Das ändert sich 2026: produktbezogenes Zivil- und Wettbewerbsrecht

Das ändert sich 2026: produktbezogenes Zivil- und Wettbewerbsrecht

Auch im produktbezogenen Zivil- und Wettbewerbsrecht schreitet die Regulierung ungebremst weiter fort.

In diesem Bereich ist auf folgende relevante Neuerungen hinzuweisen:

A. Zivilrecht

Das produktbezogene Zivilrecht wird 2026 durch die Ausweitung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und der Einführung eines Rechts auf Reparatur geprägt sein.

I. Neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern

Wie bereits berichtet, werden durch die EmpCo-Richtlinie neben wettbewerbsrechtlichen Verboten (hierzu sogleich) auch neue Informationspflichten im stationären Handel und Online-Handel eingeführt. Diese betreffen zum einen das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, zum anderen Pflichtinformationen bei Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Hier muss zukünftig stets auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und auf seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, hingewiesen werden. Besteht eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten für mehr als zwei Jahre, so ist grundsätzlich auch auf diese Garantie gesondert hinzuweisen. Diese Änderungen werden in Deutschland im EGBGB verankert; das entsprechende Umsetzungsgesetz liegt mittlerweile vor.

Die Kommission hat vor kurzem in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 die konkrete Ausgestaltung dieser Hinweise festgelegt.

Die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung soll danach wie folgt aussehen:

Der Hinweis zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie wird wie folgt gestaltet sein:

Leider gibt es bisher noch keine Vorlage, die die Verpflichteten für die konkrete Umsetzung und Individualisierung der Garantiehinweise verwenden können.

Verbindlich zu verwenden sind diese neuen Kennzeichnungen ab dem 27.09.2026. Es empfiehlt sich daher, umgehend mit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu beginnen.

II. Recht auf Reparatur

Über die europäische Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (Richtlinie (EU) 2024/1799) haben wir in diesem Blog bereits mehrmals berichtet (zuletzt im Beitrag „Weiteres Update zum Recht auf Reparatur„). Seit dem 15.01.2026 liegt nunmehr der Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, mit dem die Vorgaben der Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden sollen.

Der Richtlinie folgend soll das Gesetz zwei Kernbereiche regeln. Zum einen das neue Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungsrecht, zum anderen wichtige Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht.

Das neue Recht auf Reparatur wird außerhalb des Gewährleistungsrechts für Waren gelten, die ein Verbraucher gekauft hat. Es erstreckt sich nur auf die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie genannten Warengruppen (vgl. § 479a BGB des deutschen Gesetzesentwurfs).

Die Reparaturverpflichtung des Herstellers als Kern der neuen Regelung wird in § 479b BGB umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauches entschieden und nicht für einen (einseitigen) vertraglichen Kontrahierungszwang. Der Hersteller ist danach verpflichtet, die fehlerhafte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Der tatsächliche und zeitliche Umfang dieser Reparaturpflicht ergibt sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Ökodesign-Rechtsakten. Der Hersteller kann für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Sollte die Reparatur nicht erfolgreich sein, werden dem Verbraucher werkvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller zustehen.

Darüber hinaus werden Hersteller verpflichtet, über ihre Reparaturverpflichtungen und über entsprechende Richtpreise zu informieren, § 479d BGB.

Ferner werden punktuelle, aber sehr praxisrelevante Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht in das deutsche Recht umgesetzt. So wird die Reparierbarkeit der Ware zu einem Teil der üblichen Beschaffenheit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB und damit Teil der Definition eines Sachmangels.

Noch relevanter für Händler wird die Einführung einer Informationspflicht gegenüber Verbrauchern im neuen § 475 Abs. 4 BGB. Ein Verbraucher als Käufer wird in Zukunft vor der Durchführung einer Nacherfüllung darüber zu informieren sein, dass er ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei der Wahl der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert.

Damit einher geht die praktisch wichtigste Änderung im Kaufgewährleistungsrecht. Gemäß § 475e Abs. 5 BGB wird für den Fall, dass eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (d.h. durch Reparatur der Ware) erfolgt, die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen einmalig um 12 Monate verlängert. Das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Verbrauchers in diesem Fall von zwei auf drei Jahre verlängern wird. Diese erhebliche Ausweitung wird in der Praxis alle B2C-Verkäufer treffen.

Diese Änderungen werden ab dem 31.07.2026 gelten.

III. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts

Das kurz vor Weihnachten beschlossene „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts“ bringt für Verbraucher einige Erleichterungen mit sich. Mit In-Kraft-Treten im Juni 2026 soll vor allem der Widerruf von im Internet geschlossenen Verträgen spürbar vereinfacht werden.

B. Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht wird auch 2026 der Fokus auf der Verwendung von „Green Claims“ liegen:

Auch wenn die Green Claims-Richtlinie noch in der Schwebe hängt, bringt die so genannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 mehrere wichtige Einschränkungen für die Verwendung von Green Claims in der Zukunft mit sich. Diese sollen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in das deutsche UWG aufgenommen werden.

Für die Verwendung von Green Claims enthält das Gesetz folgende relevante Verbote:

  • Als neue unzulässige irreführende Handlung wird folgender Tatbestand aufgenommen: Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, ohne einen entsprechenden Umsetzungsplan und ohne Überprüfung durch einen externen Sachverständigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.)
  • Neue irreführende Handlung (als neue Ziffer 2a der „Schwarzen Liste“): Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch das insoweit erforderliche Zertifizierungssystem ist detailliert definiert; insbesondere setzt dieses die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch einen unabhängigen Dritten voraus.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4a der „Schwarzen Liste“): Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Dies könnte der praktisch wichtigste Tatbestand werden.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4b der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt bzw. zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4c der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Aussage, die mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet wird und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Die Kommission hat vor kurzem FAQs zu diesen Tatbeständen veröffentlicht. Die Antworten beschränken sich aber in weiten Teilen darauf, den Wortlaut des jeweiligen Tatbestands bzw. der anwendbaren gesetzlichen Regelung wiederzugeben. Sie sind daher für die Praxis von eher überschaubarem Wert.

Zudem ist diesem Dokument zu entnehmen, dass die Europäische Kommission derzeit nicht davon ausgeht, dass es für die Einhaltung dieser Pflichten über die Umsetzungsfrist für die Richtlinie hinaus weitere Übergangsfristen geben wird. Trotz entsprechender Bemühungen von interessierten Kreisen bleibt es demnach absehbar bei der Anwendung der neuen Regelungen am ab 27.09.2026. Die von der Kommission in den FAQs vorgeschlagenen Maßnahmen, um insoweit Compliance herzustellen, wie das Anbringen von Aufklebern auf der Produktverpackung oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort, werden oft nicht praktikabel oder wirtschaftlich sein. Es kann daher sein, dass dadurch in relevantem Umfang Produkte vernichtet werden müssen, die ab dem Stichtag nicht mehr verkehrsfähig sind, was sicher auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie steht.

Wegen der baldigen Geltung der neuen Regelungen schon ab dem 27.09.2026 sollten alle Unternehmen, die Green Claims verwenden (wollen), umgehend aktiv werden, um die Einhaltung der neuen und deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

C. Zivilprozessrecht

Über die vorstehend erläuterten inhaltlichen Themen hinaus, werden auch Veränderungen des Zivilprozessrechts einen spürbaren Einfluss auf produktbezogene Rechtsstreitigkeiten vor Zivilgerichten haben.

I. Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel

Seit dem 01.01.2026 gelten höhere Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel. In Zivilsachen liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte nunmehr bei EUR 10.000,00. Parallel besteht fortan auch erst ab einem Streitwert von EUR 10.000,00 Anwaltszwang. Die Anhebung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden.

Auch für Rechtsmittel haben sich zum Jahreswechsel die Wertgrenzen erhöht. Der Mindeststreitwert für Berufungen in Zivilsachen liegt nun bei EUR 1.000,00 (statt EUR 600,00). Gleichzeitig stiegen auch die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (nunmehr EUR 25.000,00) sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden (nunmehr EUR 300,00).

II. Weitere Spezialkammern bei den Landgerichten

Während zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis EUR 10.000,00 fortan bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, werden seit dem Jahreswechsel bestimmte Sondermaterien streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft unter anderem Streitigkeit aus dem Vergaberecht, presse- und medienrechtliche Streitigkeiten um Veröffentlichungen sowie Arzthaftungssachen.

III. Erprobung von Online-Verfahren

Kurz vor Weihnachten wurde zudem das „Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ beschlossen. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Erprobung eines rein digitalen Online-Verfahrens geschaffen. Zudem soll eine digitale Plattform zur Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten geschaffen und erprobt werden.

IV. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Auch die Zwangsvollstreckung soll digitalisiert werden. Sowohl die Einleitung der Zwangsvollstreckung sowie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwälten (bzw. Behörden) und Gerichtsvollziehern soll künftig weitgehend elektronisch erfolgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird derzeit im Rechtsausschuss beraten.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier

21. Januar 2026 Dr. Florian Niermeier