Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe

Das Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe unter der ESPR

Was bislang gängige Praxis war, ist seit dem 19.07.2026 für Großunternehmen verboten: die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe. Die EU-Ökodesignverordnung (ESPR) setzt diesem weitverbreiteten Entsorgungsmodell erstmals rechtsverbindliche Grenzen.

Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Regelungen und zeigt auf, welche Konsequenzen sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ergeben.

I. Hintergrund

Die Europäische Kommission hat die systematische Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte – vor allem im Bekleidungssektor – als erhebliches ökologisches Problem erkannt. Durch die Vernichtung werden nicht nur Rohstoffe verschwendet, sondern gleichzeitig wachsen auch die Abfallaufkommen kontinuierlich. Insbesondere das Geschäftsmodell der Fast Fashion mit übermäßiger Produktion und kurzer Produktlebensdauer soll wirtschaftlich weniger attraktiv werden. Als politische Basis dienen der European Green Deal (COM(2019) 640 final) sowie die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien (COM(2022) 141 final), welche die Transformation hin zu zirkulären Wirtschaftsmodellen fördern sollen.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über die Festlegung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (sog. EU-Ökodesignverordnung – ESPR) schafft die EU erstmals rechtsverbindliche Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Kernstück ist ein seit dem 19.07.2026 für sog. „Großunternehmen“ geltendes Verbot, Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten (Art. 25 ESPR). Zusätzlich werden Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 24 ESPR verpflichtet, umfassende Daten über die Entsorgung aller unverkaufter Verbraucherprodukte zu veröffentlichen.

Der vorliegende Beitrag erläutert das Verbot und zeigt auf, welche Konsequenzen sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ergeben.

II. Vernichtungsverbot nach Art. 25 ESPR

1. Anwendungsbereich

Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 ESPR untersagt die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte. Welche Produkte betroffen sind, regelt Anhang VII der ESPR durch Verweis auf die Warencodes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Erfasst werden sämtliche Zolltarifnummern für Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Unverkauft ist ein Verbraucherprodukt gemäß Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 37 ESPR, wenn es „nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden“.

Das Verbot gilt für Großunternehmen seit dem 19.07.2026 – für mittlere Unternehmen hingegen erst ab dem 19.07.2030. Mittlere Unternehmen sind solche, die bis zu 250 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatz von bis zu EUR 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von bis zu EUR 43 Mio. haben (Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG). Auf Klein- oder Kleinstunternehmen ist die Vorschrift hingegen vorerst nicht anwendbar, sofern die Kommission den Geltungsbereich nicht durch delegierte Rechtsakte erweitert (Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 ESPR).

Der Begriff der Vernichtung betrifft gemäß Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 34 ESPR „die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung“. Erfasst werden somit die Tätigkeiten Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung entsprechend der Abfallhierarchie nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c)-e) Richtlinie 2008/98/EG.

2. Ausnahmen vom Vernichtungsverbot

Auf Basis von Art. 25 Abs. 5 ESPR in Verbindung mit Art. 72 ESPR hat die Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2026/296 verabschiedet, die wie das Vernichtungsverbot für Großunternehmen ab dem 19.07.2026 gilt. Sie präzisiert die Ausnahmetatbestände und definiert die notwendigen Nachweisanforderungen (Art. 2 VO (EU) 2026/296). Die Nachweise müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und Behörden nach Aufforderung vorgelegt werden (Art. 3 S. 1 VO (EU) 2026/296).

Folgende Ausnahmen sind zentral:

  • Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe: Die Ausnahme ist anwendbar bei gefährlichen Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung – GPSR), also solchen, die dem allgemeinen Sicherheitsgebot aus Art. 5 GPSR nicht genügen. Als Nachweise dienen Risikobewertungen, behördliche Korrespondenz oder technisch-chemische Prüfgutachten.
  • Produktschäden: Die Vernichtung ist erlaubt, wenn Beschädigungen oder Verunreinigungen das Produkt für Verbraucher objektiv unzumutbar machen und eine Reparatur technisch ausgeschlossen oder nicht kosteneffizient ist. Kosteneffizient ist die Reparatur, wenn Reparaturaufwendungen die Summe aus Entsorgungskosten und Wiederbeschaffung nicht überschreiten (Art. 1 Nr. 2 VO (EU) 2026/296).
  • Rechtsverstöße: Verstößt das Produkt gegen EU-Recht oder nationales Recht und ist die Vernichtung gesetzlich angeordnet oder eine angemessene Abhilfe, greift diese Ausnahme. Nachzuweisen ist dies durch Selbstbewertung.
  • Ablehnung von Spendenangeboten: Die Vernichtung ist statthaft, wenn das Produkt mindestens drei gemeinnützigen Organisationen in der EU oder über die Unternehmenswebsite für acht Wochen zur Spende angeboten wurde, ohne Annahme zu finden.
  • Fehlende Eignung für Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung: Die Vernichtung ist möglich, wenn Markenzeichen oder unangemessene Gestaltungsmerkmale technisch nicht entfernt werden können oder wenn ein Abfallbehandlungsbetrieb nach erfolgter Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen Abnehmer gefunden hat. Nachzuweisen ist dies durch technische Gutachten oder externe Prüfberichte.
  • Verletzung geistiger Eigentumsrechte: Bei Produktfälschungen oder nach Ablauf von Lizenzverträgen ist die Vernichtung zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit dokumentiert wird.

III. Offenlegungspflicht nach Art. 24 ESPR

Ergänzend zum Vernichtungsverbot etabliert Art. 24 ESPR eine umfassende Offenlegungspflicht. Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte selbst oder durch Dritte entsorgen, müssen jährlich detaillierte Informationen veröffentlichen. Adressaten sind Großunternehmen ab Inkrafttreten der ESPR (18.07.2024) sowie mittlere Unternehmen ab dem 19.07.2030.

Diese bezieht sich auf alle unverkauften Verbraucherprodukte, also „jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist“ (Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 36 ESPR). Die Offenlegungspflicht bezieht sich also nicht nur auf vernichtete Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, sondern auf alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind.

1. Inhalt der Offenlegungspflicht

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a)-d) ESPR müssen folgende Daten publiziert werden:

  • Anzahl und Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte
  • Entsorgungsgründe
  • Entsorgungswege (differenziert nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung)
  • Umgesetzte und geplante Vermeidungsmaßnahmen

Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer gut zugänglichen Seite auf der jeweiligen Website oder alternativ im Nachhaltigkeitsbericht nach Art. 19a oder Art. 29a Richtlinie 2013/34/EU (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 ESPR).

2. Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 und verpflichtendes Format

Die Verordnung (EU) 2026/2 präzisiert die Offenlegungsmodalitäten und etabliert in Anhang I ein einheitliches Darstellungsformat. Dieses Format ist ab dem 02.03.2027 bei der Offenlegung ausnahmslos anzuwenden (Art. 7 VO (EU) 2026/2). Da die Offenlegungspflichten für Großunternehmen bereits seit dem 18.07.2024 bestehen, können sich diese bereits jetzt an den Vorgaben der Durchführungsverordnung orientieren.

Das Format umfasst drei Segmente: Erstens Unternehmensangaben und Berichtszeitraum, zweitens detaillierte Produktdaten (Produktkategorie nach KN-Code, Produktbeschreibung, Stückzahl, Masse, Entsorgungsursachen, Abfallbehandlung) sowie drittens Vermeidungsmaßnahmen.

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Die neuen Vorgaben konfrontieren betroffene Unternehmen mit beträchtlichen Herausforderungen. Wirtschaftsteilnehmer der Textil- und Schuhwirtschaft müssen ihre Entsorgungsstrategien grundsätzlich überdenken. Zentral sind die Identifikation unverkaufter Verbraucherprodukte, die Überprüfung von Ausnahmetatbeständen im Hinblick auf das Vernichtungsverbot und die Bereitstellung erforderlicher Belege. Empfehlenswert ist die Implementierung eines Qualitätsbewertungsverfahrens, das Sichtkontrollen, Schadenskataloge und Vernichtungsschwellen dokumentiert. Darüber hinaus sind interne Systeme zur strukturierten Datenerfassung und -aufbereitung zu schaffen.

Für die Durchsetzung der ESPR sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden verantwortlich. Das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) sieht für Verstöße gegen Art. 24 ESPR Geldbußen bis EUR 10.000,00 vor. Bei Verstößen gegen Art. 25 ESPR drohen sogar Geldbußen bis EUR 100.000,00.

V. Ausblick

Mit dem Vernichtungsverbot für Bekleidung und Schuhwaren sowie der begleitenden Offenlegungspflicht sendet die ESPR ein deutliches Signal gegen Ressourcenverschwendung. Wirtschaftsteilnehmer sollten zeitnah Vermeidungsstrategien entwickeln, ihre Dokumentationssysteme anpassen und sich auf die ab 02.03.2027 obligatorische Verwendung des standardisierten Offenlegungsformats einstellen. Welche Produktkategorien künftig zusätzlich dem Vernichtungsverbot unterliegen werden, bleibt abzuwarten. Zusätzlich zum Vernichtungsverbot werden für den Textilsektor weitere umfassende Änderungen durch die Implementierung eines produktspezifischen delegierten Rechtsakts unter der ESPR erwartet. Dieser delegierte Rechtsakt wird voraussichtlich Ökodesign-Anforderungen an Textilien festlegen, die Aspekte wie Materialeffizienz, Verlängerung der Produktlebensdauer, Verringerung der Auswirkungen auf Wasser, Abfallaufkommen, Energieverbrauch und Klimawandel adressieren; zudem wird für Textilien ein Digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Die Annahme des delegierten Rechtsakts ist für 2027 vorgesehen. Die Informationsanforderungen im Rahmen der ESPR werden dabei im Zusammenspiel mit der derzeit in Überarbeitung befindlichen Textilkennzeichnungsverordnung ihre Wirkung entfalten (COM(2025) 187 final, S. 6).

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Marie Carnap, LL.M und Dr. Carsten Schucht.

30. Juli 2026 Marie Carnap, LL.M.

EU will Recht auf Reparatur einführen

Im Zuge der Umsetzung ihres Green Deals will die EU-Kommission nun zugunsten der Verbraucher über die bestehende Gewährleistung hinaus ein Recht auf Reparatur einführen. Insbesondere auf Hersteller kommen daher weitere Pflichten und Kosten zu.

Vor kurzem hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie veröffentlicht, mit der – jenseits der bereits bestehenden Gewährleistung – ein Recht auf Reparatur eingeführt werden soll. Nachstehend werden die darin enthaltenen Neuerungen vorgestellt.

A. Anwendungsbereich

Die Richtlinie soll auf bestimmte, von einem Verbraucher gekaufte Waren anwendbar sein und gilt also nur im b2c-Bereich.

Ausdrücklich sollen von dem neuen Recht auf Reparatur nur Mängel außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsrechts umfasst sein. Im Kern wird es daher um Fälle gehen, in denen die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die gekaufte Ware bereits verstrichen ist. Nach der Begründung des Entwurfs sollen jedoch auch Konstellationen erfasst werden, in denen der Mangel bei Übergabe der Sache noch nicht vorlag (also mit anderen Worten der Mangel erst in der Sphäre des Verbrauchers verursacht wurde).

Wichtig für das Verständnis der neuen Regelung ist, dass nicht sämtliche Waren dem Recht auf Reparatur unterfallen sollen, sondern nur die Produktgruppen, die in Anhang II des Entwurfs aufgezählt werden. Hierbei handelt es sich um folgende Produktgruppen, für die Ökodesignanforderungen bestehen:

–         Waschmaschinen

–         Geschirrspüler

–         Kühlschränke

–         Elektronische Displays

–         Schweißgeräte

–         Staubsauger

–         Server und Datenspeicherprodukte

–         und künftig auch Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets

Die entsprechenden Produktgruppen nach Anhang II können künftig noch erweitert werden, wie das im Entwurf für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets bereits angelegt ist.

B. Inhalt der Reparaturpflicht

Wie sich bereits aus den Ausführungen zum Anwendungsbereich ergibt, wird das künftige Recht auf Reparatur ökodesignrechtlich vorgeprägt sein. Das ist sinnvoll, da so über die ökodesignrechtlichen Reparaturvorgaben eine grundsätzliche Reparierbarkeit sichergestellt ist. Der in Art. 5 des Entwurfs enthaltene Verweis auf Anhang II soll sowohl hinsichtlich der spezifischen Reparaturanforderungen als auch bezüglich des jeweiligen Reparaturzeitraums gelten. Beispielsweise soll das Recht auf Reparatur für einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen, wenn die in Bezug genommene Regelung im Ökodesignrecht vorsieht, dass für das entsprechende Produkt zehn Jahre lang Ersatzteile vorgehalten werden sollen.

Kern der vorgeschlagenen Regelung ist eine neue gesetzliche Verpflichtung in Art. 5 des Entwurfs, die von der Regelung umfassten Waren kostenlos oder gegen Entgelt zu reparieren, wenn eine Reparatur möglich ist. Die Möglichkeit, die Reparatur auch nur entgeltlich anzubieten, ist insbesondere aufgrund der Regelung geboten, dass der Mangel auch erst vom Endkunden verursacht worden sein kann. Insbesondere in diesen Fällen eines selbst verursachten Mangels wäre es unbillig und kostenmäßig nicht kalkulierbar, auch noch eine oder im Einzelfall sogar mehrfache kostenlose Reparaturen vorzusehen.

Durchzuführen hat die Reparatur nach dem vorgestellten Konzept grundsätzlich der Hersteller, wobei die Beauftragung von Subunternehmern ausdrücklich zulässig sein soll. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, soll die Reparaturpflicht seinen Bevollmächtigten treffen. Gibt es auch keinen Bevollmächtigten, trifft die Reparaturpflicht stattdessen den Importeur des Produkts. Subsidiär kann auch der Händler für die Reparatur verantwortlich sein, wenn es auch keinen Importeur geben sollte. Durch die ausführliche und weitreichende Regelung soll erkennbar sichergestellt werden, dass die Verbraucher für die umfassten Produkte einen Schuldner der Reparaturpflicht innerhalb der EU haben.

Flankiert wird die zentrale Reparaturpflicht insbesondere von folgenden weiteren Regelungen:

Dem Entwurf zufolge sollen die Hersteller verpflichtet werden, die Verbraucher über die Reparaturpflicht und über die entsprechenden Reparaturdienste zu informieren. Dies soll insbesondere über spezielle Online-Plattformen geschehen können, die die Mitgliedsstaaten bereitstellen sollen.

Dafür soll ein spezielles Formblatt eingeführt werden, mit dem bestimmte Informationen zu einer Reparatur zur Verfügung zu stellen sind. Dieses soll dem Verbraucher auf Anforderung von dem Reparateur (also auch von dem nach Art. 5 Verpflichteten) vor Abschluss des Reparaturvertrags zur Verfügung gestellt werden. Immerhin kann der Reparateur die Kosten verlangen, die das Zurverfügungstellen des Formblattes für ihn verursacht.

Wichtig ist auch die Regelung in Art. 12 des Entwurfs, mit der über das neue Recht auf Reparatur hinaus auch die europäische Warenkaufrichtlinie modifiziert werden soll. Demzufolge soll das bisher im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung bestehende freie Wahlrecht des Käufers zwischen beiden Nacherfüllungsvarianten eingeschränkt werden. Künftig soll im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung in allen Fällen eine Nachbesserung erfolgen, in denen eine Nachlieferung mindestens so teuer wie die Reparatur ist. Absehbar wird es daher auch innerhalb des bestehenden Gewährleistungsrechts zu mehr Reparaturen im Rahmen einer Nacherfüllung kommen; dieser kaufrechtliche Vorrang der Reparatur trifft aber den Verkäufer als Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs.

Zu erwähnen ist schließlich, dass der vorliegende Entwurf auch in den Anhang der europäischen Verbandsklagenrichtlinie aufgenommen werden soll (wir haben berichtet: Für Unternehmen wird es ernst: Neue Sammelklage in Deutschland). Damit wird das neue Recht auf Reparatur auch „verbandsklagefähig“ sein, also von zahlreichen Verbrauchern gebündelt gegen den Schuldner, in der Praxis wohl meist gegen den Hersteller, gerichtlich geltend gemacht werden können.

C. Fazit

Insgesamt wird die Zahl der Reparaturen von Verbraucherprodukten in der EU zunehmen. Verbraucher werden künftig einen direkten Anspruch auf Reparatur insbesondere gegen den Hersteller des Produkts haben. Die Schaffung der entsprechenden Reparaturmöglichkeiten wird für die Hersteller (und ggf. die anderen Verpflichteten) zusätzlichen Aufwand bedeuten. Hinzu kommt das Risiko, künftig EU-weit entsprechenden Sammelklagen zahlreicher Verbraucher ausgesetzt zu sein.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier