Das ändert sich 2026: produktbezogenes Umweltrecht und Lieferkettenregulierung

Das ändert sich 2026: produktbezogenes Umweltrecht und Lieferkettenregulierung 

Im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts wird das Jahr 2026 auf europäischer Ebene durch weitere Umsetzungsschritte im Rahmen der EU-Batterieverordnung und den Geltungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung geprägt sein. Auf nationaler Ebene steht die Durchführung dieser beiden Rechtsakte im Zentrum der Betrachtung. Zudem werden im Bereich der Elektrogeräteregulierung auch rein nationale Akzente gesetzt. Auch die weiteren Entwicklungen rund um die Umsetzung der Sorgfaltspflichten in unterschiedlichen Lieferketten werden 2026 weiterhin ein großes Thema bleiben.

Der vorliegende Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem gemeinsamen Titel „Das ändert sich 2026“ dar, in denen die Expertinnen und Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen. 

In diesem Beitrag werden zunächst die bereits beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt (dazu unter A.). In einem zweiten Teil werden die absehbaren Entwicklungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette überblicksartig zusammengefasst (dazu unter B.). 

A. Produktbezogenes Umweltrecht

Das produktbezogene Umweltrecht in all seinen Facetten stellt eine tragende Säule der dynamisch wachsenden Regulierungsarchitektur für Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Abfallvermeidung und -bewirtschaftung und Klimaschutz dar. Leider scheinen jedoch die gesetzgeberischen Architekten nicht immer praxisnahe und umsetzbare Vorstellungen davon zu haben, wie das regulatorische Gesamtkonstrukt aussehen und funktionieren soll. Gepaart mit typischen Verzögerungen, stetigen Planänderungen und damit einhergehender Rechtsunsicherheit führt dies dazu, dass der Putz am vormals strahlend grün leuchtenden “Green Deal” schon während der Bauphase begonnen hat bedenklich zu bröckeln. 

Für die mit der Ausführung befassten Unternehmen und Behörden werden im Jahr 2026 insbesondere die EU-Verpackungsverordnung und die Fortentwicklung der EU-Batterieverordnung im Fokus stehen. Flankiert wird dies auf europäischer Ebene durch die kürzlich verkündeten Entscheidungen in Bezug auf unterschiedliche Ausnahmebestimmungen für Blei im Rahmen der RoHS-Richtlinie. Auf nationaler Ebene sorgt aktuell die kurzfristig geltende Änderung des ElektroG für Furore. Vorausschauend werden zahlreiche Aspekte des kurz vor Jahreswechsel veröffentlichten Omnibus VIII-Pakets im Jahr 2026 zu weiteren Veränderungen an bereits beschlossenen und geltenden Rechtsakten führen. 

I. EU-Verpackungsverordnung 

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (VerpackVO) wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU verkündet und trat formell am 11.02.2025 in Kraft. Der generelle Geltungsbeginn ist auf den 12.08.2026 festgelegt, wobei für zahlreiche Pflichten weitere Übergangfristen gelten, die teilweise auch noch vom Erlass weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte abhängen.  

Ab dem 12.08.2026 sind folgende Vorgaben einzuhalten: 

  • Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 4 VerpackVO). Während diese Stoffbeschränkung schon seit vielen Jahren unter der EU-Verpackungsrichtlinie galt, ist die in Art. 5 Abs. 5 VerpackVO enthaltene PFAS-Beschränkung für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ein echtes Novum. Dennoch gibt es hierfür keine weiteren Übergangsregelungen und die komplexen Vorgaben sind direkt zum Geltungsbeginn ab dem 12.08.2026 einzuhalten. Ergänzend dazu gelten für Verpackungen auch weiterhin die erzeugnisbezogenen Stoffbeschränkungen und -verbote insbesondere aus der REACH- und der POP-Verordnung. 
  • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Basis von technischen Unterlagen für jede Verpackung und anschließende Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 38 f. in Verbindung mit Anhang VII und VIII VerpackVO). Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen ist hingegen aus verpackungsrechtlicher Perspektive nicht erforderlich. Ab dem 12.08.2026 muss die Konformitätsbewertung zunächst nur die Einhaltung der Stoffbeschränkungen zum Gegenstand haben. Weitere Themen, wie insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Kennzeichnung, Minimierung und Wiederverwendung, sind erst deutlich später einzuhalten und auch erst dann Gegenstand der Konformitätsbewertung. 
  • Ein ganz zentraler Aspekt ist zudem die korrekte Rollenzuteilung und damit insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßen Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen, Erzeugern von Verpackungen und nachgelagerten Vertreibern. Dies ist deshalb von enormer Bedeutung, da den einzelnen Rollen nach Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zukommen und diese folglich nur bei korrekter Rollenzuteilung vollständig und ordnungsgemäß übernommen und eingehalten werden können. Primär entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bloßen Lieferanten mit den reinen Informationspflichten nach Art. 16 VerpackVO und dem Erzeuger mit den Kernpflichten nach Art. 15 VerpackVO . Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 VerpackVO ist für die Erzeugerstellung eine entsprechende Kennzeichnung ausschlaggebend, wobei insbesondere in Bezug auf Verkaufsverpackungen in aller Regel derjenige deren Erzeuger sein wird, dessen Produkte darin verpackt werden. In der Praxis ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung anhand aller Umstände des Falls und eine Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren der Lieferkette erforderlich, um zu einer für die jeweilige Konstellation passenden Rollenabgrenzung zu gelangen. Diese sollte sodann idealerweise vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Erzeuger einer Verpackung im Nicht-EU-Ausland niedergelassen ist, kommt zudem noch ein Importeur mit den Pflichten nach Art. 18 VerpackVO hinzu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Importeur eine eigenständige Kennzeichnungspflicht in Bezug auf seine Rolle hat. 
  • Abschließend ist auf die Pflichten für Hersteller von Verpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VerpackVO im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 44 ff. VerpackVO hinzuweisen. Diese sind bislang auf Basis der EU-Verpackungsrichtlinie jeweils durch nationales Recht umgesetzt, sodass sich ein nationaler Flickenteppich an Detailregelungen entwickelt hat. Da auch die VerpackVO die Umsetzung der verpackungsbezogenen erweiterten Herstellerverordnung weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt, ist davon auszugehen, dass es weiterhin nationale Besonderheiten geben wird. In Deutschland liegt bereits ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor, welcher das bisherige VerpackG durch ein VerpackDG ersetzen möchte. Inhaltlich wird es nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend bei den bekannten Grundstrukturen verbleiben, welche lediglich an einigen Stellen an die Vorgaben aus der VerpackVO anzupassen sind. Hervorzuheben sind hier insbesondere neue Kostentragungs- und Finanzierungspflichten für alle Hersteller von Verpackungen und die künftige Beteiligungsmöglichkeit für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einer sog. sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat hierzu bereits erste Auslegungshinweise veröffentlicht. 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch sehr viel im Fluss ist und in den nächsten Wochen und Monaten sowohl weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise wie auch Veränderungen am Text der VerpackVO selbst und erforderliche Tertiärrechtsakte zu erwarten sind. Für betroffene Unternehmen ist damit neben der operativen Vorbereitung auch ein engmaschiges Monitoring der weiteren Entwicklungen unerlässlich, um mögliche Veränderung der umsetzungsrelevanten Aspekte frühzeitig zu erkennen. 

II. EU-Batterieverordnung 

Auch im Kontext der bereits seit dem 18.02.2024 geltenden Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) stehen für das Jahr 2026 relevante Entwicklungen an. 

Zunächst ist hierbei auf die Pflicht zur Benennung einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) bis zum 15.01.2026 im Rahmen bestehender Registrierungen nach § 7 in Verbindung mit § 64 Abs. 7 BattDG hinzuweisen. Eine Liste bislang zugelassener OfHs ist bei der stiftung elektro-altgeräte register abrufbar und wird stetig aktualisiert. Ohne die rechtzeitige Benennung einer OfH werden noch bestehende Registrierungen ersatzlos entfallen und müssen bei Bedarf neu beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass ein Inverkehrbringen von Batterien im Zeitraum zwischen dem Entfall der bestehenden und der Gewährung der neuen Registrierung nicht erlaubt ist. 

Demgegenüber werden sowohl die eigentlich ab dem 18.02.2026 geltende Pflicht zur Beifügung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Industriebatterien (Art. 7 Abs. 1 BattVO) als auch die eigentlich ab dem 18.08.2026 geltenden Kennzeichnungspflichten (Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO) und die ab dem gleichen Zeitpunkt vorgesehenen Pflichten zur Kennzeichnung und Einordnung in Leistungsklassen zum CO2-Fußabdruck für EV-Batterien (Art. 7 Abs. 2 BattVO) allesamt nicht ab den genannten Zeitpunkten gelten. Grund hierfür ist, dass all diese Pflichten nach der gesetzlichen Regelung erst dann zur Anwendung kommen (können), wenn konkretisierende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens der EU-Kommission in Kraft getreten sind. Um den betroffenen Wirtschaftsakteuren genügend Zeit bei der Umsetzung der Vorgaben zu geben, verschiebt sich der Geltungsbeginn bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten der Tertiärrechtsakte automatisch auf einen Zeitpunkt 18 Monate nach deren Inkrafttreten. Da alle erforderlichen Tertiärrechtsakte bislang nicht beschlossen und in Kraft getreten sind, werden die genannten Pflichten frühestens Mitte 2027 zur Geltung kommen. 

In diesem Kontext ist auf das noch bis zum 26.01.2026 laufende Konsultationsverfahren zu den erforderlichen Konkretisierungen für die Kennzeichnung von Batterien nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO hinzuweisen. Leider ist in inhaltlicher Hinsicht zu konstatieren, dass die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe zu zahlreichen, praxisrelevanten Aspekten keine Regelungen enthalten (z.B. zur Kennzeichnung verbauter Batterien in der Lieferkette) und wiederum andere Regelungen deutlich über die BattVO selbst hinausgehen (z.B. Pflichten zur Verwendung von QR-Codes in unterschiedlichen Situationen). Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe noch weiterentwickeln werden, um für echte Rechtssicherheit zu sorgen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben für eine CO2-Kennzeichnung noch nicht dazu führen, dass die diesbezüglichen Pflichten auch zur Geltung kommen, da hierfür weitere Konkretisierungen zu den zu kennzeichnenden Leistungsklassen in zusätzlichen Tertiärrechtsakten erforderlich sind, die bislang nicht vorliegen. 

Darüber hinaus sind im sog. Omnibus IV-Paket (Vorschläge COM(2025)504 und COM(2025)501) einige Erleichterungen im Rahmen der BattVO vorgesehen: 

  • Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen nur noch für BESS anstatt für alle Batterien 
  • Erzeugerkennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“ 
  • Importeurskennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“ 
  • Schwellenwert für Sorgfaltspflichten bei 150 Mio. € anstatt bei 40 Mio. € 
  • Überprüfung der Sorgfaltspflichten nur noch alle drei Jahre anstatt jährlich. 

Das Gesetzgebungsverfahren hierzu läuft gegenwärtig zwar noch, jedoch ist mit einem Abschluss im Jahr 2026 zu rechnen. 

III. RoHS-Ausnahmen 

Am 21.11.2025 wurden drei lange erwartete delegierte Richtlinien mit Entscheidungen über Verlängerungsanträge zu zentralen Ausnahmen von der generell bestehenden Bleibeschränkung veröffentlich: 

  • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Einträge 6a bis c Anhang III RoHS) 
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Einträge 7a Anhang III RoHS) 
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Einträge 7c Anhang III RoHS) 

Inhaltlich wurden einige bislang weit gefasste Ausnahmen erheblich eingeschränkt und auf spezifische Verwendungssituationen zurückgeschnitten. Zeitlich wurden die verlängerten oder neu gefassten Ausnahmen durchweg nur sehr knapp bemessen, damit denjenigen Akteuren, die auch weiterhin auf bestimmte Ausnahmen angewiesen sind, gerade noch genügend Zeit verbleibt bzw. verblieb, um rechtzeitig neue Verlängerungsanträge mit weiteren Substantiierungen für die Erforderlichkeit der Ausnahmen einzureichen. Eine Übersicht über die gegenwärtige Verlängerungssituation, einschließlich bereits gestellter, neuer Verlängerungsanträge bietet der zum 19.12.2025 aktualisierte RoHS 2 exemptions – Validity and rolling plan

IV. Nationales Elektro- und Elektronikgerätegesetz 

Im Gegensatz zu den bisher berichteten europäischen Entwicklungen, stellt das am 27.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündete und grundsätzlich bereits seit dem 01.01.2026 geltende Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine rein nationale Entwicklung in Deutschland ohne unmittelbaren Hintergrund im EU-Recht dar. 

Im Wesentlichen wurden damit folgende Neuerungen und Änderungen eingeführt: 

  • Neue Vorgaben zur Rücknahme von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern durch alle Vertreiber derselben ab dem 01.07.2026 (§ 17 Abs. 1a ElektroG). Tatsächlich betroffen sind hiervon diejenigen Vertreiber solcher Produkte, die bislang aufgrund des Nichterreichens der Größenschwelle für die generelle Rücknahmepflicht noch nicht zur Rücknahme verpflichtet waren. Die Rücknahmepflicht darf dabei nicht vom Kauf eines Neuprodukts abhängig gemacht werden und gilt auch im Fernabsatz. Die neue Rücknahmepflicht führt für die neu betroffenen Vertreiber auch erstmals zum Eingreifen der Hinweispflichten aus den §§ 18 und 18a ElektroG, was zusätzlichen Umsetzungsaufwand mit sich bringt. 
  • Ausweitung der Hersteller- und Vertreiber-Hinweispflichten in § 18 Abs. 3 und 4 ElektroG durch Hinzunahme einer Informationspflicht über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien seit dem 01.01.2026. Sofern der Vertreiber gleichzeitig Informationspflichten nach Art. 74 Abs. 4 BattVO hat und die notwendigen Hinweise zu lithiumhaltigen Batterien bereits dort enthalten sind, erscheint eine Informationsdoppelung nicht erforderlich. 
  • Darüber hinaus müssen die Vertreiber-Hinweise im Fernabsatz seit dem 01.01.2026 nicht mehr nur gut sichtbar, sondern zusätzlich auch leicht auffindbar sein. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) wie folgt konkretisiert: „Neben einer guten Sichtbarkeit der Informationen ist auch zu gewährleisten, dass die Informationen auf der Website leicht auffindbar sind, indem sie beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, muss sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.“ 
  • Im neu eingefügten § 18a Abs. 2 und 3 ElektroG werden ergänzende Vorgaben zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen im stationären Handel gemacht, die ab dem 01.07.2026 gelten. Demnach haben Vertreiber im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. 
Symbol nach Anlage 3a ElektroG

Darüber hinaus müssen Vertreiber ebenfalls ab dem 01.07.2026 in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) dergestalt konkretisiert, dass das Symbol beispielsweise am Regal selbst unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren ist. Das Symbol soll demnach in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. 

  • § 18a Abs. 4 ElektroG konkretisiert darüber hinaus ebenfalls ab dem 01.07.2026 die Hinweispflichten für Fernabsatzvertreiber. Demnach müssen Fernabsatzvertreiber das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG erfolgen. 
  • Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es seit dem 01.01.2026 verpflichtend ist, auch sog. b2b-Geräten die Hinweise nach § 19a ElektroG schriftlich beizufügen. Damit ist eine vollständige Beifügung in Papierform gemeint und eine bloße Abrufbarkeit über einen Link oder QR-Code nicht ausreichend. 

V. Weitere Themen 

Über die vorstehend im Detail beleuchteten Themen hinaus werden auch weitere Themen im Jahr 2026 weiterhin von Relevanz sein: 

  • Umsetzung der neuen Pflichten zur Einführung eines nationalen Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung auf Basis der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Der Anwendungsbereich der neuen Vorgaben wird bestimmte KN-Codes der Kapitel 61 und 62 für Textilien, Accessoires und Schuhe (KN-Codes 6401 bis 6405) umfassen. Der Hauptverpflichtete wird der sogenannte Hersteller sein, also derjenige, der in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist und erfasste Produkte erstmals in diesem Mitgliedstaat abgibt bzw. derjenige, der als Fernansatzvertreiber Produkte direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkauft. Die Pflichten werden eine nationale Registrierung und Rücknahmepflichten umfassen und sind bis zum 17.06.2027 in nationales Recht umzusetzen, sodass im Laufe des Jahres 2026 mit einem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist. 
  • Mit dem am 10.12.2025 veröffentlichten Omnibus VIII-Paket hat die EU-Kommission eine große Fülle an Vereinfachungen im Bereich der Umweltregulierung vorgeschlagen. Viele der Vorgaben haben keinen direkten Produktbezug. Allerdings ist an dieser Stelle insbesondere auf die Pläne hinzuweisen, das System der Bevollmächtigten im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung grundlegend zu reformieren und einzuschränken und darüber hinaus die Regime an sich noch weiter zu harmonisieren und zu vereinfachen. Zudem sollen in diesem Zuge auch verpackungsrechtliche Aspekte nochmals aufgegriffen werden. 

Abschließend ist zu erwähnen, dass das Jahr 2026 auch von weiteren Vollzugsmaßnahmen und diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen insbesondere im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes und weiterer, in den letzten Jahren eingeführter Rechtsakte geprägt sein dürfte, sodass neben den gesetzgeberischen Entwicklungen auch die Rechtsprechung durchaus interessante Akzente setzen könnte. 

B. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette 

Die Regelungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben Ende 2025 noch einmal wesentliche Änderungen erfahren, auf die sich Wirtschaftsakteure 2026 nun einstellen müssen. Im Vordergrund steht dabei die Einigung vom 09.12.2025 zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission auf das Omnibus I-Paket. Die daraus folgenden Gesetzesänderungen, ursprünglich angestoßen von der EU-Kommission am 26.02.2025 (siehe auch unseren Blogbeitrag „OMNIBUS-Initiative und mögliche Anpassungen des LkSG – Was ist geplant oder bereits umgesetzt?“ vom 23.04.2025), führen zu substantiellen Neuerungen für die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Diese werden im Folgenden vorgestellt, ebenso wie die Auswirkung der CSDDD auf das LkSG als nationalen Umsetzungsrechtsakt. Neben dem Omnibus I-Paket wurde zum letztmöglichen Zeitpunkt 2025 zudem die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sowohl zeitlich um ein Jahr verschoben als auch inhaltlich angepasst. Auch hier werden die wichtigsten Neuerungen vorgestellt und dargelegt, welche Folgen diese für Unternehmen im Jahr 2026 haben. 

Unabhängig von der Darstellung und Bewertung der inhaltlichen Änderungen ist aus Sicht der Autoren erwähnenswert, dass eine Mehrheit im EU-Parlament für die genannten Änderungen nur zustande gekommen ist, weil die konservative EVP-Fraktion gemeinsam mit den rechten und rechtsextremen Fraktionen „Patrioten für Europa“, „Europa der souveränen Nationen“ und „Europäische Konservative und Reformer“ abgestimmt hat. Dem Voraus ging ein oftmals emotionaler und kaum wissenschaftlich fundierter politischer Diskurs um notwendige Anpassungen der Rechtsakte. Insofern ist fraglich, ob die verabschiedeten Änderungen wie behauptet tatsächlich zu Erleichterungen für Unternehmen führen und insbesondere eine langfristige Antwort auf die mannigfaltigen Herausforderungen in Lieferketten geben. 

I. Omnibus I-Paket 

Das EU-Parlament hat das Gesetzespaket am 16.12.2025 verabschiedet. Die formale Bestätigung im Rat der EU und die darauffolgende Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus, bevor die Änderungen in Kraft treten können.  

Die CSRD erfährt eine drastische Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs. Erfasst werden nur noch Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von 450 Mio. Euro und durchschnittlich 1.000 Mitarbeitende im relevanten Geschäftsjahr hatten. Damit sind zukünftig nur noch 10% der bisher verpflichteten Unternehmen von der CSRD erfasst. Enthalten ist jedoch weiterhin die Pflicht der Kommission, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zu untersuchen und ab 2029 jährlich darüber Bericht zu erstatten. Neben einer Änderung des Anwendungsbereichs können im Jahr 2026 Änderungen im Hinblick auf die berichtsrelevanten Datenpunkte erwartet werden. Basis dafür sind die Ende 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlichten Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Auf deren Grundlage wird die EU-Kommission nun die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, welche die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegt, anpassen. Die Entwürfe reduzieren die relevanten Datenpunkte um 61% und sollten die Erstellung der Berichte damit vereinfachen. Darüber hinaus ist auch nicht mehr geplant, sektorspezifische Datenanforderungen zu erarbeiten, auf die bisher noch gewartet wurde.  

Die Änderungen der CSRD müssen von den Mitgliedstaaten 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland hat bereits die bisherige Umsetzungsfrist zum 06.07.2024 gerissen. Es ist nun zu erwarten, dass die CSRD im Jahr 2026 inklusive der letzten Änderungen umgesetzt wird. Auch wenn künftig viele Unternehmen nicht mehr direkt von der CSRD betroffen sind, ist zu erwarten, dass u. a. Banken und Versicherungen weiterhin ähnliche Berichte wie die nach der CSRD zu erstellenden von ihren Kunden anfordern werden. Es bleibt abzuwarten, ob also tatsächlich eine Vereinfachung eintritt oder aber zusätzliche Arbeit auf Grund unterschiedlicher Berichtsanforderungen am Markt auf die Unternehmen zukommt. 

Auch die CSDDD wurde im Hinblick auf den Anwendungsbereich insgesamt stark eingeschränkt. So sollen nur noch Unternehmen verpflichtet werden, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit und durchschnittlich über 5.000 Mitarbeitende hatten. Mitgliedstaaten steht es frei, den Anwendungsbereich zu erweitern. Darüber hinaus sollen die Regelungen erstmals im Juli 2029 verpflichtend gelten und damit noch ein weiteres Jahr später als nach der letzten Änderung vom April 2025. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten soll es Unternehmen zukünftig möglich sein, sich bei der Ermittlung auf besonders wahrscheinliche Missstände in der Lieferkette zu konzentrieren und im Falle eines Entdeckens mehrerer Missstände die Bearbeitung zu priorisieren. Was zunächst nach einem sinnvollen Ansatz klingt, birgt erhebliche Rechtsunsicherheit, da das Gesetz hier gleich mit einer Reihe an unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die einer klaren Vorgabe für Unternehmen entgegenstehen. Rechtsverstöße, die zu Schäden bei Betroffenen führen, können jedoch nicht wie bisher europaweit einheitlich auch zivilrechtlich geahndet werden, sondern nur nach den jeweils geltenden nationalen Regelungen. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung aufgehoben, einen Klimatransformationsplan zu erstellen und umzusetzen. 

Die Änderungen der CSDDD werden wohl keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen für das LkSG bedeuten. Da die Bundesregierung jedoch angekündigt hat, die CSDDD 1:1 umzusetzen, könnte zumindest der Anwendungsbereich des LkSG eingeschränkt werden. Der derzeit vorliegende Entwurf der LkSG-Novelle (BT-Drs. 21/2474) vom Oktober 2025 sieht dies jedoch noch nicht vor. Er enthält stattdessen eine starke Reduzierung der sanktionsbewehrten Verstöße gegen das LkSG und eine Abschaffung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2-4 LkSG. Eine Beratung im Bundestag steht noch aus und es ist wohl damit zu rechnen, dass in diesem Zuge die Novelle der CSDDD Eingang in die Novelle des LkSG finden wird. Unternehmen sollten diesen Prozess im Jahr 2026 demnach aufmerksam beobachten. 

II. EUDR 

Kurz vor dem vormaligen Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 wurde dieser durch die Verordnung (EU) 2025/2650 um 1 Jahr auf den 30.12.2026 verschoben. Für kleine und Kleinstunternehmen gilt Sie nun erst ab dem 30.07.2027. Darüber hinaus wurde das „First-Touch-Prinzip“ umgesetzt. Demnach müssen nur noch Unternehmen, die als Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU auf den Markt bringen, anlasslos überprüfen, ob die Ware entwaldungsfrei ist, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und dann eine entsprechende Sorgfaltserklärung abgeben. Eine Erleichterung innerhalb der Gruppe der Marktteilnehmer wird zudem gemacht, wenn die Marktteilnehmer sogenannte Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sind. Dabei handelt es sich um kleine Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in einem Land mit niedrigem Entwaldungsrisiko entsprechend der Kategorisierung der EU-Kommission erzeugen und in der EU in den Verkehr bringen. Die betrifft in der Praxis vor allem europäische Landwirtschaftsbetriebe. Sie müssen statt einer Sorgfaltserklärung eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben und bekommen sodann eine Identifikationsnummer zugewiesen. Anders als bisher müssen sich sogenannte nachgelagerte Marktteilnehmer, also solche, die ein bereits in der EU auf den Markt gebrachtes relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln, und Händler, sofern es sich bei ihnen nicht um KMU handelt, nur noch im EU-Portal “Traces” registrieren. Zudem haben Sie Basisdaten zu ihren Lieferanten und Kunden zu sammeln (u.a. Name und E-Mail-Adresse) und von ihren Lieferanten, soweit diese Marktteilnehmer sind, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer zu erfassen. Diese Daten müssen jedoch nur intern für fünf Jahre gespeichert werden. Eine eigene Verpflichtung, die Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu prüfen, haben Sie nur dann, wenn Sie Informationen über einen Verstoß erlangen.  Neben den genannten Änderungen wird jedoch vor allem für viele bisher am Rande betroffene Unternehmen relevant sein, dass Erzeugnisse mit dem HS-Code ex 49 (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne) nun vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

Auch wenn damit bereits wesentliche Vereinfachungen für eine Vielzahl von Akteuren vorgenommen wurden, verpflichtet die EUDR die EU-Kommissionbis April 2026 zu prüfen, ob weitere Anpassungen zur Reduzierung bürokratischer Hürden notwendig sind. Auf dieser Grundlage könnte eine neue Gesetzesinitiative gestartet werden. Angemerkt sei, dass diese Prüfung nach wie vor nicht aus Erfahrungen aus dem Feld schöpfen kann und zudem erneut erhebliche Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen begründet. 

Zu hoffen ist, dass im Jahr 2026 ein nationaler Rechtsakt erlassen wird, in dem die offenen Fragen um die Zuständigkeiten und Sanktionen geregelt werden. 

Ausblick 

Das Jahr 2026 wird sowohl im produktbezogenen Umweltrecht als auch bei der Sorgfaltspflichtenregulierung weiterhin sehr dynamisch bleiben und die ein oder andere Überraschung mit sich bringen. Daher kann Unternehmen nur weiterhin dringend empfohlen werden, die regulatorischen Entwicklungen und gerichtlichen Entscheidungen in den relevanten Bereichen genau zu verfolgen, um rechtzeitig und passgenau darauf reagieren zu können. 

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger oder Paul Jäde

OMNIBUS IV-Paket und EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Kommission versucht gerade in einer beispiellosen Bereinigungsaktion zahlreiche Rechtsakte zu verschlanken und zu vereinfachen.

Nachdem die EU-Kommission im Februar 2025 die OMNIBUS-Pakete I und II vorgestellt hatte (wir haben berichtet: OMNIBUS-Initiative und mögliche Anpassungen des LkSG), schiebt sie im Mai 2025 die Pakete III und IV nach. Die neuen Pakete stehen ganz unter der Überschrift der „Vereinfachung“. Während das Paket III die Gemeinsame Agrarpolitik in den Blick nimmt und in diesem Beitrag mangels produktrechtlicher Relevanz außer Betracht bleibt, schlägt das Paket IV eine neue Kategorie von Unternehmen sowie darauf bezogene Erleichterungen vor. Zudem möchte die EU-Kommission die Erfüllung produktbezogener Pflichten digitalisieren. Zwar nicht als Teil der OMNIBUS-Initiative, aber nicht minder prominent hat die EU-Kommission Mitte April eine überarbeitete Version der Guidelines und FAQs zur Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Dazu gesellte sich am 20.05.2025 das lang erwartete „Länder Benchmarking“, welches den Ursprungsländern der von der EUDR erfassten Rohstoffe ein Entwaldungsrisiko zuordnet.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die beabsichtigten Änderungen im Zuge des OMNIBUS IV-Pakets (dazu unter A.), erläutert die Implikationen der Updates zur EUDR (dazu unter B.) und zieht im Anschluss ein Zwischenfazit zum Vorgehen der EU-Kommission nach den ersten vier OMNIBUS-Paketen (dazu unter C.).

A. OMNIBUS IV-Paket

Das OMNIBUS IV-Paket umfasst insgesamt fünf Änderungsentwürfe:

Neben Änderungsentwürfen für eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien unterbreitet die EU-Kommission mit der Empfehlung C(2025)3500 einen Vorschlag für die Definition von „small mid-cap enterprises“ (SMC).

SMCs sollen nach der Empfehlung solche sein, die

  • keine kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG sind,
  • weniger als 750 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens EUR 150 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 129 Mio. haben.

Die EU-Kommission beabsichtigt durch die Einführung von SMCs eine größere Anzahl an Wirtschaftsakteuren von regulatorischen Pflichten zu befreien. Vor diesem Hintergrund sollen SMCs für eine Reihe von Rechtsakten zukünftig ähnlichen oder gar denselben Erleichterungen unterliegen wie die kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“ bzw. engl. SME).

Im Folgenden werden die vorgeschlagenen Änderungen an produktrechtlich relevanten Verordnungen und Richtlinien entlang einzelner Rechtsakte oder Gruppen von Rechtsakten skizziert.

I. EU-Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542)

Änderungen der Batterieverordnung (BattVO) sind in den Änderungsentwürfen COM(2025) 501 final, COM(2025) 504 final und COM (2025) 258 final vorgesehen. Diese sind im Einzelnen:

  • Verschiebung des Anwendungsbeginns: Die EU-Kommission schlägt eine Änderung des Art. 48 Abs. 1 BattVO vor. Demnach sollen die nach Art. 48 Abs. 2, 3 sowie den Art. 49, 50, 52 BattVO festgelegten Sorgfaltspflichten erst am dem 18.08.2027 und damit zwei Jahre später als bisher vorgesehen gelten.
  • Erleichterungen für SMCs: Die Ausnahme von KMUs von den Sorgfaltspflichten nach Art. 47 BattVO soll auf SMCs erweitert werden.
  • Reduzierte Veröffentlichungspflichten: Wirtschaftsakteure, die nach den Art. 47 ff. BattVO zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten verpflichtet sind, sollen zukünftig nur noch alle drei Jahre ihre Strategie überprüfen und im Internet veröffentlichen müssen. anstatt bisher jährlich (Änderung des Art. 52 Abs. 3 BattVO).
  • Verpflichtende Online-Kommunikation: Die Bereitstellung bestimmter Informationen und der Kontakt mit den Behörden soll zukünftig digital stattfinden. Da diese Änderungen für eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien gelten, wird dies unten unter B.III. im Detail vorgestellt.

II. Verordnung über fluorierte Treibhausgase (VO (EU) 2024/573)

Änderungen an der Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-VO) sind im Änderungsentwurf COM(2025)501 final vorgesehen. Für einen Im- oder Export von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist derzeit eine Registrierung im F-Gas-Portal nach Art. 20 F-Gas-VO notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erzeugnisse und Einrichtungen in der Folge weiteren Verpflichtungen oder Beschränkungen nach der F-Gas-VO unterliegen, was einen hohen Verwaltungsaufwand zur bloßen Erfüllung der weitreichenden Registrierungspflicht bedeutet. Aus diesem Grund will die EU-Kommission die Registrierung als Voraussetzungen für den Im- und Export auf die folgenden Fälle beschränken:

  • Im- und Export von fluorierten Treibhausgasen
  • Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen welche nach Art. 26 F-Gas-VO gemeldet werden müssen
  • Export von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Art. 22 Abs. 3 F-Gas-VO, deren Funktion von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential von ≥1000 abhängt, ab dem Verbotsdatum nach Anhang IV F-Gas-VO.

Die Änderungen führen laut der EU-Kommission dazu, dass viele KMU und SMCs zukünftig nicht mehr von der Registrierungspflicht nach Art. 20 F-Gas-VO im erfasst wären.

III. Änderungen verschiedener produktbezogener Rechtsakte

Mit dem Änderungsvorschlag COM(2025) 503 final, der sich auf verschiedene Richtlinien, und dem Änderungsvorschlag COM(2025) 504 final, der sich wiederum auf verschiedene Verordnungen bezieht, schlägt die EU-Kommission eine Reihe von Digitalisierungsmaßnahmen vor. Erfasst wird insbesondere das Zurverfügungstellen bestimmter produktbezogener Informationen und der Austausch mit den zuständigen Behörden. Folgende Rechtsakte sind betroffen:

  • RoHS-Richtlinie (Richtlinie (2011/65/EU)
  • Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 2014/30/EU)
  • Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EU)
  • Funkanlagenrichtlinie (Richtlinie 2014/53/EU)
  • Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU)
  • Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542)
  • Ökodesignverordnung (Verordnung (EU) 2024/1781)

Vorgeschlagen sind folgende Anpassungen:

  • Wenn eine EU-Konformitätserklärung oder ein ähnliches Dokument einem Produkt beigefügt sein muss, muss dieses zukünftig in elektronischem Format erstellt und über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code zur Verfügung gestellt werden.
  • Jeder Hersteller muss auf Produkten, die in den Verkehr gebracht werden, einen „digitalen Kontakt“ zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Pflicht zur Angabe einer elektronischen Adresse gibt es seit dem 13.12.2024 bei den nicht-harmonisierten Verbraucherprodukten (ohne „CE“). Verankert ist diese erweiterte Kennzeichnungspflicht in Art. 9 Abs. 6 VO (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung bzw. GPSR), d.h. bei den Herstellerpflichten. Elektronische Adressen sind freilich auch bei weiteren Kennzeichnungspflichten in der GPSR implementiert worden. Darüber hinaus soll zukünftig eine verpflichtende digitale Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren einerseits und den nationalen Behörden andererseits erfolgen. Sobald das „European Business Wallet“ zur Verfügung steht, stellt die dortige digitale Adresse den „digitalen Kontakt“ dar.
  • Bedienungsanleitungen für Produkte können – mit Ausnahme von Sicherheitshinweisen – zukünftig auch ausschließlich digital zur Verfügung gestellt.
  • Berichtspflichten gegenüber nationalen Behörden, die bisher auch analog erfüllt werden konnten, sollen zukünftig nur noch digital erfüllt werden dürfen.
  • Zukünftig sollen vermehrt allgemeine Spezifikationen anstelle von harmonisierten Normen zur Anwendung kommen.
  • Es soll eine Verpflichtung eingeführt werden, Informationen aus der EU-Konformitätserklärung auf dem digitalen Produktpass (DPP) zu hinterlegen, wenn ein DPP nach einer anderen Vorschrift vorgeschrieben ist.

Wie aufgezeigt, sind die vorgeschlagenen Änderungen durch das OMNIBUS IV-Paket umfassend. Spannend wird zu beobachten sein, inwieweit die Vorschläge zur Digitalisierung Zuspruch finden und einen Übergang zum „European Business Wallet“ vorbereiten können. Betroffene Unternehmen sollten zudem besonders aufmerksam sein, da einige Rechtsakte wie die Batterieverordnung in mehreren Änderungsentwürfen behandelt werden und dementsprechend Gegenstand verschiedener Gesetzgebungsverfahren sind.

B. Update zur EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115)

Nach Art. 29 VO (EU) 2023/1115 (EUDR) soll die EU-Kommission eine Risikobewertung von Ländern oder Landesteilen vornehmen. Die Bewertung bezieht sich auf das Risiko, dass ein relevantes Erzeugnis nach Anhang I der EUDR aus dem jeweiligen Gebiet gegen das Verbot der Entwaldung nach Art. 3 Buchst. a) EUDR verstößt. Dabei wird zwischen den drei Kategorien

  1. hohes Risiko
  2. normales Risiko
  3. geringes Risiko

unterschieden. Die Einstufung eines Landes oder von Landesteilen hat in zweierlei Hinsicht eine Auswirkung. Zum einen gelten nach Art. 13 EUDR im Falle eines geringen Risikos verringerte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15 EUDR) und Händler (Art. 2 Nr. 17 EUDR). Vorbehaltlich einer Bewertung des Risikos einer Umgehung der Verordnung müssen dann die Pflichten nach Art. 10 EUDR (Risikobewertung) und Art. 11 EUDR (Risikominderung) nicht erfüllt werden. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass die Verpflichtungen zur Informationsbeschaffung nach Art. 9 EUDR und insbesondere zur Erstellung und Einreichung einer Sorgfaltspflichterklärung auch im Falle eines ausnahmslos geringen Risikos bestehen bleiben. Zum anderen ist die Kontrolldichte durch die zuständigen Behörden von der Einstufung abhängig. Während im Falle eines hohen Risikos 9 % der Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, pro Jahr kontrolliert werden müssen, sind es im Falle eines normalen und geringen Risikos 3% bzw. 1 % der Marktteilnehmer, vgl. Art. 16 Abs. 8-10 EUDR.

Die lang erwartete Kategorisierung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 bewertet nun vier Länder mit einem hohen Risiko (Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland) und 140 Länder (darunter alle 27 EU-Mitgliedstaaten) mit einem geringen Risiko. Diese Einteilung sorgt teils für Kritik, da die Schwelle für die Annahme eines hohen Risikos sehr weit oben angesetzt wurde. Dies steht im Widerspruch zu vielen Berichten über Entwaldung in Ländern wie Brasilien, Indonesien oder der demokratischen Republik Kongo, die weiterhin „nur“ mit einem normalen Risiko geführt werden, da alle nicht gelisteten Länder automatisch der Kategorie „normales Risiko“ unterfallen. Die Liste soll nach Art. 29 Abs. 2 EUDR jedoch laufend überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Neben dem Länder-Benchmarking hat die EU-Kommission die Leitlinien zur EUDR und die FAQs erneut aktualisiert. Dabei sind insbesondere folgende Aktualisierungen hervorzuheben:

  • Verpackungen aus Holz oder Papier, die relevante Erzeugnisse nach Anhang I der EUDR darstellen, sind dann nicht von der EUDR umfasst, wenn sie lediglich dazu genutzt werden, ein anderes Produkt zu stützen oder zu schützen. Sie fungieren dann überwiegend als Verpackung. Sie unterfallen ausnahmsweise jedoch dann der EUDR, wenn ihre Stütz- und Schutzfunktion dem anderen Produkt erst seinen wesentlichen Charakter verleiht und damit nicht mehr als reine Verpackung klassifiziert werden können, vgl. Nr. 2.5 FAQ.
  • Marktteilnehmer können nach Art. 4 Abs. 9 EUDR bei der Abgabe ihrer Sorgfaltserklärung auf die Referenznummern von Sorgfaltserklärungen verweisen, die andere Marktteilnehmer in Bezug auf das relevante Erzeugnis bereits an das Informationssystem übermittelt haben. Dies setzt eine Überprüfung der vorher abgegebenen Erklärungen voraus. Die Überprüfungspflicht wurde nun dahingehend konkretisiert, dass sie sich auf die Überprüfung der Validität der jeweiligen Referenznummern bezieht, vgl. Nr. 3.4 FAQ. Tiefergehende „Feststellungen“ sind nicht zu treffen. Diese können im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, da eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 3 EUDR weiterhin besteht, vgl. Art. 4 Abs. 10 EUDR.
  • Mitglieder einer Unternehmensgruppe können eines ihrer Mitglieder dazu bevollmächtigen, die Sorgfaltserklärungen für alle Mitglieder der Gruppe abzugeben. Zwar bleibt jedes Mitglied einer Unternehmensgruppe selbst unter der Verordnung verpflichtet; die Abgabe der Sorgfaltserklärung kann aber nun gebündelt werden, vgl. Nr. 3.13 FAQ.
  • Eine einzelne Sorgfaltserklärung kann nach Art. 4 Abs. 2 EUDR eine Vielzahl von Chargen und relevanten Erzeugnissen im Voraus abdecken. Sie sollte sinnvollerweise Chargen für den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten und nur Erzeugnisse enthalten, die zum Zeitpunkt der Abgabe bereits existieren. Je nach Lieferkette und Erzeugnis kann es jedoch sinnvoll sein, mehrere Sorgfaltspflichtenerklärungen abzugeben, um sicherzustellen, dass alle in den Verkehr gebrachten Produkte auch tatsächlich von einer Erklärung erfasst sind, vgl. Nr. 5.19 FAQ.

Neben der EU-Kommission hat auch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung am 14.05.2025 FAQs veröffentlicht, welche einige Sachverhalte präzisieren und insbesondere von deutschen Unternehmen herangezogen werden sollten.

Zwischenfazit zu derzeitigen EU-Gesetzgebungsverfahren

Das derzeitige Tempo der EU-Kommission, neue Gesetzgebungsverfahren anzustoßen, mag zwar vom Wunsch geleitet sein, Handlungsfähigkeit in Krisen zu demonstrieren. Wenn dabei aber die Qualität teils auf der Strecke bleibt und Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen geschaffen wird, gelingt diese Demonstration bedauerlicherweise nicht. Das Dilemma manifestiert sich ganz besonders in kurzfristigen Verschiebungen des Anwendungsbeginns von Rechtsakten, beispielsweise der EUDR Ende 2024, und nun der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Batterieverordnung. Auch wenn die Intention dahinter ein Schutz der Unternehmen vor Überforderung sein soll, vermitteln solche Aktionen eher den Eindruck einer überforderten EU, die es nicht schafft, von Beginn an klare Regelungen und entsprechende Guidelines zur Verfügung zu stellen. Dies schadet dem Image einer europäischen Rechtsgemeinschaft, in der Rechtssicherheit und -klarheit herrschen sollen. Vor diesem Hintergrund kann nur an den Gesetzgeber appelliert werden, Unternehmen stärker bei der Umsetzung des verabschiedeten Rechts zu unterstützen als überstürzt vermeintliche Vereinfachungen „durchzudrücken“.

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24. Juni 2025 Michael Öttinger

OMNIBUS-Initiative und mögliche Anpassungen des LkSG – Was ist geplant oder bereits umgesetzt?

Die regulatorischen Rahmenbedingungen rund um das Thema „nachhaltige Unternehmensführung“ sind derzeit stark in der Diskussion und befinden sich bereits im Wandel.

In den wesentlichen EU-Regularien, die sicherstellen sollen, dass sich die Unternehmen in der Europäischen Union (EU) in Richtung Klimaneutralität, Menschenrechts- und Umweltschutz bewegen, stehen Anpassungen bevor. Darüber hinaus sind ausweislich der Einigungen von SPD und CDU im Koalitionsvertrag auch auf nationaler Ebene Änderungen vorgesehen, namentlich vor allem beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die angestrebten Anpassungen stehen im Spannungsfeld einer schwächelnden Wirtschaft einerseits und einer sich beschleunigenden Erderwärmung andererseits. Erst am 15.04.2025 veröffentlichten der EU-Dienst Copernicus und die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) ihren Bericht „European State of the Climate“. Danach ist Europa der sich am schnellsten erwärmende Kontinent und damit vom Klimawandel besonders betroffen.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die bereits verabschiedeten und beabsichtigten Änderungen im Zuge der OMNIBUS-Initiative (dazu unter A.), die zu erwartenden Änderungen des LkSG (dazu unter B.) und die damit verbundenen Chancen und Risiken für Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt- und Menschenrechtsschutz (dazu unter C.).

A. OMNIBUS-Initiative

Die OMNIBUS-Initiative wurde von der EU-Kommission am 26.02.2025 öffentlich vorgestellt. Hintergrund ist laut der Kommission die veränderte geopolitische Weltlage, welche Änderungen an wesentlichen Instrumenten für eine nachhaltige Unternehmensführung notwendig machten. Insbesondere gelte es, die EU-Vorschriften zu vereinfachen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern, da freigewordene Kapazitäten neu investiert werden könnten. Auch sollen so die beiden Belange „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Klimaschutz“ enger miteinander verbunden werden. Die von den Vorschlägen betroffenen Rechtsakte, die wiederum Unternehmen direkt betreffen und daher in diesem Beitrag von Interesse sind, sind die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) (dazu unter I.), die Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) (dazu unter II.), die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM) (dazu unter III.) und die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO). Nicht erfasst von der Initiative ist trotz anhaltender Diskussionen die Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR), auch wenn die EU-Kommission hier ebenfalls Änderungen anstrebt.

Die OMNIBUS-Initiative – soweit unmittelbar für Unternehmen relevant – ist im Wesentlichen in drei Kommissionsvorschläge gegliedert:

Mit dem Kommissionsvorschlag COM (2025) 80 final beabsichtigte die Kommission, den Anwendungsbeginn der CSRD und CSDDD nach hinten zu verschieben. Der Vorschlag wurde am 03.04.2025 vom EU-Parlament und im Anschluss am 14.04.2025 vom Rat der EU unverändert angenommen und am 16.04.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2025/794).

Der Kommissionsvorschlag COM (2025) 81 final sieht vor, die CSRD und CSDDD inhaltlich zu ändern, um die Verpflichtungen von Unternehmen aufgrund der Rechtsakte zu reduzieren und zu vereinfachen. Der Vorschlag ist entsprechend des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens an den Rat der EU weitergeleitet worden und soll von den Institutionen prioritär behandelt werden.

Schließlich bezieht sich der Kommissionsvorschlag COM (2025) 87 auf die Änderung von CBAM, mit dem Ziel, die Effizienz des Mechanismus zu erhöhen, u.a. indem Berichtspflichten für Importeure vereinfacht werden sollen. Auch dieser Vorschlag befindet sich am Anfang des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

I. CSRD

Die CSRD ist selbst eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (sog. Rechnungslegungsrichtlinie), der Richtlinie 2004/109/EG (sog. Transparenzrichtlinie), der Richtlinie 2006/43/EG (sog. Abschlussprüfungsrichtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Verordnung zu Abschlussprüfungen). Ihr Ziel ist es, Investoren, Konsumenten und die Zivilgesellschaft über die Nachhaltigkeitsperformance eines Unternehmens zu informieren. Auf dieser Grundlage soll eine informierte Entscheidung über ein Investment oder die Inanspruchnahme von Diensten ermöglicht werden. Dafür werden Unternehmen im Anwendungsbereich dazu verpflichtet, zu veröffentlichen, welche Risiken und Chancen sich für das Unternehmen aus sozialen und umweltbezogenen Themen ergeben. Die Berichterstattung erfolgt nach dem European Sustainability Reporting Standard (ESRS) und muss in gewissem Grad von Wirtschaftsprüfern verifiziert werden. Die CSRD muss in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2025/794 gelten die mit der CSRD eingeführten Berichtspflichten für solche Unternehmen, die nicht bereits für das Geschäftsjahr 2024 vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, je nach Unternehmen erst ab dem 01.01.2027 oder 01.01.2028 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen.

Der Entwurf der Kommission COM (2025) 81 final sieht für die CSRD im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Der persönliche Anwendungsbereich soll auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten beschränkt werden, die entweder EUR 50 Mio. Umsatz oder eine positive Bilanz über EUR 25 Mio. haben. Hierdurch reduziert sich nach Aussage der Kommission die Anzahl der Unternehmen im Anwendungsbereich um 80 %. Gleichzeitig soll dadurch ein Gleichlauf des Anwendungsbereichs mit der CSDDD erreicht werden, um die Regulierungen enger aufeinander abzustimmen (Änderung Art. 19a der Rechnungslegungsrichtlinie).
  • Alle Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs können sich an einem von der Kommission zu verabschiedenden freiwilligen Standard auf Grundlage der im Dezember 2024 veröffentlichten „Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs“ (VSME) für etwaige Berichterstattung orientieren. Dieser soll auch als Maximum der Informationen gelten, die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie von ihren befreiten Geschäftspartnern entlang der Lieferkette zur Erfüllung eigener Berichtspflichten anfragen dürfen (Änderung Art. 19a der Rechnungslegungsrichtlinie).
  • Die derzeit noch ausstehenden sektorspezifischen Berichtsstandards sollen nicht verabschiedet werden. Stattdessen werden die bestehenden „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) überarbeitet. Hierbei wird insbesondere eine deutliche Reduzierung der verlangten Datenpunkte angestrebt (Änderung Art. 29b der Rechnungslegungsrichtlinie).
  • Die freiwillige Berichterstattung von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und weniger als EUR 450 Mio. Umsatz nach der Taxonomie-VO. Sollten sie nach der Taxonomie-VO berichten wollen, müssen sie den Umsatz und bestimmte Kennzahlen offenlegen, während über andere Kennzahlen nur freiwillig berichtet werden muss. Dadurch entfallen laut der Kommission für diese Unternehmen die Kosten für die Berichterstattung nach der Taxonomie-VO. Hintergrund der Regelung dürfte sein, dass eine Berichterstattung nach der Taxonomie-VO auf freiwilliger Basis weiterhin an bestimmte Minimalstandards geknüpft ist (Einführung Art. 19b der Rechnungslegungsrichtlinie).

II. CSDDD

Im Falle der CSDDD wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/794 der Anwendungsbeginn für die größten Unternehmen um ein Jahr verschoben, sodass die ersten Unternehmen ab dem 26.07.2028 zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet werden. Die CSDDD muss als Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Die CSDDD verfolgt das Ziel, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Handeln in Bezug auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen in Unternehmen und entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen. Wesentliche Verpflichtungen sind dafür die Identifizierung und Verhinderung von potenziellen und tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen und negativen Umweltauswirkungen des Unternehmens selbst und innerhalb seiner Lieferkette. Auch muss ein Klimatransformationsplan verabschiedet und umgesetzt werden, der mit dem Ziel des Pariser Klimaabkommens konform ist.

Der Entwurf der Kommission COM (2025) 81 final sieht für die CSDDD im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Unternehmen sollen zukünftig nur noch verpflichtet sein, Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre eigenen Aktivitäten und die ihrer direkten Lieferanten nachzukommen (sog. Tier 1-Ansatz). Nur im Falle von „plausiblen Informationen“ über negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf indirekte Geschäftspartner müssen diese ermittelt und gemindert bzw. verhindert werden. Nach der Kommission sind „plausible Informationen“ zum Beispiel solche, bei denen deutlich wird, dass der direkte Geschäftspartner nur zwischengeschaltet wurde, um die Einhaltung menschen- und umweltrechtlicher Verpflichtungen zu umgehen. Weiterhin soll jedoch sichergestellt werden, dass der unternehmenseigene „Code of Conduct“ entlang der Lieferkette eingehalten wird (Änderung Art. 8 CSDDD).
  • Die Definition von Interessenträgern wird auf Beschäftigte und ihre Repräsentanten sowie Individuen und Gemeinschaften, deren Rechte und Interessen durch die Geschäftstätigkeit direkt betroffen sein könnten, beschränkt. Gleichzeitig müssen Unternehmen zukünftig nur noch „relevante“ und nicht mehr alle potenziell in Frage kommenden Interessenträger einbeziehen (Änderung Art. 3 Abs. 1 Buchst. n) und Art. 13 CSDDD).
  • Unternehmen sollen die Umsetzung, Effektivität und Angemessenheit ihrer Maßnahmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten künftig statt jährlich nur noch alle fünf Jahre bewerten und überwachen (Änderung Art. 15 CSDDD).
  • Zukünftig soll es keine untere Grenze für ein Zwangsgeld mehr geben. Stattdessen will die Kommission Leitlinien zur Verhängung von Zwangsgeldern verabschieden, damit diese im Einklang mit den zu berücksichtigenden Faktoren eines Verstoßes stehen (Änderung Art. 27 CSDDD).
  • Die Verpflichtung, einen Klimatransformationsplan aufzustellen, wird beibehalten. Er muss zukünftig jedoch nicht umgesetzt werden, sondern lediglich Maßnahmen zur Umsetzung enthalten (Änderung Art. 22 CSDDD).
  • Das EU-weite, zivilrechtliche Haftungsregime soll gestrichen werden. Auch sollen Gewerkschaften oder NGOs nicht mehr dazu ermächtigt werden können, einen Schadensanspruch in Vertretung einer natürlichen Person durchzusetzen. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch kommt damit nur in Betracht, wenn er nach nationalem Recht vorgesehen ist (Änderung Art. 29 CSDDD).
  • Die Kommission soll verpflichtet werden, halbjährlich „Best Practices“ und Leitlinien zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen bzw. zu aktualisieren (Änderung Art. 19 CSDDD).

III. CBAM

Ziel der Verordnung ist es, Treibhausgasemissionen zu verringern, einen fairen Preis für den CO2-Ausstoß bei der Herstellung von in die EU eingeführten CO2-intensiven Waren zu erheben und eine sauberere industrielle Produktion durch eine Methode zur Berechnung der grauen Emissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem EU-Paket „Fit für 55“ zu fördern. Wesentliche Verpflichtung ist bislang, die in den Einfuhren in die EU enthaltenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen von Waren zu melden. Ab 2026 müssen CO2-Zertifikate käuflich erworben werden, von denen jedes eine bestimmte Menge Treibhausgase „repräsentiert“. Soll dann eine Ware, bei deren Produktion indirekte oder direkte Emissionen angefallen sind, in die EU eingeführt werden, muss die entsprechende Menge CO2-Zertifikate bei der Einfuhr abgegeben werden. So wird die Einfuhr von treibhausgasintensiven Produkten von außerhalb der EU zukünftig teurer.

Der Entwurf der Kommission COM (2025) 87 sieht für CBAM im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Der Anwendungsbeginn für den verpflichtenden Kauf von Zertifikaten für die Einfuhr von Waren im Anwendungsbereich der Verordnung wird auf Februar 2027 und damit um ein Jahr verschoben (Änderung Art. 20 CBAM).
  • Importeure kleiner Mengen von unter CBAM fallenden Waren, deren Import nur einen sehr geringen Teil von enthaltenen Treibhausgasemissionen bedeutet, werden von der Regulierung ausgenommen (Änderung Art. 2 CBAM i. V. m. der Einführung von Annex VIII).
  • Für Importeure im Anwendungsbereich werden die Berichtspflichten verschlankt. Dies betrifft insbesondere die Genehmigungsverfahren vor den nationalen Behörden und der Kommission, die Erhebung von Daten in Drittstaaten, die Verfahren zur Ermittlung der enthaltenen Treibhausgasemissionen und die Möglichkeit der Geltendmachung, dass in Drittstaaten bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde (Änderungen verschiedener Artikel).

B. LkSG

Wie bereits im Wahlkampf von der CDU gefordert, soll es Änderungen am LkSG geben. Konkret besagt der Koalitionsvertrag,

„Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab“ (Zeile 1909)

Liest man jedoch die auf dieses Zitat folgenden Zeilen, ist das wohl nicht wortwörtlich der Fall. Das LkSG soll durch die CSDDD, welche „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ in nationales Recht umgesetzt werden soll, ersetzt werden. In Bezug auf das LkSG wird gesagt, dass zwar unmittelbar die Berichtspflichten vollständig entfallen sollen. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten gelten aber weiter, auch wenn keine Sanktionen verhängt werden. Eine Ausnahme sollen nur „massive Menschenrechtsverletzungen“ darstellen, die weiterhin geahndet werden.

Wie die Änderungen sich tatsächlich darstellen, bleibt demnach abzuwarten. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Gesetz vollständig abgeschafft und das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) sämtliches Personal in diesem Zuständigkeitsbereich anderweitig unterbringen muss, sondern weiterhin an der Materie arbeitet und Leitfäden erstellt wie zuletzt das Merkblatt zu Brancheninitiativen und Kartellrecht.

C. Einschätzung und Ausblick

Etwaige Änderungen durch die OMNIBUS-Initiative sind nun von einer Einigung zwischen Rat, EU-Parlament und Kommission abhängig. Durch die Richtlinie (EU) 2025/794 hat sich der Gesetzgeber in jedem Fall etwas mehr Zeit verschafft, die aufgrund teils weit auseinanderliegender Position unter den EU-Mitgliedstaaten und innerhalb des Parlaments auch benötigt wird. Interessant wird in diesem Zusammenhang, wie CDU und SPD im Rahmen der deutschen Positionierung zusammenwirken und besonders, wie sich die nationale Umsetzung der Maßnahmen im Anschluss gestaltet.

Ob durch die Änderungsvorschläge im Fall der Verabschiedung die bessere Verzahnung von Wettbewerbsfähigkeit einerseits und Klima- sowie Menschenrechtsschutz andererseits gelingen wird, bleibt abzuwarten. Auf den ersten Blick profitiert zunächst vor allem die Wettbewerbsfähigkeit, indem der persönliche Anwendungsbereich der Rechtsakte begrenzt und die Berichtspflichten reduziert werden. Gerade der Finanzmarkt kann aufgrund der Risiken des Klimawandels im Falle der CSRD-Berichterstattung jedoch auch weiterhin auf zivilrechtlich vereinbarte, tiefergehende Berichtspflichten kleinerer Unternehmen drängen. Zudem können Änderungen im Falle der CSDD auch zu erneuter Rechtsunsicherheit und teilweise ziellosem Handeln der Unternehmen führen. Beispielsweise ist der Begriff der „plausiblen Informationen“ über Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden offen und kann von sicherem Wissen bis hin zu generischen Erkenntnissen über problematische Lieferkettenströme vieles bedeuten. Die Verpflichtung, eigene Sorgfaltspflichtensysteme nur noch alle fünf Jahre zu kontrollieren, trägt dem Umstand, dass komplexe Compliance-Systeme einem sehr regelmäßigen Monitoring samt Evaluierung bedürfen, nicht unbedingt Rechnung. Zuletzt führt der „Rückzug“ auf nationale Haftungsregime erneut zu einer fragmentierten Rechtslage, die insbesondere EU-weit agierenden Unternehmen Unsicherheit bringt. Positiv ist in diesem jedem Fall die Verpflichtung der Kommission, halbjährlich Hilfestellung zu veröffentlichen. Daran mangelte es in der Vergangenheit.

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23. April 2025 Michael Öttinger