Vereinfachung der EUDR

EU-Kommission legt Änderungsvorschlag zur Vereinfachung der Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 21.10.2025 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) vorgelegt. Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, bestimmte Pflichten von Marktteilnehmern zu vereinfachen, ohne die umweltpolitischen Ziele der Verordnung zu beeinträchtigen.

Die EUDR trat am 29.06.2023 in Kraft und betrifft die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, sofern diese in Anhang I EUDR aufgeführt sind.

I. Hintergrund und Anlass des Änderungsvorschlags

Das Informationssystem zur Erstellung der erforderlichen Sorgfaltserklärungen wurde am 04.12.2024 für die Registrierung geöffnet. Allerdings zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass dort wesentlich mehr Sorgfaltserklärung hochgeladen werden, als die EU-Kommission dies ursprünglich erwartet hatte. Gleichzeitig wurden zunehmend Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure und kleine Primärerzeuger geäußert.

II. Zielsetzung des Änderungsvorschlags

Vor diesem Hintergrund verfolgt der Änderungsvorschlag mehrere zentrale Ziele:

  • Reduzierung der Verwaltungslasten
  • Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Informationssystems durch eine erhebliche Verringerung der Sorgfaltserklärungen
  • Beibehaltung der umweltpolitischen Ziele zur Minimierung des Beitrags der Union an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung

Aufgrund der sehr weitreichenden Vorgaben und der Beteiligung vieler unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im gegenwärtigen Regelungskontext der EUDR bestanden hierbei durchaus Spielräume für Vereinfachungen und Entlastungen, ohne den grundlegenden Schutz der weltweiten Wälder zu gefährden.

III. Wesentliche Neuerungen des Änderungsvorschlags

Zur Erreichung dieser Ziele wird auf den ersten Blick nur an kleineren Stellschrauben gedreht, jedoch sind damit für einige Akteure in den relevanten Liefer- und Vertriebsketten erhebliche Erleichterungen verbunden.

1. Einführung der Kategorie „nachgelagerter Marktteilnehmer“

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung der Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ (downstream operators). Das sind solche Akteure, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Produkte, die unter Verwendung anderer relevanter Produkte hergestellt wurden, auf den Markt bringen oder exportieren, wobei alle diese anderen relevanten Produkte unter eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung fallen. Bislang sind solche nachgelagerten Marktteilnehmer wie alle anderen Marktteilnehmer zu behandeln und unterliegen grundsätzlich den vollen Sorgfaltspflichten, inklusive der Pflicht zur Erstellung einer Sorgfaltserklärung. Teilweise könne die nachgelagerten Marktteilnehmer schon jetzt auf Sorgfaltserklärungen vorgelagerter Akteure Bezug nehmen, werden dadurch aber nicht von ihrer eigenen Verantwortlichkeit befreit.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Pflichten nachgelagerter Marktteilnehmer an diejenigen der Händler angeglichen werden:

  • Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler müssen künftig noch feststellen, ob Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Zudem müssen beide in diesen Rollen auch keine Sorgfaltserklärung mehr einreichen.
  • Dennoch müssen sich nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind, und Nicht-KMU-Händler weiterhin im Informationssystem registrieren, um die Transparenz in den Liefer- und Vertriebsketten aufrechtzuerhalten.
  • Allerdings müssen alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig von deren Größe, weiterhin die vollständige Rückverfolgbarkeit relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse gewährleisten, indem sie Referenznummern von Sorgfaltserklärungen und Erklärungskennungen sammeln und in der Liefer- und Vertriebskette weitergeben.

2. Neue Unterkategorie: Kleine und Kleinstprimärerzeuger

Der Vorschlag führt eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern ein: die „kleinen und Kleinstprimärerzeuger“ (micro and small primary operators).Das sind natürliche Personen oder Kleinst- oder Kleinunternehmen, die in einem Land mit „geringem Risiko“ nach Art. 29 EUDR niedergelassen sind und relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst erzeugen haben.

Für diese kleinen und Kleinstprimärerzeuger soll die Verpflichtung zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung nicht mehr gelten. Stattdessen müssen sie eine einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem für die durch sie produzierten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einreichen, wobei insbesondere Erleichterungen bei der Geolokalisierung geschaffen werden sollen. Das Informationssystem erteilt bei Einreichung der vereinfachten Erklärung sodann eine Erklärungskennung (declaration identifier), die in der Liefer- und Vertriebskette weiterzugeben ist.

3. Anpassung der Anwendungszeitpunkte

Zwar sieht der Änderungsvorschlag nun keine generelle Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR vor, wie dies noch Ende September von der EU-Kommission angekündigt wurde, allerdings werden dennoch einige Fristen verschoben oder neu eingeführt:

  • Der Geltungsbeginn für KMU-Marktteilnehmer wird vom 30.06.2026 auf den 30.12.2026 verschoben.
  • Behördliche Vollzugsmaßnahmen sollen in allen Kontexten erst ab dem 30.06.2026 zur Anwendung kommen; in Bezug auf KMU-Marktteilnehmer erst ab dem 30.12.2026. Wird eine zuständige Behörde vor diesen Zeitpunkten auf eine Nichteinhaltung der Verordnung aufmerksam, kann sie Warnungen und Empfehlungen an Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler aussprechen.

Darüber hinaus ist jedoch zu erwähnen, dass der Geltungsbeginn für die EUDR-bezogenen Zollkontrollen nach Art. 26 EUDR nicht verschoben wird, sodass bei der Einfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse ab dem 30.12.2025 (ausgenommen Einfuhren durch KMU-Marktteilnehmer, für die die Pflicht erst ab dem 30.12.2026 gilt) mindestens eine gültige Referenznummer einer Sorgfaltserklärung angegeben werden muss, um den automatisierten Abgleich im Zollverfahren zu ermöglichen. Ohne die Angabe der Referenznummer wird eine Einfuhr nicht mehr möglich sein.

IV. Ausblick

Der Vorschlag muss nun das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, wie das Europäische Parlament und der Rat auf die vorgeschlagenen Änderungen reagieren werden, wobei erste Stimmen aus dem Parlament in Richtung einer Zustimmung zu den vorgeschlagenen Veränderungen deuten. Jedenfalls ist im Parlament wohl geplant, die Änderungen im Schnellverfahren, ohne Ausschussbeteiligung, zu beraten und zu beschließen.

Wirtschaftsbeteiligte sollten die Entwicklungen jedenfalls aufmerksam verfolgen und sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten, sobald die Änderungsverordnung in Kraft tritt. Bis zu deren finaler Verkündung im Amtsblatt der EU können sich betroffene Wirtschaftsakteure, insbesondere nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, nicht in Sicherheit wiegen und sollten ihre Vorbereitungsbemühungen ohne Verzögerungen und Vorbehalte fortsetzen.

Vorschlag abrufbar unter: Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) 2023/1115 as regards certain obligations of operators and traders

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22. Oktober 2025 Michael Öttinger