MyHealth@EU und HealthDCAT-AP

EHDS wird konkret: Neue Durchführungsverordnungen zu MyHealth@EU und HealthDCAT-AP

Die Kommission hat am 21.09.2026 zwei Durchführungsverordnungen (EU) 2026/2083 und (EU) 2026/2098 in Bezug auf den Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht.

A. Hintergrund

Am 25.03.2025 ist die Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den EHDS (EHDS-VO) in Kraft getreten und gilt gemäß Art. 105 EHDS-VO grundsätzlich ab dem 26.03.2027. In Ausnahmefällen gelten Übergangsfristen von vier, sechs und zehn Jahren. Namentlich für EHR-Systeme gelten abgestufte Übergangsbestimmungen gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 EHDS-VO, die ab März 2029 bzw. März 2031 greifen. Die EHDS-VO unterscheidet zwischen Primärnutzung und Sekundärnutzung. Die Primärnutzung betrifft insbesondere den Zugang von Einzelpersonen zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten. Die Sekundärnutzung ermöglicht unter anderem die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke des öffentlichen Interesses, der Politikgestaltung und Regulierung, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Innovation im Gesundheitswesen und damit auch für kommerzielle Forschung.

Die EHDS-VO muss durch eine Reihe von Durchführungsrechtsakten konkretisiert werden. Die beiden am 21.09.2026 veröffentlichten Durchführungsverordnungen (EU) 2026/2083 und (EU) 2026/2098 betreffen dabei unterschiedliche Bereiche: Während die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2083 Betrieb und Anschluss von MyHealth@EU für den grenzüberschreitenden Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in der Primärversorgung operationalisiert, betrifft die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2098 die Sekundärnutzung und regelt Mindestmetadaten für Datensatzbeschreibungen zur Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten.

B. VO (EU) 2026/2083

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2083 legt gemäß Art. 3 die technischen, organisatorischen, sicherheitsbezogenen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für MyHealth@EU fest.

I. Gegenstand

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2083 richtet sich in erster Linie an die Kommission als Anbieterin der zentralen Dienste und an die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit. Für die in Art. 24 Abs. 2 und 3 EHDS-VO genannten befugten Teilnehmer (etwa Dienste oder Infrastrukturen in den Bereichen Gesundheit, Pflege oder soziale Sicherheit) gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einzelne Bestimmungen entsprechend.

MyHealth@EU soll als zentrale Interoperabilitätsplattform für digitale Gesundheit den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten zwischen nationalen Kontaktstellen ermöglichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EHDS-VO). MyHealth@EU stellt dabei nicht nur Anforderungen an die technische Übertragung von Gesundheitsdaten, sondern auch an die semantische Interoperabilität, insbesondere an die Übersetzung und das Mapping von Kodierungssystemen und Werten. Ein Produkt kann deshalb technisch „verbunden“ sein und dennoch an semantischen oder organisatorischen Anforderungen scheitern.

II. Geltungsbeginn

Gemäß Art. 19 der Durchführungsverordnung 2026/2083 tritt diese am 11.10.2026 in Kraft und gilt ab dem 26.03.2027.  Die Verpflichtungen zum Datenaustausch über MyHealth@EU gelten gemäß Art. 18 jedoch gestaffelt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24):

  • ab dem 26. März 2029: Austausch von Patientenkurzakten, elektronischen Verschreibungen und Abgaben von Arzneimitteln.
  • ab dem 26. März 2031: Austausch von medizinischer Bildgebung und damit zusammenhängenden, auf Bildgebung gestützten Befunden, von Ergebnissen medizinischer Untersuchungen, einschließlich Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte, sowie von Entlassungsberichten.

C. VO (EU) 2026/2098

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2098 setzt Artikel 77 Absatz 4 der EHDS-Verordnung um. Sie legt fest, welche Mindestmetadatenelemente Gesundheitsdateninhaber für Beschreibungen ihrer Datensätze der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bereitstellen müssen, wenn diese Datensätze für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten verfügbar gemacht werden (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 EHDS-VO).

Die Verordnung gilt auch für befugte Teilnehmer von HealthData@EU, soweit diese Datensatzbeschreibungen gemäß der EHDS-VO bereitstellen.

I. Gegenstand

Das von der Kommission entwickelte und unterhaltene HealthDCAT-Application Profile (HealthDCAT-AP) soll als Metadatenrahmen dienen. Es baut auf dem allgemeinen DCAT-Application Profile auf und ist speziell darauf ausgelegt ist, als Grundlage für die Beschreibung von Gesundheitsdatensätzen zu dienen, die für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt werden.

Für die Praxis bedeutet dies: Gesundheitsdateninhaber sollen die Mindestmetadaten nicht in beliebigen eigenen Strukturen erfassen, sondern die Begriffe, Struktur, Kardinalitäten und kontrollierten Vokabulare des HealthDCAT-AP verwenden. Die Angaben fließen in die nach Art. 77 Abs. 1 EHDS-VO von den Zugangstellen zu führenden öffentlichen, standardisierten und maschinenlesbaren Datensatzkataloge ein. HealthDCAT-AP standardisiert dabei die Beschreibung der Datensätze, nicht die Gesundheitsdaten selbst.

Die vollständige Liste der Metadatenelemente und ihrer Merkmale findet sich in Teil B des Anhangs der Verordnung.

II. Aktualisierung der Datensatzbeschreibungen

Gemäß Art. 60 Abs. 3 der EHDS-VO muss der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist. Dabei handelt es sich um mehr als eine einmalige Katalogisierungspflicht: Metadaten müssen in die laufenden Daten-, Qualitäts- und Governance-Prozesse integriert werden.

III. Geltungsbeginn

Gemäß Art. 4 tritt die Durchführungsverordnung am 11.10.2026 in Kraft und gilt ab dem 26.03.2029.

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Veröffentlichung der Verordnung zum European Health Data Space (EHDS)

Am 05.03.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space) – EHDS-VO – im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht.

I. Hintergrund

Am 19.02.2020 stellte die Europäische Kommission die europäische Datenstrategie vor. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie wurde die Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums als oberste Priorität angesehen. Am 03.05.2022 veröffentliche die Europäische Kommission mit dem Vorschlag für eine Verordnung über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM (2022) 197 final) ihr erstes Rahmenwerk für einen solchen unionsweiten, sektorspezifischen Datenraum. Die Initiative wurde bereits am 24.04.2024 vom EU-Parlament angenommen und verabschiedet.

Mit der Veröffentlichung der EHDS-VO im Amtsblatt der EU hat die Kommission zugleich recht umfangreiche FAQs (Frequently Asked Questions on the European Health Data Space) veröffentlicht.

II. Ziel des EHDS

Ziel der EHDS-VO ist eine stärkere Verknüpfung nationaler Gesundheitssysteme durch sicheren und effizienten Austausch von Gesundheitsdaten für die Primär- und Sekundärnutzung:

  • Kapitel II der EHDS-VO zur primären Datennutzung gewährt Einzelpersonen Zugang und Kontrolle zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten
  • Kapitel III zu EHR-Systemen (Systeme für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen) richtet sich an Hersteller und andere Wirtschaftsakteure, die EHR-Systeme auf dem Markt bereitstellen und legt als CE-Rechtsakt Anforderungen an EHR-Systeme in Bezug auf Interoperabilität und Protokollierungsfunktionen fest.
  • Kapitel IV zur sekundären Datennutzung schafft Verpflichtungen für Inhaber von Gesundheitsdaten, Daten verfügbar zu machen und legt fest, wie Nutzer von Gesundheitsdaten diese Daten verwenden können. Es stellt die nötige Infrastruktur sowie Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten (HDABs) bereit.
  • Weitere Kapitel befassen sich mit Governance, internationalen Aspekten und anderen horizontalen Themen.

III. Primärnutzung

Die Primärnutzung ist in Kapitel II der EHDS-VO (Art. 2 Abs. 2 lit. d) geregelt als „die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdatenfür die Gesundheitsversorgung zur Beurteilung, Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustands der natürlichen Person, auf die sich diese Daten beziehen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie für die einschlägigen Sozialleistungen und für die einschlägigen Dienste der Verwaltung oder Kostenerstattung“.

EU-Bürger (natürliche Personen) sollen Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten – gerade auch grenzüberschreitend – erhalten. Hierzu richten die Mitgliedstaaten Zugangsdienste ein (Art. 14 EHDS-VO).

Die wichtigste Neuerung in diesem Zusammenhang ist das Recht der Patienten, dem Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten sowohl durch medizinisches Fachpersonal für die primäre Nutzung als auch durch andere berechtigte Parteien für die sekundäre Nutzung zu widersprechen (Opt-out). In Deutschland erfolgt eine Umsetzung eines solchen Opt-outs bei der elektronischen Patientenakte (ePA).

IV. Sekundärnutzung

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e EHDS-VO bezeichnet Sekundärnutzung „die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die in Kapitel IV der EHDS-VO genannten Zwecke, sofern es sich nicht um die Zwecke handelt, für die sie ursprünglich erhoben oder erstellt wurden“. Gemeint sind gemäß Art. 53 EHDS-VO unter anderem folgende Zwecke:

  • Öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit
  • Politikgestaltung und Regulierungstätigkeiten
  • Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten für Produkte oder Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens
  • Bildungs- oder Lehrtätigkeiten im Gesundheitswesen oder Pflegesektor
  • Wissenschaftliche Forschung
  • Verbesserung der Pflege, der Optimierung der Behandlung und der Gesundheitsversorgung

Damit wird die Sekundärnutzung namentlich auch für die kommerzielle Forschung, etwa zur Produktentwicklung oder die Datennutzung zum Training KI-gestützter Medizinprodukte, ermöglicht. Die EHDS-VO verpflichtet Gesundheitsdateninhaber, bestimmte Mindestkategorien für die Sekundärnutzung von Daten bereitzustellen. Natürliche oder juristische Personen können Zugang zu den Gesundheitsdaten erhalten (Art. 67 EHDS-VO). Hierfür ist Antrag bei einer Zugangstelle zu stellen. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die hohen gesetzlichen Anforderungen an den Schutz der Daten erfüllt sind und den festgelegten Zwecken entsprochen wird (Art. 68 EHDS-VO).

V. EHR-Systeme

Aus produktrechtlicher Sicht besonders zu erwähnen ist die Konformitätsbewertung und die CE-Kennzeichnung sogenannter EHR-Systeme (Systeme für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen) im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. k EHDS-VO.

Der Begriff EHR-System (electronic health record system) bezeichnet „jedes System, bei dem die Software oder eine Kombination aus Hardware und Software des Systems es ermöglicht, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die zu den durch diese Verordnung eingeführten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gehören, zu speichern, zu vermitteln, zu exportieren, zu importieren, zu konvertieren, zu bearbeiten oder anzuzeigen und das vom Hersteller zur Verwendung durch Gesundheitsdienstleister bei der Patientenversorgung oder durch Patienten für den Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten bestimmt ist“.

EHR-Systeme müssen, um in der Union auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen zu werden, zwei harmonisierte Komponenten enthalten:

  • Interoperabilitätskomponente
  • Protokollierungskomponente

EHR-Systeme unterliegen künftig nach Maßgabe von Art. 25 ff. EHDS-VO dem CE-Produktrecht und dem Konzept der Wirtschaftsakteure. Art. 27 EHDS-VO regelt die praktisch wichtige Schnittstelle zu den unionalen Harmonisierungsvorschriften für Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne der KI-Verordnung.

Auch für Wellness-Anwendungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. ab EHDS-VO sehen Art. 47 ff. EHDS-VO nunmehr verpflichtende Vorgaben für die Interoperabilität mit EHR-Systemen vor. Hersteller von EHDS-Systemen und Wellness-Anwendungen sowie andere erfasste Wirtschaftsakteure sollten sich frühzeitig auf die kommenden produktrechtlichen Anforderungen einstellen. Zudem sind die Überschneidungen und zusätzlichen Anforderungen bei digitalisierten Medizinprodukten und IVD evident.

VI. Geltungsbeginn

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, mithin am 25.03.2025 in Kraft und gilt gemäß Art. 105 EHDS-VO grundsätzlich ab dem 26.03.2027. In Ausnahmefällen gelten Übergangsfristen von vier, sechs und zehn Jahren. Namentlich für EHR-Systeme gelten abgestufte Übergangsbestimmungen gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 EHDS-VO, die ab März 2029 bzw. März 2031 greifen.

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14. März 2025 Prof. Dr. Boris Handorn