Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht

Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht

Wie auch schon in den Vorjahren wird das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 vielfältigen Änderungen unterworfen sein und betroffene Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Ein besonderer Fokus liegt im laufenden Jahr auf der Nachjustierung und Anpassung von Regelungen im Rahmen von intendierten Vereinfachungen, einschließlich der Absenkung bürokratischer Hürden. Daneben treten aber auch substanzielle neue Anforderungen und Veränderungen der Rechtsgrundlagen, wie etwa durch das bereits erfolgte Inkrafttreten des „One Substance, one assessment“-Pakets. Besondere Praxisrelevanz wird zudem weiteren Rechtsänderungen zukommen, die auf die Korrektur regulatorischer Fehlentwicklungen gerichtet sind. Der nachstehende Beitrag greift einige der relevanten Änderungen im Anwendungsbereich verschiedener chemiekalienrechtlicher Rechtsakte auf.

A. REACH

Auch wenn der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) weiterhin auf sich warten lässt, gibt der bestehende Rechtsrahmen erneut Raum für vielfältige neue Anforderungen. Vor allem das Verfahren zur Beschränkung von PFAS wird dabei im Zentrum des Interesses stehen.

I. Revision

Die zielgerichtete Überarbeitung von REACH steht weiter auf der Agenda. Nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen Anpassungen durch sog. Omnibus-Vorschläge der Kommission im vergangenen Jahr sind reguläre Revisionsprozesse, wie etwa zu REACH, weiteren Verzögerungen ausgesetzt. So hat die Kommission etwa im Zusammenhang mit dem sog. Umwelt-Omnibus vom 10.12.2025 nur noch sehr sparsam festgehalten, dass eine gezielte Revision von REACH beabsichtigt ist. Weitere Ankündigungen zum Zeitplan liegen derzeit jedoch noch nicht vor.

Beachtlich ist aber mindestens, dass die Kommission die REACH Revision offenbar auch dazu nutzen will, weitere Möglichkeiten für Vereinfachungen zu prüfen und entsprechende Ansätze ggf. mit ihrem Vorschlag verbinden will. Angesichts der noch unter dem Green Deal entwickelten Ansätze und der zuletzt weiterverfolgten, durchaus ambitionierten Überlegungen der Kommission für eine Anpassung von REACH bleibt aber doch fraglich, ob und ggf. inwieweit die REACH Revision tatsächlich Vereinfachungen mit sich bringen wird.

II. Stoff- und Dossierevaluierung

Der Entwurf des Community Rolling Action Plan (CoRAP) für 2026-2028 wurde am 09.12.2025 vorgelegt und wird derzeit finalisiert. Eine Verabschiedung ist im Rahmen des nächsten Member State Committee Meetings (voraussichtlich vom 09.-13.02.2026) vorgesehen. Der Entwurf des CoRAP enthält 28 Stoffe, darunter 8 neue Stoffe im Vergleich zum aktuellen CoRAP 2025-2027.

Betroffene Unternehmen sollten sich mit den stoffspezifisch identifizierten Gründen für eine Besorgnis auseinandersetzen, ihre jeweiligen Registrierungsdossiers überprüfen und nötigenfalls aktualisieren.

III. Zulassung

Parallel zu laufenden Diskussionen und Verfahren zu generellen Änderungen, entwickelt sich die stoffbezogene Regulierung unter der REACH-Verordnung unaufhaltsam weiter.

1. SVHC Identifizierung

Die ECHA hat zuletzt unter dem 05.11.2025 eine Aktualisierung der Kandidatenliste vorgenommen und mit 1,1′-(ethane-1,2-diyl)bis[pentabromobenzene] (DBDPE) (EC: 284-366-9, CAS: 84852-53-9) einen weiteren Stoff aufgenommen. Seither umfasst die Kandidatenliste insgesamt 251 Einträge, die unmittelbar sowohl für die Kommunikation in der Lieferkette nach Art. 33 REACH wie auch für Meldungen in die SCIP-Datenbank zu beachten sind. Für etwaige Notifizierungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH gilt für den zuletzt aufgenommenen Stoff derzeit noch eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 7 REACH).

Auch im Jahr 2025 konnte damit festgestellt werden, dass die vormals etablierte Praxis von nur zwei Aktualisierungen binnen 12 Monaten nicht konsequent eingehalten wurde. Wie schon im Vorjahr wurde auch in Jahr 2025 eine zusätzliche Ergänzung im November vorgenommen. Es zeichnet sich insofern ein Trend ab, der auf drei Ergänzungen der Kandidatenliste pro Kalenderjahr ausgerichtet ist.

Die erwartbare Ergänzung der Kandidatenliste per Anfang 2026 steht derzeit noch aus. Nach der Beschlusslage auf Ebene des Member State Committees soll der Stoff n-Hexane (EC No 203-777-6) als SVHC identifiziert und in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Die Aktualisierung der Kandidatenliste ist für den 04.02.2026 vorgesehen. Die zunächst ebenfalls noch vorgesehene Identifizierung von 4,4’-methylenediphenol (EC No 210-658-2) als SVHC wurde noch vor der Sitzung des Member State Committees im Dezember 2025 zurückgezogen.

Weiterhin gilt, dass betroffene Unternehmen durch die kontinuierliche Änderung der Kandidatenliste vor Herausforderungen gestellt werden. Denn Kommunikationsprozesse in der Lieferkette müssen mit jeder Änderung auf Aktualität und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden.

2. SCIP-Datenbank

Im Zusammenhang mit der Zulassungskandidatenliste ist darüber hinaus beachtlich, dass die Europäische Kommission mit dem Umwelt-Omnibus den Vorschlag vorgelegt hat, die Meldepflicht für Informationen zu SVHC in die sog. SCIP-Datenbank abzuschaffen. Es ist einerseits zwar zu begrüßen, dass die von der Industrie seit geraumer Zeit betonten Unzulänglichkeiten der bestehenden Meldepflichten und der Datenbank damit eingeräumt werden. Andererseits sollte der Vorschlag der Europäischen Kommission auch ein Signal an den Gesetzgeber sein, die Folgen und den Nutzen zusätzlicher Anforderungen vor der Einführung neuer Rechtspflichten sorgfältiger zu prüfen.

Die Gewährleistung von Informationstransparenz soll nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission künftig v.a. über den Digitalen Produktpass gewährleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der damit verbundene Aufwand für die Industrie und der Nutzen durch weitergehende Transparenz in der Lieferkette in einem angemessenen Verhältnis stehen werden.

3. Zulassungspflichten

Insgesamt vier Stoffe wurden mit der 12. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH von der ECHA vorgeschlagen; eine Entscheidung der Kommission steht insofern aber noch aus. Betroffen sind:

StoffECCAS
Barium diboron tetraoxide237-222-413701-59-2
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide278-355-875980-60-8
S-(tricyclo(5.2.1.0’2,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate X4261401-850-9255881-94-8
Melamine203-615-4108-78-1

Für die 13. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH hat zuletzt das Member State Committee die Vorschläge der ECHA diskutiert. Aktuell sind danach vier Stoffe für die Aufnahme vorgesehen:

  • UV-326
  • UV-329
  • triphenyl phosphate
  • 2-(dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-one

Die dreimonatige Konsultation ist derzeit für Februar 2026 vorgesehen.

Im Übrigen stehen für das Jahr 2026 für zulassungspflichtige Stoffe gemäß Anhang XIV keine Ablauftermin oder Termine für eine Antragstellung an.

IV. Beschränkungen

Auch im Jahr 2026 ändern sich für eine Reihe von bestehenden Beschränkungen die Anforderungen:

1. Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen)

Nach Absatz 15 in Eintrag 63 in Anhang XVII zu REACH betreffend Blei und seine Verbindungen gilt grundsätzlich ein Verkehrsverbot für Erzeugnisse, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Hiervon sieht Absatz 18 zwar eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 28.05.2033 für bestimmte Erzeugnisse vor, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt. Allerdings gilt ab dem 28.05.2026 eine weitergehende Einschränkung. Ab diesem Termin darf Hart-PVC, das aus Profilen und Platten

  • für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;
  • für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;
  • zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);
  • für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% hergestellt ist,

zurückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse einer dieser Kategorien verwendet werden.

2. Eintrag 77 (Formaldehyd)

Ab dem 06.08.2026 findet die Beschränkung betreffend Formaldehyd nach Eintrag 77 in Anhang XVII zu REACH Anwendung. Ab diesem Stichtag dürfen Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anlage 14 zu Anhang XVII zu REACH genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

  • 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;
  • 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

Die Beschränkung gilt nicht für

  • Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;
  • Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind;
  • Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;
  • Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, außer wenn aus ihnen freigesetztes Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;
  • Erzeugnisse, für die die Beschränkung gemäß Eintrag 72 gilt;
  • Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen;
  • Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
  • persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425;
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;
  • gebrauchte Erzeugnisse.

3. Eintrag 78 (Synthetische Polymermikropartikel)

Nach Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH müssen Lieferanten von In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746, die synthetische Polymermikropartikel enthalten ab dem 17.10.2026 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann.

Zusätzlich sind zum 31.05.2026 Berichtspflichten nach Absatz 11 zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH zu erfüllen. Bis zu dem Termin müssen Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, für den Berichtszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

  • eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymermikropartikeln;
  • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
  • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
  • für jede Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe a zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH

an die ECHA melden.

4. PFAS

Jenseits der bereits bestehenden Beschränkungen bleibt vor allem das laufende Beschränkungsverfahren betreffend PFAS von zentraler Bedeutung für nahezu alle Industriesektoren. Nachdem die fachliche Bewertung des Beschränkungsvorschlags durch die maßgeblichen Ausschüsse der ECHA, d.h. der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), weitgehend abgeschlossen ist, ist nach aktuellen Ankündigungen ab März 2026 die weitere Konsultation zum Entwurf der SEAC zu erwarten. Für betroffene Unternehmen stellt diese Konsultation die letzte im Verfahren ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit dar, durch Einreichung von Informationen Einfluss auf die Gestaltung der künftigen Beschränkung zu nehmen. Nach dem Abschluss der Konsultation wird die ECHA den Beschränkungsvorschlag finalisieren und zur weiteren Entscheidung an die Kommission übermitteln.

5. Chrom VI

Darüber hinaus wird auch das Verfahren zur Beschränkung von Chrom VI weiteren Fortgang finden. Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Version des Q&A-Dokuments „Towards a restriction of hexavalent chromium (Cr(VI)) substances“ veröffentlicht. Die laufenden Zulassungsverfahren und die Entwicklungen zur Beschränkung sollen weiter aufeinander abgestimmt werden. Dazu soll auch der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts dienen, der im REACH-Regelungsausschuss beraten wurde: CMTD(2025)2107 – Register zum Ausschussverfahren. Die Stellungnahmen von RAC und SEAC zum Beschränkungsvorschlag werden derzeit bis zum 3. Quartal 2026 erwartet, eine Beschränkung (inkl. Anpassung der Anhänge XIV und XVII) könnte sodann im Laufe des Jahres 2027 angenommen werden.

B. CLP

Bereits Ende 2024 wurden weitreichende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“) mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt. Mit Verordnung (EU) 2025/2439 wurde zuletzt allerdings der Geltungsbeginns der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 verschoben (vgl. hierzu im Einzelnen bereits unseren Blog-Beitrag).

Die Verschiebung des Geltungsbeginns („Stop-the-clock“) stellt allerdings nur den ersten Teil im Rahmen des Omnibus VI-Pakets „Chemikalien“ dar. In einem zweiten Teil sollen weitergehende inhaltliche Nachjustierungen u.a. in Bezug auf die mit Verordnung (EU) 2025/2439 eingeführten Änderungen vorgenommen werden. Dabei sollen insbesondere Flexibilitäten in Bezug auf Schriftgrößen und Kennzeichnung geschaffen werden. Auch die Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten für kleine Gebinde sollen ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen die Vorgaben für die Aktualisierung von Etiketten oder auch die Pflichtangaben in der Werbung geändert werden. Das parlamentarische Verfahren dauert noch an, so dass die weiteren Entwicklungen abzuwarten bleiben.

Im laufenden Jahr steht erstmals die Anwendung des ergänzend eingeführten Art. 37 Abs. 7 CLP an. Mit dieser Regelung wird zur Vermeidung doppelter Bewertungen die Befugnis der Kommission begründet, harmonisierte Einstufungen für solche Stoffe vorzunehmen, die Gegenstand früherer Verfahren zur SVHC-Identifizierung waren oder als Wirkstoffe gem. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet wurden und die danach den neu eingeführten Gefahrenklassen ED HH Kat. 1, ED ENV Kat. 1, PBT oder vPvB unterfallen, ohne dass hierfür ein weiteres Bewertungsverfahren erforderlich wird. Ein erster Vorschlag hierzu liegt vor und umfasst 115 Stoffe. Dabei sind 52 neue Einträge und für 63 Einträge entsprechende Änderungen vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung eines delegierten Rechtsaktes zur Änderung von Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 zur CLP ist im Laufe des Jahres zu rechnen.

C. BPR

Ein Hauptaugenmerk liegt weiterhin auf der Fortführung des Arbeitsprogramms unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („BPR“), nebst entsprechender Fortschreibung und Aktualisierung der maßgeblichen delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Auf allfällige Fristen für 2026 weist die ECHA in gewohnter Weise hin.

In diesem Zusammenhang sind in weiterhin anhängigen Verfahren auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Produktzulassung auch ergänzende Datennachforderungen zu verzeichnen. In besonderer Weise gilt dies für laufende Verfahren betreffend In-Situ-Systeme im Anschluss an die Verabschiedung der „BPC Recommendations“ für die Bewertung derselben.

Besonderes Augenmerk verdient im laufenden Jahr auch der Vorschlag der Kommission, die Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR für alle Wirkstoff-Produktart-Kombinationen zu verlängern, für die eine Entscheidung über die Wirkstoffgenehmigung nicht bis zum 07.06.2018 getroffen wurde. Die verlängerte Frist soll nun am 31.12.2030 enden. Für Daten, die unter Geltung der bisherigen Regelung ab dem 31.12.2025 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung nicht geschützt waren, sollen berechtigte Dateninhaber einen ergänzenden Ausgleichsanspruch erhalten, soweit die Daten von Dritten entsprechend genutzt wurden. Der Anspruch muss allerdings im Einzelfall durch den Dateneigentümer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Einerseits ist auch hier zu begrüßen, dass die Europäische Kommission die Bereitschaft zeigt, eine greifbare Unschärfe und unbeabsichtigte Fehlentwicklungen in der BPR zu korrigieren. Andererseits wird insofern der bisherige Fehler sogleich wiederholt. Die Dauer des Arbeitsprogramms für alte Wirkstoffe und entsprechende Produktarten wurde mit delegierter Verordnung (EU) 2024/1398 bis 31.12.2030 verlängert, so dass die nunmehr vorgesehene Anpassung der Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR (erneut) passgenau zum vorgesehenen Ende des Arbeitsprogramms ausläuft. Sollte es allerdings zu weiteren Verzögerungen bei der Bewältigung des Arbeitsprogramms kommen, würde per Ende 2030 erneut die schon zum Ende des Jahres 2025 eingetretene Situation bestehen. Eine flexiblere Gestaltung der Datenschutzregelung unter Art. 95 Abs. 5 BPR wäre insofern wünschenswert gewesen. Da die Europäische Kommission eine nochmalige Verlängerung des Arbeitsprogramms über 2030 hinaus unter dem bestehenden Rechtsrahmen aber ohnehin ablehnt, war mit einer flexibleren Gestaltung nicht zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob im Zuge der weiteren Überprüfung der BPR selbst ggf. ergänzende oder neue Regelungsansätze etabliert werden.

Noch bis zum 05.03.2026 läuft insofern die Konsultation zur möglichen Überarbeitung der BPR – bislang allerdings mit äußerst geringer Beteiligung.

D. POP

Für das Jahr 2026 steht die Aufnahme weiterer Stoffe in Anhang I zur Verordnung (EU) 2019/1021 („POP“) an. Zuletzt hatte die Europäische Kommission MCCPs, Chlorpyrifos und C9-21 PFCAs für die Aufnahme vorgeschlagen und noch Ende 2025 eine entsprechende Konsultation durchgeführt. Es steht zu erwarten, dass der Rechtsakt zur Aufnahme der Stoffe in die POP-Verordnung im Laufe des Jahres 2026 erlassen wird.

E. Datenplattform

Die Verordnung (EU) 2025/2455 zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien wurde am 12.12.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Der 01.01.2026 markiert insofern den Beginn der Frist von drei Jahren, innerhalb der die in Anhang IV zur Verordnung (EU) 2025/2455 genannten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden müssen.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/2455 wird durch die Kommission bis zum 02.07.2026 ein Umsetzungsplan im Wege eines Durchführungsrechtsakts, in dem die Datensätze von Chemikaliendaten, die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme festgelegt werden.

Zudem gilt ab 01.01.2026 eine Verpflichtung für Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union oder nationale Programme finanziert werden, Daten zur Verfügung zu stellen; an die EUA in Bezug auf Human-Biomonitoring-Daten und an die ECHA in Bezug auf einschlägige Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit.

Besondere Relevanz wird auch die nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2025/2455 einzurichtenden „Beobachtungsstelle“ für bestimmte Chemikalien oder Chemikaliengruppen entfalten. Hierzu wird die Europäische Kommission bis zum 02.07.2026 eine Liste von Chemikalien verabschieden und veröffentlichen, die einer ergänzenden Prüfung unterzogen werden sollen.

F. Fazit und Ausblick

Die vielfältigen Änderungen und Nachjustierungen machen das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 zu einer komplexen, anspruchsvollen und herausfordernden Materie. Die jüngsten „Korrekturmaßnahmen“ der Europäischen Kommission etwa zur SCIP-Datenbank, zur CLP und zur BPR stärken dabei nicht gerade diejenigen Unternehmen, die sich frühzeitig um Rechtskonformität bemüht haben.

Ungeachtet dessen bleibt es allerdings dabei, dass Unternehmen die vielfältigen Änderungen sorgfältig im Blick behalten müssen. Mehr noch: Jenseits der Änderungen in den zentralen Rechtsakten der europäischen Chemikalienregulierung treten vielfältige Regelungen hinzu, die ihrerseits auf bestimmte Gefahreneigenschaften von Stoffen in Produkten abstellen, hierzu Verkehrs- und Verwendungsverbote oder auch Transparenzerfordernisse etablieren. Entsprechende Vorgaben in ESPR, PPWR und vielen weiteren Regelungen unterstreichen dies. Das Chemikalienrecht tritt damit ebenso nachdrücklich wie abschließend den Beweis an, dass es sich um eine horizontale Regelungsmaterie handelt, die Unternehmen aus allen Branchen, allen Stufen in der Lieferkette und aller Größen betrifft. Umso wichtiger bleibt die Auseinandersetzung mit den fortwährenden Änderungen und die Entwicklung einer belastbaren unternehmensinternen Sensorik, um bestehende Handlungspflichten und (Haftungs-)Risiken ebenso frühzeitig zu erkennen, wie potentielle Chancen, die mit regulatorischen Änderungen verbunden sein können.

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22. Januar 2026 Martin Ahlhaus

Stop the clock CLP: Verordnung (EU) 2025/2439 – Verschiebung der Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf 2028

Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 hat das Parlament die Verschiebung des Geltungsbeginns der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der CLP festgelegt.

Diese Verordnung wurde am 03.12.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (vgl. ABl. L, 2025/2439, 3.12.2025) und tritt am 23.12.2025 in Kraft.

Inhaltlich betrifft dies folgende Vorgaben unter der CLP:

  • Format der Kennzeichnungsetiketten wie die Lesbarkeit der Etiketten, z.B. angemessene Schriftgröße im Verhältnis zur Größe des Etiketts
  • Fristen für die Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufung  
  • Informationsanforderungen für Werbung, auch Online-Werbung,
  • Informationsanforderungen für Fernabsatzangebote, z.B. Kennzeichnungselemente vergleichbar mit denen des physischen CLP-Etiketts gemäß Art. 17 CLP sowie
  • Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.

Die spezifische inhaltliche Ausgestaltung dieser Aspekte steht noch aus. Anhaltspunkte, wie diese Neugestaltung aussehen könnte, bietet der Vorschlag COM (2025) 531 final bzw. 2025/0531 (COD). Die Verordnung (EU) 2025/2439 befasst sich ausschließlich mit der zeitlichen Verschiebung der Übergangsbestimmungen.

Ursprünglich hätten nach der Verordnung (EU) 2024/2865 die neuen CLP-Vorgaben für die vorgenannten Aspekte mit einem Übergangszeitraum bis zum 01.07.2026 bzw. 01.01.2027, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorschrift, umgesetzt werden müssen. Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 wurde der Geltungsbeginn dieser Übergangsbestimmungen nun auf den 01.01.2028  verschoben. Gleichwohl steht es Unternehmen selbstverständlich offen, die mit der vorgenannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften freiwillig vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung anzuwenden.

Anlass hierfür ist die „Omnibus-Initiative“ der EU mit dem Ziel der Vereinfachung von Gesetzen und Richtlinien, um Bürokratie abzubauen. Mit dem OMNIBUS VI wird eine Vereinfachung der Regularien für die chemischen Industrie angestrebt (vgl. European Chemicals Industry Action Plan, 08.07.2025). Die Verordnung (EU) 2025/2439 bildet den ersten Teil des Omnibus VI-Pakets.

Mit Spannung bleibt der zweite Teil des Omnibus VI-Pakets abzuwarten. Angekündigt wurde die inhaltliche Änderung der CLP. Es bleibt abzuwarten, ob auf diese Weise eine umfassende CLP-Revision im verschlankten Verfahren durchgewunken werden könnte.

Weiterführende Links:

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5. Dezember 2025 Nicole Rauch

Evaluierung der EU-Kosmetik-Verordnung: Öffentliche Konsultation und neue Stoffverbote durch die Verordnung (EU) 2025/877

Die kosmetikrechtlichen Vorgaben sind einem beständigen Wandel unterworfen. Dies zum einen deshalb, weil neue Erkenntnisse zu Stoffen, die in kosmetischen Mittel enthalten sind, Auswirkungen auf ihre Verwendung haben. Zum anderen ist das Gesamtregime inzwischen mehr als 15 Jahre alt und steht gegenwärtig insgesamt auf dem Prüfstand.

A. Laufende Sondierung zur EU-KosmetikVO

Die Europäische Kommission überprüft derzeit im Rahmen einer umfassenden Evaluierung die Zweckmäßigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Folgenden „EU-KosmetikVO“). Ziel dieser Initiative ist es, im Sinne einer besseren Rechtsetzung zu analysieren, ob die EU-Kosmetik-VO weiterhin wirksam, effizient und kohärent ist, und zwar insbesondere mit Blick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz, den Umgang mit gefährlichen Stoffen und die Vereinbarkeit mit weiteren EU-Regelwerken. Die derzeit laufende öffentliche Sondierung ist bis zum 28.07.2025 geöffnet und richtet sich an Verbraucher, Hersteller und andere Wirtschaftsakteure sowie an Aufsichtsbehörden und Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Die Rückmeldungen sollen in eine umfassende Bewertung einfließen, auf deren Grundlage entschieden wird, ob eine Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Im Zentrum steht dabei auch die Frage, ob die EU-KosmetikVO ihren Zweck im Hinblick auf den grünen und digitalen Wandel erfüllt.

Am 08.07.2025 hat die EU-Kommission zudem einen weiteren Vorschlag zur Vereinfachung chemikalienrechtlicher Vorgaben vorgelegt. Darin sind auch Veränderungen der EU-KosmetikVO enthalten, wie beispielsweise die Einführung eines gesetzlich normierten Verfahrens für die Aufnahme von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und UV-Filtern in die entsprechenden Anhänge IV, V und VI der EU-KosmetikVO, die Konkretisierung des Verfahrens für Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Verwendung von CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln nach Art. 15 EU-KosmetikVO und die Abschaffung des gesetzgeberischen Verfahrens zur Festlegung des Glossars für Inhaltsstoffe.

B. Aktuelle stoffbezogene Veränderungen

Vor diesem Hintergrund gewinnen punktuelle Änderungen der Anhänge der EU-KosmetikVO, etwa zur Umsetzung aktueller chemikalienrechtlicher Bewertungen, zusätzlich an Bedeutung.

Mit der Verordnung (EU) 2025/877 hat die Europäische Kommission am 12.05.2025 eine weitere Anpassung der EU-KosmetikVO vorgenommen. Wesentliche Änderungen ergeben sich aus dem Anhang dieser Änderungsverordnung, mit dem eine Reihe von Stoffen – infolge ihrer Einstufung als karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe (CMR-Stoffe) der Kategorie 1A, 1B – in Anhang II (Liste der verbotenen Stoffe in kosmetischen Mitteln) aufgenommen wurde. Die neuen Verbote gelten ab dem 01.09.2025.

Hintergrund der Anpassung ist die harmonisierte Einstufung bestimmter Stoffe als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden „CLP-Verordnung“). Konkret geht die Änderung der EU-KosmetikVO auf die delegierte Verordnung (EU) 2024/197 zurück, mit der im Januar 2024 zahlreiche Stoffe neu als CMR-Stoffe eingestuft wurden.

Zu den betroffenen Stoffen gehört u.a. Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide (CAS 75980-60-8), das bisher als Bestandteil bestimmter Nagelmodellierungsprodukte zugelassen war. Aufgrund der neuen Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B wird der Stoff nun in Anhang II der EU-KosmetikVO aufgenommen und darf ab dem 01.09.2025 nicht mehr in kosmetischen Mitteln verwendet werden. Daneben betrifft die Änderung eine Vielzahl weiterer Stoffe, darunter diverse Phosphorsäureester, Zinnverbindungen, Bisphenol AF sowie weitere bioaktive Substanzen, die etwa als Konservierungsmittel oder UV-Filter in Betracht kamen.

Für Hersteller kosmetischer Mittel ergibt sich daraus akuter Handlungsbedarf: So sind sämtliche Rezepturen dahingehend zu überprüfen, ob einer der neu gelisteten Stoffe enthalten ist. Ist dies der Fall, muss das betreffende Produkt vor dem 01.09.2025 angepasst oder vom Markt genommen werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Sicherheitsberichte sowie die Kennzeichnung entsprechend zu aktualisieren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch etwaige Umverpackungen und Etiketten angepasst werden müssen, sofern sie eine Deklaration eines nunmehr verbotenen Inhaltsstoffs enthalten.

Die nun veröffentlichte Verordnung (EU) 2025/877 zeigt erneut, wie eng das kosmetikrechtliche Stoffrecht mit dem Chemikalienrecht – insbesondere der CLP-Verordnung – verzahnt ist. Unternehmen sind daher gut beraten, neue Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen frühzeitig zu verfolgen und regulatorische Konsequenzen systematisch zu antizipieren. Mit Blick auf künftige Änderungen der harmonisierten Einstufung von Stoffen ist auch in den kommenden Jahren mit weiteren Anpassungen der Anhänge der EU-KosmetikVO zu rechnen.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger und Marie Carnap

10. Juli 2025 Michael Öttinger

Das ändert sich 2025: Chemikalienrecht

Auch im Jahr 2025 bleibt das Chemikalienrecht eine unstete Rechtsmaterie, die kontinuierlichen Änderungen unterworfen ist und auch bleiben wird.

In besonderer Weise gilt dies aufgrund einer zunehmenden Tendenz des Gesetzgebers, verschiedene Regelungsbereiche explizit miteinander zu verzahnen – man denke etwa an die Einbeziehung „besorgniserregender Stoffe“ in die Regelungssystematik der Verordnung (EU) 2024/1781 („ESPR“) oder auch an die Relevanz von verbotenen „chemischen Stoffen“ für die Bewertung des Risikoniveaus nach Anhang II Ziffer 4.1 d) zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173.

Die noch ausstehende Verabschiedung des Regelungspakets zum OSOA-Ansatz („one substance – one assessment“ / „ein Stoff – eine Bewertung“) wird diesen Trend weiter stützen. Hier sind neben einer einheitliche Datenplattform für Informationen zu Stoffen auch die Neuzuweisung von Aufgaben u.a. an die Europäische Chemikalien-Agentur („ECHA“) vorgesehen, für welche zugleich auch eine neue Grundverordnung erlassen werden soll.

Die Bedeutung stoffbezogener Anforderungen wird dadurch weiter erhöht. Jenseits dieser künftigen Regelungen kommt für das Jahr 2025 aber auch die Notwendigkeit der Beachtung und Umsetzung zahlreicher Rechtsänderungen aus den Vorjahren hinzu, die nunmehr Geltung beanspruchen. Der vorliegende Beitrag greift einige zentrale Aspekte heraus, die besonders im Blick zu behalten sind.

A. REACH

Hinsichtlich der REACH-Verordnung sind unterschiedliche Aspekte relevant, die in 2025 Beachtung verdienen.

I. Revision

Auch wenn der Prozess zuletzt doch deutlich ins Stocken geraten war, steht weiterhin eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) an. Auch unter der neuen Kommission bleiben Bestrebungen zu einer Vereinfachung der rechtlichen Vorgaben fester Bestandteil der politischen Agenda. Die Anpassungen sollen dabei Teil eines künftigen „Chemicals Industry Package“ sein. Während aus Industriekreisen bereits umfangreiche Vorschläge erarbeitet und vorgelegt wurden, steht die Konkretisierung der politischen Agenda der Kommission in diesem Bereich noch aus. Es wird abzuwarten bleiben, ob und inwieweit die Kommission vormalige Überlegungen zur Überarbeitung von REACH wieder aufgreift oder auch modifiziert. Im Blickpunkt stehen hier etwa die Überarbeitung von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren, einschließlich der Einführung eines Ansatzes für eine generische Risikobewertung, die Ausweitung von Registrierungspflichten (z.B. auf bestimmte Polymere) oder die Ausdehnung von Datenanforderungen. Auch die weitere Umsetzung von Anforderungen nach dem „safe and sustainable by design“-Konzept, zur Einführung von „non-toxic material cycles“ und der Etablierung eines „essential use concepts” werden im Rahmen der Überarbeitung von REACH weiterhin im Fokus stehen.

II. Stoff- und Dossierevaluierung

Die ECHA hat unter dem 10.12.2024 den Entwurf eines Updates des „Community Rolling Action Plan (CoRAP)“ für die Jahre 2025 bis 2027 vorgelegt. Für das Jahr 2025 sind danach vier bereits im CoRAP adressierte Stoffe zur weitergehenden Bewertung vorgesehen, während weitere vier Stoffe ergänzend für das Jahr 2025 aufgenommen wurden.

Die ECHA hat bereits darauf hingewiesen, dass Registranten der betroffenen Stoffe ihre jeweiligen Registrierungsdossiers überprüfen und nötigenfalls bis zum März 2025 ergänzen sollten, damit alle erforderlichen Informationen enthalten sind.

Darüber hinaus sollten sämtliche Registranten auch im Blick behalten, dass zum 01.05.2025 die Anwendung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 eingeführten Gefahrenklassen und die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweise für ab diesem Termin in Verkehr gebrachte Stoffe verpflichtend wird. Die entsprechenden Vorgaben sollten daher auch im Rahmen von allfälligen Dossieraktualisierungen berücksichtigt werden. 

III. Zulassungskandidatenliste

Die ECHA hat zuletzt bereits unter dem 07.11.2024 eine Aktualisierung der Kandidatenliste vorgenommen und mit Triphenyl phosphate (EC: 204-112-2, CAS: 115-86-6) einen weiteren Stoff aufgenommen. Seither umfasst die Kandidatenliste insgesamt 242 Einträge, die unmittelbar sowohl für die Kommunikation in der Lieferkette nach Art. 33 REACH wie auch für Meldungen in die SCIP-Datenbank zu beachten sind. Für etwaige Notifizierungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH gilt für den zuletzt aufgenommenen Stoff noch eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 7 REACH).

Würde die ECHA der etablierten Praxis von zwei Aktualisierungen binnen 12 Monaten folgen, würde erst zur Mitte des Jahres eine weitere Ergänzung der Kandidatenliste zu erwarten sein. Allerdings ist die ECHA mit der Ergänzung der Kandidatenliste zum 07.11.2024 aus der üblichen Praxis ausgeschert und hat im Jahr 2024 eine zusätzliche, dritte Ergänzung der Liste (nach den Änderungen vom 23.01.2024 und 27.06.2024) vorgenommen. Die turnusmäßige Ergänzung der Kandidatenliste per Anfang 2025 steht gerade noch aus. Denn wie sich aus dem Protokoll zur 88. Sitzung des Ausschusses der Mitgliedstaaten vom 12.12.2024 ergibt, soll bereits zum 21.01.2025 eine weitere Ergänzung der Kandidatenliste vorgenommen werden, mit der die folgenden Stoffe ergänzend aufgenommen werden sollen:

  • Octamethyltrisiloxane (EC: 203-497-4, CAS: 107-51-7);
  • O,O,O-triphenyl phosphorothioate (EC: 209-909-9, CAS: 597-82-0);
  • Reaction mass of: triphenylthiophosphate and tertiary butylated phenyl derivatives (EC: 421-820-9, CAS: 192268-65-8);
  • Perfluamine (EC: 206-420-2, CAS: 338-83-0);
  • Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (EC: -, CAS: -);
  • 6-[(C10-C13)-alkyl-(branched, unsaturated)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl] hexanoic acid (EC: 701-118-1, CAS: 2156592-54-8).

Betroffene Unternehmen stellt dies vor einige Herausforderungen, da Kommunikationsprozesse in der Lieferkette in kurzer Folge nun erneut überprüft bzw. aktualisiert werden müssen.

IV. Zulassungspflichten

Für eine Reihe zulassungspflichtiger Stoffe gemäß Anhang XIV zu REACH wird im laufenden Jahr der Ablauftermin erreicht, d.h. der Termin, ab dem der jeweilige Stoff nicht mehr als solcher oder als Bestandteil von Gemischen verwendet werden darf, soweit hierfür nicht fristgerecht bereits vor dem 01.11.2023 ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde (vgl. hierzu schon unser Ausblick auf 2023) oder eine der wenigen generellen Ausnahmen eingreift. Betroffen sind:

Erwähnenswert bleibt, dass ausweislich des Protokolls zur 88. Sitzung des Ausschusses der Mitgliedstaaten vom 12.12.2024 auch der Ansatz für die Priorisierung von Stoffen zur Aufnahme in den Anhang XIV eine Überarbeitung erfahren soll. Neben einer durchaus angebrachten, kritischen Überprüfung und ggf. Ergänzung der bisherigen Entscheidungsparameter wäre es dabei sicher wünschenswert, wenn im Priorisierungsverfahren zu einzelnen Entscheidungsprozessen auch mehr Transparenz an den Tag gelegt würde.

V. Beschränkungen

Für ein Reihe von Beschränkungen laufen im Jahr 2025 bisherige Ausnahme- oder Übergangsregelungen aus, etwa für

  • die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen (vgl. Nr. 6 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 01.07.2025);
  • die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in Erzeugnissen, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt und soweit die Erzeugnisse zurückgewonnenes Weich-PVC enthalten (Eintrag Nr. 63 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 28.05.2025);
  • die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen für (i) fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung, (ii) fotografische Beschichtungen von Filmen, (iii) invasive und implantierbare Medizinprodukte und (iv) bestimmte Feuerlöschschäumen (Eintrag Nr. 68 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag 04.07.2025)
  • die Verwendung von N,N-Dimethylformamid für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Trocken- und Nassspinnen synthetischer Fasern (Eintrag Nr. 76 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 12.12.2025).

oder es treten weitergehende Verpflichtungen erstmals hinzu, wie etwa

  • die Verpflichtung der Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln als solchen oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen, künftig ergänzende Informationen und Hinweise weitergeben zu müssen (vgl. Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH, Stichtag: 17.10.2025);
  • die Verpflichtung der Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel in Form eines Lebensmittelzusatzstoffes in Verkehr bringen, Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann; die gleiche Verpflichtung trifft Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikel,
    • die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
    • deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
    • die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden. (vgl. Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH, Stichtag: 17.10.2025).

Unabhängig davon bleibt selbstverständlich der weitere Fortgang der Beratungen zum Vorschlag zur Beschränkung von PFAS zu verfolgen. Für das laufende Jahre stehen weitere Diskussionen zu sektorspezifischen Ausnahmen und Übergangsregelungen an und auch neue Regelungsansätze sollen ausweislich des zum Ende des vergangenen Jahres veröffentlichten Updates diskutiert werden.

B. CLP

Nachdem im Jahr 2023 bereits durch einen Delegierten Rechtsakt neue Gefahrenklassen (EDs, PBTs, PMTs etc.) eingeführt wurden, steht das Jahr 2025 ganz im Zeichen der Vorbereitung auf die Umsetzung der überarbeiteten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“), die jüngst durch die Verordnung (EU) 2024/2865 geändert wurde. Diese, am 20.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Regelung ändert u.a. spezifische Vorgaben für die Einstufung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen, sieht eine Neufassung von Art. 10 CLP betreffend Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität für die Einstufung von Stoffen und Gemischen vor und führt spezifische Vorgaben für die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische über sogenannte „Nachfüllstationen“ ein.

Der praktisch bedeutsamste Änderungskomplex betrifft allerdings Aspekte der Kennzeichnung. Die Vorgaben für die Gestaltung von Kennzeichnungsetiketten (bislang z.T. bereits über die entsprechende Leitlinie adressiert) wurden nun explizit in den Anhang I zur CLP integriert (etwa zu Farbe, Schriftart und -größe, Zeilenabstand etc.). Auch die Regelungen für die Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten in Art. 30 CLP wurden aktualisiert und präzisiert.

Das Chemikalienrecht war richtigweise schon immer eine Querschnittsmaterie des Produktrechts. Die Neufassung der CLP greift dies nun auch konkret auf und sieht etwa in Art. 25 Abs. 9 CLP vor, dass Kennzeichnungselemente, die sich aus Anforderungen anderer Rechtsakte der Union ergeben, in den Abschnitt mit ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (nach CLP!) aufgenommen werden müssen. Damit werden auch derartige Vorgaben uno actu sogleich den spezifischen Gestaltungsanforderungen und Formatvorgaben der neu gefassten CLP unterworfen. Denn auch der Abschnitt mit ergänzenden Informationen ist ein Element des Kennzeichnungsetiketts und unterliegt deshalb auch den Vorgaben für die Gestaltung nach Abschnitt 1.2.1.5 in Anhang I Teil 1 zur CLP.

Schon dies zeigt, dass auf die Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen in den nächsten Jahren erhebliche Umstellungen zukommen, die einer frühzeitigen Vorbereitung bedürfen. Zwar wurden mit Verordnung (EU) 2024/2865 sowohl ein späterer Geltungsbeginn der neuen Anforderungen vorgesehen (01.07.2026 bzw. 01.01.2027) und zudem für bereits in der Lieferkette befindliche „Altbestände“ eine zusätzliche Abverkaufsregelung bis zum 01.07.2028 bzw. 01.01.2029 eingeführt. Ware, die nach dem Geltungsbeginn erstmals in Verkehr gebracht wird oder aber nach Ablauf der Abverkaufsfristen in Verkehr gebracht werden soll, muss hingegen zur Vermeidung eines Verkehrsverbots (vgl. Art. 4 Abs. 10 CLP) die neuen Anforderungen erfüllen (vgl. Art. 61 Abs. 7, 8 CLP). Auch wenn die Regelungen vergleichsweise großzügig anmuten – für eine Bereinigung gesamter Lieferketten und etwaiger Lagerbestände bleibt der Zeitrahmen ambitioniert.

C. Biozide

Im Biozidrecht sind für das Jahr 2025 sowohl EU-rechtlich Entwicklungen in der BPR, als auch nationale Entwicklungen in der ChemBiozidDV zu berücksichtigen.

I. BPR

Auf europäischer Ebene gilt ein Hauptaugenmerk weiterhin der Fortführung des Arbeitsprogramms unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („BPR“), nebst entsprechender Fortschreibung und Aktualisierung der maßgeblichen delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Auf allfällige Fristen für 2025 weist die ECHA in gewohnter Weise hin.

In diesem Zusammenhang sind in weiterhin anhängigen Verfahren auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Produktzulassung auch ergänzende Datennachforderungen zu verzeichnen. Antragsteller sollten sich auch für 2025 hierauf einstellen, soweit die bewertenden Behörden aufgrund der Anpassungen und Aktualisierungen von Leitlinien und Empfehlungen für die Bewertung dafür Anlass sehen. Besondere Relevanz werden dabei etwa auch die „BPC Recommendations“ für die Bewertung von sog. „in-situ“-Systemen haben, die für das Frühjahr 2025 erwartet werden. Mehr als 12 Jahre nach Inkrafttreten der BPR sollen hierdurch die Rahmenbedingungen für die Datenanforderungen und Bewertungen von „in-situ“-Systemen in einer Weise konkretisiert werden, die den tatsächlichen und technischen Besonderheiten der Vor-Ort-Herstellung von Biozidprodukten Rechnung trägt – auch wenn sich im Detail offenbart, wie wenig die BPR derartige Systeme im Blick hatte, obschon diese ausdrücklich von Beginn an in den Anwendungsbereich einbezogen waren. Für praxistaugliche Ansätze werden die rechtlichen Vorgaben der BPR mindestens sehr deutlich „gedehnt“ werden müssen. Insgesamt ist es allerdings zu begrüßen, dass sich die ECHA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Thema mit großem Engagement gewidmet haben, um den entsprechenden Verfahren – auch im Interesse der Antragsteller – mehr Klarheit zu verleihen.

II. ChemBiozidDV

Auf nationaler Ebene hat das Jahr 2025 bereits mit dem Eingreifen des Verbots von Selbstbedienungsangeboten und dem Anwendungsbeginn weiterer Verkaufsbeschränkungen für bestimmte Biozidprodukte nach der ChemBiozidDV begonnen. Seit dem 01.01.2025 gilt für Biozidprodukte,

  • wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung entsprechend der BPR vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind; oder
  • die ohne Zulassung nach der BPR aufgrund von anwendbaren Übergangsvorschriften weiterhin verkehrsfähig sind und den Produktarten 14, 18 oder 21 nach Anhang V der BPR zugeordnet sind

ein Selbstbedienungsverbot. Das heißt, diese Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in welcher der Käufer keinen freien Zugang zu dem Biozidprodukt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ChemBiozidDV).

Darüber hinaus sind dem Erwerber weitere mündliche Belehrungen zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 i. V. m. § 11 ChemBiozidDV), es gelten weitere Anforderungen für den Online- und Versandhandel (§ 12 ChemBiozidDV) und der Verkauf darf nur von einer Person vermittelt werden, die die Anforderungen an die für den Verkauf erforderliche Sachkunde erfüllt (§ 13 ChemBiozidDV).

Desweiteren dürfen Biozidprodukte, die Übergangsbestimmungen entsprechend der BPR unterliegen und den Produktarten 7, 8 oder 10 nach Anhang V der BPR zugeordnet sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die weitere mündliche Unterweisung des Abnehmers (vgl. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 ChemBiozidDV) durch eine Person erfolgt, die die Anforderungen an die für den Verkauf erforderliche Sachkunde (§ 13 ChemBiozidDV) erfüllt.

D. POP

Für das Jahr 2025 sind weitere Anpassungen der Verordnung (EU) 2019/1021 („POP“) zu erwarten, nachdem die Liste der in das zugrunde liegenden Stockholmer Abkommen einbezogenen Stoffe bereits erweitert wurde. Die entsprechende Anpassung des Rechtsrahmens der EU muss insofern noch nachgezogen werden.

Jenseits dieser eher formalen Nachjustierung des europäischen Rechtsrahmens, sorgt jedoch ein neueres Interpretationsdokument der Europäischen Kommission für einiges Aufsehen. Das Dokument legt ein neues Verständnis für die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 POP für Stoffe vor, die in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt, seit dem die POP oder ihre Vorgängerregelung auf diese Stoffe Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat —, bereits verwendet wurden. Diese Ausnahmeregelung wurde bislang aufgrund des spezifisch definierten Begriffs der „Verwendung“ (vgl. Art. 2 Nr. 6 POP unter Verweis auf die Definition des Begriffs in Art. 3 Nr. 24 REACH) sehr weit ausgelegt, da die Verwendung gleichsam jeden Gebrauch (einschließlich etwa der Lagerung) umfasst.

Nunmehr soll eine Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 POP aber nur noch dann vorliegen, wenn sich das betroffene Produkt bereits im Besitz des Endnutzer befindet. Dies hat zur Folge, dass Ware, die sich – z.B. als Lagerware bei einem Händler – noch in der Lieferkette befindet, den Endnutzer aber noch nicht erreicht hat, nicht mehr von der Ausnahme profitieren würde. Derartige Ware wäre vielmehr nicht länger verkehrsfähig und müsste sogar als Abfall entsorgt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 POP).

Die Auswirkungen dieser Neuinterpretation können in ihrer Dimension derzeit noch kaum übersehen werden. Natürlich wird die praktische Relevanz auch von der etwaigen Vollzugsdichte abhängen. Schon der (unerwartete) Wegfall der Verkehrsfähigkeit von Warenbeständen wird aber im laufenden Jahr in zahllosen Lieferbeziehungen für erhebliche Diskussionen sorgen, wenn vertragliche Ansprüche oder generelle Anforderungen aus der Material und Product Compliance in den Blick genommen werden.

Fazit und Ausblick

Das Chemikalienrecht bleibt auch im Jahr 2025 eine anspruchsvolle Materie, die Unternehmen fortgesetzt vor erhebliche Herausforderungen stellt. Vergleichsweise niederschwellige Änderungen, die oft außerhalb der Wahrnehmungssphäre betroffener Unternehmen umgesetzt werden – z.B. durch bloße Änderung der Einstufung eines Stoffes, die Ausweitung von Verbotsregelungen auf Stoffgruppen oder Stoffe/Gemische mit bestimmten Eigenschaften oder auch die Änderung bloßer Interpretationen – können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten. Ohne hinreichende Sensorik zur frühzeitigen Erkennung solcher Entwicklungen im Bereich der „material compliance“ werden Unternehmen in Produktion und Handel perspektivisch nicht mehr zielgerichtet am Markt agieren können – oder gar konkret die frühzeitige Verteidigung Ihrer Interessen in entsprechenden Konsultations-, Antrags- oder auch Rechtsbehelfsverfahren in Angriff nehmen können.

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16. Januar 2025 Martin Ahlhaus

Neue Stoffverbote und -beschränkungen im Kosmetikrecht

Obwohl die bereits letztes Jahr angekündigte, umfassende Überarbeitung der EU-Kosmetikverordnung inzwischen wohl auf das Jahr 2025 verschoben sein dürfte, stehen die Entwicklungen insbesondere zu verbotenen und beschränkten Inhaltsstoffen in kosmetischen Mitteln nicht still.

Derzeit stehen die durch die medial viel beachtete Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel eingeführten, zahlreichen Stoffbeschränkungen in Bezug auf Mikroplastik im Fokus. Die Änderungen betreffen zwar die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), werden jedoch auch für kosmetische Mittel – zum Teil bereits ab dem 17.10.2023 – gelten (dazu werden wir zeitnah einen separaten Blog-Beitrag veröffentlichen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Stoffbeschränkungen für kosmetische Mittel, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1223/2009 (KosmetikVO) erfolgen, ausschließlich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit abzielen. Daher können und müssen Stoffe in kosmetischen Mitteln, die zugleich zu Umweltgefährdungen führen, ebenfalls beschränkt werden. Diese Beschränkungen erfolgen daher über das Instrumentarium der REACH-VO. Somit sind stets beide Rechtsregime im Hinblick auf anwendbare Stoffbeschränkungen zu beachten.

Neben den genannten Stoffbeschränkungen unter der REACH-VO sollten Betroffene jedoch auch weitere Neuerungen im Kosmetikrecht im Blick behalten. Dieser Beitrag stellt daher die letzten Änderungen der KosmetikVO durch die Verordnung (EU) 2023/1490 in Bezug auf CMR-Stoffe (dazu unter I.) und durch die Verordnung (EU) 2023/1545 in Bezug auf allergieauslösende Duftstoffe (dazu unter II.) vor.

I. Verordnung (EU) 2023/1490 – Einführung neuer CMR-Stoffe

Die Verordnung (EU) 2023/1490 dient der Wahrung der Rechtssicherheit durch die kosmetikrechtliche Übernahme von Einstufungsentscheidungen nach der CLP-Verordnung.

1. Einordnung der VO innerhalb der europäischen Regelungsarchitektur für gefährliche Stoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) legt einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemäß dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) fest. Nach ihrem Erwägungsgrund (1) soll die CLP-VO ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen, den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern.

Zu diesem Zwecke sieht die CLP-VO im Teil 3 ihres Anhang VI eine harmonisierte Einstufung von Stoffen als karzinogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoff der Kategorie 1A (Stoffe, die bekanntermaßen karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch sind), der Kategorie 1B (Stoffe, die wahrscheinlich karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch sind) oder der Kategorie 2 (Stoffe, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch sind) eingestuft.

Zwar sind kosmetische Mittel im Sinne der KosmetikVO gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. c) CLP-VO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der CLP-VO ausgenommen. Allerdings nimmt Art. 15 Abs. 1, 2 KosmetikVO seinerseits Bezug auf die CLP-VO. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der CLP-VO als CMR-Stoffe der Kategorie 2 sowie der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten.

Die Europäische Kommission stuft im Rahmen der CLP-VO regelmäßig neue CMR-Stoffe ein, die anschließend mit Hilfe von Verordnungen zur Änderung der Kosmetik-VO in Anhang II der KosmetikVO überführt werden. Damit soll trotz der Bereichsausnahme der CLP-VO für kosmetische Mittel ein regulatorischer Gleichlauf hinsichtlich der Auflistung von CMR-Stoffen im Sinne einer größeren Rechtssicherheit hergestellt werden.

2. Grundlage und Inhalt der Verordnung (EU) 2023/1490

Mit der Verordnung (EU) 2023/1490, auch „CMR-Omnibus-Verordnung“ genannt, wird die KosmetikVO im Anschluss an Einstufungsentscheidungen nach der CLP-VO geändert, indem neue CMR-Stoffe aufgenommen werden, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten wird. Die mit der Verordnung (EU) 2023/1490 eingeführten Änderungen der KosmetikVO gelten ab dem 01.12.2023.

Zurückzuführen ist diese Änderung der KosmetikVO auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 vom 16.02.2022 zur Änderung der CLP-Verordnung zum Zwecke der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, die am 03.05.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Delegierte Verordnung erweitert die in Anhang VI der CLP-VO enthaltene Liste um insgesamt 39 neue harmonisierte CMR-Stoffe, ändert die Einstufung von 17 bereits im Anhang VI enthaltenen CMR-Stoffen und streicht einen in der Liste enthaltenen CMR-Stoff.

Nach Erwägungsgrund (7) der Verordnung (EU) 2023/1490 war bislang keiner dieser neu eingestuften CMR-Stoffe in der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe nach Anhang II der KosmetikVO aufgeführt. Allein der Stoff 2- Ethylhexansäure (CAS-Nr. 149-57-5) ist in Anhang II aufgeführt – allerdings sind die Salze dieses Stoffes, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 nun ebenfalls als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft werden, nicht in diesem Eintrag enthalten. Damit das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umgesetzt, für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Schutzniveau für die menschlichen Gesundheit sichergestellt wird, sollen diese Änderungen daher durch die Verordnung (EU) 2023/1490 in den Anhang II der Kosmetik-VO übertragen werden. Die Verordnung (EU) 2023/1490 ändert die KosmetikVO folglich dahingehend, dass insgesamt 30 der 39 neu eingestuften CMR-Stoffe und die Salze des Stoffes 2-Ethylhexansäure (im schon bestehenden Eintrag 1024) in Anhang II der KosmetikVO aufgenommen werden.

Die in der Praxis wohl relevantesten Neuaufnahmen betreffen die Inhaltsstoffe Benzophenon (CAS-Nr. 119-61-9) und Pentasodium Pentetate (CAS-Nr. 140-01-2). Insbesondere Benzophenon ist regelmäßig in Cremes, Shampoos, Parfüms und in Seifen zu finden. Die Hersteller der betroffenen kosmetischen Mittel werden daher spätestens ab dem 01.12.2023 jeweils eine geänderte Formulierung verwenden müssen.

II. Verordnung (EU) 2023/1545 – Erweiterte Kennzeichnungspflichten allergieauslösender Duftstoffe

Die Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der KosmetikVO hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln wurde am 26.07.2023 erlassen und gilt seit dem 15.08.2023.

1. Regelungsziel der VO

Ausweislich ihres Erwägungsgrundes (3) ist Ziel der Verordnung, die gesamte Bevölkerung vor der Entwicklung von Duftstoffallergien im Allgemeinen (Primärprävention) und Personen, die bereits gegenüber einem Allergen sensibilisiert sind, vor dem Auftreten von Allergiesymptomen im Besonderen (Sekundärprävention) zu schützen.

Zur Erreichung des Ziels sieht Erwägungsgrund (4) der Verordnung Folgendes vor: Zur Primärprävention erachtet die Europäische Kommission eine Beschränkung allergieauslösender Duftstoffe unter Umständen als ausreichend. Bei sensibilisierten Personen können jedoch auch dann Symptome auftreten, wenn sie Allergenen in einer Konzentration ausgesetzt sind, die unter den zulässigen Höchstwerten liegt. Daher ist es der Kommission zufolge im Rahmen der Sekundärprävention wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können.

2. Hintergrund und Inhalt der Verordnung (EU) 2023/1545

Art. 19 Abs. 1 lit. g) Kosmetik-VO sieht bereits entsprechende Informationspflichten vor. Danach darf ein kosmetisches Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn eine Liste der Bestandteile auf seiner Verpackung erscheint. Die Vorschrift stellt ferner klar, dass auch Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ als Bestandteile anzugeben sind. Zusätzlich zu den Begriffen „Parfüm“ oder „Aroma“ ist auch das Vorhandensein von Stoffen anzugeben, die gemäß der Spalte „Sonstige“ in Anhang III KosmetikVO auf der Verpackung aufgeführt werden müssen. Derzeit sind 24 allergieauslösende Duftstoffe, die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der KosmetikVO aufgeführt sind, in der Liste der Bestandteile anzugeben.

Bereits im Juni 2012 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) auf Ersuchen der Kommission, dass die in den genannten Einträgen des Anhangs III der KosmetikVO aufgeführten allergieauslösenden Duftstoffe nach wie vor relevant sind. Darüber hinaus wurden 56 weitere allergieauslösende Duftstoffe ermittelt, die beim Menschen eindeutig Allergien verursacht haben und die derzeit unter der KosmetikVO nicht einzeln gekennzeichnet werden müssen (vgl. Erwägungsgrund [6] der Verordnung).

Die Europäische Kommission nimmt nunmehr die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zum Anlass, um den Anhang III der KosmetikVO – entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen – um diese 56 allergieauslösende Duftstoffe zu erweitern. Daher ist nun mit der Verordnung (EU) 2023/1545 in Anhang III der KosmetikVO eine Verpflichtung aufgenommen worden, diese allergieauslösenden Duftstoffe einzeln zu kennzeichnen, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von mehr als 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden sind.

Im Zuge der Aktualisierung dieser Liste wurden auch bereits bestehende Einträge zu allergieauslösenden Duftstoffen aus Gründen der Kohärenz und Klarheit begrifflich und strukturell überarbeitet. So wurden nach Erwägungsgrund (8) der Verordnung (EU) 2023/1545 gemeinsame Bezeichnungen der Stoffe an die letzte Fassung des Glossars auf Basis von Art. 33 KosmetikVO (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission vom 31. März 2022 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel) angeglichen und ähnliche Stoffe in gemeinsamen Einträgen zusammengefasst.

3. Übergangsfristen

Die Aktualisierung der Liste allergieauslösender Duftstoffe führt dazu, dass Einträge in Anhang III der KosmetikVO durch eine Kombination bestehender und neuer Beschränkungen erstellt werden. Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EU) 2023/1545 Übergangsfristen für Wirtschaftsakteure vor, damit diese neben der Anwendung der bereits bestehenden Beschränkungen ausreichend Zeit haben, um die neuen Beschränkungen einzuhalten und in der Kennzeichnung umzusetzen.

Die Übergangsfristen sind dabei nach der Fußnote „(*)“ zum Anhang der Verordnung (EU) 2023/1545 wie folgt ausgestaltet:

  • Kosmetische Mittel, die die betreffenden Stoffe enthalten und bei denen die Beschränkung/en nicht eingehalten wird/werden, dürfen bis zum 31.07.2026 in der Union in Verkehr gebracht und bis zum 31.07.2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
  • Damit wird den Wirtschaftsakteure ab dem 31.07.2026 eine angemessene Frist von zwei Jahren eingeräumt, um kosmetische Mittel, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, die aber vor dem Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht wurden, vom Markt zu nehmen, falls sie nicht in dieser Zeit abverkauft werden.

III. Ausblick – Konsequenzen für die Wirtschaftsakteure

Aufgrund der aktuellen Änderungen sowohl der KosmetikVO selbst als auch der REACH-VO werden insbesondere alle Hersteller und Importeure in der Rolle als verantwortliche Personen von kosmetischen Mitteln prüfen müssen, ob diese ab dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Vorgaben weiterhin ohne Anpassungen verkehrsfähig sind. Andernfalls sollte die Umformulierung und die möglicherweise erforderliche Anpassung der Kennzeichnung mit ausreichendem Vorlauf entsprechend der jeweiligen Übergangsfrist geplant werden. Dies gilt umso mehr für Private-Label-Hersteller, die für die Abstimmung mit ihren jeweiligen Auftragsfertigern noch mehr Zeit einplanen müssen.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Zeynep Schreitmüller oder  Michael Öttinger

16. Oktober 2023 Dr. Zeynep Schreitmüller