Das ändert sich 2026: Produktsicherheitsrecht und Ökodesignrecht

Das ändert sich 2026: Produktsicherheitsrecht und Ökodesignrecht

Produktsicherheitsrechtlich ist die Aufmerksamkeit zunächst auf das nationale Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu richten. Damit wird auf die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) reagiert, die EU-weit seit dem 13.12.2024 Geltung beansprucht und die kürzlich um die lange erwarteten GPSR-Leitlinien der Kommission ergänzt wurde. Mit Blick auf das besondere Produktsicherheitsrecht gilt der Fokus dem europäischen Spielzeug- und Maschinenrecht. Schließlich ist auf aktuelle Entwicklungen im Ökodesignrecht hinzuweisen.

A. Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPG)

Just heute, am 14.01.2026, wurde das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Zentrum des Artikelgesetzes steht Art. 1, der das Bauproduktengesetz (BauPG) ändert. Das reformierte BauPG dient dezidiert auch der Durchführung der neuen EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110), welche die nächsten Jahre parallel zur alten Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten wird. § 10 Abs. 3 BauPG beinhaltet ab dem morgigen Inkrafttreten (15.01.2026) zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/3110. Tatsächlich gilt die neue EU-Bauproduktenverordnung EU-weit weitgehend seit dem 08.01.2026.

B. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Nach einem erfolglosen Anlauf zur Reform des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) durch die Ampel-Koalition wurde das Projekt durch die neue Bundesregierung wieder aufgegriffen. Am 09.10.2025 wurde der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht (BR-Drs. 548/25). Die neue Bundesregierung hat sich weitgehend am vorliegenden Entwurf der Ampel-Koalition orientiert, der letztlich auch nur in Details umstritten war. Neue Akzente wurden etwa bei den Ordnungswidrigkeiten in § 28 ProdSG-E gesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich aktuell kurz vor dem erfolgreichen Abschluss.

Das neue Produktsicherheitsgesetz wird neben der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung; im Folgenden „GPSR“) naturgemäß nicht mehr jene große Bedeutung haben, die das zentrale nationale Produktsicherheitsgesetz seit 2011 hatte. In Zukunft wird das ProdSG in erster Linie der Durchführung diverser Richtlinien dienen (§ 1 Abs. 1 ProdSG-E), es flankiert mit ergänzenden Bestimmungen die GPSR (§ 1 Abs. 2 ProdSG-E) und gilt nach wie vor als Auffangregelung für den nicht-harmonisierten B2B-Bereich, also Produkte für professionelle Nutzer ohne CE-Kennzeichnung (§ 1 Abs. 3 ProdSG-E).

Praktisch wichtig ist der neue § 6 ProdSG-E. Dort wird zukünftig die Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insoweit – wenig überraschend – die Vorgabe zur Verwendung der deutschen Sprache. Der nationale Gesetzgeber knüpft damit unmittelbar an das geltende Recht in § 3 Abs. 4 ProdSG an, der ebenfalls die deutsche Sprache für die Gebrauchsanleitung vorsieht.

Sodann nutzt der ProdSG-Gesetzgeber die Reform auch für einige Anpassungen im Recht des GS-Zeichens in den §§ 20 ff. ProdSG-E. Das GS-Zeichen ist bekanntlich im Unterschied zur CE-Kennzeichnung ein echtes Qualitätszeichen, das ausschließlich von dritter (externer) Stelle (sog. GS-Stelle) nach insbesondere strenger (Sicherheits-)Prüfung eines Baumusters zuerkannt wird. Beim wichtigen Prüfprogramm in § 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdSG-E wird in Zukunft nicht mehr nur auf die Einhaltung des § 3 ProdSG/ProdSG-E verwiesen. Bei harmonisierten Produkten, die Gegenstand einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung sind, werden entsprechende Bezüge zum Unionsrecht vorgenommen. So wird etwa mit Blick auf persönliche Schutzausrüstungen (PSA) klargestellt, dass diese dem Art. 5 VO (EU) 2016/425 (sog. PSA-Verordnung) i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen müssen. Relevant sind danach jeweils die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bzw. wesentlichen Anforderungen. Sodann muss in Zukunft nur noch die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens vom eigenen Personal der GS-Stelle getroffen werden, § 21 Abs. 1 S. 3 ProdSG-E. Umgekehrt kann also in Zukunft der Fachzertifizierer einer externen Stelle die Bewertung der Prüfergebnisse gemäß § 20 Abs. 3 ProdSG/ProdSG-E vornehmen. Damit soll die Einbindung externer Stelle namentlich in Asien erleichtert werden, also dort, wo zahlreiche GS-gekennzeichnete Produkte tatsächlich hergestellt werden. Sodann werden die Verwendungs- und Werbeverbote im Zusammenhang mit dem GS-Zeichen in § 24 Abs. 2 S 2 ProdSG/ProdSG-E ausgeweitet. Der Hersteller darf das GS-Zeichen nicht mehr verwenden bzw. nicht mehr damit werben, wenn ihm die GS-Stelle das GS-Zeichen gar nicht zuerkannt hat (Nr. 1). Dasselbe gilt, wenn die Frist für die Zuerkennung gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 ProdSG/ProdSG-E abgelaufen ist. In beiden Fällen soll es sich laut Gesetzgeber um Klarstellungen handeln (BR-Drs. 548/25, S. 28).

Von enormer praktischer Bedeutung wird die reformierte Bestimmung in § 28 Abs. 2 ProdSG-E sein; denn dort werden die Ordnungswidrigkeiten im Falle schuldhafter Verstöße gegen die GPSR geregelt. Geplant sind nicht weniger als 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände! Fast alle können mit Geldbußen bis zu EUR 10.000,00 sanktioniert werden; nur zwei Verstöße gegen die GPSR können gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG-E sogar mit Geldbußen bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um die jeweilige Pflicht der Hersteller und Einführer, in Ansehung von gefährlichen Produkten für eine Korrektur im Feld zu sorgen, § 28 Abs. 2 Nrn. 7 19, Abs. 3 ProdSG. Der nach dem ersten Aufschlag der Ampel-Koalition viel diskutierte Ordnungswidrigkeitstatbestand in Nr. 21, der den Verstoß der Händler gegen das Bereitstellungsverbot in Art. 12 Abs. 3 GPSR ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 sanktionierten sollte (BR-Drs. 231/24), wurde nunmehr also entschärft. Insoweit droht dem Händler nur noch eine Geldbuße bis zu EUR 10.000,00.

C. GPSR-Leitlinien

Das Jahr 2026 wird daneben auch von den neuen GPSR-Leitlinien (Bekanntmachung der Kommission C/2025/6233) geprägt werden. Immerhin wurde die Veröffentlichung dieser Leitlinien Ende 2025 ebenso lange wie mit Spannung erwartet. Die GPSR-Leitlinien werden insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen einen hilfreichen Einstieg in die Anforderungen nach der GPSR bieten. Die enthaltenen Checklisten und Vorlagen dürften sich in der Praxis dabei als nützlich erweisen. Da sie allerdings überwiegend die gesetzlichen Vorgaben aus der GPSR wiederholen, bieten sie größeren Unternehmen mit etablierten Compliance-Strukturen nur begrenzten Mehrwert.

Im Einzelnen möchten wir auf die folgenden Ausführungen in den Leitlinien hinweisen:

Klarheit sollen die GPSR-Leitlinien beim persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bringen. So wird ausgeführt, dass die GPSR für Unternehmen jeder Größe gilt (Leitlinie 1.1, S. 2). Zudem kann die konkrete Ausgestaltung einer Dienstleistung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen als Händler oder Hersteller bzw. Hersteller oder Anbieter eines Online-Marktplatzes einzuordnen ist (Leitlinie 1.1, S. 3). Die Verordnung soll des Weiteren nicht nur für körperliche Produkte gelten, sondern auch für nicht körperliche Produkte wie Software, Apps und Chatbots (Leitlinie 2.1, S. 6). Diese Einordnung sollte jedoch mit Vorsicht betrachtet werden, da der Begriff des „Gegenstands“ im Grundsatz eine körperliche Beschaffenheit voraussetzt. Die Ausführungen zur Risikoanalyse und zu den technischen Unterlagen (mit einer Mustervorlage, die auch auf die Risikoanalyse eingeht) sind aus Herstellersicht von Interesse (Leitlinie 3.1.1, S. 10 ff.) Bei der elektronischen Adresse, die dort fälschlich als E-Mail-Adresse bezeichnet wird, bleibt die Kommission dabei, dass eine statische Webseite nicht genügen soll (Leitlinie 3.1.1, S. 13). Aus der GPSR ergibt sich dies freilich so nicht. Bislang bestehende Unklarheiten darüber, was die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR konkret zu tun hat, werden durch die Leitlinien reduziert; denn die Aufgaben der verantwortlichen Person werden dort im Einzelnen dargestellt (Leitlinie 3/2, S. 29 f.). Des Weiteren werden die Betreiber von Online-Marktplätzen in den Leitlinien dazu angehalten, die im Safety-Gate-Portal gelisteten gefährlichen Produkte zu überprüfen, bevor sie ein Verbraucherprodukt online anbieten (Leitlinien 3.3, S. 33).

D. Reform des europäischen Spielzeugrechts

Am 26.11.2025 wurde das Spielzeugrecht reformiert. In Zukunft wird dieser Teil des Produktsicherheitsrechts in der Verordnung (EU) 2025/2509 (sog. EU-Spielzeugverordnung) geregelt sein. Auch wenn die neue EU-Spielzeugverordnung gemäß Art. 59 Unterabs. 2 VO (EU) 2025/2509 erst ab dem 01.08.2030 gelten wird und damit ein langer Übergangszeitraum besteht, sollte die Zeit für die Prüfung des neuen Rechtsrahmens genutzt werden. Da es sich um eine grundlegende Reform handelt, werden unternehmensinterne Anpassungen vielfach auf der Agenda stehen. Bis dahin bleibt umgekehrt die Richtlinie 2009/48/EG (sog. EG-Spielzeugrichtlinie) relevant. Aufgrund der mehr als 15 Jahre, die zwischen den beiden Rechtsakten liegen, kann es nicht überraschen, dass das europäische Spielzeugrecht spürbar modifiziert und digitalisiert wird. Die Grundpfeiler der sektoralen Bestimmungen bleiben freilich erhalten.

Der Anwendungsbereich des europäischen Spielzeugrechts soll grundsätzlich unverändert bleiben. Gleichwohl gibt es sehr wohl Detailänderungen. So ist etwa Paintball-Ausrüstung zukünftig ausdrücklich aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen, Nr. 20 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509. Bei den praktisch wichtigen dekorativen Gegenständen für festliche Anlässe und Feierlichkeiten in Nr. 1 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509 wurde wiederum das ergänzt, was die Kommission schon zuvor in den Leitlinien postuliert hat. Danach sollen nur solche Deko-Artikel ausgenommen werden, „die keinen Spielwert haben“. Damit bleibt es bei der leidigen Diskussion über den Spielwert dieser oftmals im spielzeugrechtlichen „Graubereich“ anzusiedelnden Produkte. Für die Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre eine andere Interpretation, die ohne Weiteres möglich ist, sehr viel hilfreicher. Danach wären die betreffenden Deko-Artikel eben unabhängig vom Spielwert nicht am Maßstab des Spielzeugrechts zu messen.

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind in Art. 5 VO (EU) 2025/2509 verankert. In diesem Kontext bleibt es bei der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2025/2509 einerseits und den besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2025/2509 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 andererseits. Die besonderen Sicherheitsanforderungen werden im Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 statuiert. Der besondere Fokus sollte insoweit den chemischen Eigenschaften im Teil III gelten. Das Recht der Warnhinweise folgt aus Anhang III der Verordnung (EU) 2025/2509.

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Artt. 9 ff. VO (EU) 2025/2509 werden auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung gebracht. Neu sind sodann die Pflichten der Fulfillment-Dienstleister in Art. 11 VO (EU) 2025/2509 und die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen in Art. 14 VO (EU) 2025/2509. Gerade die spezifischen Pflichten der Fulfilment-Dienstleister sind zu betonen, weil sie produktsicherheitsrechtlich bislang nur vereinzelt anzutreffen sind, wohingegen die Verkaufsplattformen seit dem 13.12.2024 den umfangreichen Katalog der Pflichten aus Art. 22 VO (EU) 2023/988 abzuarbeiten haben.

Schließlich wird es einen digitalen Produktpass (DPP) geben. Die Regelungen in den Artt. 19–25 VO (EU) 2025/2509 bilden das gesamte Kap. V der EU-Spielzeugverordnung. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2025/2509 müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs einen digitalen Produktpass ausstellen. Im Teil I des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509 werden die einzelnen Inhalte des DPP vorgegeben. Die Sicherheitsinformationen und Warnhinweise einerseits und die Gebrauchsanleitungen andererseits sind demnach keine Pflichtinhalte (Teil II des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509). Der DPP soll bei etwaigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass gemäß Art. 23 VO (EU) 2025/2509 eine Rolle spielen. Für die Pässe gibt es zudem ein entsprechendes Register (vgl. zu den Einzelheiten Art. 22 VO (EU) 2025/2509).

E. Vorbereitung auf den Geltungsbeginn des europäischen Maschinenrechts

Bekanntlich wird am 20.01.2027 die neue EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) EU-weit Geltung beanspruchen. Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) hat die Bundesrepublik Deutschland kürzlich die national notwendige Rechtsgrundlage für die Anwendung des europäischen Maschinenrechts im deutschen Markt geschaffen. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Marktüberwachungsmechanismen und erlässt Sanktionen in Gestalt von Bußgeld- und Strafvorschriften im Falle relevanter Verstöße gegen das Maschinenrecht. Zugleich hebt es die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.

Wie üblich, sieht der deutsche Gesetzgeber die deutsche Sprache für die Betriebsanleitung gemäß Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230, etwaige Informationen nach § 10 Abs. 7 S. 1 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 und die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 10 Abs. 8 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Teil A des Anhangs V der Verordnung (EU) 2023/1230 vor, § 2 Abs. 1 S. 1 MaschinenDG. Die umfangreichen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in § 9 Abs. 1 MaschinenDG geregelt, während die Straftaten in § 10 MaschinenDG erfahrungsgemäß keine Rolle in der Praxis spielen sollten.

Mit Blick auf den näher rückenden Geltungsbeginn des neuen europäischen Maschinenrechts tut jeder Maschinen- und Anlagenbauer gut daran, sich nun zeitnah mit den inhaltlichen Änderungen zu befassen. Die Musik spielt dabei im europäischen Recht, während das MaschinenDG nur der nationalen Durchführung dient.

E. Ökodesignrecht

Die Verordnung (EU) 2024/1781 (sog. EU-Ökodesignverordnung; im Folgenden „ESPR“) ist am 18.07.2024 in Kraft getreten. Die ESPR setzt als Rahmenverordnung die regulatorische Grundlage für einheitliche Regelungen und legt fest, wie Ökodesign-Anforderungen für verschiedene Produktgruppen künftig durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 4 ESPR ausgestaltet werden sollen. Die ESPR lässt offen, welche Produkte künftig welchen konkreten Anforderungen unterliegen werden. Auf Grundlage von Art. 18 Abs. 3 ESPR hat die Kommission am 16.4.2025 (COM(2025) 187 final) ihren ersten Arbeitsplan 2025-2030 vorgelegt und damit erstmals dargestellt, wann sie für welche priorisierten Produktgruppen delegierte Rechtsakte zu erlassen plant. Im Mittelpunkt stehen dabei jene Produktgruppen, die ein besonders hohes Potential zur Ressourcenschonung und Emissionsminderung aufweisen, namentlich Textilien, Möbel und Reifen sowie die zentralen Grundmaterialien Eisen, Stahl und Aluminium. In diesem Jahr will die Kommission bereits delegierte Rechtsakte für Eisen und Stahl erlassen.

Der Übergangszeitraum für insgesamt 19 Produktgruppen, die bereits unter der Richtlinie 2009/125/EG (sog. EG-Ökodesign-Richtlinie) reguliert waren, läuft zum 31.12.2026 aus. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. 16 dieser Produkte wurden in den Arbeitsplan 2025-2030 aufgenommen, da für diese nach Auffassung der Kommission ein Verbesserungspotential besteht. Die Produktgruppen verbleiben bis Ende 2026 vollständig im bestehenden Richtliniensystem, während die Kommission parallel Vorbereitungen trifft, um schrittweise neue oder überarbeitete Rechtsakte im Rahmen der ESPR zu erlassen. Zu den Produktgruppen, für die im Jahr 2026 eine Überarbeitung oder erstmalige Festlegung von Anforderungen vorgesehen ist, zählen die folgenden:

  • Niedertemperaturstrahler
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner
  • gewerbliche Waschmaschinen
  • gewerbliche Geschirrspülmaschinen
  • Einzelraumheizgeräte (allerdings nur in Bezug auf Regelungen zum Energieetikett!)

Sobald für eine Produktgruppe Ökodesign‑Anforderungen festgelegt werden, erhält das entsprechende Produkt einen digitalen Produktpass (Art. 9 Abs. 1 ESPR). Die Verabschiedung eines Implementierungsrechtsakts zur Einrichtung eines digitalen Produktpassregisters nach Art. 13 Abs. 5 Unterabs. 2 ESPR wird im ersten Quartal 2026 erwartet.

Die ESPR führt in ihrem Kapitel VI Transparenz- und Verbotsregelungen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ein. Großunternehmen müssen bereits (teilweise) für das erste seit Inkrafttreten der ESPR vergangene Geschäftsjahr Informationen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte offenlegen (Art. 24 Abs. 1 ESPR). Zur Art und Weise der Offenlegung liegt bereits der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts mit konkretisierenden Format- und Darstellungsvorgaben vor. Ab dem 19.07.2026 gilt zudem für Großunternehmen gemäß Art. 25 Abs. 1 ESPR i.V.m. Anhang VII der ESPR ein Vernichtungsverbot für folgende unverkauften Verbraucherprodukte:

  • Kleidung und Bekleidungszubehör
  • Schuhe

Mittlere Unternehmen folgen 2030, während Klein- und Kleinstunternehmen vorerst vom Vernichtungsverbot ausgenommen sind. Die Kommission muss Ausnahmen vom Vernichtungsverbot per delegiertem Rechtsakt definieren (Art. 25 Abs. 5 ESPR). Insoweit liegt seit Sommer 2025 ein Entwurf vor, welcher die in Art. 25 Abs. 5 ESPR aufgeführten Ausnahmegründe wie z.B. Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe, Schäden an Produkten oder die Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende konkretisiert. Die Verabschiedung beider Entwürfe war ursprünglich für das dritte Quartal 2025 geplant. Auch wenn derzeit noch nicht klar ist, wann die Verabschiedung der Entwürfe erfolgen wird, ist damit in diesem Jahr zu rechnen.

Zur Vertiefung: Schucht, Aktuelle Rechtsfragen zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), CCZ 2025, 44; Schucht/Wiebe, EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation, 2025; Schucht/Wiebe, Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation (GPSR), 2024; Wiebe/Daelen, Die neue EU-Ökodesignverordnung im Überblick, ESG 2024, 359.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Carsten Schucht und Marie Carnap, LL.M.

Das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – Nationale Konkretisierungen der EU-Maschinenverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 wird der europäische Rechtsrahmen für Maschinen umfassend aktualisiert. Das neue Regelwerk wurde am 14.06.2023 beschlossen und gilt ab dem 20.01.2027 vollständig und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 (sog. EU-Maschinenverordnung, im Folgenden MVO) modernisiert das geltende Maschinenrecht grundlegend, stärkt die digitale Bereitstellung von Unterlagen und präzisiert sowie erweitert Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Zugleich markiert sie den Abschied von der bisherigen Maschinenrichtlinie – verbunden mit dem Anspruch, technische Entwicklungen wie KI, Vernetzung und Software stärker abzubilden.

Die Verordnung bedarf grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ist ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich, da die MVO in zentralen Punkten – etwa bei Sprachpflichten, Verfahren und Sanktionen – Raum für mitgliedstaatliche Regelungen lässt.

Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, im Folgenden: MaschinenDG) schafft Deutschland die hierfür notwendige Rechtsgrundlage. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Bußgeld- und Straftatbestände sowie Marktüberwachungsmechanismen und hebt zugleich die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.

Im Folgenden werden zentrale Regelungen des MaschinenDG näher beleuchtet.

A. Sprachliche Anforderungen

Die MVO überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die verbindliche Sprache für Anleitungen und Sicherheitsinformationen im Sinne des Anhangs III der MVO (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 5 MVO).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 MaschinenDG ist künftig Deutsch verpflichtend für:

  • Bedienungsanleitungen,
  • Sicherheitsinformationen und
  • die EU-Konformitätserklärung.

Gleiches gilt für Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen unvollständiger Maschinen (§ 2 Abs. 2 MaschinenDG). Händler müssen sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.

Die MVO erlaubt es, die Anleitungen digital bereitzustellen, sofern sie herunterladbar, speicherbar und druckbar sind und mindestens zehn Jahre online zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 7 MVO). Das MaschinenDG konkretisiert auch diese Vorgaben: Alle Zugriffshinweise auf die digitalen Anleitungen müssen ebenfalls in deutscher Sprache bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2 MaschinenDG).

Hersteller, Einführer und Händler müssen somit bereits vor dem Inverkehrbringen überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig und in deutscher Sprache verfügbar sind.

B. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Kapitel V der MVO (Art. 26 ff.) regelt das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (sog. Notified Bodies).

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übernimmt auch unter der neuen MVO weiterhin die Funktion der nationalen Notifizierungsbehörde. § 3 MaschinenDG verweist insoweit auf die bereits bestehenden Regelungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), wonach die Befugnis zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen der zuständigen Behörde obliegt.

Prüfhäuser müssen ihre Anträge auf Benennung demnach bei der ZLS stellen und Änderungen unmittelbar gegenüber der ZLS anzeigen.

C. Marktüberwachung – Stichprobenrichtwert und Meldewege

Gemäß § 4 Abs. 2 MaschinenDG gilt künftig der bundesweite Stichprobenrichtwert von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr (§ 25 Abs. 2 ProdSG).

Die Marktüberwachung erfährt eine stärkere zentrale Koordination. Marktüberwachungsbehörden müssen die Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produkts oder einer unvollständigen Maschine im Sinne des Art. 43 Abs. 2 und 4 S. 2 MVO an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden (§§ 5–7 MaschinenDG). Die trotz der Konformität der Maschinen bestehende Risiken gemäß Art. 45 MVO werden durch die Marktüberwachungsbehörden ebenfalls an die BAuA gemeldet, § 7 MaschinenDG.

Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bestimmter Maschinen nach dem in Art. 25c MVO (im Sinne der Änderungsverordnung (EU) 2024/2748) vorgesehenen Notfallverfahren genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die BAuA zu unterrichten (§ 8 MaschinenDG).

D. Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 9 MaschinenDG enthält 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR, etwa bei fehlender CE-Kennzeichnung oder unterlassenen Korrekturmaßnahmen. Darunter fallen insbesondere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, z.B. bei fehlender CE-Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 MaschinenDG). Interessant ist, dass die Einhaltung der Vorgaben zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III der MaschinenVO hingegen nicht darunterfallen.

Bei vorsätzlichen, beharrlichen Verstößen oder einer Gefährdung von Leben und Gesundheit drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 10 MaschinenDG).

Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

E. Übergangs- und Anwendungsvorschriften

Im Wesentlichen gilt das MaschinenDG, einschließlich der Sprachanforderungen und Sanktionsnormen, ab dem 20.01.2027 (§§ 12 f. MaschinenDG).

Nach § 11 MaschinenDG dürfen Maschinen, die vor dem 20.01.2027 nach der 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, weiter betrieben und vermarktet werden. Neue Maschinen dürfen ab diesem Zeitpunkt jedoch nur noch nach neuem Recht in Verkehr gebracht werden. Die Übergangsphase ermöglicht somit eine geordnete Umstellung.

Fazit und Ausblick

Mit dem MaschinenDG wird in Deutschland die Grundlage für eine harmonisierte und digitale Maschinenregulierung konkretisiert.

Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen:

  • Alle Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärungen müssen in deutscher Sprache vorliegen; ebenso die Hinweise für den Zugriff auf die digitalen Anleitungen.
  • Die ZLS ist weiterhin die Notifizierungsbehörde für die Konformitätsbewertungsstellen.
  • Gegen die Wirtschaftsakteure können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR bei Verstößen gegen verschiedene Pflichten aus der MVO verhängt werden.
  • Die für die Unternehmen maßgeblichen Vorschriften gelten ab dem 20.01.2027.

Bis zum Geltungsbeginn 2027 bleibt Zeit, interne Prozesse anzupassen – diese sollte jedoch genutzt werden. Insbesondere Hersteller und Händler sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Betriebsanleitungen, Compliance-Prozesse und IT-Infrastrukturen den neuen Vorgaben entsprechen. Das MaschinenDG markiert damit den nächsten wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und digitalen Maschinensicherheitsregulierung.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Marie Carnap

9. Dezember 2025 Marie Carnap, LL.M.

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Die Reform des europäischen Maschinenrechts

Mit der Veröffentlichung der neuen EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU Ende Juni 2023 geht eine Zäsur für den Maschinen- und Anlagenbau einher. Nunmehr steht fest, dass die inzwischen in mehreren Hinsichten veraltete EG-Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ein Ablaufdatum haben wird.

Auch wenn der insoweit maßgebliche Stichtag erst in ferner Zukunft Anfang 2027 liegen wird, tun alle Betroffenen gut daran, sich zeitnah mit den bevorstehenden Änderungen zu befassen. Dieser Beitrag geht auf die für die Wirtschaftsakteure wichtigsten Änderungen ein.

A. Hintergrund

Seit dem Erlass der EG-Maschinenrichtlinie im Jahr 2006 ist viel passiert: Die Fähigkeit von Maschinen, zu lernen, autonomer zu werden oder Informationen in Echtzeit zu verarbeiten einerseits sowie neue Formen der Beweglichkeit und Entwicklungen im Bereich der Sensorsysteme andererseits sind neue Herausforderungen für die Maschinensicherheit. Als die EG-Maschinenrichtlinie im Jahr 2006 veröffentlicht wurde, steckten die künstliche Intelligenz (KI), das Internet der Dinge und die Robotik hingegen noch in den Kinderschuhen. Aus diesem Grund wurde es Zeit für den Erlass der Verordnung (EU) 2023/1230 und damit für die neue EU-Maschinenverordnung („MVO“), zumal sich in der Zwischenzeit auch das europäische Produktsicherheitsrecht signifikant weiterentwickelt hat. Die neue EU-Maschinenverordnung ist vor diesem Hintergrund nichts weniger als die Antwort des Gesetzgebers auf die im Jahr 2023 dominierende Digitalisierung der Produktwelt, die auch und insbesondere vor Maschinen nicht Halt macht. Sie wird grundsätzlich ab dem 20.01.2027 EU-weit gelten.

B. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung bleibt grundsätzlich unverändert: Im Zentrum stehen daher weiterhin die vollständigen und unvollständigen Maschinen. Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen werden nunmehr zwar als dazugehörige Produkte bezeichnet, werden aber (weiterhin) demselben Regelwerk wie vollständige Maschinen unterworfen.

Die Kernelemente des Maschinenbegriffs bleiben zwar unverändert, d.h. es gibt auch weiterhin keine Bagatellgrenze, die gelegentlich mit Blick auf Kugelschreiber oder Tierschlagfallen für kleinere Tiere diskutiert wird. Modifikationen im Detail sind aber zu beachten. So führt das Fehlen des Aufspielens einer für eine bestimmte Anwendung vorgesehenen Software nicht dazu, dass keine Maschine gegeben ist, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) MVO. Eine unvollständige Maschine ist gemäß Art. 3 Nr. 10 MVO „eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden“. Weggefallen ist also das in der Tat komplizierte Begriffselement aus der EG-Maschinenrichtlinie, wonach eine unvollständige Maschine „fast eine Maschine bildet“, Art. 2 Satz 2 lit. g RL 2006/42/EG.

C. Wesentliche Veränderung

Die praxisrelevante wesentliche Veränderung einer (vollständigen!) Maschine oder eines dazuge-hörigen Produkts wird erstmals definiert (Art. 3 Nr. 16 MVO). Bislang gibt es keine vergleichbare Definition im europäischen Maschinenrecht. Die Praxis (jedenfalls in Deutschland) zieht daher regelmäßig das nicht-rechtsverbindliche Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ zurate, das vom 09.04.2015 datiert. In Zukunft kann eine wesentliche Veränderung auch eine digitale Änderung sein. Sie muss in jedem Fall die Sicherheit der Maschine beeinträchtigen, was wiederum dazu führt, dass entweder (trennende oder nichttrennende) Schutzeinrichtungen ergänzt oder zusätzliche Schutzmaßnahmen z.B. zur Stabilisierung der Maschine ergriffen werden müssen. Eine wesentliche Veränderung ist zudem „eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung“, die nach dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme stattfindet. Wer eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt wesentlich verändert, wird gemäß Art. 18 Abs. 1 MVO zum Hersteller und muss die Herstellerpflichten aus Art. 10 MVO erfüllen.

Damit greift der europäische Gesetzgeber vieles auf, was derzeit Gegenstand des betreffenden BMAS-Papiers ist. Namentlich führt danach weder eine gleichbleibende Sicherheit noch gar eine Sicherheitserhöhung zur wesentlichen Veränderung.

D. Pflichten der Wirtschaftsakteure

Erstmals werden gesonderte Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf Maschinen aus der Taufe gehoben, wobei der Fulfilment-Dienstleister ausdrücklich kein Wirtschaftsakteur ist. Außer beim Bevollmächtigten gibt es jeweils zwei Normen, die sich – freilich ohne allzu große Unterschiede – zum einen auf vollständige Maschinen und dazugehörige Produkte und zum anderen auf unvollständige Maschine beziehen. Daraus ergibt sich die folgende Gliederung:

  • Pflichten der Hersteller bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 10 MVO
  • Pflichten der Hersteller bei unvollständigen Maschinen: Art. 11 MVO
  • Pflichten des Bevollmächtigten: Art. 12 MVO
  • Pflichten der Einführer bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 13 MVO
  • Pflichten der Einführer bei unvollständigen Maschinen: Art. 14 MVO
  • Pflichten der Händler bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 15 MVO
  • Pflichten der Händler bei unvollständigen Maschinen: Art. 16 MVO

Dabei sind die Unterschiede zwischen den jeweiligen Pflichten in Bezug auf Maschinen bzw. dazugehörige Produkte einerseits und unvollständige Maschine andererseits vergleichsweise gering. Im Übrigen orientieren sich die Pflichtenkataloge an den Musterbestimmungen aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Wer also im Niederspannungs- oder EMV-Recht firm ist, wird sich schnell an das neue Regelungskonzept gewöhnen. Im Ergebnis wird es daher auch im Maschinenrecht zukünftig sowohl Vormarkt- als auch Nachmarktpflichten geben. Während die Vormarktpflichten (z.B. mit Blick auf Kennzeichnungsbestimmungen) für die Verkehrsfähigkeit (einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts) relevant sein können, geht es beim Nachmarkt etwa um Produktbeobachtung und Korrekturmaßnahmen im Feld.

Besonders zu betonen ist, dass es zukünftig auch Notifikationspflichten im Maschinenrecht geben wird, und zwar für die Hersteller, Einführer und Händler. Gemeint ist damit die Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn Maschinen bzw. dazugehörige Produkte Risiken insbesondere für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen im Feld hervorrufen. Für die Hersteller folgt dies in Zukunft aus Art. 10 Abs. 9 S. 2, 11 Abs. 9 S. 2 MVO. Zu beachten ist, dass Notifikationspflichten bei gefährlichen Maschinen seit dem 16.07.2021 auch schon aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) MVO folgen, und zwar für den jeweiligen EU-Wirtschaftsakteur.

E. Anerkennung digitaler Lösungen

Die digitale Betriebsanleitung wird zukünftig erlaubt, aber es gibt insoweit noch keinen vollständigen Durchbruch. Dreh- und Angelpunkt wird ab dem 20.01.2027 Art. 10 Abs. 7 MVO sein. Dabei wird wie folgt zwischen Verbraucherprodukten (B2C-Produkten) und nicht Nicht-Verbraucherprodukten (B2B-Produkten) unterschieden:

  • Bei B2B-Produkten ist die digitale Form zulässig. Allerdings muss dem Nutzer auf Verlangen kostenlos eine Betriebsanleitung in Papierform innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei B2C-Produkten bedarf es nach wie vor der Papierform.

Für den Fall, dass die digitale Form gewählt wird, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, So ist z.B. anzugeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann; zudem muss sie insbesondere druckbar und downloadbar sein. Entsprechend wird bei unvollständigen Maschinen auch die digitale Montageanleitung zugelassen, Art. 11 Abs. 7 MVO.

Die Digitalisierung hält sodann v.a. auch bei der EU-Konformitätserklärung (Art. 10 Abs. 8 Unterabsatz 2 MVO) und bei jenen Unterlagen und Informationen, die für den Nachweis der Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts erforderlich sind (Art. 10 Abs. 10 S. 1 MVO), Einzug.

F. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) sind zwar von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Anhang III der MVO gewandert, wurden aber nur behutsam fortentwickelt, insbesondere unter den Aspekten der künstlichen Intelligenz (KI) und der Cybersecurity.

Die KI spielt zukünftig insbesondere dort eine Rolle, wo vom „selbst-entwickelndem Verhalten“ oder der „selbst-entwickelnden Logik“ die Rede ist. So sind etwaige Gefährdungen aus just diesem Verhalten zukünftig expliziter Gegenstand der Risikobeurteilung. Was sodann die Cybersecurity anbelangt, muss insbesondere „Schutz gegen Korrumpierung“ gewährleistet werden, und zwar mit Blick auf bestimmte Hardware-Bauteile, Software und Daten. Cybersecurity wird vor diesem Hintergrund als genuine Herstellerpflicht adressiert, die namentlich auch bei vorsätzlichen (Hacker-)Angriffen Dritter erfüllt werden muss (Nr. 1.1.9 des Anhangs III der MVO). Zu beachten ist, dass Maschinen bzw. dazugehörige Produkte „Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in das genannte Hardware-Bauteil sammeln“ müssen. Vergleichbares gilt für die „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ (Nr. 1.2.1 des Anhangs III der MVO), wenn dort auf „vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter“ abgestellt wird, „die zu einer Gefährdungssituation führen“. Auch wenn diese Verantwortungszuweisung juristisch nicht selbstverständlich ist, ist sie fraglos dabei, sich in der Gesetzgebung auf europäischer Ebene durchzusetzen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die maschinenrechtlichen Anforderungen an die Cybersecurity zukünftig dann als erfüllt gelten werden, wenn die gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche EU-Cybersicherheitsverordnung eingehalten werden wird.

G. Konformitätsbewertungsverfahren

Dreh- und Angelpunkt für das zukünftige Recht der Konformitätsbewertung ist Art. 25 MVO. Derzeit wird zwischen den sog. Anhang-IV-Maschinen einerseits und den restlichen Maschinen andererseits unterschieden. In allen Fällen kommt dabei die interne Fertigungskontrolle in Betracht. Dies gilt selbst bei den potenziell kritischeren Anhang-IV-Maschinen, wenn und soweit harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) RL 2006/42/EG).

In Zukunft wird diese (industriefreundliche) Vorgehensweise nicht mehr in allen Fällen zugelassen, d.h. es wird Szenarien geben, in denen zwingend eine notifizierte Stelle einzuschalten ist. Dabei sind folgende vier Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Maschine ist in Teil A des Anhangs I der MVO aufgeführt (Art. 25 Abs. 2 MVO).
  • Maschine ist in Teil B des Anhangs I der MVO aufgeführt und wurde nicht nach für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen hergestellt.
  • Maschine ist in Teil B des Anhangs I der MVO aufgeführt und wurde nach für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen hergestellt.
  • alle übrigen Maschinen

Im betreffenden Teil A, der aus sechs Nummern besteht, werden etwa trennenden Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen (Nr. 1) oder Hebebühnen für Fahrzeuge (Nr. 3) genannt. Gegenstand von Teil B mit insgesamt 19 Nummern wiederum sind z.B. bestimmte Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen etwa zum Bearbeiten von Holz (Nr. 1), Handkettensägen für die Holzbearbeitung (Nr. 8) oder Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (Nr. 17). Im Ergebnis wurden also die bisherigen Anhang-IV-Maschinen (mit ihren 23 Einträgen) grosso modo auf den neuen Anhang I der MVO übertragen, wobei nunmehr zwei unterschiedliche Risikogruppen gebildet werden (Teil A und Teil B). Die im Anhang I genannten Maschinen können als Hochrisikomaschinen bezeichnet werden, auch wenn dieser Begriff keinen Eingang in die EU-Maschinenverordnung gefunden hat.

Bei den in Teil A genannten Maschinenkategorien kommen nur die folgenden Module bzw. Modulkombinationen in Betracht: Modul B+C, Modul G oder Modul H. Diese drei Module bzw. Modulkombinationen sind auch anwendbar, wenn eine Maschine in Teil B aufgeführt wird und keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen angewendet werden. Umgekehrt kommt die interne Fertigungskontrolle (Modul A) bei diesen Maschinen in Betracht, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen zur Anwendung gelangen. Schließlich gilt das Modul A auch für alle anderen als die in Anhang I der MVO genannten Maschinen. Das Modul A bleibt also der gesetzliche Normalfall.

H. Fazit

Die Anpassung des Maschinenrechts (aus dem Jahr 2006!) sowohl an zwischenzeitliche technische Entwicklungen wie namentlich die KI und die Cybersicherheit als auch an den Status quo der Gesetzgebung im europäischen Produktsicherheitsrecht war überfällig. Für die Wirtschaftsakteure gehen damit allerdings auch neue Pflichten einher, die aufmerksam in den Blick zu nehmen sind: Die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler müssen prüfen, ob sie schon jetzt bereit sind, diese Pflichten zu erfüllen oder ob und wenn ja, welche Anpassungen vorzunehmen sind. Der Vorteil ist, dass für etwaige Anpassungen Zeit bis zum 20.01.2027 sein wird.

Zu begrüßen ist der Einzug der Digitalisierung ins Maschinenrecht, auch wenn dieser Paradigmenwechsel erwartungsgemäß noch sehr behutsam in Angriff genommen wird. Ob die nur leicht veränderte Definition der unvollständigen Maschine in Zukunft zu weniger Auslegungsproblemen führen wird, bleibt abzuwarten. Besonders wahrscheinlich ist es bei Lichte betrachtet nicht. Innerhalb der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind insbesondere die neuen Vorgaben an die KI sowie die Cybersecurity zu beachten.

Wichtig ist schließlich erstens die Beachtung der (leichten) Verschärfung im Recht der Konformitätsbewertung: Bei sechs Kategorien von (Hochrisiko-)Maschinen wird in Zukunft ausnahmslos eine notifizierte Stelle einzuschalten sein. Zweitens darf nicht übersehen werden, dass die wesentliche Veränderung insbesondere von Maschinen zukünftig gesetzlich definiert sein wird, wobei sich der Gesetzgeber erfreulicherweise eng am BMAS-Papier orientiert hat.

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2. November 2023 Dr. Carsten Schucht

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