Änderung des ElektroG

Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG

Die Bundesregierung hat am 05.08.2022 den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vorgelegt. Im Wesentlichen wird damit die Übergangsfrist des § 46 Abs. 2 ElektroG um 6 Monate verlängert. Daneben wird Anlage 1 in wenigen Punkten geändert, und es werden geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Am 16.09.2022 hat nunmehr die Beschlussfassung im Bundesrat stattgefunden. Anschließend wird der Entwurf zur Abstimmung nun an den Bundestag weitergeleitet werden.

A. Hintergrund

Das ElektroG ist zuletzt im Jahr 2021 novelliert worden und in dieser Fassung in weiten Teilen am 01.01.2022 in Kraft getreten (unsere News dazu: Umfassende Änderung des ElektroG steht kurz bevor). Durch die Novellierung wurde § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG dergestalt neu gefasst, dass Betreiber elektronischer Marktplätze künftig das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten eines Herstellers nicht mehr ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleister ihre Leistungen nicht mehr anbieten dürfen, wenn dieser Hersteller seiner Registrierungspflicht bei der stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) nach § 6 Abs. 1 ElektroG nicht nachgekommen ist. Für diese Obliegenheit gilt aus unterschiedlichen Gründen (u.a. Anpassung und Umstellung von IT-Prozessen bei den Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörde) bislang gemäß § 46 Abs. 2 ElektroG eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2023.

B. Inhalt des Gesetzesentwurfs

Nach Art. 2 des Entwurfs soll da Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes am 31.12.2022 in Kraft treten und inhaltlich nur wenige Detailanpassungen mit sich bringen.

I. Verlängerung der Übergangsfrist

Unter Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs sieht das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nun vor, die in § 46 Abs. 2 ElektroG enthaltene Frist bis zum 01.07.2023 zu verlängern.

Die potenziell betroffenen Plattformbetreiber und Fulfilment-Dienstleister sind dennoch weiterhin gut beraten, sich schon jetzt auf die anstehende, bereits beschlossene und verkündete Rechtsänderung einstellen, um spätestens zum Geltungsbeginn in ausreichendem Maße vorbereitet zu sein. Hierzu kann insbesondere die Implementierung vertraglicher Informationspflichten seitens der Anbieter (Hersteller oder Vertreiber) in Bezug auf die Registrierung bei der Stiftung ear und diesbezügliche Veränderungen gehören, denn ein Betreiber einer Plattform oder ein Fulfilment-Dienstleister hat mangels gesetzlicher Regelungen nur dann einen Informationsanspruch gegenüber dem Anbieter, wenn dieser zuvor vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Selbstverständlich kann er auch das öffentlich einsehbare Herstellerverzeichnis der Stiftung ear heranziehen und überprüfen, ob ein Hersteller tatsächlich registriert ist. Hierfür wird es künftig wohl eine elektronische Schnittstelle für einen automatisierten Datenabruf geben, was ggf. in den Aufnahmeprozess der Plattformbetreiber integriert werden sollte.

Zudem wird in diesem Kontext ein redaktioneller Verweisungsfehler behoben: Nunmehr wird in § 46 Abs. 2 ElektroG korrekt auf § 6 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2, 3 ElektroG verwiesen. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden.

II. Änderungen an der Anlage 1

Mit Art. 1 Nr. 2 nimmt der Entwurf nachfolgende Streichungen und Ergänzungen in Anlage 1 des ElektroG vor:

Mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) streicht der Entwurf „Boiler und Warmwasserspeicher“ aus der Beispielliste unter der Gerätekategorie 1 „Wärmeüberträger“. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. b), c) werden diese in die Beispielsspiellisten für die allgemeinen Gerätekategorien 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) aufgenommen. Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich bei diesen Geräten nicht um „Wärmeüberträger“ im technischen Sinn, da sie lediglich der Erhitzung von Wasser dienen würden. Damit sei die Auflistung in Kategorie 1 fehlerhaft. Dem tritt der Bundesrat in seiner Stellungnahme entgegen: Die Auflistung sei korrekt, da auch in der Isolationsschicht von Boilern und Warmwasserspeichern FCKW, HFCKW, HFKW oder KW-haltige Kälte- und/oder Treibmittel enthalten sein könnten. Eine Entfernung der Treibmittel sei nur in Erstbehandlungsanlagen für Geräte der Kategorie 1 möglich. Schließlich seien die Beispiellisten für die erfassenden Akteure (örE, Vertreiber und Entsorgungsanlagen), bundesweit die essenzielle Erkenntnisquelle dafür, dass Altgeräte der passenden Sammelgruppe, Kategorie sowie dem ordnungsgemäßen Entsorgungsweg zugeordnet werden. Dieser Aspekt sei für die weitere ordnungsgemäße Erstbehandlung von entscheidender Bedeutung.

Darüber hinaus werden mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. d), e) zwei weitere redaktionelle Versehen beseitigt. Künftig werden in der Beispielliste unter Gerätekategorie 5 „elektronische Antriebe für Möbel“ gar nicht mehr und „Bekleidung mit elektrischen Funktionen“ nicht mehr doppelt aufgeführt sein.

C. Fazit und Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzesentwurf erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und zum geplanten Termin am 31.12.2022 in Kraft treten wird. Eine Änderung des Entwurfs scheint allenfalls noch hinsichtlich der Zuordnung von „Boilern und Warmwasserspeichern“ in Anlage 1 möglich, da es sich hierbei zum einen um einen enorm kontrovers diskutierten Aspekt handelt und sich die fachlichen Experten in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesrates zum anderen offenbar weitgehend einig sind, dass die geplante Veränderung der Kategorienzuordnung nicht sinnvoll ist.

Entwurf abrufbar unter: BR-Drs. 374/22

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