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SCIP-Datenbank veröffentlicht

SCIP-Datenbank veröffentlicht

Mit dem 14.09.2021 hat die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) der Öffentlichkeit Zugriff auf die sog. SCIP-Datenbank gewährt. Abnehmer und Verbraucher können hierüber Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen abrufen.

Die Datenbank enthält nach den Angaben der ECHA derzeit Einträge von mehr als 6.000 Unternehmen und Meldungen für über vier Millionen Erzeugnissen. In der Datenbank kann nach dem Erzeugnis u.a. unter Verwendung der Artikelbezeichnung, der Marke, der Kategorie oder des Materialtyps gesucht werden.

Seit dem 05.01.2021 sind Lieferanten von Erzeugnissen in der EU grundsätzlich verpflichtet, Meldungen in die SCIP-Datenbank vorzunehmen (vgl. hierzu bereits SCIP-Datenbank ab Ende Oktober online). Die Meldepflicht betrifft dabei nur Lieferanten, die Erzeugnisse an gewerbliche Abnehmer liefern, soweit die gelieferten Erzeugnisse einen besonders besorgniserregenden Stoff (vgl. SVHC-Liste bei der ECHA abrufbar) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten.

Die nunmehr bestehenden Zugriffsmöglichkeiten über die SCIP-Datenbank werden auch Auswirkungen auf die unternehmensinternen Mechanismen im Bereich Material-Compliance haben. Jenseits der Berücksichtigung von vertraglichen Verpflichtungen, Testberichten und Lieferantenerklärungen dürfte nunmehr auch zu klären sein, ob und ggf. mit welcher Häufigkeit auch eigenständige Überprüfungen auf Seiten der Abnehmer anhand der SCIP-Datenbank in die Abläufe einbezogen werden müssen, um den eigenen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Darüber hinaus bleibt zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit von Informationen über die SCIP-Datenbank die Informationspflichten in der Lieferkette nach Artikel 33 REACH nicht entfallen lässt. Bei Lieferungen gegenüber gewerblichen Abnehmern besteht weiterhin die Verpflichtung Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen nach Artikel 33(1) REACH proaktiv an den Abnehmer weiterzureichen. Die gleiche Verpflichtung besteht auch gegenüber Verbrauchern, dort allerdings nur auf entsprechende Anfrage (vgl. Artikel 33(2) REACH). In beiden Fällen genügt der bloße Verweis auf die Verfügbarkeit der Angaben in der SCIP-Datenbank nicht zur Erfüllung der Informationspflicht.

Es ist  damit zu rechnen, dass der Umfang der über die SCIP-Datenbank verfügbaren Informationen in den nächsten Monaten und Jahren weiter anwachsen wird. Die entsprechende Vorgabe entstammt der Abfallrahmenrichtlinie und bedurfte zur konkreten Verpflichtung der betroffenen Unternehmen der Umsetzung durch Rechtsakte auf Ebene der Mitgliedstaaten. Dabei fehlt es zum Teil noch an der Konkretisierung von Vorgaben betreffend die Nutzung der Datenbank oder auch an spezifischen Sanktionsregelungen (vgl. etwa zur Umsetzung in Deutschland – Meldepflicht für SVHCs in deutsches Recht umgesetzt). Auch gesonderte Vollzugsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht haben soweit ersichtlich bislang nicht in größerem Umfang stattgefunden. Für die Zukunft steht allerdings zu erwarten, dass sich der Umsetzungsdruck auf betroffene Unternehmen durchaus erhöhen wird. Dazu wird nicht zuletzt auch der öffentliche Zugang über die SCIP-Datenbank und die dadurch erhöhte Transparenz beitragen.

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14. September 2021 Martin Ahlhaus