Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht

Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht

Wie auch schon in den Vorjahren wird das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 vielfältigen Änderungen unterworfen sein und betroffene Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Ein besonderer Fokus liegt im laufenden Jahr auf der Nachjustierung und Anpassung von Regelungen im Rahmen von intendierten Vereinfachungen, einschließlich der Absenkung bürokratischer Hürden. Daneben treten aber auch substanzielle neue Anforderungen und Veränderungen der Rechtsgrundlagen, wie etwa durch das bereits erfolgte Inkrafttreten des „One Substance, one assessment“-Pakets. Besondere Praxisrelevanz wird zudem weiteren Rechtsänderungen zukommen, die auf die Korrektur regulatorischer Fehlentwicklungen gerichtet sind. Der nachstehende Beitrag greift einige der relevanten Änderungen im Anwendungsbereich verschiedener chemiekalienrechtlicher Rechtsakte auf.

A. REACH

Auch wenn der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) weiterhin auf sich warten lässt, gibt der bestehende Rechtsrahmen erneut Raum für vielfältige neue Anforderungen. Vor allem das Verfahren zur Beschränkung von PFAS wird dabei im Zentrum des Interesses stehen.

I. Revision

Die zielgerichtete Überarbeitung von REACH steht weiter auf der Agenda. Nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen Anpassungen durch sog. Omnibus-Vorschläge der Kommission im vergangenen Jahr sind reguläre Revisionsprozesse, wie etwa zu REACH, weiteren Verzögerungen ausgesetzt. So hat die Kommission etwa im Zusammenhang mit dem sog. Umwelt-Omnibus vom 10.12.2025 nur noch sehr sparsam festgehalten, dass eine gezielte Revision von REACH beabsichtigt ist. Weitere Ankündigungen zum Zeitplan liegen derzeit jedoch noch nicht vor.

Beachtlich ist aber mindestens, dass die Kommission die REACH Revision offenbar auch dazu nutzen will, weitere Möglichkeiten für Vereinfachungen zu prüfen und entsprechende Ansätze ggf. mit ihrem Vorschlag verbinden will. Angesichts der noch unter dem Green Deal entwickelten Ansätze und der zuletzt weiterverfolgten, durchaus ambitionierten Überlegungen der Kommission für eine Anpassung von REACH bleibt aber doch fraglich, ob und ggf. inwieweit die REACH Revision tatsächlich Vereinfachungen mit sich bringen wird.

II. Stoff- und Dossierevaluierung

Der Entwurf des Community Rolling Action Plan (CoRAP) für 2026-2028 wurde am 09.12.2025 vorgelegt und wird derzeit finalisiert. Eine Verabschiedung ist im Rahmen des nächsten Member State Committee Meetings (voraussichtlich vom 09.-13.02.2026) vorgesehen. Der Entwurf des CoRAP enthält 28 Stoffe, darunter 8 neue Stoffe im Vergleich zum aktuellen CoRAP 2025-2027.

Betroffene Unternehmen sollten sich mit den stoffspezifisch identifizierten Gründen für eine Besorgnis auseinandersetzen, ihre jeweiligen Registrierungsdossiers überprüfen und nötigenfalls aktualisieren.

III. Zulassung

Parallel zu laufenden Diskussionen und Verfahren zu generellen Änderungen, entwickelt sich die stoffbezogene Regulierung unter der REACH-Verordnung unaufhaltsam weiter.

1. SVHC Identifizierung

    Die ECHA hat zuletzt unter dem 05.11.2025 eine Aktualisierung der Kandidatenliste vorgenommen und mit 1,1′-(ethane-1,2-diyl)bis[pentabromobenzene] (DBDPE) (EC: 284-366-9, CAS: 84852-53-9) einen weiteren Stoff aufgenommen. Seither umfasst die Kandidatenliste insgesamt 251 Einträge, die unmittelbar sowohl für die Kommunikation in der Lieferkette nach Art. 33 REACH wie auch für Meldungen in die SCIP-Datenbank zu beachten sind. Für etwaige Notifizierungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH gilt für den zuletzt aufgenommenen Stoff derzeit noch eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 7 REACH).

    Auch im Jahr 2025 konnte damit festgestellt werden, dass die vormals etablierte Praxis von nur zwei Aktualisierungen binnen 12 Monaten nicht konsequent eingehalten wurde. Wie schon im Vorjahr wurde auch in Jahr 2025 eine zusätzliche Ergänzung im November vorgenommen. Es zeichnet sich insofern ein Trend ab, der auf drei Ergänzungen der Kandidatenliste pro Kalenderjahr ausgerichtet ist.

    Die erwartbare Ergänzung der Kandidatenliste per Anfang 2026 steht derzeit noch aus. Nach der Beschlusslage auf Ebene des Member State Committees soll der Stoff n-Hexane (EC No 203-777-6) als SVHC identifiziert und in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Die Aktualisierung der Kandidatenliste ist für den 04.02.2026 vorgesehen. Die zunächst ebenfalls noch vorgesehene Identifizierung von 4,4’-methylenediphenol (EC No 210-658-2) als SVHC wurde noch vor der Sitzung des Member State Committees im Dezember 2025 zurückgezogen.

    Weiterhin gilt, dass betroffene Unternehmen durch die kontinuierliche Änderung der Kandidatenliste vor Herausforderungen gestellt werden. Denn Kommunikationsprozesse in der Lieferkette müssen mit jeder Änderung auf Aktualität und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden.

    2. SCIP-Datenbank

      Im Zusammenhang mit der Zulassungskandidatenliste ist darüber hinaus beachtlich, dass die Europäische Kommission mit dem Umwelt-Omnibus den Vorschlag vorgelegt hat, die Meldepflicht für Informationen zu SVHC in die sog. SCIP-Datenbank abzuschaffen. Es ist einerseits zwar zu begrüßen, dass die von der Industrie seit geraumer Zeit betonten Unzulänglichkeiten der bestehenden Meldepflichten und der Datenbank damit eingeräumt werden. Andererseits sollte der Vorschlag der Europäischen Kommission auch ein Signal an den Gesetzgeber sein, die Folgen und den Nutzen zusätzlicher Anforderungen vor der Einführung neuer Rechtspflichten sorgfältiger zu prüfen.

      Die Gewährleistung von Informationstransparenz soll nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission künftig v.a. über den Digitalen Produktpass gewährleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der damit verbundene Aufwand für die Industrie und der Nutzen durch weitergehende Transparenz in der Lieferkette in einem angemessenen Verhältnis stehen werden.

      3. Zulassungspflichten

        Insgesamt vier Stoffe wurden mit der 12. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH von der ECHA vorgeschlagen; eine Entscheidung der Kommission steht insofern aber noch aus. Betroffen sind:

        StoffECCAS
        Barium diboron tetraoxide237-222-413701-59-2
        Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide278-355-875980-60-8
        S-(tricyclo(5.2.1.0’2,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate X4261401-850-9255881-94-8
        Melamine203-615-4108-78-1

        Für die 13. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH hat zuletzt das Member State Committee die Vorschläge der ECHA diskutiert. Aktuell sind danach vier Stoffe für die Aufnahme vorgesehen:

        • UV-326
        • UV-329
        • triphenyl phosphate
        • 2-(dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-one

        Die dreimonatige Konsultation ist derzeit für Februar 2026 vorgesehen.

        Im Übrigen stehen für das Jahr 2026 für zulassungspflichtige Stoffe gemäß Anhang XIV keine Ablauftermin oder Termine für eine Antragstellung an.

        IV. Beschränkungen

        Auch im Jahr 2026 ändern sich für eine Reihe von bestehenden Beschränkungen die Anforderungen:

        1. Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen)

          Nach Absatz 15 in Eintrag 63 in Anhang XVII zu REACH betreffend Blei und seine Verbindungen gilt grundsätzlich ein Verkehrsverbot für Erzeugnisse, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Hiervon sieht Absatz 18 zwar eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 28.05.2033 für bestimmte Erzeugnisse vor, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt. Allerdings gilt ab dem 28.05.2026 eine weitergehende Einschränkung. Ab diesem Termin darf Hart-PVC, das aus Profilen und Platten

          • für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;
          • für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;
          • zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);
          • für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% hergestellt ist,

          zurückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse einer dieser Kategorien verwendet werden.

          2. Eintrag 77 (Formaldehyd)

            Ab dem 06.08.2026 findet die Beschränkung betreffend Formaldehyd nach Eintrag 77 in Anhang XVII zu REACH Anwendung. Ab diesem Stichtag dürfen Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anlage 14 zu Anhang XVII zu REACH genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

            • 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;
            • 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

            Die Beschränkung gilt nicht für

            • Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;
            • Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind;
            • Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;
            • Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, außer wenn aus ihnen freigesetztes Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;
            • Erzeugnisse, für die die Beschränkung gemäß Eintrag 72 gilt;
            • Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen;
            • Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
            • persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425;
            • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;
            • gebrauchte Erzeugnisse.

            3. Eintrag 78 (Synthetische Polymermikropartikel)

              Nach Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH müssen Lieferanten von In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746, die synthetische Polymermikropartikel enthalten ab dem 17.10.2026 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann.

              Zusätzlich sind zum 31.05.2026 Berichtspflichten nach Absatz 11 zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH zu erfüllen. Bis zu dem Termin müssen Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, für den Berichtszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

              • eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymermikropartikeln;
              • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
              • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
              • für jede Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe a zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH

              an die ECHA melden.

              4. PFAS

                Jenseits der bereits bestehenden Beschränkungen bleibt vor allem das laufende Beschränkungsverfahren betreffend PFAS von zentraler Bedeutung für nahezu alle Industriesektoren. Nachdem die fachliche Bewertung des Beschränkungsvorschlags durch die maßgeblichen Ausschüsse der ECHA, d.h. der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), weitgehend abgeschlossen ist, ist nach aktuellen Ankündigungen ab März 2026 die weitere Konsultation zum Entwurf der SEAC zu erwarten. Für betroffene Unternehmen stellt diese Konsultation die letzte im Verfahren ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit dar, durch Einreichung von Informationen Einfluss auf die Gestaltung der künftigen Beschränkung zu nehmen. Nach dem Abschluss der Konsultation wird die ECHA den Beschränkungsvorschlag finalisieren und zur weiteren Entscheidung an die Kommission übermitteln.

                5. Chrom VI

                  Darüber hinaus wird auch das Verfahren zur Beschränkung von Chrom VI weiteren Fortgang finden. Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Version des Q&A-Dokuments „Towards a restriction of hexavalent chromium (Cr(VI)) substances“ veröffentlicht. Die laufenden Zulassungsverfahren und die Entwicklungen zur Beschränkung sollen weiter aufeinander abgestimmt werden. Dazu soll auch der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts dienen, der im REACH-Regelungsausschuss beraten wurde: CMTD(2025)2107 – Register zum Ausschussverfahren. Die Stellungnahmen von RAC und SEAC zum Beschränkungsvorschlag werden derzeit bis zum 3. Quartal 2026 erwartet, eine Beschränkung (inkl. Anpassung der Anhänge XIV und XVII) könnte sodann im Laufe des Jahres 2027 angenommen werden.

                  B. CLP

                  Bereits Ende 2024 wurden weitreichende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“) mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt. Mit Verordnung (EU) 2025/2439 wurde zuletzt allerdings der Geltungsbeginns der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 verschoben (vgl. hierzu im Einzelnen bereits unseren Blog-Beitrag).

                  Die Verschiebung des Geltungsbeginns („Stop-the-clock“) stellt allerdings nur den ersten Teil im Rahmen des Omnibus VI-Pakets „Chemikalien“ dar. In einem zweiten Teil sollen weitergehende inhaltliche Nachjustierungen u.a. in Bezug auf die mit Verordnung (EU) 2025/2439 eingeführten Änderungen vorgenommen werden. Dabei sollen insbesondere Flexibilitäten in Bezug auf Schriftgrößen und Kennzeichnung geschaffen werden. Auch die Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten für kleine Gebinde sollen ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen die Vorgaben für die Aktualisierung von Etiketten oder auch die Pflichtangaben in der Werbung geändert werden. Das parlamentarische Verfahren dauert noch an, so dass die weiteren Entwicklungen abzuwarten bleiben.

                  Im laufenden Jahr steht erstmals die Anwendung des ergänzend eingeführten Art. 37 Abs. 7 CLP an. Mit dieser Regelung wird zur Vermeidung doppelter Bewertungen die Befugnis der Kommission begründet, harmonisierte Einstufungen für solche Stoffe vorzunehmen, die Gegenstand früherer Verfahren zur SVHC-Identifizierung waren oder als Wirkstoffe gem. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet wurden und die danach den neu eingeführten Gefahrenklassen ED HH Kat. 1, ED ENV Kat. 1, PBT oder vPvB unterfallen, ohne dass hierfür ein weiteres Bewertungsverfahren erforderlich wird. Ein erster Vorschlag hierzu liegt vor und umfasst 115 Stoffe. Dabei sind 52 neue Einträge und für 63 Einträge entsprechende Änderungen vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung eines delegierten Rechtsaktes zur Änderung von Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 zur CLP ist im Laufe des Jahres zu rechnen.

                  C. BPR

                  Ein Hauptaugenmerk liegt weiterhin auf der Fortführung des Arbeitsprogramms unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („BPR“), nebst entsprechender Fortschreibung und Aktualisierung der maßgeblichen delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Auf allfällige Fristen für 2026 weist die ECHA in gewohnter Weise hin.

                  In diesem Zusammenhang sind in weiterhin anhängigen Verfahren auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Produktzulassung auch ergänzende Datennachforderungen zu verzeichnen. In besonderer Weise gilt dies für laufende Verfahren betreffend In-Situ-Systeme im Anschluss an die Verabschiedung der „BPC Recommendations“ für die Bewertung derselben.

                  Besonderes Augenmerk verdient im laufenden Jahr auch der Vorschlag der Kommission, die Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR für alle Wirkstoff-Produktart-Kombinationen zu verlängern, für die eine Entscheidung über die Wirkstoffgenehmigung nicht bis zum 07.06.2018 getroffen wurde. Die verlängerte Frist soll nun am 31.12.2030 enden. Für Daten, die unter Geltung der bisherigen Regelung ab dem 31.12.2025 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung nicht geschützt waren, sollen berechtigte Dateninhaber einen ergänzenden Ausgleichsanspruch erhalten, soweit die Daten von Dritten entsprechend genutzt wurden. Der Anspruch muss allerdings im Einzelfall durch den Dateneigentümer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

                  Einerseits ist auch hier zu begrüßen, dass die Europäische Kommission die Bereitschaft zeigt, eine greifbare Unschärfe und unbeabsichtigte Fehlentwicklungen in der BPR zu korrigieren. Andererseits wird insofern der bisherige Fehler sogleich wiederholt. Die Dauer des Arbeitsprogramms für alte Wirkstoffe und entsprechende Produktarten wurde mit delegierter Verordnung (EU) 2024/1398 bis 31.12.2030 verlängert, so dass die nunmehr vorgesehene Anpassung der Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR (erneut) passgenau zum vorgesehenen Ende des Arbeitsprogramms ausläuft. Sollte es allerdings zu weiteren Verzögerungen bei der Bewältigung des Arbeitsprogramms kommen, würde per Ende 2030 erneut die schon zum Ende des Jahres 2025 eingetretene Situation bestehen. Eine flexiblere Gestaltung der Datenschutzregelung unter Art. 95 Abs. 5 BPR wäre insofern wünschenswert gewesen. Da die Europäische Kommission eine nochmalige Verlängerung des Arbeitsprogramms über 2030 hinaus unter dem bestehenden Rechtsrahmen aber ohnehin ablehnt, war mit einer flexibleren Gestaltung nicht zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob im Zuge der weiteren Überprüfung der BPR selbst ggf. ergänzende oder neue Regelungsansätze etabliert werden.

                  Noch bis zum 05.03.2026 läuft insofern die Konsultation zur möglichen Überarbeitung der BPR – bislang allerdings mit äußerst geringer Beteiligung.

                  D. POP

                  Für das Jahr 2026 steht die Aufnahme weiterer Stoffe in Anhang I zur Verordnung (EU) 2019/1021 („POP“) an. Zuletzt hatte die Europäische Kommission MCCPs, Chlorpyrifos und C9-21 PFCAs für die Aufnahme vorgeschlagen und noch Ende 2025 eine entsprechende Konsultation durchgeführt. Es steht zu erwarten, dass der Rechtsakt zur Aufnahme der Stoffe in die POP-Verordnung im Laufe des Jahres 2026 erlassen wird.

                  E. Datenplattform

                  Die Verordnung (EU) 2025/2455 zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien wurde am 12.12.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

                  Der 01.01.2026 markiert insofern den Beginn der Frist von drei Jahren, innerhalb der die in Anhang IV zur Verordnung (EU) 2025/2455 genannten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden müssen.

                  Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/2455 wird durch die Kommission bis zum 02.07.2026 ein Umsetzungsplan im Wege eines Durchführungsrechtsakts, in dem die Datensätze von Chemikaliendaten, die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme festgelegt werden.

                  Zudem gilt ab 01.01.2026 eine Verpflichtung für Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union oder nationale Programme finanziert werden, Daten zur Verfügung zu stellen; an die EUA in Bezug auf Human-Biomonitoring-Daten und an die ECHA in Bezug auf einschlägige Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit.

                  Besondere Relevanz wird auch die nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2025/2455 einzurichtenden „Beobachtungsstelle“ für bestimmte Chemikalien oder Chemikaliengruppen entfalten. Hierzu wird die Europäische Kommission bis zum 02.07.2026 eine Liste von Chemikalien verabschieden und veröffentlichen, die einer ergänzenden Prüfung unterzogen werden sollen.

                  F. Fazit und Ausblick

                  Die vielfältigen Änderungen und Nachjustierungen machen das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 zu einer komplexen, anspruchsvollen und herausfordernden Materie. Die jüngsten „Korrekturmaßnahmen“ der Europäischen Kommission etwa zur SCIP-Datenbank, zur CLP und zur BPR stärken dabei nicht gerade diejenigen Unternehmen, die sich frühzeitig um Rechtskonformität bemüht haben.

                  Ungeachtet dessen bleibt es allerdings dabei, dass Unternehmen die vielfältigen Änderungen sorgfältig im Blick behalten müssen. Mehr noch: Jenseits der Änderungen in den zentralen Rechtsakten der europäischen Chemikalienregulierung treten vielfältige Regelungen hinzu, die ihrerseits auf bestimmte Gefahreneigenschaften von Stoffen in Produkten abstellen, hierzu Verkehrs- und Verwendungsverbote oder auch Transparenzerfordernisse etablieren. Entsprechende Vorgaben in ESPR, PPWR und vielen weiteren Regelungen unterstreichen dies. Das Chemikalienrecht tritt damit ebenso nachdrücklich wie abschließend den Beweis an, dass es sich um eine horizontale Regelungsmaterie handelt, die Unternehmen aus allen Branchen, allen Stufen in der Lieferkette und aller Größen betrifft. Umso wichtiger bleibt die Auseinandersetzung mit den fortwährenden Änderungen und die Entwicklung einer belastbaren unternehmensinternen Sensorik, um bestehende Handlungspflichten und (Haftungs-)Risiken ebenso frühzeitig zu erkennen, wie potentielle Chancen, die mit regulatorischen Änderungen verbunden sein können.

                  Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus

                  22. Januar 2026 Martin Ahlhaus

                  EuGH bestätigt die Nichtigerklärung der Einstufung von Titandioxid

                  Mit Urteil vom 23. November 2022 hat das Europäische Gericht (EuG) die Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 für nichtig erklärt.

                  Im Anschluss an die gegen diese Entscheidung (wir hatten berichtet EuG erklärt harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform für nichtig) durch Frankreich und die Europäische Kommission erhobenen Rechtsmittel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute seine abschließende Entscheidung verkündet. Der EuGH hat die Rechtsmittel zurückgewiesen und damit zugleich das Urteil des EuG bestätigt. Es bleibt damit abschließend bei der Nichtigerklärung der streitigen Einstufung von Titandioxid als karzinogen.

                  Der EuGH hat zwar festgestellt, dass das EuG im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Einstufung die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Kontrolle überschritten habe. Gleichwohl war die Nichtigerklärung der Entscheidung über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aus anderen Gründen gerechtfertigt. Das EuG habe nach Auffassung des EuGH zutreffend entschieden, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.

                  Schlussanträge der Generalanwältin

                  Die Entscheidung überrascht zunächst vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 06.02.2025. Diese hatte noch vorgeschlagen, das zugrunde liegende Urteil aufzuheben und die Sache an das EuG zurückzuverweisen. Die Generalanwältin war davon ausgegangen, dass das EuG seine Kontrollbefugnis überschritten hat, in dem es seine eigene wissenschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission bzw. des im Vorfeld tätigen Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA gesetzt hat. Konkreter Bezugspunkt war dabei die Beurteilung des Phänomens der Agglomeration und die Betrachtung der im Rahmen von Studien zu berücksichtigenden maximal verträglichen Dosis (nach der sog. Morrow-Überlastungsberechnung).

                  Zudem hat die Generalanwältin ausgeführt, dass das EuG den Begriff der „intrinsischen Eigenschaften“ fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Das Gericht sei insofern von einem „Zirkelschluss“ ausgegangen, soweit der Begriff als „Eigenschaften eines Stoffes, die ihm eigen sind“ verstanden wurde. Die Generalanwältin war insofern der Auffassung, dass Kommission und RAC auf der Grundlage der Form, der Größe und der schlechten Löslichkeit von Titandioxid zu der Schlussfolgerung kamen, dass bei Einatmen bestimmter Mengen in der Lunge toxische Wirkungen beobachtet werden können, die zur Entwicklung von Tumoren führen, und diese Gesichtspunkte bei richtiger Auslegung unter den Begriff „Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen“ fallen.

                  Die Generalanwältin hat sich – entgegen des Vorbringens der Rechtsmittelführer – nicht dem Argument angeschlossen, das EuG habe die Grenzen einer verständigen Würdigung vorliegender Beweise überschritten.

                  Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

                  Da der EuGH in der überwiegenden Zahl der Fälle den Schlussanträgen der Generalanwaltschaft folgt, hatten die Rechtsmittelführer sich im Verfahren vor dem EuGH zunächst darum bemüht, eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu erwirken. Den entsprechenden Antrag hat der EuGH allerdings recht deutlich zurückgewiesen und betont, dass eine solche Möglichkeit weder in der Satzung des EuGH noch in der Verfahrensordnung vorgesehen sei. Auch seien weitere Gesichtspunkte nicht erörterungsbedürftig gewesen, damit der EuGH über das Rechtsmittel entscheiden konnte.

                  Entscheidung über die Rechtsmittelgründe

                  In Bezug auf die vorgebrachten Rechtsmittelgründe hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Entscheidung des EuG nicht auf einer Verfälschung von Beweisen bzw. einer Würdigung vorhandener Beweise, die sich ohne Erhebung neuer Beweise als unzutreffend erweist. Dabei hat der EuGH u.a. betont, dass der RAC im Rahmen seiner Bewertung einigen Daten grundsätzlich größeres Gewicht zumessen kann als anderen, soweit dies auf einer Beurteilung der Zuverlässigkeit, Anerkennung und Beweiskraft beruht. Auch die weiteren Vorbringen der Rechtsmittelführer zur „Maßgeblichkeit“ von bestimmten Studien im Rahmen der Gesamtbewertung hat der EuGH zurückgewiesen und insofern keinen Beurteilungsfehler durch das EuG angenommen.

                  Auch den Rechtsmittelgrund betreffend die Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle hat der EuGH letztlich zurückgewiesen. Zwar folgt der EuGH insofern noch den Überlegungen der Generalanwältin und bestätigt letztlich, dass das EuG fälschlicherweise seine eigene wissenschaftliche Beurteilung in Bezug auf die Anwendung der Morrow-Überlastungsberechnung zugrunde gelegt hat. Allerdings betont der EuGH dass die Entscheidung des EuG sich aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist. Der EuGH stellt fest, das schon der RAC im Rahmen der entsprechenden Berechnung Fehler gemacht habe, soweit relevante Gesichtspunkte wie das Phänomen der Agglomeration nicht hinreichend berücksichtigt bzw. aufgeklärt wurden.

                  Obschon der Aspekt der Auslegung des Begriffs der „intrinsischen Eigenschaften“ nach dem Urteil des EuG in der öffentlichen Diskussion mit Abstand die meiste Beachtung gefunden haben dürfte, vermeidet der EuGH eine weitergehende Klärung im Rahmen seiner Entscheidung. Denn die entsprechenden Ausführungen seien durch das EuG nur im „Interesse einer geordneten Rechtspflege“ im Urteil behandelt, würden aber gerade keinen tragenden Grund des angefochtenen Urteils darstellen.

                  Folgen der Entscheidung

                  Mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wird die ursprüngliche Entscheidung des EuG wirksam (vgl. Art. 60 UAbs. 2 der Satzung des EuGH). Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2017 ist damit nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm betrifft. Die entsprechende harmonisierte Einstufung ist daher nicht länger nach Art. 4 Abs. 3 CLP bindend.

                  Betroffene Hersteller und Lieferanten von Titandioxid haben die Einstufung daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen gem. CLP vorzunehmen. Auf dieser Grundlage sind sodann die Kennzeichnung wie auch die Sicherheitsdatenblätter zu ändern. Es ist insofern nicht erforderlich oder geboten, die Änderung der Informationen zur Einstufung von Titandioxid auf der Website der ECHA abzuwarten. Die Entscheidung des EuGH und die damit verbundenen Wirkungen des Urteils des EuG stehen gerade nicht unter dem Vorbehalt einer Umsetzung durch die ECHA. Betroffene Marktakteure sollten allerdings im Blick behalten, dass im Falle von etwaigen neuen Erkenntnissen auch ein neuerlicher Vorschlag für eine weitergehende harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Betracht kommen kann. Insofern markiert die nun vorliegende Entscheidung des EuGH voraussichtlich nur einen weiteren Zwischenschritt. Weitere Diskussionen und Verfahren zur Einstufung von Titandioxid sind ebenso zu erwarten wie weitere Verfahren rund um das Verständnis des Begriffs der „intrinsischen Eigenschaften“.

                  Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus

                  1. August 2025 Martin Ahlhaus

                  Das ändert sich 2025: Chemikalienrecht

                  Auch im Jahr 2025 bleibt das Chemikalienrecht eine unstete Rechtsmaterie, die kontinuierlichen Änderungen unterworfen ist und auch bleiben wird.

                  In besonderer Weise gilt dies aufgrund einer zunehmenden Tendenz des Gesetzgebers, verschiedene Regelungsbereiche explizit miteinander zu verzahnen – man denke etwa an die Einbeziehung „besorgniserregender Stoffe“ in die Regelungssystematik der Verordnung (EU) 2024/1781 („ESPR“) oder auch an die Relevanz von verbotenen „chemischen Stoffen“ für die Bewertung des Risikoniveaus nach Anhang II Ziffer 4.1 d) zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173.

                  Die noch ausstehende Verabschiedung des Regelungspakets zum OSOA-Ansatz („one substance – one assessment“ / „ein Stoff – eine Bewertung“) wird diesen Trend weiter stützen. Hier sind neben einer einheitliche Datenplattform für Informationen zu Stoffen auch die Neuzuweisung von Aufgaben u.a. an die Europäische Chemikalien-Agentur („ECHA“) vorgesehen, für welche zugleich auch eine neue Grundverordnung erlassen werden soll.

                  Die Bedeutung stoffbezogener Anforderungen wird dadurch weiter erhöht. Jenseits dieser künftigen Regelungen kommt für das Jahr 2025 aber auch die Notwendigkeit der Beachtung und Umsetzung zahlreicher Rechtsänderungen aus den Vorjahren hinzu, die nunmehr Geltung beanspruchen. Der vorliegende Beitrag greift einige zentrale Aspekte heraus, die besonders im Blick zu behalten sind.

                  A. REACH

                  Hinsichtlich der REACH-Verordnung sind unterschiedliche Aspekte relevant, die in 2025 Beachtung verdienen.

                  I. Revision

                  Auch wenn der Prozess zuletzt doch deutlich ins Stocken geraten war, steht weiterhin eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) an. Auch unter der neuen Kommission bleiben Bestrebungen zu einer Vereinfachung der rechtlichen Vorgaben fester Bestandteil der politischen Agenda. Die Anpassungen sollen dabei Teil eines künftigen „Chemicals Industry Package“ sein. Während aus Industriekreisen bereits umfangreiche Vorschläge erarbeitet und vorgelegt wurden, steht die Konkretisierung der politischen Agenda der Kommission in diesem Bereich noch aus. Es wird abzuwarten bleiben, ob und inwieweit die Kommission vormalige Überlegungen zur Überarbeitung von REACH wieder aufgreift oder auch modifiziert. Im Blickpunkt stehen hier etwa die Überarbeitung von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren, einschließlich der Einführung eines Ansatzes für eine generische Risikobewertung, die Ausweitung von Registrierungspflichten (z.B. auf bestimmte Polymere) oder die Ausdehnung von Datenanforderungen. Auch die weitere Umsetzung von Anforderungen nach dem „safe and sustainable by design“-Konzept, zur Einführung von „non-toxic material cycles“ und der Etablierung eines „essential use concepts” werden im Rahmen der Überarbeitung von REACH weiterhin im Fokus stehen.

                  II. Stoff- und Dossierevaluierung

                  Die ECHA hat unter dem 10.12.2024 den Entwurf eines Updates des „Community Rolling Action Plan (CoRAP)“ für die Jahre 2025 bis 2027 vorgelegt. Für das Jahr 2025 sind danach vier bereits im CoRAP adressierte Stoffe zur weitergehenden Bewertung vorgesehen, während weitere vier Stoffe ergänzend für das Jahr 2025 aufgenommen wurden.

                  Die ECHA hat bereits darauf hingewiesen, dass Registranten der betroffenen Stoffe ihre jeweiligen Registrierungsdossiers überprüfen und nötigenfalls bis zum März 2025 ergänzen sollten, damit alle erforderlichen Informationen enthalten sind.

                  Darüber hinaus sollten sämtliche Registranten auch im Blick behalten, dass zum 01.05.2025 die Anwendung der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 eingeführten Gefahrenklassen und die damit zusammenhängenden Gefahrenhinweise für ab diesem Termin in Verkehr gebrachte Stoffe verpflichtend wird. Die entsprechenden Vorgaben sollten daher auch im Rahmen von allfälligen Dossieraktualisierungen berücksichtigt werden. 

                  III. Zulassungskandidatenliste

                  Die ECHA hat zuletzt bereits unter dem 07.11.2024 eine Aktualisierung der Kandidatenliste vorgenommen und mit Triphenyl phosphate (EC: 204-112-2, CAS: 115-86-6) einen weiteren Stoff aufgenommen. Seither umfasst die Kandidatenliste insgesamt 242 Einträge, die unmittelbar sowohl für die Kommunikation in der Lieferkette nach Art. 33 REACH wie auch für Meldungen in die SCIP-Datenbank zu beachten sind. Für etwaige Notifizierungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH gilt für den zuletzt aufgenommenen Stoff noch eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 7 REACH).

                  Würde die ECHA der etablierten Praxis von zwei Aktualisierungen binnen 12 Monaten folgen, würde erst zur Mitte des Jahres eine weitere Ergänzung der Kandidatenliste zu erwarten sein. Allerdings ist die ECHA mit der Ergänzung der Kandidatenliste zum 07.11.2024 aus der üblichen Praxis ausgeschert und hat im Jahr 2024 eine zusätzliche, dritte Ergänzung der Liste (nach den Änderungen vom 23.01.2024 und 27.06.2024) vorgenommen. Die turnusmäßige Ergänzung der Kandidatenliste per Anfang 2025 steht gerade noch aus. Denn wie sich aus dem Protokoll zur 88. Sitzung des Ausschusses der Mitgliedstaaten vom 12.12.2024 ergibt, soll bereits zum 21.01.2025 eine weitere Ergänzung der Kandidatenliste vorgenommen werden, mit der die folgenden Stoffe ergänzend aufgenommen werden sollen:

                  • Octamethyltrisiloxane (EC: 203-497-4, CAS: 107-51-7);
                  • O,O,O-triphenyl phosphorothioate (EC: 209-909-9, CAS: 597-82-0);
                  • Reaction mass of: triphenylthiophosphate and tertiary butylated phenyl derivatives (EC: 421-820-9, CAS: 192268-65-8);
                  • Perfluamine (EC: 206-420-2, CAS: 338-83-0);
                  • Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (EC: -, CAS: -);
                  • 6-[(C10-C13)-alkyl-(branched, unsaturated)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl] hexanoic acid (EC: 701-118-1, CAS: 2156592-54-8).

                  Betroffene Unternehmen stellt dies vor einige Herausforderungen, da Kommunikationsprozesse in der Lieferkette in kurzer Folge nun erneut überprüft bzw. aktualisiert werden müssen.

                  IV. Zulassungspflichten

                  Für eine Reihe zulassungspflichtiger Stoffe gemäß Anhang XIV zu REACH wird im laufenden Jahr der Ablauftermin erreicht, d.h. der Termin, ab dem der jeweilige Stoff nicht mehr als solcher oder als Bestandteil von Gemischen verwendet werden darf, soweit hierfür nicht fristgerecht bereits vor dem 01.11.2023 ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde (vgl. hierzu schon unser Ausblick auf 2023) oder eine der wenigen generellen Ausnahmen eingreift. Betroffen sind:

                  Erwähnenswert bleibt, dass ausweislich des Protokolls zur 88. Sitzung des Ausschusses der Mitgliedstaaten vom 12.12.2024 auch der Ansatz für die Priorisierung von Stoffen zur Aufnahme in den Anhang XIV eine Überarbeitung erfahren soll. Neben einer durchaus angebrachten, kritischen Überprüfung und ggf. Ergänzung der bisherigen Entscheidungsparameter wäre es dabei sicher wünschenswert, wenn im Priorisierungsverfahren zu einzelnen Entscheidungsprozessen auch mehr Transparenz an den Tag gelegt würde.

                  V. Beschränkungen

                  Für ein Reihe von Beschränkungen laufen im Jahr 2025 bisherige Ausnahme- oder Übergangsregelungen aus, etwa für

                  • die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen (vgl. Nr. 6 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 01.07.2025);
                  • die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in Erzeugnissen, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt und soweit die Erzeugnisse zurückgewonnenes Weich-PVC enthalten (Eintrag Nr. 63 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 28.05.2025);
                  • die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen für (i) fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung, (ii) fotografische Beschichtungen von Filmen, (iii) invasive und implantierbare Medizinprodukte und (iv) bestimmte Feuerlöschschäumen (Eintrag Nr. 68 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag 04.07.2025)
                  • die Verwendung von N,N-Dimethylformamid für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Trocken- und Nassspinnen synthetischer Fasern (Eintrag Nr. 76 in Anhang XVII zu REACH; Stichtag: 12.12.2025).

                  oder es treten weitergehende Verpflichtungen erstmals hinzu, wie etwa

                  • die Verpflichtung der Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln als solchen oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen, künftig ergänzende Informationen und Hinweise weitergeben zu müssen (vgl. Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH, Stichtag: 17.10.2025);
                  • die Verpflichtung der Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel in Form eines Lebensmittelzusatzstoffes in Verkehr bringen, Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann; die gleiche Verpflichtung trifft Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikel,
                    • die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
                    • deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
                    • die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden. (vgl. Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH, Stichtag: 17.10.2025).

                  Unabhängig davon bleibt selbstverständlich der weitere Fortgang der Beratungen zum Vorschlag zur Beschränkung von PFAS zu verfolgen. Für das laufende Jahre stehen weitere Diskussionen zu sektorspezifischen Ausnahmen und Übergangsregelungen an und auch neue Regelungsansätze sollen ausweislich des zum Ende des vergangenen Jahres veröffentlichten Updates diskutiert werden.

                  B. CLP

                  Nachdem im Jahr 2023 bereits durch einen Delegierten Rechtsakt neue Gefahrenklassen (EDs, PBTs, PMTs etc.) eingeführt wurden, steht das Jahr 2025 ganz im Zeichen der Vorbereitung auf die Umsetzung der überarbeiteten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“), die jüngst durch die Verordnung (EU) 2024/2865 geändert wurde. Diese, am 20.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Regelung ändert u.a. spezifische Vorgaben für die Einstufung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen, sieht eine Neufassung von Art. 10 CLP betreffend Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität für die Einstufung von Stoffen und Gemischen vor und führt spezifische Vorgaben für die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische über sogenannte „Nachfüllstationen“ ein.

                  Der praktisch bedeutsamste Änderungskomplex betrifft allerdings Aspekte der Kennzeichnung. Die Vorgaben für die Gestaltung von Kennzeichnungsetiketten (bislang z.T. bereits über die entsprechende Leitlinie adressiert) wurden nun explizit in den Anhang I zur CLP integriert (etwa zu Farbe, Schriftart und -größe, Zeilenabstand etc.). Auch die Regelungen für die Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten in Art. 30 CLP wurden aktualisiert und präzisiert.

                  Das Chemikalienrecht war richtigweise schon immer eine Querschnittsmaterie des Produktrechts. Die Neufassung der CLP greift dies nun auch konkret auf und sieht etwa in Art. 25 Abs. 9 CLP vor, dass Kennzeichnungselemente, die sich aus Anforderungen anderer Rechtsakte der Union ergeben, in den Abschnitt mit ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (nach CLP!) aufgenommen werden müssen. Damit werden auch derartige Vorgaben uno actu sogleich den spezifischen Gestaltungsanforderungen und Formatvorgaben der neu gefassten CLP unterworfen. Denn auch der Abschnitt mit ergänzenden Informationen ist ein Element des Kennzeichnungsetiketts und unterliegt deshalb auch den Vorgaben für die Gestaltung nach Abschnitt 1.2.1.5 in Anhang I Teil 1 zur CLP.

                  Schon dies zeigt, dass auf die Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen in den nächsten Jahren erhebliche Umstellungen zukommen, die einer frühzeitigen Vorbereitung bedürfen. Zwar wurden mit Verordnung (EU) 2024/2865 sowohl ein späterer Geltungsbeginn der neuen Anforderungen vorgesehen (01.07.2026 bzw. 01.01.2027) und zudem für bereits in der Lieferkette befindliche „Altbestände“ eine zusätzliche Abverkaufsregelung bis zum 01.07.2028 bzw. 01.01.2029 eingeführt. Ware, die nach dem Geltungsbeginn erstmals in Verkehr gebracht wird oder aber nach Ablauf der Abverkaufsfristen in Verkehr gebracht werden soll, muss hingegen zur Vermeidung eines Verkehrsverbots (vgl. Art. 4 Abs. 10 CLP) die neuen Anforderungen erfüllen (vgl. Art. 61 Abs. 7, 8 CLP). Auch wenn die Regelungen vergleichsweise großzügig anmuten – für eine Bereinigung gesamter Lieferketten und etwaiger Lagerbestände bleibt der Zeitrahmen ambitioniert.

                  C. Biozide

                  Im Biozidrecht sind für das Jahr 2025 sowohl EU-rechtlich Entwicklungen in der BPR, als auch nationale Entwicklungen in der ChemBiozidDV zu berücksichtigen.

                  I. BPR

                  Auf europäischer Ebene gilt ein Hauptaugenmerk weiterhin der Fortführung des Arbeitsprogramms unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („BPR“), nebst entsprechender Fortschreibung und Aktualisierung der maßgeblichen delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Auf allfällige Fristen für 2025 weist die ECHA in gewohnter Weise hin.

                  In diesem Zusammenhang sind in weiterhin anhängigen Verfahren auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Produktzulassung auch ergänzende Datennachforderungen zu verzeichnen. Antragsteller sollten sich auch für 2025 hierauf einstellen, soweit die bewertenden Behörden aufgrund der Anpassungen und Aktualisierungen von Leitlinien und Empfehlungen für die Bewertung dafür Anlass sehen. Besondere Relevanz werden dabei etwa auch die „BPC Recommendations“ für die Bewertung von sog. „in-situ“-Systemen haben, die für das Frühjahr 2025 erwartet werden. Mehr als 12 Jahre nach Inkrafttreten der BPR sollen hierdurch die Rahmenbedingungen für die Datenanforderungen und Bewertungen von „in-situ“-Systemen in einer Weise konkretisiert werden, die den tatsächlichen und technischen Besonderheiten der Vor-Ort-Herstellung von Biozidprodukten Rechnung trägt – auch wenn sich im Detail offenbart, wie wenig die BPR derartige Systeme im Blick hatte, obschon diese ausdrücklich von Beginn an in den Anwendungsbereich einbezogen waren. Für praxistaugliche Ansätze werden die rechtlichen Vorgaben der BPR mindestens sehr deutlich „gedehnt“ werden müssen. Insgesamt ist es allerdings zu begrüßen, dass sich die ECHA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Thema mit großem Engagement gewidmet haben, um den entsprechenden Verfahren – auch im Interesse der Antragsteller – mehr Klarheit zu verleihen.

                  II. ChemBiozidDV

                  Auf nationaler Ebene hat das Jahr 2025 bereits mit dem Eingreifen des Verbots von Selbstbedienungsangeboten und dem Anwendungsbeginn weiterer Verkaufsbeschränkungen für bestimmte Biozidprodukte nach der ChemBiozidDV begonnen. Seit dem 01.01.2025 gilt für Biozidprodukte,

                  • wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung entsprechend der BPR vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind; oder
                  • die ohne Zulassung nach der BPR aufgrund von anwendbaren Übergangsvorschriften weiterhin verkehrsfähig sind und den Produktarten 14, 18 oder 21 nach Anhang V der BPR zugeordnet sind

                  ein Selbstbedienungsverbot. Das heißt, diese Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in welcher der Käufer keinen freien Zugang zu dem Biozidprodukt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ChemBiozidDV).

                  Darüber hinaus sind dem Erwerber weitere mündliche Belehrungen zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 i. V. m. § 11 ChemBiozidDV), es gelten weitere Anforderungen für den Online- und Versandhandel (§ 12 ChemBiozidDV) und der Verkauf darf nur von einer Person vermittelt werden, die die Anforderungen an die für den Verkauf erforderliche Sachkunde erfüllt (§ 13 ChemBiozidDV).

                  Desweiteren dürfen Biozidprodukte, die Übergangsbestimmungen entsprechend der BPR unterliegen und den Produktarten 7, 8 oder 10 nach Anhang V der BPR zugeordnet sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die weitere mündliche Unterweisung des Abnehmers (vgl. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 ChemBiozidDV) durch eine Person erfolgt, die die Anforderungen an die für den Verkauf erforderliche Sachkunde (§ 13 ChemBiozidDV) erfüllt.

                  D. POP

                  Für das Jahr 2025 sind weitere Anpassungen der Verordnung (EU) 2019/1021 („POP“) zu erwarten, nachdem die Liste der in das zugrunde liegenden Stockholmer Abkommen einbezogenen Stoffe bereits erweitert wurde. Die entsprechende Anpassung des Rechtsrahmens der EU muss insofern noch nachgezogen werden.

                  Jenseits dieser eher formalen Nachjustierung des europäischen Rechtsrahmens, sorgt jedoch ein neueres Interpretationsdokument der Europäischen Kommission für einiges Aufsehen. Das Dokument legt ein neues Verständnis für die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 POP für Stoffe vor, die in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt, seit dem die POP oder ihre Vorgängerregelung auf diese Stoffe Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat —, bereits verwendet wurden. Diese Ausnahmeregelung wurde bislang aufgrund des spezifisch definierten Begriffs der „Verwendung“ (vgl. Art. 2 Nr. 6 POP unter Verweis auf die Definition des Begriffs in Art. 3 Nr. 24 REACH) sehr weit ausgelegt, da die Verwendung gleichsam jeden Gebrauch (einschließlich etwa der Lagerung) umfasst.

                  Nunmehr soll eine Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 POP aber nur noch dann vorliegen, wenn sich das betroffene Produkt bereits im Besitz des Endnutzer befindet. Dies hat zur Folge, dass Ware, die sich – z.B. als Lagerware bei einem Händler – noch in der Lieferkette befindet, den Endnutzer aber noch nicht erreicht hat, nicht mehr von der Ausnahme profitieren würde. Derartige Ware wäre vielmehr nicht länger verkehrsfähig und müsste sogar als Abfall entsorgt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 POP).

                  Die Auswirkungen dieser Neuinterpretation können in ihrer Dimension derzeit noch kaum übersehen werden. Natürlich wird die praktische Relevanz auch von der etwaigen Vollzugsdichte abhängen. Schon der (unerwartete) Wegfall der Verkehrsfähigkeit von Warenbeständen wird aber im laufenden Jahr in zahllosen Lieferbeziehungen für erhebliche Diskussionen sorgen, wenn vertragliche Ansprüche oder generelle Anforderungen aus der Material und Product Compliance in den Blick genommen werden.

                  Fazit und Ausblick

                  Das Chemikalienrecht bleibt auch im Jahr 2025 eine anspruchsvolle Materie, die Unternehmen fortgesetzt vor erhebliche Herausforderungen stellt. Vergleichsweise niederschwellige Änderungen, die oft außerhalb der Wahrnehmungssphäre betroffener Unternehmen umgesetzt werden – z.B. durch bloße Änderung der Einstufung eines Stoffes, die Ausweitung von Verbotsregelungen auf Stoffgruppen oder Stoffe/Gemische mit bestimmten Eigenschaften oder auch die Änderung bloßer Interpretationen – können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten. Ohne hinreichende Sensorik zur frühzeitigen Erkennung solcher Entwicklungen im Bereich der „material compliance“ werden Unternehmen in Produktion und Handel perspektivisch nicht mehr zielgerichtet am Markt agieren können – oder gar konkret die frühzeitige Verteidigung Ihrer Interessen in entsprechenden Konsultations-, Antrags- oder auch Rechtsbehelfsverfahren in Angriff nehmen können.

                  Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus

                  16. Januar 2025 Martin Ahlhaus

                  REACH: Beschränkung von „Mikroplastik“ in Kraft getreten

                  Die Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikel (vormals und umgangssprachlich auch „Mikroplastik“) wurde mit Verordnung (EU) 2023/2055 vom 25.09.2023 als Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH eingeführt. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 27.09.2023 (ABl. L 238 vom 27.09.2023, S. 67) trat diese am 17.10.2023 in Kraft. Damit hat ein durchaus kontrovers betrachtetes Beschränkungsverfahren, das auf Verlangen der EU-Kommission initiiert wurde, nach über fünf Jahren seinen Abschluss gefunden.

                  In diesem Beitrag werden der grundsätzliche Anwendungsbereich der neuen Beschränkung (dazu unter A.), bestehende Ausnahmen und Übergangsfristen (dazu unter B. bis D.) sowie neu eingeführte Informationspflichten (dazu unter E. und F.) vorgestellt. Der vollständige Verordnungstext ist HIER abrufbar.

                  A. Anwendungsbereich (Spalte 1 und Spalte 2 Abs. 1)

                  Jenseits spezifischer Regelungen und Anforderungen folgt aus der Beschränkung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, dass synthetische Polymermikropartikel als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,01 Gewichtsprozent nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Abs. 1 des Eintrags Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH).

                  Als synthetische Polymermikropartikel gelten dabei feste Polymere die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

                  1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
                  2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
                    • alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm oder
                    • die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.

                  Ausgenommen bleiben allerdings abbaubare oder wasserlösliche Polymere sowie natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden. Ebenso werden Polymere nicht vom Anwendungsbereich erfasst, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

                  Mit der Beschränkung wird allein das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solchen oder in Gemischen verboten. Eine Regelung, die solche Partikel in, an oder auf Erzeugnissen in den Blick nimmt und das Inverkehrbringen jener Erzeugnisse verbieten würde, enthält die Verordnung indes nicht. Die Abgrenzung zwischen Stoffen/Gemischen einerseits und Erzeugnissen andererseits ist dabei nach den bekannten Kriterien entsprechend der ECHA-Leitlinie zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen vorzunehmen. So werden z.B. Textilien oder Schuhe mit dekorativem Glitter regelmäßig ausschließlich als Erzeugnisse einzuordnen sein, sodass die Beschränkung auf derartige Produkte keine Anwendung findet.

                  B. Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Ware (Spalte 2 Abs. 16)

                  Anders als bei vielen anderen Beschränkungen gem. REACH ist im Rahmen der Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln kein genereller Aufschub für den Anwendungsbeginn vorgesehen. Die Beschränkung findet damit unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten Anwendung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit ebenso unmittelbar ein Verkaufsverbot einhergeht. Absatz 16 des Eintrags Nr. 78 in Anhang XVII zu REACH stellt – auch und gerade im Zusammenspiel mit dem Erwägungsgrund (60) zur Verordnung (EU) 2023/2055 – klar, dass vom Anwendungsbereich der Beschränkung erfasste Produkte (auch z.B. loser Glitter) weiter verkehrsfähig sind, soweit diese (erstmals) vor dem 17.10.2023 in Verkehr gebracht wurden. (vgl. hierzu mittlerweile ausdrücklich auch die Klarstellung des REACH-CLP-Biozid Helpdesks).

                  Damit kann grundsätzlich jedwede Ware auf allen Stufen der Lieferkette auch nach dem 17.10.2023 weiter vertrieben, d.h. weiter in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 3 Nr. 12 REACH), soweit diese bereits vor dem genannten Termin auf vorgelagerten Stufen der Lieferkette im Geltungsbereich der REACH-Verordnung in Verkehr gebracht war. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Ware vor dem 17.10.2023 von einem Akteur in der Lieferkette an einen anderen abgegeben wurde oder vor dem 17.10.2023 in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung eingeführt wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind daher auch Lagerbestände weiterhin verkehrsfähig.

                  Selbstverständlich sollten betroffene Unternehmen jedoch hinreichend genau dokumentieren können, dass und welche Produkte konkret bereits vor dem 17.10.2023 in Verkehr gebrachten waren und deshalb ihre Verkehrsfähigkeit auch nach diesem Stichtag nicht verlieren (z.B. über Chargennummern, Lieferscheine, Inventurdaten zum Stichtag o.ä.).

                  C. Anwendungs- und produktspezifische Ausnahmen

                  Die Beschränkung enthält darüber hinaus einige generelle Ausnahmen, etwa für Verwendungen in Industrieanlagen (mit weitergehenden Informationspflichten ab dem 17.10.2025 und zusätzlichen Berichtspflichten), Arzneimitteln, EU-Düngeprodukten, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika oder auch Lebens- und Futtermitteln (Spalte 2 Abs. 4).

                  Zudem finde die Beschränkung keine Anwendung, soweit die Partikel durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden, wie z.B. bei Ionenaustauscherharzen, Windeln oder Binden. Ferne bleiben solche synthetischen Polymermikropartikel von der Beschränkung ausgenommen, deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt. Auch synthetische Polymermikropartikel, die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden, bleiben ausgenommen. Erfasst werden hier v.a. Partikel in Gemischen, die im Rahmen der Endanwendung aushärten oder sich sonst verfestigen (Spalte 2 Abs. 5).

                  Da in diesen Fällen aber gleichwohl Freisetzungen von synthetischen Polymermikropartikeln nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sind gerade auch für einige diese Produkte ab dem 17.10.2025 bzw. ab dem 17.10.2026 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann (Spalte 2 Abs. 7 und 8).

                  Die Art und Weise der Erfüllung dieser zusätzlichen Informationspflicht ist in der Beschränkung nur recht allgemein umschrieben. Erforderlich ist jedenfalls eine Angabe in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unauslöschlichem Text bzw. in Form von Piktogrammen. Die Angaben können auf einem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage gemacht werden. Ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 REACH erforderlich, sind die Informationen dort aufzunehmen. Ergänzende (aber nicht ausschließliche) Verwendungen digitaler Zugangsformen bleibt ebenfalls möglich. Die entsprechenden Instruktionen sind, soweit keine Piktogramme verwendet werden, in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten können hierzu aber auch abweichende Regelungen treffen, zum Beispiel hinsichtlich der Akzeptanz auch anderer Sprachfassungen oder des Erfordernisses mehrsprachiger Hinweise (Spalte 2 Abs. 10).

                  Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch ein expliziter Hinweis darauf gegeben wird, dass das jeweilige Produkt Mikroplastik enthält. Diese Anforderung besteht allein für bestimmte kosmetische Mittel (Spalte 2 Abs. 9).

                  D. Produkt-/verwendungsspezifische Übergangsfristen

                  Gerade kosmetische Mittel werden, zusammen mit anderen Produkten, von einer Vielzahl von – mitunter langen – Übergangsfristen erfasst, so dass die Beschränkung erst zu einem späteren Zeitpunkten Anwendung findet und entsprechende Produkte mit synthetischen Polymermikropartikeln erst nach Ablauf der so geschaffenen Übergangsfristen der Beschränkung unterfallen. Diese Übergangsfristen sind in Spalte 2 Abs. 6 wie folgt enthalten:

                  Die verlängerten Übergangsfristen gelten jeweils nur soweit die in Rede stehenden Produkte nicht anderen, früher endenden Übergangsfristen zugeordnet werden können. Produkte, die insofern verschiedenen Übergangsfristen zugeordnet werden könnten, werden grundsätzlich zum jeweils früheren Termin der Beschränkung unterfallen. 

                  E. Informationspflichten gegenüber der ECHA (Spalte 2 Abs. 12)

                  Ab dem Jahr 2027 müssen Lieferanten von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen und In-vitro-Diagnostika, sowie von Produkten die synthetische Polymermikropartikel enthalten aber von der Beschränkung ausgenommen sind, weil diese durch technische Mittel eingeschlossen sind oder deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft verändert werden oder diese in eine feste Matrix integriert werden, weitergehende Informationspflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erfüllen.

                  Neben der Beschreibung der Endverwendungen, für die die synthetischen Polymermikropartikel im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden, sind auch für jede Endverwendung allgemeine Informationen über die Identität der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Polymere zu übermitteln. Ergänzt wird dies um eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden.

                  Die entsprechenden Informationen werden den Mitgliedstaaten von der ECHA zur Verfügung gestellt.

                  F. Informationsverpflichtung gegenüber Vollzugsbehörden (Spalte 2 Abs. 14 und 15)

                  Nicht unterschätzt werden sollte letztlich auch die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten industriellen Anwendern von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen spezifische Informationen über die Identität und die Funktion der von der Beschränkung erfassten Polymere an die Hand zu geben. Dies wird insbesondere deshalb nicht trivial werden, da die spezifischen Informationen über die Identität der Polymere ausreichen müssen, um die Polymere eindeutig zu identifizieren. Dabei verweist die Beschränkung auf Anforderungen zur Bestimmung der Stoffidentität nach Anhang VI REACH, obwohl die dort enthaltenen Vorgaben für Zwecke der Registrierung von Stoffen eingeführt wurden und Polymere als solche gerade nicht der Registrierungspflicht unterliegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 REACH). Dessen ungeachtet sind folgende Angaben auf Ersuchen der Behörden zur Verfügung zu stellen:

                  • Name und andere Bezeichnungen des Stoffes
                    • Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur; falls nicht vorhanden, andere internationale chemische Bezeichnung(en)
                    • Andere Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)
                    • EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer oder die von der Agentur zugeteilte Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)
                    • CAS-Bezeichnung und CAS-Nummer (sofern vorhanden)
                    • Sonstiger Identifizierungscode, z. B. Zollnummer (sofern vorhanden)
                  • Angaben zu Summen- und Strukturformel oder Kristallstruktur des Stoffes
                    • Summen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation und anderer Repräsentation, sofern vorhanden) und Beschreibung der Kristallstruktur(en)
                    • Angaben zur optischen Aktivität und zum typischen Anteil von (Stereo-)Isomeren (falls zutreffend und sachdienlich)
                    • Molekulargewicht oder Molekulargewichtsbereich
                  • Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen qualitativen analytischen Daten wie z. B. Ultraviolett-, Infrarot-, NMR-, Massenspektrografie- oder Diffraktionsdaten
                  • Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen quantitativen Analysedaten, z. B. Daten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten
                  • Beschreibung der Analysemethoden oder Angabe der bibliografischen Daten, die für die Identifizierung des Stoffes erforderlich sind (einschließlich Identifizierung und Quantifizierung seiner Bestandteile und gegebenenfalls der Verunreinigungen und Zusatzstoffe). Die Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 genannten Ergebnisse. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.

                  Die Verpflichtung gilt unmittelbar und ohne weitergehende Übergangsfirst. Es ist allerdings zu beachten, dass die Verpflichtung nicht für nachgeschaltete gewerbliche Anwender gilt. Auch reine Händler sind nicht betroffen, da diese nach Art. 3 Nr. 13 REACH gerade nicht vom Begriff des „nachgeschalteten Anwenders“ erfasst werden. Spezifische Informationsersuchen im Rahmen von allgemeinen Marktüberwachungsmaßnahmen im Einzel- oder Onlinehandel dürften daher nicht zu erwarten sein.

                  Zudem reduziert sich die Relevanz der entsprechenden Auskunftspflicht selbst auf Ebene der nachgeschalteten Anwender. Liegen die Informationen dort nicht vor, so haben diese die Information lediglich innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens bei ihrem Lieferanten anzufordern und die Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Verpflichtung des Lieferanten erschöpft sich in diesem Fall in der Anfrage beim Lieferanten. Letzter hat sodann die angeforderten Informationen innerhalb von 30 Tagen direkt an die zuständige Behörde, die die Informationen angefordert hat, zu übermitteln oder aber an den nachgeschalteten industriellen Anwender weiterzugeben, der diese sodann unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterzuleiten hat. Umgekehrt hat die Behörde, soweit sie die Informationen direkt erhält, den nachgeschalteten industriellen Anwender zu informieren.

                  G. Fazit und Ausblick

                  Die Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln zeichnet sich aufgrund der Regelungssystematik – generelles Verbot mit spezifischen, mehrschichtigen Ausnahme- und Übergangsregelungen – durch eine hohe Komplexität aus. Es steht zu erwarten, dass diese Vorgehensweise in Zukunft bei einer Vielzahl weiterer Beschränkungen gewählt wird, wie z.B. der Vorschlag zur Beschränkung von PFAS anschaulich unterstreicht.

                  Für zahlreiche Produkte mit synthetischen Polymermikropartikeln bietet die Beschränkung Ausnahmen oder längere Übergangsregelungen. Trotz des grundsätzlich unmittelbaren Anwendungsbeginns werden daher Produkte mit „Mikroplastik“ nicht unmittelbar aus dem Markt entfernt. Es steht aber zu erwarten, dass der konkrete Handlungsdruck auch und gerade im Zusammenhang mit ergänzenden Informations- und Berichtspflichten selbst weiterhin gestattete Verwendungen zunehmend unattraktiv machen wird und in zahlreichen Branchen und Lieferketten die Verfügbarkeit entsprechender Produkte auch schon vor dem Auslaufen von Übergangszeiträumen eingeschränkt sein wird. 

                  Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus

                  23. Oktober 2023 Martin Ahlhaus