Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe

Das Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe unter der ESPR

Was bislang gängige Praxis war, ist seit dem 19.07.2026 für Großunternehmen verboten: die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe. Die EU-Ökodesignverordnung (ESPR) setzt diesem weitverbreiteten Entsorgungsmodell erstmals rechtsverbindliche Grenzen.

Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Regelungen und zeigt auf, welche Konsequenzen sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ergeben.

I. Hintergrund

Die Europäische Kommission hat die systematische Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte – vor allem im Bekleidungssektor – als erhebliches ökologisches Problem erkannt. Durch die Vernichtung werden nicht nur Rohstoffe verschwendet, sondern gleichzeitig wachsen auch die Abfallaufkommen kontinuierlich. Insbesondere das Geschäftsmodell der Fast Fashion mit übermäßiger Produktion und kurzer Produktlebensdauer soll wirtschaftlich weniger attraktiv werden. Als politische Basis dienen der European Green Deal (COM(2019) 640 final) sowie die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien (COM(2022) 141 final), welche die Transformation hin zu zirkulären Wirtschaftsmodellen fördern sollen.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über die Festlegung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (sog. EU-Ökodesignverordnung – ESPR) schafft die EU erstmals rechtsverbindliche Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Kernstück ist ein seit dem 19.07.2026 für sog. „Großunternehmen“ geltendes Verbot, Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten (Art. 25 ESPR). Zusätzlich werden Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 24 ESPR verpflichtet, umfassende Daten über die Entsorgung aller unverkaufter Verbraucherprodukte zu veröffentlichen.

Der vorliegende Beitrag erläutert das Verbot und zeigt auf, welche Konsequenzen sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ergeben.

II. Vernichtungsverbot nach Art. 25 ESPR

1. Anwendungsbereich

Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 ESPR untersagt die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte. Welche Produkte betroffen sind, regelt Anhang VII der ESPR durch Verweis auf die Warencodes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Erfasst werden sämtliche Zolltarifnummern für Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Unverkauft ist ein Verbraucherprodukt gemäß Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 37 ESPR, wenn es „nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Art. 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden“.

Das Verbot gilt für Großunternehmen seit dem 19.07.2026 – für mittlere Unternehmen hingegen erst ab dem 19.07.2030. Mittlere Unternehmen sind solche, die bis zu 250 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatz von bis zu EUR 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von bis zu EUR 43 Mio. haben (Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG). Auf Klein- oder Kleinstunternehmen ist die Vorschrift hingegen vorerst nicht anwendbar, sofern die Kommission den Geltungsbereich nicht durch delegierte Rechtsakte erweitert (Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 ESPR).

Der Begriff der Vernichtung betrifft gemäß Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 34 ESPR „die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung“. Erfasst werden somit die Tätigkeiten Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung entsprechend der Abfallhierarchie nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c)-e) Richtlinie 2008/98/EG.

2. Ausnahmen vom Vernichtungsverbot

Auf Basis von Art. 25 Abs. 5 ESPR in Verbindung mit Art. 72 ESPR hat die Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2026/296 verabschiedet, die wie das Vernichtungsverbot für Großunternehmen ab dem 19.07.2026 gilt. Sie präzisiert die Ausnahmetatbestände und definiert die notwendigen Nachweisanforderungen (Art. 2 VO (EU) 2026/296). Die Nachweise müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und Behörden nach Aufforderung vorgelegt werden (Art. 3 S. 1 VO (EU) 2026/296).

Folgende Ausnahmen sind zentral:

  • Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe: Die Ausnahme ist anwendbar bei gefährlichen Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung – GPSR), also solchen, die dem allgemeinen Sicherheitsgebot aus Art. 5 GPSR nicht genügen. Als Nachweise dienen Risikobewertungen, behördliche Korrespondenz oder technisch-chemische Prüfgutachten.
  • Produktschäden: Die Vernichtung ist erlaubt, wenn Beschädigungen oder Verunreinigungen das Produkt für Verbraucher objektiv unzumutbar machen und eine Reparatur technisch ausgeschlossen oder nicht kosteneffizient ist. Kosteneffizient ist die Reparatur, wenn Reparaturaufwendungen die Summe aus Entsorgungskosten und Wiederbeschaffung nicht überschreiten (Art. 1 Nr. 2 VO (EU) 2026/296).
  • Rechtsverstöße: Verstößt das Produkt gegen EU-Recht oder nationales Recht und ist die Vernichtung gesetzlich angeordnet oder eine angemessene Abhilfe, greift diese Ausnahme. Nachzuweisen ist dies durch Selbstbewertung.
  • Ablehnung von Spendenangeboten: Die Vernichtung ist statthaft, wenn das Produkt mindestens drei gemeinnützigen Organisationen in der EU oder über die Unternehmenswebsite für acht Wochen zur Spende angeboten wurde, ohne Annahme zu finden.
  • Fehlende Eignung für Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung: Die Vernichtung ist möglich, wenn Markenzeichen oder unangemessene Gestaltungsmerkmale technisch nicht entfernt werden können oder wenn ein Abfallbehandlungsbetrieb nach erfolgter Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen Abnehmer gefunden hat. Nachzuweisen ist dies durch technische Gutachten oder externe Prüfberichte.
  • Verletzung geistiger Eigentumsrechte: Bei Produktfälschungen oder nach Ablauf von Lizenzverträgen ist die Vernichtung zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit dokumentiert wird.

III. Offenlegungspflicht nach Art. 24 ESPR

Ergänzend zum Vernichtungsverbot etabliert Art. 24 ESPR eine umfassende Offenlegungspflicht. Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte selbst oder durch Dritte entsorgen, müssen jährlich detaillierte Informationen veröffentlichen. Adressaten sind Großunternehmen ab Inkrafttreten der ESPR (18.07.2024) sowie mittlere Unternehmen ab dem 19.07.2030.

Diese bezieht sich auf alle unverkauften Verbraucherprodukte, also „jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist“ (Art. 2 Unterabs. 1 Nr. 36 ESPR). Die Offenlegungspflicht bezieht sich also nicht nur auf vernichtete Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, sondern auf alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind.

1. Inhalt der Offenlegungspflicht

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a)-d) ESPR müssen folgende Daten publiziert werden:

  • Anzahl und Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte
  • Entsorgungsgründe
  • Entsorgungswege (differenziert nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung)
  • Umgesetzte und geplante Vermeidungsmaßnahmen

Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer gut zugänglichen Seite auf der jeweiligen Website oder alternativ im Nachhaltigkeitsbericht nach Art. 19a oder Art. 29a Richtlinie 2013/34/EU (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 ESPR).

2. Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 und verpflichtendes Format

Die Verordnung (EU) 2026/2 präzisiert die Offenlegungsmodalitäten und etabliert in Anhang I ein einheitliches Darstellungsformat. Dieses Format ist ab dem 02.03.2027 bei der Offenlegung ausnahmslos anzuwenden (Art. 7 VO (EU) 2026/2). Da die Offenlegungspflichten für Großunternehmen bereits seit dem 18.07.2024 bestehen, können sich diese bereits jetzt an den Vorgaben der Durchführungsverordnung orientieren.

Das Format umfasst drei Segmente: Erstens Unternehmensangaben und Berichtszeitraum, zweitens detaillierte Produktdaten (Produktkategorie nach KN-Code, Produktbeschreibung, Stückzahl, Masse, Entsorgungsursachen, Abfallbehandlung) sowie drittens Vermeidungsmaßnahmen.

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Die neuen Vorgaben konfrontieren betroffene Unternehmen mit beträchtlichen Herausforderungen. Wirtschaftsteilnehmer der Textil- und Schuhwirtschaft müssen ihre Entsorgungsstrategien grundsätzlich überdenken. Zentral sind die Identifikation unverkaufter Verbraucherprodukte, die Überprüfung von Ausnahmetatbeständen im Hinblick auf das Vernichtungsverbot und die Bereitstellung erforderlicher Belege. Empfehlenswert ist die Implementierung eines Qualitätsbewertungsverfahrens, das Sichtkontrollen, Schadenskataloge und Vernichtungsschwellen dokumentiert. Darüber hinaus sind interne Systeme zur strukturierten Datenerfassung und -aufbereitung zu schaffen.

Für die Durchsetzung der ESPR sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden verantwortlich. Das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) sieht für Verstöße gegen Art. 24 ESPR Geldbußen bis EUR 10.000,00 vor. Bei Verstößen gegen Art. 25 ESPR drohen sogar Geldbußen bis EUR 100.000,00.

V. Ausblick

Mit dem Vernichtungsverbot für Bekleidung und Schuhwaren sowie der begleitenden Offenlegungspflicht sendet die ESPR ein deutliches Signal gegen Ressourcenverschwendung. Wirtschaftsteilnehmer sollten zeitnah Vermeidungsstrategien entwickeln, ihre Dokumentationssysteme anpassen und sich auf die ab 02.03.2027 obligatorische Verwendung des standardisierten Offenlegungsformats einstellen. Welche Produktkategorien künftig zusätzlich dem Vernichtungsverbot unterliegen werden, bleibt abzuwarten. Zusätzlich zum Vernichtungsverbot werden für den Textilsektor weitere umfassende Änderungen durch die Implementierung eines produktspezifischen delegierten Rechtsakts unter der ESPR erwartet. Dieser delegierte Rechtsakt wird voraussichtlich Ökodesign-Anforderungen an Textilien festlegen, die Aspekte wie Materialeffizienz, Verlängerung der Produktlebensdauer, Verringerung der Auswirkungen auf Wasser, Abfallaufkommen, Energieverbrauch und Klimawandel adressieren; zudem wird für Textilien ein Digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Die Annahme des delegierten Rechtsakts ist für 2027 vorgesehen. Die Informationsanforderungen im Rahmen der ESPR werden dabei im Zusammenspiel mit der derzeit in Überarbeitung befindlichen Textilkennzeichnungsverordnung ihre Wirkung entfalten (COM(2025) 187 final, S. 6).

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Marie Carnap, LL.M und Dr. Carsten Schucht.

30. Juli 2026 Marie Carnap, LL.M.

Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien – Bundesumweltministerium legt Eckpunkte für deutsches Textilgesetz vor

Mit dem am 27.03.2026 veröffentlichten Eckpunktepapier konkretisiert das Bundesumweltministerium erstmals die geplante nationale Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) im Textilsektor.

Die Einführung dieser Herstellerverantwortung war bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angelegt und wurde durch die am 16.10.2025 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie unionsrechtlich verbindlich vorgegeben. Das künftige deutsche Textilgesetz soll nicht nur die europarechtlichen Vorgaben umsetzen, sondern auch aktuelle Verwerfungen auf dem deutschen Alttextilmarkt adressieren, die insbesondere auf den Zuwachs von Fast Fashion zurückzuführen sind.

Das Eckpunktepapier steht bis zum 24.04.2026 zur Stellungnahme für alle beteiligten Akteure offen. Die darin skizzierten Regelungen werden erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette von Textilien haben – von der Produktgestaltung über das Inverkehrbringen bis hin zur Entsorgung und Verwertung.

I. Hintergrund und Zielsetzung

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien steht im Kontext weiterer Maßnahmen zur nachhaltigen und kreislauffähigen Ausrichtung des Textilsektors, darunter die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, die EU-Abfallverbringungsverordnung und EU-Ökodesign-Vorgaben. Ein wesentliches Anliegen des Bundesumweltministeriums ist es, bei der nationalen Umsetzung keine überbordende Bürokratie zu schaffen. Daher sollen vor allem bestehende, effiziente Sammel- und Verwaltungsstrukturen genutzt, für den Textilbereich angepasst und weiterentwickelt werden. Dieser pragmatische Ansatz vermeidet eine vollständige Neuordnung des Alttextilsektors und verbindet bewährte Strukturen mit den neuen unionsrechtlichen Anforderungen.

II. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des geplanten Textilgesetzes umfasst Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe und setzt damit die in der Richtlinie (EU) 2025/1892 festgelegten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) vollständig um. Eingeschlossen ist auch nicht mehr tragfähige Kleidung, sodass rund 96% der heute gesammelten Alttextilien aus privaten Haushalten erfasst werden.

Andere Produktgruppen wie Taschen, Plüsch- und Stofftiere können zwar weiterhin gemeinsam mit den der erweiterten Herstellerverantwortung unterfallenden Textilien gesammelt werden, wenn dies zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Organisationen für Herstellerverantwortung vereinbart wird, sie unterfallen jedoch nicht der erweiterten Herstellerverantwortung, sodass für deren Herstellung keine Pflichten zur Sammlung und Verwertung bestehen.

III. Pflichten der Hersteller

Im Zentrum der Umsetzung stehen die Hersteller der Textilien als Träger der erweiterten Herstellerverantwortung.

  • Herstellerbegriff und Registrierungspflicht: Hersteller im Sinne des geplanten Textilgesetzes ist jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Hersteller, die keinen Sitz in Deutschland haben, müssen einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benennen.
  • Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung: Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen, die die Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt. Damit wird die unionsrechtliche Pflicht umgesetzt, Abfallsammelsysteme für Alttextilien einzurichten und die Kosten insbesondere für Sammlung, Beförderung, Sortierung und Verwertung zu tragen. Den Herstellern bleibt die Wahl zwischen mehreren sich gründenden Organisationen für Herstellerverantwortung oder sie können die erweiterte Herstellerverantwortung auch individuell durch die Gründung einer eigenen Organisation erfüllen.
  • Finanzielle Verantwortung: Hersteller von Textilien tragen die erweiterte Herstellerverantwortung und sind folglich unter anderem für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Diese finanzielle Verantwortung wird über die Beteiligungsentgelte an die Organisationen für Herstellerverantwortung abgewickelt. Die Beitragsbemessung orientiert sich vorrangig an der Menge der erstmals in den Verkehr gebrachten Textilien. Daneben sind qualitative Kriterien nach Art. 8a Abfallrahmenrichtlinie zu berücksichtigen, wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe. Je umweltfreundlicher und nachhaltiger das Textilprodukt ist, desto geringer wird der zu entrichtende Beitrag, sodass finanzielle Anreize für umweltfreundlicheres Produktdesign entstehen. Die Organisationen für Herstellerverantwortung berichten dem Umweltbundesamt jährlich über die Ökomodulierung der Beiträge. Möglich sind künftig Entgeltspreizungen, Bonus-Malus-Systeme oder auch Fondsmodelle.
  • Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleistern: Online-Plattformen dürfen das Anbieten auf ihren Marktplätzen nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller für die Textilien auch ordnungsgemäß registriert ist. Auch Fulfillment-Dienstleister haben zu prüfen, ob die Hersteller registriert sind. Diese Regelung entspricht dem aus dem Verpackungsgesetz bekannten Mechanismus und soll die Durchsetzung der Herstellerpflichten insbesondere im Online-Handel sicherstellen.

IV. Sammlung von Alttextilien

Verantwortlich für die flächendeckende Sammlung von Alttextilien sind die Organisationen für Herstellerverantwortung. Jede Organisation hat mit ihrem Sammel- und Rücknahmenetz eine Sammelquote von 70 % zu erreichen, bemessen an der im Vorjahr erstmals bereitgestellten Menge der angeschlossenen Hersteller. Eine verpflichtende Rücknahme durch Vertreiber am Ort der Abgabe ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind zur Kooperation mit einer Organisation für Herstellerverantwortung verpflichtet, können jedoch „optieren“ und für ein Kalenderjahr erklären, die Verwertung der gesammelten Alttextilien selbst vorzunehmen.

Gemeinnützige Sammler nach § 3 Abs. 17 KrWG bleiben nach EU-Recht privilegiert und dürfen weiterhin freiwillig sammeln, ohne eine Anzeige nach § 18 KrWG erstatten zu müssen. Sie müssen sich zwar einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, können aber selbst entscheiden, ob sie die gesammelten Alttextilien übergeben.

Gewerbliche Sammler nach § 3 Abs. 18 KrWG und Vertreiber können Alttextilien wie bisher sammeln, müssen sich jedoch einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen und dieser die gesammelten Alttextilien zur weiteren Verwertung übergeben.

Secondhandläden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern sind nicht betroffen, sofern sie nur weiter tragbare Textilien annehmen, da diese keine Abfälle darstellen.

V. Sortierung und Verwertung von Alttextilien

Gesammelte Alttextilien sind zunächst einer Erstsichtung zur Entfernung von Fremd- und Störstoffen zu unterziehen und anschließend gemäß der Abfallhierarchie ordnungsgemäß zu verwerten. Eine Sortierung ist zwingend erforderlich, um eine quantitativ und qualitativ hochwertige Vorbereitung zur Wiederverwendung sicherzustellen. Geeignete Alttetextilien können dabei das Ende der Abfalleigenschaft erreichen.

Folgende Zielvorgaben sind zukünftig zu erreichen:

  • Verwertungsquote (Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling + sonstige Verwertung / Sammelmenge): 95 %
  • Recyclingquote (Vorbereitung zur Wiederverwendung + Recycling / Sammelmenge): 85 %

Die Vorgaben sind durch den Gesetzgeber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei sollte im Rahmen der Berichterstattung auch angegeben werden, welche Mengen einem Faser-zu-Faser-Recycling zugeführt wurden.

Beim Export gebrauchter Textilien sind umfangreiche Nachweise vorzulegen etwa zu Verkauf, Sortierverfahren und Inhalt der Ladung. Zudem gilt die Abfallverbringungsverordnung mit künftig strengeren Vorgaben, auch für den Export nicht gefährlicher Abfälle in NICHT-OECD-Länder.

Fazit und Ausblick

Das am 27.03.2026 veröffentlichte Eckpunktepapier markiert einen grundlegenden Systemwechsel im deutschen Alttextilsektor und wird weitreichende Auswirkungen auf Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, sammelnde Akteure und die Verwertungswirtschaft haben.

Der Ansatz, bestehende Sammelstrukturen zu nutzen und weiterzuentwickeln, ist grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich setzten die ambitionierten Quoten hohe Maßstäbe, die über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Die Ökomodulierung schafft wichtige Anreize für eine nachhaltigere Produktgestaltung und kann zur Eindämmung von Fast Fashion beitragen.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2025/1892 endet am 17.06.2027. Das Eckpunktepapier steht bis zum 24.04.2026 zur Stellungnahme offen. Die betroffenen Akteure sind gut beraten, diese Frist zu nutzen, um auf die offenen Fragen und Unklarheiten hinzuweisen. Zugleich sollten sie bereits jetzt mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der neuen Anforderungen beginnen, um rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes compliant zu sein.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger

13. April 2026 Michael Öttinger

Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe

Die EU-Kommission hat am 05.07.2023 einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle) vorgelegt, der weitreichende Regelungen für Hersteller von Textilien sowie Schuhen und den Umgang mit Alttextilien vorsieht. Ob dies – wie von der EU-Kommission erhofft – wirklich einen Anreiz für die Entwicklung langlebigerer Produkte, die Verbesserung der Kreislauffähigkeit und damit die Verringerung des Abfallaufkommen schaffen kann, bleibt abzuwarten.

Die Kommission sieht im Rahmen des Green Deal und des Circular Economy Action Plan erheblichen Bedarf zur Implementierung kreislaufbezogener Vorgaben, um auch in der Textilwirtschaft den Übergang zu einer ressourcenschonenden Abfallbewirtschaftung zu beschleunigen. Nach den Grundprinzipien der Abfallbewirtschaftung ist die Vermeidung von Abfällen stets das primäre Ziel. Falls Textilabfälle anfallen, soll das Augenmerk künftig jedoch verstärkt auf die Wiederverwendbarkeit und das Recycling gelegt werden.

A. Hintergrund

Der Änderungsvorschlag zur Abfallrahmenrichtlinie vom (Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2008/98/EC on waste, COM(2023) 420 final) sieht neben anderen Aspekten die Einführung verpflichtender und detaillierter Regelungen in Bezug auf Textilien und Schuhe vor, welche für diese Produktgruppen die generell gefassten Rahmenvorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung aus den Artt. 8, 8a Abfallrahmenrichtlinie konkretisieren. Damit soll ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau in der Union erreicht werden. Zugleich soll eine funktionierende Kreislaufwirtschaft durch das Sammeln, Sortieren, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet werden. Außerdem soll dies Anreize dafür schaffen, bereits bei der Erzeugung der Produkte die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in den Blick zu nehmen und damit eher langlebige Produkte als „Fast Fashion“ auf den Markt zu bringen.

B. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Die neuen Vorgaben sollen ausweislich des Anhangs IVc des Entwurfs für Textilien (wie beispielsweise Kleidung, Decken, Vorhänge, Bett- und Tischwäsche oder Hüte), Lederwaren und Schuhe gelten.

In personeller Hinsicht steht der Hersteller im Zentrum der Regulierungsbestrebungen. Hersteller in diesem Sinne sollen nach Art. 3 Nr. 4b des Entwurfs alle natürlichen und juristischen Personen sein, die

  • ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU haben und die Textilwaren, textilverwandte Waren und Schuhe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellen oder entwerfen oder herstellen lassen und sie erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vertreiben,
  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke die oben genannten Produkte verkaufen, die von anderen Produzenten produziert wurden und auf denen der Name, die Marke oder das Warenzeichen des Herstellers nicht aufgeführt sind,
  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in diesem Mitgliedstaat erstmalig gewerbsmäßig entsprechende Erzeugnisse vertreiben, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, oder
  • die betreffenden Erzeugnisse im Wege des Fernabsatzes direkt an private und gewerbliche Endverbraucher in einem Mitgliedsstaat verkaufen und die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind.

Ausgenommen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von weniger als zwei Millionen Euro sowie selbständige Maßschneider. Zudem sind solche Akteure nicht erfasst, die (ausschließlich) gebrauchte Textil- und Schuherzeugnisse bzw. solche, die ganz oder teilweise aus Abfallprodukten bestehen, auf den Markt bringen.

C. Geplante Pflichten im Überblick

Im Wesentlichen finden sich die künftigen Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortlichkeit und der künftig erst noch einzurichtenden Organisationen der Herstellerverantwortung in Art. 22 a bis c des Entwurfs. Art. 22 d des Vorschlags enthält zudem detaillierte Vorgaben für den weiteren Umgang mit den gesammelten Textilabfällen.

Im Einzelnen:

  • Einrichtung eines Registers

Damit die Erfüllung der Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung effektiv überwacht werden kann, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22b des Entwurfs ein Herstellerregister einführen. Dies ist beispielsweise bereits für Verpackungen (LUCID) und Elektrogeräte und Batterien (Register bei der Stiftung EAR) bekannt. Ohne eine marken- und produktbezogene Registrierung dürfen Hersteller ab Geltungsbeginn keine betroffenen Produkte mehr in Verkehr bringen.

  • Kostentragungspflicht der Hersteller

Nach Art. 22a Abs. 4 des Entwurfs müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Hersteller künftig die Kosten für die Sammlung und anschließende Abfallbewirtschaftung der in Anhang IVc des Entwurfs aufgeführten Abfälle tragen und finanziell auch für Studien zur Zusammensetzung des unsortierten Siedlungsabfalls, für Informationskampagnen, für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden und anteilig für die Forschung zu neuen Sammel- und Recyclingprozessen aufkommen.

  • Einrichtung sog. Organisationen der Herstellerverantwortung

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 22c des Entwurfs zudem sicherstellen, dass Hersteller von betroffenen Produkten eine sogenannte Organisation der Herstellerverantwortung benennen, die in ihrem Namen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Diese Organisationen bedürfen einer behördlichen Zulassung, um die von den Herstellern übernommenen Pflichten zu erfüllen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit werden die Organisationen der Herstellerverantwortung verpflichtet sein, ihre von den Herstellern zu entrichtenden Beteiligungsentgelte am Grad der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der beteiligten Produkte auszurichten. Zudem müssen sie bei der Berechnung des Beteiligungsentgeltes möglicherweise eintretende Gewinne aus der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus dem Wert von Sekundärrohstoffen aus recycelten Alttextilien angemessen berücksichtigen.

  • Einrichtung getrennter Sammelsysteme

Spätestens bis zum 01.01.2025 müssen in allen Mitgliedstaaten getrennte Sammelsysteme für Textilien eingerichtet werden, um eine Vermischung mit dem unsortierten Siedlungsabfall zu vermeiden, da dies (wie gegenwärtig flächendeckend der Fall) zu einem weitgehenden Verlust der wiederverwend- und recyclebaren Materialen durch Beseitigung führt.

In diesem Zusammenhang soll sichergestellt werden, dass die Organisationen der Herstellerverantwortung die Teilnahme von Sozialunternehmen und anderen Betreibern von Wiederverwendungsanlagen am System der getrennten Sammlung nicht verweigern dürfen.

Ferner sollen Sozialunternehmen (wie beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz und kirchliche Träger) ihre eigenen getrennten Sammelstellen weiter unterhalten und betreiben können und dürfen bei der Wahl des Standorts der getrennten Sammelstellen nicht benachteiligt werden. Die Sozialunternehmen und sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil der angeschlossenen Sammelstellen sind, sind außerdem nicht verpflichtet, die von ihnen gesammelten Alttextilien, textilverwandte Erzeugnisse und Schuhe an die Organisationen für Herstellerverantwortung zu übergeben.

  • Umfassende Informations- und Dokumentationspflichten

Die von den Organisationen für Herstellerverantwortung  zu erfüllenden Informationspflichten gemäß Art. 22c Abs. 13 des Entwurfs umfassen Hinweise an Verbraucher zu Methoden der Abfallvermeidung und Pflege der Produkte während der Dauer ihres Gebrauchs, zu Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe sowie Verbraucherinformationen zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilien und Schuhen. Darüber hinaus müssen auch Informationen zu den Auswirkungen der Textilproduktion, insbesondere zu sogenannten Fast-Fashion-Praktiken auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die hiermit verbundenen  problematischen Arbeitsbedingungen, zum Recycling und zu den Auswirkungen einer unsachgemäße Entsorgung von Textil- und Schuhabfällen gegeben werden.

D. Übergangsfristen

Zur Einrichtung der vorstehend genannten Instrumente der erweiterten Herstellerverantwortung räumt die Kommission den Mitgliedsstaaten nach Art. 22a Abs. 8 des Entwurfs einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie ein. Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten. Auf Grund des immer noch sehr frühen Stadiums des Entwurfs kann gegenwärtig noch nicht abgesehen werden, wie lange das Gesetzgebungsverfahren letztendlich dauern wird.

Ausblick

Der Vorschlag der EU-Kommission überrascht wegen der geplanten systematischen Stellung in der Abfallrahmenrichtlinie. Dies insbesondere deshalb, weil in den ebenfalls EU-weit harmonisierten Bereichen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen und Batterien gerade eine Abkehr von der Richtlinienregulierung hin zu einem unmittelbar geltenden Verordnungsrecht stattfindet. Sodann ist bemerkenswert, dass die EU-Kommission Themen wie die für eine Kreislaufführung von Textilien erforderliche Faserkennzeichnung ebenso außen vor lässt, wie eine klare Reglung zur Abgrenzung der Anwendungsbereich der Elektrogeräte- zur vorliegenden Textilregulierung. Gerade dies wäre im Hinblick auf den zunehmenden Anteil an sog. „Smart Textiles“ wünschenswert und für ein reibungsfreies Ineinandergreifen der Systeme unbedingt erforderlich wäre.

Im Lichte dessen bleibt abzuwarten, wie sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen positionieren werden und ob der für Q4/2023 geplante Vorschlag der EU-Kommission für eine Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 nicht doch noch die dort geplanten Designkriterien mit den hier vorgeschlagenen Vorgaben zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung zusammenführen wird. Im Sinne der Transparenz und Kohärenz wäre dies sicherlich wünschenswert.

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18. September 2023 Michael Öttinger