Erweiterte Informationen der ZSVR zum VerpackG

Verpackungsgesetz – Zentrale Stelle weitet Informationsangebot aus

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist inzwischen seit 16 Monaten in Kraft und noch immer herrscht große Verunsicherung im Markt, wen welche Pflichten treffen und was zur Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu tun ist.

Aus diesem Grund und um ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Informationsverpflichtung aus § 26 Abs. 2 Nr. 7 VerpackG nachzukommen, stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Website (abrufbar unter: https://www.verpackungsregister.org/) vermehrt Informationen zu den Verpflichtungen nach dem VerpackG bereit.

Nach und nach werden die bisher vielfach lediglich auf Deutsch verfügbaren Informationen auch in englischer Sprache veröffentlicht, um auch ausländischen Verpflichteten – hierbei wird es sich regelmäßig um Importeure handeln – Hilfestellungen an die Hand zu geben. Zudem wird das Angebot an sog. Erklärfilmen stetig ausgebaut. Neben den schon länger öffentlich verfügbaren Einordnungsentscheidungen hinsichtlich der Einordnung konkreter Waren-Verpackungs-Einheiten als systembeteiligungspflichtig oder nicht, welche auf Antrag ergehen, veröffentlicht die ZSVR nun seit Kurzem auch sog. Fallberichte.

Die Fallberichte schildern in komprimierter Form jeweils einen tatsächlichen Sachverhalt, den die ZSVR bearbeitet und in dem sie einen oder mehrere Verstöße gegen das VerpackG identifiziert hat. Diese Verstöße werden sodann knapp herausgearbeitet und die möglichen Rechtsfolgen der Verstöße (in der Regel Bußgelder und Vertriebsverbote) werden dargestellt.

Einerseits bieten die konkreten Einordnungsentscheidungen und die eher abstrakten Fallberichte einen Einblick in die rechtlichen Ansichten der ZSVR und deren tatsächliche Handhabung des VerpackG. Allerdings bleiben Unternehmen aller Branchen und Größen selbst dafür verantwortlich, die eigenen Pflichten zu ermitteln und die Umsetzung sicherzustellen. Dabei können zwar auch die von der ZSVR veröffentlichten Informationen herangezogen werden. Allerdings obliegt die letztverbindliche Entscheidung stets den Gerichten, so dass auch Abweichungen von der Auffassung der ZVSR nicht ausgeschlossen sind.

Zentrale Richtschnur bei der Umsetzung der Verpflichtungen des VerpackG – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und ggf. Abgabe einer Vollständigkeitserklärung – muss dabei stets die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen sein. Auf Grund der umfassenden Transparenz der Pflichterfüllung über das Verpackungsregister LUCID der ZSVR birgt es erhebliche Risiken, wenn beispielsweise zwar eine Registrierung aber keine Systembeteiligung vorgenommen wird, da dieses Defizit für die ZSVR unmittelbar ersichtlich ist. Gleiches gilt auf der nachfolgenden Stufe, wenn zwar eine Systembeteiligung vorgenommen wurde, aber keine Datenmeldungen an die ZSVR erfolgen bzw. keine Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR hinterlegt wird.

Auch wenn die Zahl der registrierten und an einem System beteiligten Unternehmen (wohl) auf Grund der größeren Transparenz des Marktes durch das VerpackG im Vergleich zur vormals geltenden VerpackV zugenommen hat und im März 2020 nach Angaben der ZSVR bereits ca. 179.000 Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Herstellerregister LUCID registriert waren, dürfte weiterhin eine große Zahl an betroffenen Herstellern ihren Verpflichtungen noch nicht (ordnungsgemäß) nachkommen. Dies birgt nicht nur Risiken (insb. Bußgelder, Vertriebsverbote, Schadensersatzansprüche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen) für diese Hersteller selbst, sondern auch für alle in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber; auch auf nachgelagerten Stufen der Lieferkette können insofern Vollzugsmaßnahmen ansetzen.

Insgesamt kann konstatiert werden, dass die Entwicklungen im Bereich der Umsetzung des VerpackG weiterhin sehr dynamisch sind und in den kommenden Monaten und Jahren auch noch die ein oder andere gerichtliche und gesetzgeberische Randbegradigung zu erwarten sein dürfte. Für Letztvertreiber steht beispielsweise durch das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes bereits unmittelbar die Aufnahme eines neuen Verbotes in das VerpackG bevor. Nach dem aktuell vorliegenden Entwurf (abrufbar unter: BT-Drs. 19/16503) soll das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen zur Befüllung mit Ware vor Ort mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometer grundsätzlich verboten werden.

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