Batterie
Prüfzusammenfassung für Lithiumbatterien

Neue Anforderung für den Transport von Lithiumzellen und -batterien ab dem 1. Januar 2020

Ab dem 1. Januar 2020 besteht für Hersteller und Vertreiber von Lithiumzellen und -batterien die Pflicht zur Zurverfügungstellung einer Prüfzusammenfassung nach Absatz 38.3.5 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien.

Schon bisher war der Transport von Lithiumzellen und -batterien als solche, in Ausrüstung und mit Ausrüstung verpackt (UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481) nur dann zulässig, wenn zuvor eine Prüfung der Lithiumzellen oder -batterien nach den Kriterien aus Unterabschnitt 38.3 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien durchgeführt und bestanden wurde. Bisher war es jedoch so, dass eine bloße Bestätigung über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung ausreichte. Diese konnte beispielsweise in einem Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) NR. 1907/2006 (REACH) enthalten sein oder auch formlos erfolgen. Da diese niederschwellige Anforderung jedoch vielfach missbraucht und eine erfolgreiche Prüfung oft, ohne dass jemals eine Prüfung stattgefunden hat, bestätigt wurde, werden die diesbezüglichen Regelungen zum 1. Januar 2020 durch Auslaufen der einschlägigen Übergangsfrist aus Unterabschnitt 1.6.1.47 ADR verschärft.

Nach dem ab diesem Datum uneingeschränkt geltenden Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR 2020 (mit Entsprechungen in Absatz 2.2.9.1.7 g) ADN, Absatz 2.2.9.1.7 g) RID und Unterabschnitt 2.9.4.7 IMDG-Code) müssen „Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, (…) die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Hintergrund der Aufnahme des „Vertreibers“ in den neu gefassten Absatz 2.2.9.1.7 ADR ist, dass industrieseitig die Möglichkeit für Vertreiber gefordert wurde, selbst Prüfzusammenfassungen erstellen zu können, um Lieferketten nicht dadurch offenlegen zu müssen, dass Prüfzusammenfassungen weitergereicht werden müssen, in denen die Batteriehersteller genannt sind. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Wahlmöglichkeit dergestalt, dass ein Vertreiber entweder die Prüfzusammenfassungen der Hersteller oder selbst angefertigte Prüfzusammenfassungen in der Lieferkette weitergeben kann.

Die Pflicht zur Zurverfügungstellung der Prüfzusammenfassung gilt für Lithiumzellen und -batterien aller Arten und Größen, insbesondere auch für solche, die unter die Sondervorschrift 188 ADR fallen, da Punkt c) der Sondervorschrift 188 ADR auf Absatz 2.2.9.1.7 g) ADR verweist. Eine Bagatellgrenze, unterhalb welcher die Prüfzusammenfassung nicht zur Verfügung gestellt werden muss, existiert nicht.

In Absatz 38.3.5 werden die folgenden Anforderungen an die Prüfzusammenfassung aufgestellt:

Da nicht geregelt ist, in welcher Form die Prüfzusammenfassung zur Verfügung gestellt werden muss, kommen grundsätzlich mehrere Varianten in Betracht. Diese reichen von der Zurverfügungstellung in Online-Tools (unter Nennung des einschlägigen Links auf den Transportdokumenten) bis hin zur bloßen Beifügung zu den Transportdokumenten.

Nach unseren Informationen besteht jedoch keine Pflicht zur pro-aktiven Zurverfügungstellung (wie wir sie beispielsweise für Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) kennen) der Prüfzusammenfassung. Vielmehr soll jeder, der ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Prüfzusammenfassung hat, diese vom Hersteller/Vertreiber verlangen können. Allerdings ist dennoch zu beachten, dass die Prüfzusammenfassungen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden müssen und somit eine Verpflichtung des eine Beförderung veranlassenden Herstellers/Vertreibers besteht, die Prüfzusammenfassungen zumindest vorzuhalten, was ggf. auch Gegenstand von entsprechenden Betriebskontrollen sein kann. Schließlich gibt es mangels Anhaltspunkte in den neu gefassten Formulierungen der ADR keine Verpflichtung für Transportunternehmen, die Prüfzusammenfassung bei der Beförderung mitzuführen.

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