Dies wird zum einen durch Änderungen im Kaufgewährleistungsrecht geschehen. Die wichtigste Neuerung liegt insoweit sicher in der einmaligen Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein Jahr, wenn der Verbraucher sich in einem Gewährleistungsfall für eine Reparatur entscheidet. Zudem ist der Verbraucher vorab über sein Wahlrecht zwischen der Lieferung einer mangelfreien Sache und der Reparatur der mangelhaften Sache sowie darüber zu informieren, dass sich bei einer Nachbesserung die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einmalig um ein Jahr verlängert.
Zum anderen wird in den § 479a ff. BGB für die in Anhang II der Right to Repair-Richtlinie genannten Produktgruppen ein völlig neues Recht auf Reparatur eingeführt, das außerhalb des Gewährleistungsrechts besteht und grundsätzlich vom Hersteller erbracht werden muss. Weitere Details sind in einem separaten Blog-Beitrag dargestellt.
Am 22.07.2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist sichergestellt, dass die Änderungen fristgerecht zum Stichtag am 31.07.2026 in Deutschland in Kraft treten können.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier