Geltungsbeginn der EU-Verordnungen zum Ökodesign und zu den Energielabeln von Leuchtmitteln

Ab 01.09.2021: Geltungsbeginn der EU-Verordnungen zum Ökodesign und zu den Energielabeln von Leuchtmitteln

Ab dem 01.09.2021 beginnt die Geltung der zwei praxisrelevanten Verordnungen zum Ökodesign und zu den Energielabeln von Leuchtmitteln. Das Ökodesignrecht in Gestalt der Verordnung (EU) 2019/2020 macht Vorgaben für die umweltgerechte Gestaltung von Lichtquellen. Die Verordnung (EU) 2019/2015 wiederum regelt hingegen die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen; sie ermöglicht damit den Verbrauchern einen Vergleich hinsichtlich des Energieverbrauchs und dient bei einer Kaufentscheidung als Orientierungshilfe. Für Hersteller, Importeure und Händler markiert der 01.09.2021 einen wichtigen Zeitpunkt, da neue Anforderungen und Pflichten auf sie zukommen.

Anwendungsbereich: Lichtquellen

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unterscheiden die Verordnungen nicht mehr zwischen Leuchten und Lampen. Nunmehr operieren die Verordnungen mit den Begriffen „Lichtquelle“ (= Lampen) und „umgebendes Produkt“ (= z.B. Leuchten). Die Verordnungen findet keine unmittelbare Anwendung auf umgebende Produkte. Trotz der vergleichsweisen klaren Einteilung hat sich die Rechtslage verkompliziert, da aufgrund von Ausnahmen und Rückausnahmen die Zuordnung eines Produkts zu diesen Kategorien und damit das Erkennen von Pflichten im Einzelfall schwierig sein kann.

Vorgaben zum Ökodesign von Lichtquellen (Verordnung (EU) 2019/2020)

Die Verordnung (EU) 2019/2020 enthält Ökodesign-Anforderungen für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte. Konkret verankert die Verordnung neue Effizienzanforderungen und funktionale Anforderungen, die Lichtquellen erfüllen müssen, und schreibt eine Reihe von Informationspflichten fest. Daneben konkretisiert und ändert die Verordnung das durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren.

Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen (Verordnung (EU) 2019/2015)

Die Verordnung (EU) 2019/2015 legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu diesen Lichtquellen fest. Die Vorgaben und Anforderungen richten sich an Lieferanten (d.h. Hersteller und Importeure) gemäß Art. 3 VO (EU) 2019/2015 und an Händler gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2015. Unter anderem schreibt die Verordnung die Verwendung eines neuen Energielabels vor, das über eine Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung erzeugt wird. Schließlich nimmt Art. 5 VO (EU) 2019/2015 auch die Hosting-Plattformen im Internet in Bezug, d.h. die Verkaufs- und Onlineplattformen. Die Plattformen sollen insbesondere die Anzeige des vom Lieferanten bereitgestellten Labels in der Nähe des Preises ermöglichen.

Bei der Anwendung der Verordnung sind verschiedene Stichtage und Übergangsfristen zu beachten, die für Unsicherheit bei den Lieferanten und Händlern sorgen. Während etwa der stationäre Handel bis zum 01.03.2023 Zeit hat, um auf das neue Etikett umzustellen, muss der Online-Handel bereits 14 Arbeitstage nach Geltungsbeginn das neue Etikett verwenden. Insoweit unterscheiden sich die Übergangsfristen für den Abverkauf von Modellen mit altem Etikett spürbar voneinander.

Fazit

Angesichts des zeitnahen Geltungsbeginns tun Hersteller, Importeure und Händler sowie Hosting-Plattformen gut daran, sich mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen. Entsprechen die Produkte nicht den Anforderungen und fehlen energierelevante Kennzeichnungen sowie Informationen, drohen nicht nur marktüberwachungsbehördliche Verkehrsverbote und Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen von Mitbewerbern. 

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