Änderung der AltfahrzeugV

Neue Vorgaben der Altfahrzeug-Verordnung sind in Kraft getreten

Mit der dritten Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) wird diese an die neuen, europarechtlichen Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung aus der Richtlinie (EU) 2018/851 angepasst.

Die AltfahrzeugV enthält im Wesentlichen Vorgaben an Hersteller von PKWs und Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen bezüglich der Rücknahme von Altfahrzeugen, zu diesbezüglichen Informations- und Organisationspflichten und zu bestimmten Stoffbeschränkungen in Fahrzeugen.

Die aktuellen Änderungen, die am 01.01.2021 in Kraft traten, betreffen dabei (lediglich) die Informations- und Veröffentlichungspflichten. Änderungen hinsichtlich der bestehenden Rücknahmepflichten ergeben sich dadurch nicht.

Die wesentlichen Änderungen im Detail:

Erweiterte Informationspflichten gegenüber Letzthaltern von Fahrzeugen

Hersteller sind nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AltfahrzeugV zukünftig verpflichtet, Letzthalter von Altfahrzeugen erheblich umfassender zu informieren. Diese neue Informationspflicht betrifft folgende Elemente:

  • Pflicht der Letzthalter, Altfahrzeuge nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen (vgl. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV)
  • Bedeutung des Verwertungsnachweises nach § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV

Während die schon bestehende Pflicht zur Information über eingerichtete Rücknahmestellen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AltfahrzeugV nur auf Anfrage eines Letzthalters zu erfüllen ist, müssen die neuen Informationen kontinuierlich einsehbar sein. Konkret nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/20350) die Möglichkeiten zur Information über die Internetseite der Hersteller oder im Benutzerhandbuch des Fahrzeugs.

Pflicht zur Vorhaltung von finanziellen und organisatorischen Mitteln zur Pflichterfüllung

Nach dem neuen § 3 Abs. 8 AltfahrzeugV muss der Hersteller zukünftig die finanziellen (wie bisher schon nach Art. 53 EGHGB über Rückstellungen) und organisatorischen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten aus der AltfahrzeugV vorhalten. Zur Einhaltung dieser neuen Vorgabe sieht § 3 Abs. 8 Satz 2 AltfahrzeugV die Etablierung eines Eigenkontrollmechanismus zur Bewertung der eigenen Finanzverwaltung vor.

Jährliche Veröffentlichung von Verwertungsquoten

Der neue § 5 Satz 2 AltfahrzeugV führt eine Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung der erreichten Verwertungsquoten durch die Hersteller ein. Da den Herstellern diese Daten jedoch in der Regel nicht selbst vorliegen, ist es nach der Gesetzesbegründung ausreichend, wenn die Hersteller zur Erfüllung dieser neuen Pflicht „konkret unter Angabe der Fundstelle auf die vom Bundesumweltministerium jährlich im Internet veröffentlichten erreichten Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland verweisen“. Da die Daten für ein bestimmtes Jahr regelmäßig erst eineinhalb Jahre später veröffentlicht werden, ist eine Veröffentlichung erstmals im Juni/Juli 2021 für die Daten des Jahres 2019 erforderlich.

Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten

Schließlich ermöglicht es der neue § 10a AltfahrzeugV Herstellern, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten zur Erfüllung der meisten Pflichten aus der AltfahrzeugV zu bestellen.

Fazit

Trotz bisher nicht bestehender Sanktionen für Verstöße gegen die neuen Vorgaben sollten diese durchaus sehr ernst genommen werden. Es ist davon auszugehen ist, dass sowohl Umwelt- als auch Verbraucherschutzverbände ein Auge auf die Pflichterfüllung durch betroffene Hersteller werfen werden. Eine Kontrolle der Informations- und Veröffentlichungspflichten ist dabei auch ohne weiteres möglich. Verstöße können so, auch ohne unmittelbare gesetzliche Sanktionierungsmöglichkeit, bei einer öffentlichen Anprangerung der fehlenden Pflichterfüllung zu einem signifikanten Reputationsrisiko führen.

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