Anpassung des ProdSG

Annahme des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) durch den Bundestag am 20.05.2021

Am 20.05.2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen beschlossen.

Den Hintergrund dieses Gesetzes bildet die ab dem 16.07.2021 geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020), die in der gesamten Europäischen Union (EU) eine Anpassung des nationalen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts erfordert. Infolgedessen hat der deutsche Gesetzgeber das ProdSG reformiert, ohne dabei jedoch die grundlegende Regelungsstruktur und -logik zu verändern.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Einführung des Fulfilment-Dienstleisters in § 2 Nr. 11 ProdSG als weiteren Normadressaten
    • Fulfilment-Dienstleister gehören zum Kreis der Wirtschaftsakteure gemäß § 2 Nr. 28 ProdSG
    • So wie Händler haben Fulfilment-Dienstleister dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen, § 6 Abs. 6 ProdSG
  • Ermöglichung einer digitalen Anleitung bei sog. versteckten Produktrisiken, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG
  • Qualifizierung des Anbietens von Produkten zu Zwecken der Bereitstellung auf dem Markt als Inverkehrbringen und nicht mehr als Ausstellen; dies betrifft insbesondere den Online-Handel, § 2 Nr. 2 ProdSG
  • behutsame Reform des GS-Zeichens durch eine Anpassung an die gelebte Praxis sowie geringfügige Änderung der optischen Gestaltung des GS-Zeichens, §§ 20-24 ProdSG, Anhang zum ProdSG
  • Ermöglichung von marktüberwachungsbehördlichen Verbots- und Beschränkungsverordnungen bei hohen Produktrisiken, § 8 Abs. 2 ProdSG
  • Überführung der Marktüberwachungsbestimmungen nebst behördlichen Informations- und Meldepflichten in das Marktüberwachungsgesetz (MüG); dieses befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren

Die anfänglich diskutierte Ausweitung und Konkretisierung der Händlerpflichten bei europäisch nicht-harmonisierten Verbraucherprodukten hat letztlich keinen Eingang in die Beschlussfassung gefunden (§ 6 Abs. 5 S. 4 ProdSG-E). Obwohl keine gravierenden Änderungen mit der Reform einhergehen, besteht für die Wirtschaftsakteure genügender Anlass, sich mit der gesamten Reform des Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts zu befassen, d.h. einschließlich der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung und des bevorstehenden MüG.

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