesondere Maßnahmen zum Klimaschutz vorgesehen sind.
A. Aktueller Verfahrensstand
Ursprünglich legte die Bundesregierung am 07.11.2025 den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes dem Bundesrat zur Stellungnahme vor (BR-Drs. 645/25). Am 05.12.2025 folgten die Empfehlungen der Ausschüsse (BR 645/1/25). Der Bundesrat nahm sodann am 19.12.2025 Stellung (BR-Plenarprotokoll 1060, S. 521-521, TOP 56) und schloss das Verfahren mit Beschlussdrucksache ab (BR-Drs. 645/25(B).
Anschließend brachte die Bundesregierung den Entwurf für ein fünftes Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (BT-Drs. 21/3511) am 07.01.2026 in den Bundestag ein. Die erste Beratung im Bundestag erfolgte am 15.01.2026. Aktuell befassen sich die Ausschüsse mit dem Entwurf. Ein finaler Gesetzesbeschluss durch den Bundestag sowie weitere Schritte wie die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
B. Überblick über die wesentlichen Änderungen nach dem ChemG-RefE
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG-RefE) aufgezeigt; die Darstellung ist nicht abschließend:
- Erweiterung der Begriffsdefinitionen, insbesondere „Hersteller“, „Einführer“ und „Verwenden“
- Streichung des Bereitstellungsverbots, § 12i Abs. 1 ChemG
- Beibehaltung der nationalen Dokumentations- und Nachweispflichten, § 12i Abs. 2 ChemG
- Entfall der Kennzeichnungspflicht, § 12i Abs. 6 ChemG
- Anpassung der Informationen in der Lieferkette, insbesondere Neueinfügung des § 12j Abs. 8 ChemG mit Erleichterungen bei der Abgabe von F-Gasen zum Zweck der endgültigen Befüllung
- Neueinfügung des § 12k ChemG zwecks einer nachträgliche Quotengenehmigung für bereits im Markt befindliche F-Gas-Erzeugnisse und Einrichtungen
- Anpassung der SCIP-Meldepflicht, insbesondere Entfall des § 16f Nr. 2 ChemG
- Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ChemG
- Neueinfügung des § 23a ChemG als behördliche Rechtsgrundlage für ein vorübergehendes Handelsverbot mit F-Gasen
C. Erläuterungen zu den wesentlichen Änderung nach dem ChemG-RefE
Nachfolgend werden die vorgenannten, überblicksartig aufgelisteten Änderungen nach dem ChemG-RefE im Einzelnen erläutert:
I. Erweiterung der Begriffsdefinitionen (Art. 1 Nr. 2 ChemG-RefE)
Die Definitionen von „Hersteller“ (§ 3 Nr. 7 ChemG) und „Einführer“ (§ 3 Nr. 8 ChemG) werden nun jeweils um „Einrichtungen“ erweitert. Zudem wird in die Definition des „Verwendens“ (§ 3 Nr. 10 ChemG) der Begriff des „Freisetzen“ in Bezug auf F-Gase und ozonschichtabbauende Gase aufgenommen.
II. Streichung des Bereitstellungsverbots, § 12i Abs. 1 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ChemG-RefE)
Der bisherige § 12i Abs. 1 ChemG wird ersatzlos gestrichen. § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG regelte bislang ein Bereitstellungsverbot, während § 12i Abs. 1 Nr. 2 ChemG Lagerungs‑ und Leerungsverbote enthielt.
Der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG wird nun unmittelbar durch Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 adressiert. Zwar enthält dieser kein ausdrückliches Erwerbsverbot, wie der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG, gleichwohl ist dessen Beibehaltung nicht vonnöten, da die neue Verordnung (EU) 2024/573 stattdessen auf Folgehandlungen, wie die Verwendung, abzielt und diese verbietet.
Der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 2 ChemG wird nun unmittelbar durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verbietet die Einfuhr, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung, die Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung und Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für F-Gase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573, welche nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden dürfen. Wenngleich Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht explizit die Entleerung verbietet, besteht keine nationale Gesetzeslücke. Denn eine Entleerung dürfte als absichtliche Freisetzung zu bewerten sein, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verboten ist und nach dem angepassten § 27c Absatz 1 (Art. 1 Nr. 13 ChemG-RefE) strafbewehrt sein wird.
III. Beibehaltung der nationalen Dokumentations- und Nachweispflichten, § 12i Abs. 2 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c, d, e ChemG-RefE)
Die in § 12i Abs. 2 ChemG geregelte Dokumentations‑ und Nachweispflicht bleibt im Kern bestehen. Vorgenommen wird allerdings eine gebotene Aktualisierung des Verweises auf Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 anstatt wie bisher auf Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Die nationale Dokumentations- und Nachweispflicht geht über die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 5 Verordnung (EU) 2024/573 hinaus und präzisiert diese sowohl bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts als auch bezüglich der erforderlichen Nachweisinhalte.
Zum einen greift die unionale Dokumentations‑ und Nachweispflicht nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 5 Verordnung (EU) 2024/573 erst ein Jahr nach dem jeweiligen Verbotsdatum in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 und damit zeitlich später als die Verbote des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573, die bereits unmittelbar nach dem Verbotsdatum des Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 gelten. Demgegenüber verlangt die nationale Dokumentations‑ und Nachweispflicht den gebotenen Nachweis bereits im Zeitpunkt der Lieferung.
Zum anderen enthält die unionale Dokumentations‑ und Nachweispflicht keine Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung des Nachweises. Anders die nationale Dokumentations‑ und Nachweispflicht, die künftig wohl folgende Angaben fordert:
- Name und Anschrift des Abgebenden,
- eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III (Redaktionsversehen, gemeint ist: IV) der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
- Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.
Die Aufbewahrungspflicht des Nachweises (§ 12i Abs. 4 ChemG), die Vermutungsregel (§ 12i Abs. 5 ChemG), sowie die Ausnahme von der Dokumentations‑ und Nachweispflicht (§ 12 i Abs. 5 ChemG) bleiben, abgesehen von einer Aktualisierung der Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/573 und einer rein formalen Umstrukturierung, inhaltsgleich bestehen.
IV. Entfall der Kennzeichnungspflicht, § 12i Abs. 6 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. f ChemG-RefE)
Auch die bislang rein nationale Kennzeichnungspflicht in § 12i Abs. 6 ChemG entfällt, da sie durch die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wird. Die dort geregelte unionale Kennzeichnungspflicht gilt sowohl beim Inverkehrbringen als auch bei späteren Lieferungen sowie bei der Zurverfügungstellung an Dritte.
V. Anpassung der Informationspflichten in der Lieferkette (Art. 1 Nr. 4 Buchst. d ChemG-RefE)
Im Rahmen der geplanten Änderung von § 12j ChemG sollen insbesondere die Verweise auf die alte Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt werden.
Zudem wird in § 12 j Abs. 3 S. 1 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. d ChemG-RefE) durch die Streichung des Wortes „eigenen“ klargestellt, dass die Pflichten des § 12j ChemG für jeden Einführer von F‑Gas gelten, unabhängig davon, ob das Gas später vom Unternehmen selbst oder von einem Dritten genutzt wird. Dadurch wird ausdrücklich auch der Fall erfasst, dass ein Dienstleister F‑Gase importiert und diese anschließend in einer Anlage eines Dritten einsetzt.
Ferner wird § 12j Abs. 8 ChemG (Art. 1 Nr. 4 Buchst. g ChemG-RefE) neu eingefügt. Danach gelten die Vorgaben des § 12j Abs. 2, 3 S. 2 und Abs. 4 ChemG nicht, wenn die Abgabe zum Zweck der endgültigen Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zu ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz erfolgt, z.B. in eine Kfz-Klimaanlage. Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes eingeführten Übermittlungspflichten dienen der Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen durch eine stärkere Kontrolle der Händler. Dagegen war eine Übermittlung der Erklärung an die Betreiber von ortsfesten und mobilen Einrichtungen nicht intendiert. Eine derart umfassende Übermittlungspflicht des Lieferanten, die zudem eine Aufbewahrungspflicht des Erwerbers nach § 21j Abs. 6 auslösen würde, wäre insbesondere für die Betreiber von mobilen Einrichtungen, also beispielsweise Kfz-Halter, als auch für Betreiber von kleineren ortsfesten Einrichtungen, unverhältnismäßig. Anders ist dies bei größeren ortsfeste Einrichtungen, da hier eine behördliche Kontrolle des Wartungsbetriebs und der Wiederauffüllung mit F‑Gas ohnehin über die Aufzeichnungen nach Art. 7 Verordnung (EU) 2024/573 möglich ist.
VI. Neueinfügung des § 12k ChemG – Nachträgliche Quotengenehmigung für bereits im Markt befindliche F-Gas-Erzeugnisse und Einrichtungen (Art. 1 Nr. 4 Buchst. h ChemG-RefE)
§ 12k ChemG wird neu aufgenommen (Art. 1 Nr. 4 Buchst. h ChemG-RefE). Die Vorschrift schließt eine bislang bestehende Lücke im unionsrechtlichen Quotensystem für F‑Gase. Denn das unionsrechtliche Verbot des Art. 11 Verordnung (EU) 2024/573 bezieht sich nur auf das erstmalige Inverkehrbringen ohne vorhandene Quote. Für bereits im Markt befindliche Produkte besteht hingegen weder ein Bereitstellungsverbot noch die Verpflichtung, nachträglich eine Quotengenehmigung einzuholen. Dem hilft § 12k ChemG ab: Wer ein solches Produkt erneut bereitstellt, muss künftig sicherstellen, dass die erforderliche Quotengenehmigung vorliegt. So können frühere Verstöße nachträglich geheilt und die betroffenen Einrichtungen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden.
VII. Anpassung der SCIP-Meldepflichten (Art. 1 Nr. 5 ChemG-RefE)
§ 16f Nr. 2 ChemG wird gestrichen, weil Unternehmen im Rahmen der SCIP‑Meldung an die Europäische Chemikalienagentur schlicht nicht angeben müssen, warum ein Stoff nach Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die EU‑Kommission im Umwelt‑Omnibus – Omnibus Paket VIII – vorschlägt, die Pflicht zur Übermittlung von SVHC‑Daten künftig entfallen zu lassen (siehe hierzu auch unseren Blog‑Beitrag „Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht“, Abschnitt B. CLP).
VIII. Erweiterung der Verordnungsermächtigung (Art. 1 Nr. 6 ChemG-RefE)
Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ChemG wird erweitert, um künftig auch Vorgaben zum Verkauf und Erwerb bestimmter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Geräte, einschließlich möglicher Beschränkungen für bestimmte Personengruppen, erlassen zu können und so die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/573 und der Verordnung (EU) 2024/590 sicherzustellen.
IX. Erlass des § 23a ChemG – Neues vorübergehendes Handelsverbot (Art. 1 Nr. 10 ChemG-RefE)
§ 23a ChemG wird neu hinzugefügt (Art. 1 Nr. 10) und damit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/590 sowie Artikel 31 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/573 in das nationale Recht überführt. Diese beiden Vorschriften sehen vor, dass Behörden bei schweren oder wiederholten Verstößen befristete Verbote aussprechen können – etwa für Herstellung, Verwendung, Ein‑ und Ausfuhr oder Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen oder F‑Gasen. Als eigenständige verwaltungsrechtliche Maßnahme besteht § 23a ChemG unabhängig von etwaigen Straf‑ oder Bußgeldverfahren und verfolgt vorrangig das Ziel, weitere Verstöße präventiv zu unterbinden. Voraussetzung für ein solches Tätigkeitsverbot ist ein schwerer oder wiederholter Verstoß. Die Schwere eines Verstoßes beurteilt sich insbesondere an der Menge der unter Verstoß gegen die genannten Verordnungen in den Verkehr gebrachten oder verwendeten Gasen und deren Auswirkung auf die Umwelt. Von einem schweren Verstoß wird auszugehen sein, wenn F‑Gase absichtlich freigesetzt oder in nicht geringen Mengen unrechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Eine nicht geringe Menge liegt vor, wenn die betreffende Stoffmenge so hoch ist, dass von einer erheblichen Umweltgefahr auszugehen ist. Bei F‑Gasen wird dies regelmäßig bei einer Mengen von über 10 Tonnen CO₂‑Äquivalenten angenommen, was sich an den unionsrechtlich anerkannten Schwellen, etwa bei vorbefüllten Einrichtungen, orientiert. Liegen die Voraussetzungen vor, räumt § 23 a ChemG der Behörde ein Ermessen ein und diese kann je nach Schwere des Verstoßes sowohl die Dauer als auch die Art des Verbots bestimmen.
Fazit
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes flankiert die sich aus der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie der Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ergebenden Anforderungen und Zielsetzungen. Es stärkt die nationale Durchsetzung des Chemikalienrechts spürbar. Angesichts der erweiterten behördlichen Eingriffsmöglichkeiten, v.a. nach dem künftigen § 23a ChemG, sollten Unternehmen ihre F-Gas-Compliance zeitnah überprüfen und – sofern erforderlich – entsprechend anpassen.
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