Änderung des Chemikaliengesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes: Anpassung an die F-Gas-Verordnung 2024/573 und die Ozon-Verordnung 2024/593

Der Entwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes dient der Angleichung des nationalen Chemikalienrechts an die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie an die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Die beiden vorgenannten Verordnungen ersetzen die bisherigen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Ziel ist es, Doppelregelungen zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und die vom EU‑Recht geforderten Ergänzungen, etwa Handelsbeschränkungen bei Verstößen oder Vorgaben zur nachträglichen Quotenbeschaffung, national zu verankern. Zugleich trägt das Gesetz zum Nachhaltigkeitsziel 13.1 der Agenda 2030 bei, wonach insbesondere Maßnahmen zum Klimaschutz vorgesehen sind.

A. Aktueller Verfahrensstand

    Ursprünglich legte die Bundesregierung am 07.11.2025 den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes dem Bundesrat zur Stellungnahme vor (BR-Drs. 645/25). Am 05.12.2025 folgten die Empfehlungen der Ausschüsse (BR 645/1/25). Der Bundesrat nahm sodann am 19.12.2025 Stellung (BR-Plenarprotokoll 1060, S. 521-521, TOP 56) und schloss das Verfahren mit Beschlussdrucksache ab (BR-Drs. 645/25(B).

    Anschließend brachte die Bundesregierung den Entwurf für ein fünftes Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (BT-Drs. 21/3511) am 07.01.2026 in den Bundestag ein. Die erste Beratung im Bundestag erfolgte am 15.01.2026. Aktuell befassen sich die Ausschüsse mit dem Entwurf. Ein finaler Gesetzesbeschluss durch den Bundestag sowie weitere Schritte wie die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.

    B. Überblick über die wesentlichen Änderungen nach dem ChemG-RefE

    Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG-RefE) aufgezeigt; die Darstellung ist nicht abschließend: 

    • Erweiterung der Begriffsdefinitionen, insbesondere „Hersteller“, „Einführer“ und „Verwenden“
    • Streichung des Bereitstellungsverbots, § 12i Abs. 1 ChemG
    • Beibehaltung der nationalen Dokumentations- und Nachweispflichten, § 12i Abs. 2 ChemG
    • Entfall der Kennzeichnungspflicht, § 12i Abs. 6 ChemG
    • Anpassung der Informationen in der Lieferkette, insbesondere Neueinfügung des § 12j Abs. 8 ChemG mit Erleichterungen bei der Abgabe von F-Gasen zum Zweck der endgültigen Befüllung
    • Neueinfügung des § 12k ChemG zwecks einer nachträgliche Quotengenehmigung für bereits im Markt befindliche F-Gas-Erzeugnisse und Einrichtungen
    • Anpassung der SCIP-Meldepflicht, insbesondere Entfall des § 16f Nr. 2 ChemG
    • Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ChemG
    • Neueinfügung des § 23a ChemG als behördliche Rechtsgrundlage für ein vorübergehendes Handelsverbot mit F-Gasen

    C. Erläuterungen zu den wesentlichen Änderung nach dem ChemG-RefE

    Nachfolgend werden die vorgenannten, überblicksartig aufgelisteten Änderungen nach dem ChemG-RefE im Einzelnen erläutert:

    I. Erweiterung der Begriffsdefinitionen (Art. 1 Nr. 2 ChemG-RefE)

      Die Definitionen von „Hersteller“ (§ 3 Nr. 7 ChemG) und „Einführer“ (§ 3 Nr. 8 ChemG) werden nun jeweils um „Einrichtungen“ erweitert. Zudem wird in die Definition des „Verwendens“ (§ 3 Nr. 10 ChemG) der Begriff des „Freisetzen“ in Bezug auf F-Gase und ozonschichtabbauende Gase aufgenommen.

      II. Streichung des Bereitstellungsverbots, § 12i Abs. 1 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ChemG-RefE)

        Der bisherige § 12i Abs. 1 ChemG wird ersatzlos gestrichen. § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG regelte bislang ein Bereitstellungsverbot, während § 12i Abs. 1 Nr. 2 ChemG Lagerungs‑ und Leerungsverbote enthielt.

        Der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG wird nun unmittelbar durch Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 adressiert. Zwar enthält dieser kein ausdrückliches Erwerbsverbot, wie der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 1 ChemG, gleichwohl ist dessen Beibehaltung nicht vonnöten, da die neue Verordnung (EU) 2024/573 stattdessen auf Folgehandlungen, wie die Verwendung, abzielt und diese verbietet.

        Der bisherige § 12i Abs. 1 Nr. 2 ChemG wird nun unmittelbar durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verbietet die Einfuhr, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung, die Bereitstellung für Dritte in der Union sowie die Verwendung und Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren Behältern für F-Gase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573, welche nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden dürfen. Wenngleich Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht explizit die Entleerung verbietet, besteht keine nationale Gesetzeslücke. Denn eine Entleerung dürfte als absichtliche Freisetzung zu bewerten sein, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verboten ist und nach dem angepassten § 27c Absatz 1 (Art. 1 Nr. 13 ChemG-RefE) strafbewehrt sein wird.

        III. Beibehaltung der nationalen Dokumentations- und Nachweispflichten, § 12i Abs. 2 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c, d, e ChemG-RefE)

          Die in § 12i Abs. 2 ChemG geregelte Dokumentations‑ und Nachweispflicht bleibt im Kern bestehen. Vorgenommen wird allerdings eine gebotene Aktualisierung des Verweises auf Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 anstatt wie bisher auf Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

          Die nationale Dokumentations- und Nachweispflicht geht über die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 5 Verordnung (EU) 2024/573 hinaus und präzisiert diese sowohl bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts als auch bezüglich der erforderlichen Nachweisinhalte.

          Zum einen greift die unionale Dokumentations‑ und Nachweispflicht nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 5 Verordnung (EU) 2024/573 erst ein Jahr nach dem jeweiligen Verbotsdatum in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 und damit zeitlich später als die Verbote des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573, die bereits unmittelbar nach dem Verbotsdatum des Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 gelten. Demgegenüber verlangt die nationale Dokumentations‑ und Nachweispflicht den gebotenen Nachweis bereits im Zeitpunkt der Lieferung.

          Zum anderen enthält die unionale Dokumentations‑ und Nachweispflicht keine Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung des Nachweises. Anders die nationale Dokumentations‑ und Nachweispflicht, die künftig wohl folgende Angaben fordert:

          • Name und Anschrift des Abgebenden,
          • eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III (Redaktionsversehen, gemeint ist: IV) der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
          • Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.

          Die Aufbewahrungspflicht des Nachweises (§ 12i Abs. 4 ChemG), die Vermutungsregel (§ 12i Abs. 5 ChemG), sowie die Ausnahme von der Dokumentations‑ und Nachweispflicht (§ 12 i Abs. 5 ChemG) bleiben, abgesehen von einer Aktualisierung der Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/573 und einer rein formalen Umstrukturierung, inhaltsgleich bestehen.

          IV. Entfall der Kennzeichnungspflicht, § 12i Abs. 6 ChemG (Art. 1 Nr. 3 Buchst. f ChemG-RefE)

            Auch die bislang rein nationale Kennzeichnungspflicht in § 12i Abs. 6 ChemG entfällt, da sie durch die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wird. Die dort geregelte unionale Kennzeichnungspflicht gilt sowohl beim Inverkehrbringen als auch bei späteren Lieferungen sowie bei der Zurverfügungstellung an Dritte.

            V. Anpassung der Informationspflichten in der Lieferkette (Art. 1 Nr. 4 Buchst. d ChemG-RefE)

            Im Rahmen der geplanten Änderung von § 12j ChemG sollen insbesondere die Verweise auf die alte Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt werden.

            Zudem wird in § 12 j Abs. 3 S. 1 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. d ChemG-RefE) durch die Streichung des Wortes „eigenen“ klargestellt, dass die Pflichten des § 12j ChemG für jeden Einführer von F‑Gas gelten, unabhängig davon, ob das Gas später vom Unternehmen selbst oder von einem Dritten genutzt wird. Dadurch wird ausdrücklich auch der Fall erfasst, dass ein Dienstleister F‑Gase importiert und diese anschließend in einer Anlage eines Dritten einsetzt.

            Ferner wird § 12j Abs. 8 ChemG (Art. 1 Nr. 4 Buchst. g ChemG-RefE) neu eingefügt. Danach gelten die Vorgaben des § 12j Abs. 2, 3 S. 2 und Abs. 4 ChemG nicht, wenn die Abgabe zum Zweck der endgültigen Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zu ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz erfolgt, z.B. in eine Kfz-Klimaanlage. Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes eingeführten Übermittlungspflichten dienen der Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen durch eine stärkere Kontrolle der Händler. Dagegen war eine Übermittlung der Erklärung an die Betreiber von ortsfesten und mobilen Einrichtungen nicht intendiert. Eine derart umfassende Übermittlungspflicht des Lieferanten, die zudem eine Aufbewahrungspflicht des Erwerbers nach § 21j Abs. 6 auslösen würde, wäre insbesondere für die Betreiber von mobilen Einrichtungen, also beispielsweise Kfz-Halter, als auch für Betreiber von kleineren ortsfesten Einrichtungen, unverhältnismäßig. Anders ist dies bei größeren ortsfeste Einrichtungen, da hier eine behördliche Kontrolle des Wartungsbetriebs und der Wiederauffüllung mit F‑Gas ohnehin über die Aufzeichnungen nach Art. 7 Verordnung (EU) 2024/573 möglich ist.

            VI. Neueinfügung des § 12k ChemG – Nachträgliche Quotengenehmigung für bereits im Markt befindliche F-Gas-Erzeugnisse und Einrichtungen (Art. 1 Nr. 4 Buchst. h ChemG-RefE)

            § 12k ChemG wird neu aufgenommen (Art. 1 Nr. 4 Buchst. h ChemG-RefE). Die Vorschrift schließt eine bislang bestehende Lücke im unionsrechtlichen Quotensystem für F‑Gase. Denn das unionsrechtliche Verbot des Art. 11 Verordnung (EU) 2024/573 bezieht sich nur auf das erstmalige Inverkehrbringen ohne vorhandene Quote. Für bereits im Markt befindliche Produkte besteht hingegen weder ein Bereitstellungsverbot noch die Verpflichtung, nachträglich eine Quotengenehmigung einzuholen. Dem hilft § 12k ChemG ab: Wer ein solches Produkt erneut bereitstellt, muss künftig sicherstellen, dass die erforderliche Quotengenehmigung vorliegt. So können frühere Verstöße nachträglich geheilt und die betroffenen Einrichtungen an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden.

            VII. Anpassung der SCIP-Meldepflichten (Art. 1 Nr. 5 ChemG-RefE)

            § 16f Nr. 2 ChemG wird gestrichen, weil Unternehmen im Rahmen der SCIP‑Meldung an die Europäische Chemikalienagentur schlicht nicht angeben müssen, warum ein Stoff nach Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die EU‑Kommission im Umwelt‑Omnibus – Omnibus Paket VIII – vorschlägt, die Pflicht zur Übermittlung von SVHC‑Daten künftig entfallen zu lassen (siehe hierzu auch unseren Blog‑Beitrag „Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht“, Abschnitt B. CLP).

            VIII. Erweiterung der Verordnungsermächtigung (Art. 1 Nr. 6 ChemG-RefE)

            Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ChemG wird erweitert, um künftig auch Vorgaben zum Verkauf und Erwerb bestimmter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Geräte, einschließlich möglicher Beschränkungen für bestimmte Personengruppen, erlassen zu können und so die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/573 und der Verordnung (EU) 2024/590 sicherzustellen.

            IX. Erlass des § 23a ChemG – Neues vorübergehendes Handelsverbot (Art. 1 Nr. 10 ChemG-RefE)

              § 23a ChemG wird neu hinzugefügt (Art. 1 Nr. 10) und damit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/590 sowie Artikel 31 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/573 in das nationale Recht überführt. Diese beiden Vorschriften sehen vor, dass Behörden bei schweren oder wiederholten Verstößen befristete Verbote aussprechen können – etwa für Herstellung, Verwendung, Ein‑ und Ausfuhr oder Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen oder F‑Gasen. Als eigenständige verwaltungsrechtliche Maßnahme besteht § 23a ChemG unabhängig von etwaigen Straf‑ oder Bußgeldverfahren und verfolgt vorrangig das Ziel, weitere Verstöße präventiv zu unterbinden. Voraussetzung für ein solches Tätigkeitsverbot ist ein schwerer oder wiederholter Verstoß. Die Schwere eines Verstoßes beurteilt sich insbesondere an der Menge der unter Verstoß gegen die genannten Verordnungen in den Verkehr gebrachten oder verwendeten Gasen und deren Auswirkung auf die Umwelt. Von einem schweren Verstoß wird auszugehen sein, wenn F‑Gase absichtlich freigesetzt oder in nicht geringen Mengen unrechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Eine nicht geringe Menge liegt vor, wenn die betreffende Stoffmenge so hoch ist, dass von einer erheblichen Umweltgefahr auszugehen ist. Bei F‑Gasen wird dies regelmäßig bei einer Mengen von über 10 Tonnen CO₂‑Äquivalenten angenommen, was sich an den unionsrechtlich anerkannten Schwellen, etwa bei vorbefüllten Einrichtungen, orientiert. Liegen die Voraussetzungen vor, räumt § 23 a ChemG der Behörde ein Ermessen ein und diese kann je nach Schwere des Verstoßes sowohl die Dauer als auch die Art des Verbots bestimmen.

              Fazit

              Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes flankiert die sich aus der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie der Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ergebenden Anforderungen und Zielsetzungen. Es stärkt die nationale Durchsetzung des Chemikalienrechts spürbar. Angesichts der erweiterten behördlichen Eingriffsmöglichkeiten, v.a. nach dem künftigen § 23a ChemG, sollten Unternehmen ihre F-Gas-Compliance zeitnah überprüfen und – sofern erforderlich – entsprechend anpassen.

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              3. Februar 2026 Nicole Rauch

              Das ändert sich 2026: Chemikalienrecht

              Wie auch schon in den Vorjahren wird das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 vielfältigen Änderungen unterworfen sein und betroffene Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen.

              Ein besonderer Fokus liegt im laufenden Jahr auf der Nachjustierung und Anpassung von Regelungen im Rahmen von intendierten Vereinfachungen, einschließlich der Absenkung bürokratischer Hürden. Daneben treten aber auch substanzielle neue Anforderungen und Veränderungen der Rechtsgrundlagen, wie etwa durch das bereits erfolgte Inkrafttreten des „One Substance, one assessment“-Pakets. Besondere Praxisrelevanz wird zudem weiteren Rechtsänderungen zukommen, die auf die Korrektur regulatorischer Fehlentwicklungen gerichtet sind. Der nachstehende Beitrag greift einige der relevanten Änderungen im Anwendungsbereich verschiedener chemiekalienrechtlicher Rechtsakte auf.

              A. REACH

              Auch wenn der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) weiterhin auf sich warten lässt, gibt der bestehende Rechtsrahmen erneut Raum für vielfältige neue Anforderungen. Vor allem das Verfahren zur Beschränkung von PFAS wird dabei im Zentrum des Interesses stehen.

              I. Revision

              Die zielgerichtete Überarbeitung von REACH steht weiter auf der Agenda. Nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen Anpassungen durch sog. Omnibus-Vorschläge der Kommission im vergangenen Jahr sind reguläre Revisionsprozesse, wie etwa zu REACH, weiteren Verzögerungen ausgesetzt. So hat die Kommission etwa im Zusammenhang mit dem sog. Umwelt-Omnibus vom 10.12.2025 nur noch sehr sparsam festgehalten, dass eine gezielte Revision von REACH beabsichtigt ist. Weitere Ankündigungen zum Zeitplan liegen derzeit jedoch noch nicht vor.

              Beachtlich ist aber mindestens, dass die Kommission die REACH Revision offenbar auch dazu nutzen will, weitere Möglichkeiten für Vereinfachungen zu prüfen und entsprechende Ansätze ggf. mit ihrem Vorschlag verbinden will. Angesichts der noch unter dem Green Deal entwickelten Ansätze und der zuletzt weiterverfolgten, durchaus ambitionierten Überlegungen der Kommission für eine Anpassung von REACH bleibt aber doch fraglich, ob und ggf. inwieweit die REACH Revision tatsächlich Vereinfachungen mit sich bringen wird.

              II. Stoff- und Dossierevaluierung

              Der Entwurf des Community Rolling Action Plan (CoRAP) für 2026-2028 wurde am 09.12.2025 vorgelegt und wird derzeit finalisiert. Eine Verabschiedung ist im Rahmen des nächsten Member State Committee Meetings (voraussichtlich vom 09.-13.02.2026) vorgesehen. Der Entwurf des CoRAP enthält 28 Stoffe, darunter 8 neue Stoffe im Vergleich zum aktuellen CoRAP 2025-2027.

              Betroffene Unternehmen sollten sich mit den stoffspezifisch identifizierten Gründen für eine Besorgnis auseinandersetzen, ihre jeweiligen Registrierungsdossiers überprüfen und nötigenfalls aktualisieren.

              III. Zulassung

              Parallel zu laufenden Diskussionen und Verfahren zu generellen Änderungen, entwickelt sich die stoffbezogene Regulierung unter der REACH-Verordnung unaufhaltsam weiter.

              1. SVHC Identifizierung

              Die ECHA hat zuletzt unter dem 05.11.2025 eine Aktualisierung der Kandidatenliste vorgenommen und mit 1,1′-(ethane-1,2-diyl)bis[pentabromobenzene] (DBDPE) (EC: 284-366-9, CAS: 84852-53-9) einen weiteren Stoff aufgenommen. Seither umfasst die Kandidatenliste insgesamt 251 Einträge, die unmittelbar sowohl für die Kommunikation in der Lieferkette nach Art. 33 REACH wie auch für Meldungen in die SCIP-Datenbank zu beachten sind. Für etwaige Notifizierungspflichten nach Art. 7 Abs. 2 REACH gilt für den zuletzt aufgenommenen Stoff derzeit noch eine Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 7 REACH).

              Auch im Jahr 2025 konnte damit festgestellt werden, dass die vormals etablierte Praxis von nur zwei Aktualisierungen binnen 12 Monaten nicht konsequent eingehalten wurde. Wie schon im Vorjahr wurde auch in Jahr 2025 eine zusätzliche Ergänzung im November vorgenommen. Es zeichnet sich insofern ein Trend ab, der auf drei Ergänzungen der Kandidatenliste pro Kalenderjahr ausgerichtet ist.

              Die erwartbare Ergänzung der Kandidatenliste per Anfang 2026 steht derzeit noch aus. Nach der Beschlusslage auf Ebene des Member State Committees soll der Stoff n-Hexane (EC No 203-777-6) als SVHC identifiziert und in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Die Aktualisierung der Kandidatenliste ist für den 04.02.2026 vorgesehen. Die zunächst ebenfalls noch vorgesehene Identifizierung von 4,4’-methylenediphenol (EC No 210-658-2) als SVHC wurde noch vor der Sitzung des Member State Committees im Dezember 2025 zurückgezogen.

              Weiterhin gilt, dass betroffene Unternehmen durch die kontinuierliche Änderung der Kandidatenliste vor Herausforderungen gestellt werden. Denn Kommunikationsprozesse in der Lieferkette müssen mit jeder Änderung auf Aktualität und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden.

              2. SCIP-Datenbank

              Im Zusammenhang mit der Zulassungskandidatenliste ist darüber hinaus beachtlich, dass die Europäische Kommission mit dem Umwelt-Omnibus den Vorschlag vorgelegt hat, die Meldepflicht für Informationen zu SVHC in die sog. SCIP-Datenbank abzuschaffen. Es ist einerseits zwar zu begrüßen, dass die von der Industrie seit geraumer Zeit betonten Unzulänglichkeiten der bestehenden Meldepflichten und der Datenbank damit eingeräumt werden. Andererseits sollte der Vorschlag der Europäischen Kommission auch ein Signal an den Gesetzgeber sein, die Folgen und den Nutzen zusätzlicher Anforderungen vor der Einführung neuer Rechtspflichten sorgfältiger zu prüfen.

              Die Gewährleistung von Informationstransparenz soll nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission künftig v.a. über den Digitalen Produktpass gewährleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der damit verbundene Aufwand für die Industrie und der Nutzen durch weitergehende Transparenz in der Lieferkette in einem angemessenen Verhältnis stehen werden.

              3. Zulassungspflichten

              Insgesamt vier Stoffe wurden mit der 12. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH von der ECHA vorgeschlagen; eine Entscheidung der Kommission steht insofern aber noch aus. Betroffen sind:

              StoffECCAS
              Barium diboron tetraoxide237-222-413701-59-2
              Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide278-355-875980-60-8
              S-(tricyclo(5.2.1.0’2,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate X4261401-850-9255881-94-8
              Melamine203-615-4108-78-1

              Für die 13. Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV zu REACH hat zuletzt das Member State Committee die Vorschläge der ECHA diskutiert. Aktuell sind danach vier Stoffe für die Aufnahme vorgesehen:

              • UV-326
              • UV-329
              • triphenyl phosphate
              • 2-(dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-one

              Die dreimonatige Konsultation ist derzeit für Februar 2026 vorgesehen.

              Im Übrigen stehen für das Jahr 2026 für zulassungspflichtige Stoffe gemäß Anhang XIV keine Ablauftermin oder Termine für eine Antragstellung an.

              IV. Beschränkungen

              Auch im Jahr 2026 ändern sich für eine Reihe von bestehenden Beschränkungen die Anforderungen:

              1. Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen)

              Nach Absatz 15 in Eintrag 63 in Anhang XVII zu REACH betreffend Blei und seine Verbindungen gilt grundsätzlich ein Verkehrsverbot für Erzeugnisse, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Hiervon sieht Absatz 18 zwar eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 28.05.2033 für bestimmte Erzeugnisse vor, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt. Allerdings gilt ab dem 28.05.2026 eine weitergehende Einschränkung. Ab diesem Termin darf Hart-PVC, das aus Profilen und Platten

              • für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;
              • für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;
              • zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);
              • für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% hergestellt ist,

              zurückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse einer dieser Kategorien verwendet werden.

              2. Eintrag 77 (Formaldehyd)

              Ab dem 06.08.2026 findet die Beschränkung betreffend Formaldehyd nach Eintrag 77 in Anhang XVII zu REACH Anwendung. Ab diesem Stichtag dürfen Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anlage 14 zu Anhang XVII zu REACH genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

              • 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;
              • 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

              Die Beschränkung gilt nicht für

              • Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;
              • Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind;
              • Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;
              • Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, außer wenn aus ihnen freigesetztes Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;
              • Erzeugnisse, für die die Beschränkung gemäß Eintrag 72 gilt;
              • Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen;
              • Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
              • persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425;
              • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;
              • gebrauchte Erzeugnisse.

              3. Eintrag 78 (Synthetische Polymermikropartikel)

              Nach Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH müssen Lieferanten von In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746, die synthetische Polymermikropartikel enthalten ab dem 17.10.2026 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann.

              Zusätzlich sind zum 31.05.2026 Berichtspflichten nach Absatz 11 zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH zu erfüllen. Bis zu dem Termin müssen Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, für den Berichtszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

              • eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymermikropartikeln;
              • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
              • für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
              • für jede Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe a zu Eintrag 78 in Anhang XVII zu REACH

              an die ECHA melden.

              4. PFAS

              Jenseits der bereits bestehenden Beschränkungen bleibt vor allem das laufende Beschränkungsverfahren betreffend PFAS von zentraler Bedeutung für nahezu alle Industriesektoren. Nachdem die fachliche Bewertung des Beschränkungsvorschlags durch die maßgeblichen Ausschüsse der ECHA, d.h. der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), weitgehend abgeschlossen ist, ist nach aktuellen Ankündigungen ab März 2026 die weitere Konsultation zum Entwurf der SEAC zu erwarten. Für betroffene Unternehmen stellt diese Konsultation die letzte im Verfahren ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit dar, durch Einreichung von Informationen Einfluss auf die Gestaltung der künftigen Beschränkung zu nehmen. Nach dem Abschluss der Konsultation wird die ECHA den Beschränkungsvorschlag finalisieren und zur weiteren Entscheidung an die Kommission übermitteln.

              5. Chrom VI

              Darüber hinaus wird auch das Verfahren zur Beschränkung von Chrom VI weiteren Fortgang finden. Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Version des Q&A-Dokuments „Towards a restriction of hexavalent chromium (Cr(VI)) substances“ veröffentlicht. Die laufenden Zulassungsverfahren und die Entwicklungen zur Beschränkung sollen weiter aufeinander abgestimmt werden. Dazu soll auch der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts dienen, der im REACH-Regelungsausschuss beraten wurde: CMTD(2025)2107 – Register zum Ausschussverfahren. Die Stellungnahmen von RAC und SEAC zum Beschränkungsvorschlag werden derzeit bis zum 3. Quartal 2026 erwartet, eine Beschränkung (inkl. Anpassung der Anhänge XIV und XVII) könnte sodann im Laufe des Jahres 2027 angenommen werden.

              B. CLP

              Bereits Ende 2024 wurden weitreichende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP“) mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführt. Mit Verordnung (EU) 2025/2439 wurde zuletzt allerdings der Geltungsbeginns der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 verschoben (vgl. hierzu im Einzelnen bereits unseren Blog-Beitrag).

              Die Verschiebung des Geltungsbeginns („Stop-the-clock“) stellt allerdings nur den ersten Teil im Rahmen des Omnibus VI-Pakets „Chemikalien“ dar. In einem zweiten Teil sollen weitergehende inhaltliche Nachjustierungen u.a. in Bezug auf die mit Verordnung (EU) 2025/2439 eingeführten Änderungen vorgenommen werden. Dabei sollen insbesondere Flexibilitäten in Bezug auf Schriftgrößen und Kennzeichnung geschaffen werden. Auch die Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten für kleine Gebinde sollen ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen die Vorgaben für die Aktualisierung von Etiketten oder auch die Pflichtangaben in der Werbung geändert werden. Das parlamentarische Verfahren dauert noch an, so dass die weiteren Entwicklungen abzuwarten bleiben.

              Im laufenden Jahr steht erstmals die Anwendung des ergänzend eingeführten Art. 37 Abs. 7 CLP an. Mit dieser Regelung wird zur Vermeidung doppelter Bewertungen die Befugnis der Kommission begründet, harmonisierte Einstufungen für solche Stoffe vorzunehmen, die Gegenstand früherer Verfahren zur SVHC-Identifizierung waren oder als Wirkstoffe gem. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet wurden und die danach den neu eingeführten Gefahrenklassen ED HH Kat. 1, ED ENV Kat. 1, PBT oder vPvB unterfallen, ohne dass hierfür ein weiteres Bewertungsverfahren erforderlich wird. Ein erster Vorschlag hierzu liegt vor und umfasst 115 Stoffe. Dabei sind 52 neue Einträge und für 63 Einträge entsprechende Änderungen vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung eines delegierten Rechtsaktes zur Änderung von Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 zur CLP ist im Laufe des Jahres zu rechnen.

              C. BPR

              Ein Hauptaugenmerk liegt weiterhin auf der Fortführung des Arbeitsprogramms unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 („BPR“), nebst entsprechender Fortschreibung und Aktualisierung der maßgeblichen delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014. Auf allfällige Fristen für 2026 weist die ECHA in gewohnter Weise hin.

              In diesem Zusammenhang sind in weiterhin anhängigen Verfahren auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Produktzulassung auch ergänzende Datennachforderungen zu verzeichnen. In besonderer Weise gilt dies für laufende Verfahren betreffend In-Situ-Systeme im Anschluss an die Verabschiedung der „BPC Recommendations“ für die Bewertung derselben.

              Besonderes Augenmerk verdient im laufenden Jahr auch der Vorschlag der Kommission, die Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR für alle Wirkstoff-Produktart-Kombinationen zu verlängern, für die eine Entscheidung über die Wirkstoffgenehmigung nicht bis zum 07.06.2018 getroffen wurde. Die verlängerte Frist soll nun am 31.12.2030 enden. Für Daten, die unter Geltung der bisherigen Regelung ab dem 31.12.2025 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung nicht geschützt waren, sollen berechtigte Dateninhaber einen ergänzenden Ausgleichsanspruch erhalten, soweit die Daten von Dritten entsprechend genutzt wurden. Der Anspruch muss allerdings im Einzelfall durch den Dateneigentümer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

              Einerseits ist auch hier zu begrüßen, dass die Europäische Kommission die Bereitschaft zeigt, eine greifbare Unschärfe und unbeabsichtigte Fehlentwicklungen in der BPR zu korrigieren. Andererseits wird insofern der bisherige Fehler sogleich wiederholt. Die Dauer des Arbeitsprogramms für alte Wirkstoffe und entsprechende Produktarten wurde mit delegierter Verordnung (EU) 2024/1398 bis 31.12.2030 verlängert, so dass die nunmehr vorgesehene Anpassung der Datenschutzfristen nach Art. 95 Abs. 5 BPR (erneut) passgenau zum vorgesehenen Ende des Arbeitsprogramms ausläuft. Sollte es allerdings zu weiteren Verzögerungen bei der Bewältigung des Arbeitsprogramms kommen, würde per Ende 2030 erneut die schon zum Ende des Jahres 2025 eingetretene Situation bestehen. Eine flexiblere Gestaltung der Datenschutzregelung unter Art. 95 Abs. 5 BPR wäre insofern wünschenswert gewesen. Da die Europäische Kommission eine nochmalige Verlängerung des Arbeitsprogramms über 2030 hinaus unter dem bestehenden Rechtsrahmen aber ohnehin ablehnt, war mit einer flexibleren Gestaltung nicht zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob im Zuge der weiteren Überprüfung der BPR selbst ggf. ergänzende oder neue Regelungsansätze etabliert werden.

              Noch bis zum 05.03.2026 läuft insofern die Konsultation zur möglichen Überarbeitung der BPR – bislang allerdings mit äußerst geringer Beteiligung.

              D. POP

              Für das Jahr 2026 steht die Aufnahme weiterer Stoffe in Anhang I zur Verordnung (EU) 2019/1021 („POP“) an. Zuletzt hatte die Europäische Kommission MCCPs, Chlorpyrifos und C9-21 PFCAs für die Aufnahme vorgeschlagen und noch Ende 2025 eine entsprechende Konsultation durchgeführt. Es steht zu erwarten, dass der Rechtsakt zur Aufnahme der Stoffe in die POP-Verordnung im Laufe des Jahres 2026 erlassen wird.

              E. Datenplattform

              Die Verordnung (EU) 2025/2455 zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien wurde am 12.12.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

              Der 01.01.2026 markiert insofern den Beginn der Frist von drei Jahren, innerhalb der die in Anhang IV zur Verordnung (EU) 2025/2455 genannten Chemikaliendaten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden müssen.

              Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/2455 wird durch die Kommission bis zum 02.07.2026 ein Umsetzungsplan im Wege eines Durchführungsrechtsakts, in dem die Datensätze von Chemikaliendaten, die in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden sollen, zusammen mit einem Zeitplan für ihre Aufnahme festgelegt werden.

              Zudem gilt ab 01.01.2026 eine Verpflichtung für Forschende oder Forschungskonsortien, die durch Rahmenprogramme der Union oder nationale Programme finanziert werden, Daten zur Verfügung zu stellen; an die EUA in Bezug auf Human-Biomonitoring-Daten und an die ECHA in Bezug auf einschlägige Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit.

              Besondere Relevanz wird auch die nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2025/2455 einzurichtenden „Beobachtungsstelle“ für bestimmte Chemikalien oder Chemikaliengruppen entfalten. Hierzu wird die Europäische Kommission bis zum 02.07.2026 eine Liste von Chemikalien verabschieden und veröffentlichen, die einer ergänzenden Prüfung unterzogen werden sollen.

              F. Fazit und Ausblick

              Die vielfältigen Änderungen und Nachjustierungen machen das Chemikalienrecht auch im Jahr 2026 zu einer komplexen, anspruchsvollen und herausfordernden Materie. Die jüngsten „Korrekturmaßnahmen“ der Europäischen Kommission etwa zur SCIP-Datenbank, zur CLP und zur BPR stärken dabei nicht gerade diejenigen Unternehmen, die sich frühzeitig um Rechtskonformität bemüht haben.

              Ungeachtet dessen bleibt es allerdings dabei, dass Unternehmen die vielfältigen Änderungen sorgfältig im Blick behalten müssen. Mehr noch: Jenseits der Änderungen in den zentralen Rechtsakten der europäischen Chemikalienregulierung treten vielfältige Regelungen hinzu, die ihrerseits auf bestimmte Gefahreneigenschaften von Stoffen in Produkten abstellen, hierzu Verkehrs- und Verwendungsverbote oder auch Transparenzerfordernisse etablieren. Entsprechende Vorgaben in ESPR, PPWR und vielen weiteren Regelungen unterstreichen dies. Das Chemikalienrecht tritt damit ebenso nachdrücklich wie abschließend den Beweis an, dass es sich um eine horizontale Regelungsmaterie handelt, die Unternehmen aus allen Branchen, allen Stufen in der Lieferkette und aller Größen betrifft. Umso wichtiger bleibt die Auseinandersetzung mit den fortwährenden Änderungen und die Entwicklung einer belastbaren unternehmensinternen Sensorik, um bestehende Handlungspflichten und (Haftungs-)Risiken ebenso frühzeitig zu erkennen, wie potentielle Chancen, die mit regulatorischen Änderungen verbunden sein können.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus

              22. Januar 2026 Martin Ahlhaus

              Das ändert sich 2026: produktbezogenes Zivil- und Wettbewerbsrecht

              Auch im produktbezogenen Zivil- und Wettbewerbsrecht schreitet die Regulierung ungebremst weiter fort.

              In diesem Bereich ist auf folgende relevante Neuerungen hinzuweisen:

              A. Zivilrecht

              Das produktbezogene Zivilrecht wird 2026 durch die Ausweitung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und der Einführung eines Rechts auf Reparatur geprägt sein.

              I. Neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern

              Wie bereits berichtet, werden durch die EmpCo-Richtlinie neben wettbewerbsrechtlichen Verboten (hierzu sogleich) auch neue Informationspflichten im stationären Handel und Online-Handel eingeführt. Diese betreffen zum einen das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, zum anderen Pflichtinformationen bei Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Hier muss zukünftig stets auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und auf seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, hingewiesen werden. Besteht eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten für mehr als zwei Jahre, so ist grundsätzlich auch auf diese Garantie gesondert hinzuweisen. Diese Änderungen werden in Deutschland im EGBGB verankert; das entsprechende Umsetzungsgesetz liegt mittlerweile vor.

              Die Kommission hat vor kurzem in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 die konkrete Ausgestaltung dieser Hinweise festgelegt.

              Die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung soll danach wie folgt aussehen:

              Der Hinweis zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie wird wie folgt gestaltet sein:

              Leider gibt es bisher noch keine Vorlage, die die Verpflichteten für die konkrete Umsetzung und Individualisierung der Garantiehinweise verwenden können.

              Verbindlich zu verwenden sind diese neuen Kennzeichnungen ab dem 27.09.2026. Es empfiehlt sich daher, umgehend mit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu beginnen.

              II. Recht auf Reparatur

              Über die europäische Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (Richtlinie (EU) 2024/1799) haben wir in diesem Blog bereits mehrmals berichtet (zuletzt im Beitrag „Weiteres Update zum Recht auf Reparatur„). Seit dem 15.01.2026 liegt nunmehr der Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, mit dem die Vorgaben der Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden sollen.

              Der Richtlinie folgend soll das Gesetz zwei Kernbereiche regeln. Zum einen das neue Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungsrecht, zum anderen wichtige Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht.

              Das neue Recht auf Reparatur wird außerhalb des Gewährleistungsrechts für Waren gelten, die ein Verbraucher gekauft hat. Es erstreckt sich nur auf die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie genannten Warengruppen (vgl. § 479a BGB des deutschen Gesetzesentwurfs).

              Die Reparaturverpflichtung des Herstellers als Kern der neuen Regelung wird in § 479b BGB umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauches entschieden und nicht für einen (einseitigen) vertraglichen Kontrahierungszwang. Der Hersteller ist danach verpflichtet, die fehlerhafte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Der tatsächliche und zeitliche Umfang dieser Reparaturpflicht ergibt sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Ökodesign-Rechtsakten. Der Hersteller kann für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Sollte die Reparatur nicht erfolgreich sein, werden dem Verbraucher werkvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller zustehen.

              Darüber hinaus werden Hersteller verpflichtet, über ihre Reparaturverpflichtungen und über entsprechende Richtpreise zu informieren, § 479d BGB.

              Ferner werden punktuelle, aber sehr praxisrelevante Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht in das deutsche Recht umgesetzt. So wird die Reparierbarkeit der Ware zu einem Teil der üblichen Beschaffenheit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB und damit Teil der Definition eines Sachmangels.

              Noch relevanter für Händler wird die Einführung einer Informationspflicht gegenüber Verbrauchern im neuen § 475 Abs. 4 BGB. Ein Verbraucher als Käufer wird in Zukunft vor der Durchführung einer Nacherfüllung darüber zu informieren sein, dass er ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei der Wahl der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert.

              Damit einher geht die praktisch wichtigste Änderung im Kaufgewährleistungsrecht. Gemäß § 475e Abs. 5 BGB wird für den Fall, dass eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (d.h. durch Reparatur der Ware) erfolgt, die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen einmalig um 12 Monate verlängert. Das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Verbrauchers in diesem Fall von zwei auf drei Jahre verlängern wird. Diese erhebliche Ausweitung wird in der Praxis alle B2C-Verkäufer treffen.

              Diese Änderungen werden ab dem 31.07.2026 gelten.

              III. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts

              Das kurz vor Weihnachten beschlossene „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts“ bringt für Verbraucher einige Erleichterungen mit sich. Mit In-Kraft-Treten im Juni 2026 soll vor allem der Widerruf von im Internet geschlossenen Verträgen spürbar vereinfacht werden.

              B. Wettbewerbsrecht

              Im Wettbewerbsrecht wird auch 2026 der Fokus auf der Verwendung von „Green Claims“ liegen:

              Auch wenn die Green Claims-Richtlinie noch in der Schwebe hängt, bringt die so genannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 mehrere wichtige Einschränkungen für die Verwendung von Green Claims in der Zukunft mit sich. Diese sollen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in das deutsche UWG aufgenommen werden.

              Für die Verwendung von Green Claims enthält das Gesetz folgende relevante Verbote:

              • Als neue unzulässige irreführende Handlung wird folgender Tatbestand aufgenommen: Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, ohne einen entsprechenden Umsetzungsplan und ohne Überprüfung durch einen externen Sachverständigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.)
              • Neue irreführende Handlung (als neue Ziffer 2a der „Schwarzen Liste“): Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch das insoweit erforderliche Zertifizierungssystem ist detailliert definiert; insbesondere setzt dieses die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch einen unabhängigen Dritten voraus.
              • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4a der „Schwarzen Liste“): Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Dies könnte der praktisch wichtigste Tatbestand werden.
              • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4b der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt bzw. zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
              • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4c der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Aussage, die mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet wird und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

              Die Kommission hat vor kurzem FAQs zu diesen Tatbeständen veröffentlicht. Die Antworten beschränken sich aber in weiten Teilen darauf, den Wortlaut des jeweiligen Tatbestands bzw. der anwendbaren gesetzlichen Regelung wiederzugeben. Sie sind daher für die Praxis von eher überschaubarem Wert.

              Zudem ist diesem Dokument zu entnehmen, dass die Europäische Kommission derzeit nicht davon ausgeht, dass es für die Einhaltung dieser Pflichten über die Umsetzungsfrist für die Richtlinie hinaus weitere Übergangsfristen geben wird. Trotz entsprechender Bemühungen von interessierten Kreisen bleibt es demnach absehbar bei der Anwendung der neuen Regelungen am ab 27.09.2026. Die von der Kommission in den FAQs vorgeschlagenen Maßnahmen, um insoweit Compliance herzustellen, wie das Anbringen von Aufklebern auf der Produktverpackung oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort, werden oft nicht praktikabel oder wirtschaftlich sein. Es kann daher sein, dass dadurch in relevantem Umfang Produkte vernichtet werden müssen, die ab dem Stichtag nicht mehr verkehrsfähig sind, was sicher auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie steht.

              Wegen der baldigen Geltung der neuen Regelungen schon ab dem 27.09.2026 sollten alle Unternehmen, die Green Claims verwenden (wollen), umgehend aktiv werden, um die Einhaltung der neuen und deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

              C. Zivilprozessrecht

              Über die vorstehend erläuterten inhaltlichen Themen hinaus, werden auch Veränderungen des Zivilprozessrechts einen spürbaren Einfluss auf produktbezogene Rechtsstreitigkeiten vor Zivilgerichten haben.

              I. Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel

              Seit dem 01.01.2026 gelten höhere Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel. In Zivilsachen liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte nunmehr bei EUR 10.000,00. Parallel besteht fortan auch erst ab einem Streitwert von EUR 10.000,00 Anwaltszwang. Die Anhebung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden.

              Auch für Rechtsmittel haben sich zum Jahreswechsel die Wertgrenzen erhöht. Der Mindeststreitwert für Berufungen in Zivilsachen liegt nun bei EUR 1.000,00 (statt EUR 600,00). Gleichzeitig stiegen auch die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (nunmehr EUR 25.000,00) sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden (nunmehr EUR 300,00).

              II. Weitere Spezialkammern bei den Landgerichten

              Während zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis EUR 10.000,00 fortan bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, werden seit dem Jahreswechsel bestimmte Sondermaterien streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft unter anderem Streitigkeit aus dem Vergaberecht, presse- und medienrechtliche Streitigkeiten um Veröffentlichungen sowie Arzthaftungssachen.

              III. Erprobung von Online-Verfahren

              Kurz vor Weihnachten wurde zudem das „Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ beschlossen. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Erprobung eines rein digitalen Online-Verfahrens geschaffen. Zudem soll eine digitale Plattform zur Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten geschaffen und erprobt werden.

              IV. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

              Auch die Zwangsvollstreckung soll digitalisiert werden. Sowohl die Einleitung der Zwangsvollstreckung sowie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwälten (bzw. Behörden) und Gerichtsvollziehern soll künftig weitgehend elektronisch erfolgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird derzeit im Rechtsausschuss beraten.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier

              21. Januar 2026 Dr. Florian Niermeier

              Das ändert sich 2026: Life Science

              Dieser Beitrag ist ein weiterer Teil der Serie an Blog-Beiträgen mit dem Titel „Das ändert sich 2026“, in denen die Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen.

              Hier beleuchten wir die Änderungen betreffen die MDR inklusive des Kommissionsentwurfs zur Änderungs-Verordnung zur MDR/IVDR (dazu A.) sowie national die Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen und Leistungsstudien (dazu B.). Wir berichten über den Data Act (dazu C.), die KI-Verordnung im Medizinproduktesektor (dazu D.), zur Einführung der elektronischen Patientenakte (dazu E.) und zu den Neuerungen für Digitale Gesundheitsanwendungen (dazu F.). Zuletzt erfolgt ein Überblick über die Änderungen im Kosmetikrecht (dazu G.).

              A. MDR und IVDR

              Die MDR und die IVDR stehen auch 2026 im Fokus regulatorischer und praktischer Entwicklungen. Der aktuelle Reformentwurf der Europäischen Kommission, auslaufende Übergangsfristen sowie neue Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung prägen das regulatorische Umfeld.

              I. Entwurf zur Reform

              Am 16.12.2025 hat die Kommission einen Entwurf zur Änderung der MDR und der IVDR veröffentlicht. Dieser Entwurf enthält zahlreiche, teilweise grundlegende Anpassungen. Ziel der Reform ist es, die MDR und IVDR effizienter, transparenter und innovationsfreundlicher zu gestalten, ohne die hohen Anforderungen an Sicherheit, Qualität und Patientenschutz zu verringern. Im Fokus stehen hierbei die Vereinfachung und Verringerung der regulatorischen Belastungen, die sich in der Praxis für das bisherige Verordnungsrecht deutlich gezeigt haben. So sollen Konformitätsbewertungsverfahren klarer strukturiert, planbarer und kosteneffizienter werden. Zum Beispiel sollen für KMU und Orphan Devices Ermäßigungen bei der Vergütung möglich sein und die Kommission soll zur Vorgabe von Höhe und Struktur ermächtigt werden. Zwischen Hersteller und benannter Stelle soll außerdem ein neuer Streitbeilegungsmechanismus geschaffen werden: Die für die benannte Stelle zuständige Behörde soll im Falle von Streitigkeiten zwischen Herstellern und benannten Stellen die Funktion eines „Ombudsmanns“ ausüben.

              Gleichzeitig soll die Digitalisierung genutzt werden, um Prozesse zu beschleunigen und den Austausch zwischen Herstellern, Behörden und Benannten Stellen zu vereinfachen.

              Zur Innovationsförderung sieht der Reformentwurf die Einführung sogenannter „Regulatory Sandboxes“ vor. Diese ermöglichen Herstellern, innovative Produkte für einen bestimmten Zeitraum unter behördlicher Aufsicht zu entwickeln, zu testen, zu validieren und gegebenenfalls unter realen Bedingungen zu verwenden, ohne alle regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.

              Besonderes Augenmerk liegt auf der Harmonisierung innerhalb der EU, um Überschneidungen von Vorschriften zu vermeiden und ein kohärentes regulatorisches Umfeld zu schaffen. So sollen zum Beispiel die Vorschriften der MDR bzw. der IVDR und der KI-VO aufeinander abgestimmt werden.

              Schließlich umfasst der Entwurf Informations- und Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten, um so strukturelle Probleme bei Engpässen zu beheben. Die EMA soll die Engpässe überwachen und nationale Behörden sowie die EU-Kommission unterstützen. Zusätzlich soll in Zusammenhang mit dem erst seit Anfang 2025 geltenden Art. 10a MDR/IVDR eine Positivliste kritischer Medizinprodukte erstellt und ein IT-Portal für Meldungen von Lieferunterbrechungen eingerichtet werden.

              Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 16.03.2026, sodass bis zu diesem Zeitpunkt Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden können. Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und Rat zur Annahme vorgelegt. Das Trilog-Verfahren ist für das Frühjahr 2026 vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob es noch 2026 zur Umsetzung des Reformentwurfs kommt.

              II. Übergangsfristen

              Am 26.05.2026 endet die Übergangsfrist für implantierbare Sonderanfertigungen der Klasse III zur Umsetzung der MDR.

              2026 endet auch die Übergangsfrist der IVDR für Produkte der Klasse C, für welche bereits unter der IVDD die Beteiligung einer benannten Stelle gefordert war. Bis zum 26.05.2026 muss für diese Produkte ein formaler Antrag bei der benannten Stelle gestellt worden sein. Infolgedessen muss spätestens vier Monate nach der Antragstellung, somit bis zum 26.09.2026, ein schriftlicher Vertrag mit einer benannten Stelle bestehen, damit diese Produkte weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.

              III. Elektronische Gebrauchsanweisung – eIFU

              Im Jahr 2025 wurde der Anwendungsbereich der elektronischen Gebrauchsanweisung deutlich ausgeweitet, allerdings nur für professionelle Anwender und nicht für Laien. Die europäische Kommission hat am 25.06.2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1234 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 hinsichtlich der Medizinprodukte, für die die Gebrauchsanweisung in elektronische bereitgestellt werden können, veröffentlicht. Die Änderungsverordnung sieht eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Gebrauchsanweisung (eIFU) anstelle von Gebrauchsanweisungen in Papierform vor, allerdings ist eine generelle Einführung der eIFU bei Produkten zur Laienanwendung nach wie vor nicht vorgesehen. Die Umsetzung ist für Hersteller weiterhin fakultativ. Die Durchführungsverordnung ist am 26.07.2025 in Kraft getreten.

              IV. EUDAMED

              Am 27.11.2025 wurde der Beschluss (EU) 2025/2371 über die Bekanntmachung zur Funktionalität und Erfüllung der Funktionsspezifikationen bestimmter elektronischer Systeme, die in der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte enthalten sind, und zur Erklärung der Funktionalität der ersten vier Module im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1860 begann damit die Übergangsfrist von sechs Monaten.

              Daher werden ab dem 28.05.2026 die ersten vier Module von EUDAMED verpflichtend sein. Dies sind die folgenden:

              • das elektronische System für die Registrierung von Wirtschaftsakteuren – „Actor Module“ (Art. 30 MDR / Art. 27 IVDR) (Achtung: dieses Modul ist bereits aufgrund der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 26.05.2021 national verbindlich zu nutzen);
              • die UDI-Datenbank und das elektronische System für die Registrierung von Produkten – „UDI/Device Registration“ (Art. 28 und 29 MDR / Art. 25 und 26 IVDR);
              • das elektronische System für Benannte Stellen und Bescheinigungen – „Notified Bodies and Certificates“ (Art. 57 MDR / Art. 52 IVDR);
              • das elektronische System für die Marktüberwachung – „Market Surveillance“ (Art. 100 MDR / Art. 95 IVDR).

              Für Bestandsproduktserien, die bereits vor dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht worden sind, gilt eine weitere Übergangsfrist: Hersteller und Inverkehrbringer von Systemen und Behandlungseinheiten müssen solche Bestandsprodukte spätestens bis zum 27.11.2026 in das UDI/Produkt-Modul registriert haben.

              B. Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen und Leistungsstudien – Standardvertragsklauseln

              Die Bundesregierung hat am 18.09.2025 eine Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen (Standardvertragsklauselverordnung – StandVKlV) für Arzneimittel veröffentlicht. Diese Verordnung gilt für Verträge über klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die ab dem 17.12.2025 geschlossen werden.

              Auch für Medizinprodukte und IVDs sieht § 31c Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung Standardvertragsklauseln für klinische Prüfungen bzw. Leistungsstudien festzulegen.

              Mit dem Erlass einer entsprechenden Verordnung dürfte zeitnah in 2026 zu rechnen sein. Ziel ist es, die Vertragsverhandlungen für Hersteller, Sponsoren und Prüfzentren zu standardisieren und zu erleichtern.

              C. Data Act

              Mit dem Inkrafttreten des Data Acts (Verordnung (EU) 2023/2854) im Januar 2024 wurde ein Rechtsrahmen für den fairen Zugang zu und die faire Nutzung von Daten geschaffen. Seit dem 12.09.2025 gelten die Regeln verbindlich.

              In Deutschland hat das Bundeskabinett am 29.10.2025 einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung beschlossen. Dadurch soll die nationale Rechtslage so angepasst werden, dass die Bestimmungen des Data Acts ungehindert durchgesetzt und Verstöße effektiv sanktioniert werden können. Zentral ist insofern auch die Bestimmung der Bundesnutzagentur als zuständige nationale Behörde (§ 2 des Entwurfs).

              D. Artificial Intelligence Act – KI-Verordnung (KI-VO)

              Die KI-VO wird ab dem 02.08.2026 gelten. Die zentralen Einstufungsvorschriften und Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gelten gemäß Art. 6 Abs. 1 KI-VO erst ab dem 02.08.2027.

              Die Kommission hat zwischenzeitlich jedoch einen Vorschlag für eine digitale Omnibus-Verordnung über KI veröffentlicht, um Vereinfachungen und Entschärfungen der Regelungen vorzunehmen. Nach diesem Omnibus-Vorschlag sollen die bislang vorgesehenen starren Anwendungsfristen durch einen dynamischen Mechanismus ersetzt werden. Für Systeme nach Anhang I der KI-Verordnung sollen Unternehmen zum Beispiel 12 Monate länger Zeit erhalten, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Dies betrifft auch die MDR und IVDR. Aber: Die entsprechenden Verpflichtungen können auch früher gelten, wenn die Kommission bestätigt, dass ausreichende Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung (wie harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen) vorhanden sind. Der Vorschlag befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren – ob und in welcher Form die Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, ist derzeit offen. Hersteller sollten sich daher nicht auf diesen Vorschlag verlassen, sondern sich schon jetzt mit den komplexen zusätzlichen Anforderungen der KI-VO auseinandersetzen.

              Unabhängig davon ist im Hinblick auf die geplante Reform der MDR und IVDR mit strukturellen Änderungen für Medizinprodukte im Zusammenspiel mit der KI-VO zu rechnen. So sieht der MDR-Reformentwurf der Kommission vor, dass die MDR und die IVDR, die bislang in Anhang I der KI-VO gelistet sind, in Abschnitt B verschoben werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass für Medizinprodukte und IVD nicht mehr das vollständige Hochrisiko-Regime der KI-VO unmittelbar zur Anwendung käme, sondern die Anwendung der KI-VO auf die in Art. 2 Abs. 2 KI-VO genannten horizontalen Bestimmungen beschränkt wäre. Gleichzeitig soll durch eine Neufassung von Art. 5 Abs. 8 MDR klargestellt werden, dass die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten die Anforderung an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Kapitel III Abschnitt 2 KI-VO zu berücksichtigen hat. Damit würden die Anforderungen der KI-VO im Ergebnis nicht gänzlich entfallen, sondern systematisch in die MDR integriert werden. Die Kommission will so im Einzelnen in der Tat unklare Überschneidungen zwischen MDR und IVDR und der KI-VO vermeiden.

              E. Elektronische Patientenakte (ePA)

              Seit dem 01.10.2025 ist die Nutzung der ePA für alle Ärzte in Deutschland gesetzlich verpflichtend.

              Seit dem 01.01.2026 müssen nunmehr Software-Systeme im Einsatz sein, die eine Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten und somit „ePA-Ready“ sind. Ärzte, die nicht ePA-fähige Systeme nutzen oder den Nachweis über die Nutzung eines konformen Systems nicht erbringen, riskieren Honorarkürzungen und die Kürzung der TI-Pauschale für die Telematikinfrastruktur. Um Härtefälle zu vermeiden, können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechende Auslegungsrichtlinien herausgeben.

              Außerdem wird die ePA im Laufe des Jahres 2026 um einen Medikationsplan ergänzt. Der elektronische Medikationsplan ergänzt die Medikationsliste um Informationen wie Dosierung und Einnahmehinweise.

              F. Digitale Gesundheitsanwendungen – DiGA

              Auch in Sachen DiGA tut sich weiter etwas. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28.10.2025 einen Referentenentwurf zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) veröffentlicht.

              Dieser Änderungsentwurf berücksichtigt vor allem Anwendungen, die ein KI-System nach Maßgabe der KI-VO darstellen. Des Weiteren wurden neue Regelungen zur schrittweisen Umsetzung der anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen des SGB V definiert.

              G. Änderungen im Kosmetikrecht

              Durch die Omnibus VI-Verordnung (2025/0531/COD) werden neben Vereinfachungen im Bereich des Chemikalienrechts auch solche im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (sog. EG-Kosmetikverordnung, im Folgenden KosmetikVO) angestrebt. Die Verabschiedung des Entwurfs wird in diesem Jahr erwartet.

              Die Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines gesetzlich normierten Verfahrens zur Aufnahme neuer Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in die Anhänge IV, V und VI KosmetikVO. Sofern wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass die Verwendung eines Stoffes in einem kosmetischen Mittel sicher ist, soll dessen Aufnahme in dem nach dem geplanten Art. 14a KosmetikVO geregelten Verfahren ermöglicht und durch gesetzlich festgelegte Fristen beschleunigt werden.

              Art. 15 KosmetikVO verbietet grundsätzlich die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften CMR-Stoffen in kosmetischen Mitteln. Die Änderungen durch den Omnibus VI betreffen eine weitreichende Ausweitung der Möglichkeiten zur ausnahmsweisen Verwendung solcher CMR‑Stoffe.

              Des Weiteren soll die Notifizierungspflicht für Produkte mit Nanomaterialien im Sinne des Art. 16 Abs. 3-7 KosmetikVO gestrichten werden. Zudem ist vorgesehen, das Glossar für Inhaltsstoffe abzuschaffen und künftig unmittelbar auf die internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) Bezug zu nehmen, um Verzögerungen bei der Übernahme neuer Einträge in das Glossar zu vermeiden. Am 12.01.2026 wurde zudem die Verordnung (EU) 2026/78 veröffentlicht, welche die KosmetikVO ändert, indem sie unter anderem neu als CMR‑Stoffe eingestufte Substanzen ergänzt und entsprechend in die Listen verbotener, eingeschränkt zulässiger oder zugelassener Stoffe aufnimmt.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Prof. Dr. Boris Handorn oder Anna Christ

              Das ändert sich 2026: Produktbezogene IT-Regulierung und Produkthaftungsrecht

              Auch im Jahr 2026 werden im Bereich der produktbezogenen IT-Regulierung sowie des Produkthaftungsrechts für die betroffenen Wirtschaftsakteure neue Vorgaben aktiviert. Hervorzuheben sind hier der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847 – CRA), die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) sowie die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555).

              A. Geltungsbeginn behördlicher Meldepflichten gem. Art. 14 Abs. 1, 3 CRA

              Am 10.12.2024 ist der CRA in Kraft getreten. Als erster europäischer Rechtsakt dieser Art führt er verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen während ihres gesamten Lebenszyklus sowie entsprechende Pflichten der Wirtschaftsakteure ein. Die Anforderungen und Pflichten der Verordnung gelten gemäß Art. 71 Abs. 1 CRA grundsätzlich ab dem 11.12.2027. Eine Ausnahme hierzu bilden die Meldepflichten gem. Art. 14 Abs. 1, 3 CRA, die bereits ab dem 11.09.2026 zu befolgen sind. Gemeldet werden müssen zum einen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und zum anderen schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen beeinträchtigen. Hersteller sollten rechtzeitig ein funktionierendes Monitoring-System implementiert haben, das die Identifizierung von Sicherheitslücken und die Abgabe der erforderlichen Meldungen zeitnah ermöglicht.

              Während das neue Meldesystem grundsätzlich positiv gesehen wird, stoßen die sehr kurzen Fristen auf Kritik. Viele Hersteller fürchten Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile, wenn sie Behörden über eigene Sicherheitsprobleme informieren. Um diese Sorge abzumildern, stellt Art. 17 Abs. 4 CRA klar, dass eine Meldung keine Vorwirkung für haftungsrechtliche Fragen entfaltet.

              B. KI-Verordnung

              Mit der KI-Verordnung ist am 01.08.2024 das weltweit erste Regelwerk in Kraft getreten, mit dem verbindliche Anforderungen an die Entwicklung und für den Einsatz von künstlicher Intelligenz geschaffen werden. Dabei verfolgt die Verordnung einen risikobasierten Ansatz, durch den die Grundrechte, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Personensicherheit vor risikoreichen KI-Anwendungen geschützt werden sollen.

              Zentraler Regelungsgegenstand der KI-Verordnung sind sog. Hochrisiko-KI-Systeme mit potenziellen Risiken für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, Umwelt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie unterliegen strengen Anforderungen wie etwa einer obligatorischen Folgenabschätzung für die Grundrechte (Art. 27 KI-VO). Daneben stehen auch sog. allgemeine KI-Systeme (GPAI) im Anwendungsbereich; diese müssen z.B. über eine technische Dokumentation verfügen, die Einhaltung des Urheberrechts gewährleisten und Informationen zu Trainingsdaten bereitstellen (vgl. Art. 53 KI-VO). An GPAI mit hohem systemischem Risiko werden darüber hinaus zusätzliche Anforderungen aufgestellt.

              Mit dem 02.08.2026 sollte die KI-Verordnung ursprünglich bis auf eine Ausnahme vollständige Geltungskraft erlangen (Art. 113 KI-VO), nachdem eine Reihe von Bestimmungen (z.B. zu GPAI) bereits ab dem 02.02.2025 bzw. dem 02.08.2025 zu gelten begonnen haben. Nach zunehmender Kritik hat die Kommission einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht, um Vereinfachungen und Entschärfungen der Regelungen vorzunehmen. Dies betrifft zunächst den am 02.08.2026 anstehenden „vollständigen“ Geltungsbeginn. Diese starre Frist soll nun durch einen dynamischen Mechanismus ersetzt werden. Da es bei der Vorbereitung z.B. von harmonisierten Normen und Leitfäden teilweise zu Verzögerungen kommt, soll der Geltungsbeginn der Pflichten jetzt an deren Vorliegen geknüpft werden.

              • Für Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung sollen Unternehmen 6 Monate mehr Zeit haben, um die neuen Regelungen umzusetzen. Das betrifft Systeme, die im Beschäftigungswesen, in kritischer Infrastruktur oder bei der Strafverfolgung zum Einsatz kommen.
              • Für Systeme nach Anhang I der KI-Verordnung sollen Unternehmen nun 12 Monate länger haben, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Dies betrifft beispielsweise hochriskante KI-Systeme etwa im Anwendungsbereich der EU-Funkanlagenrichtlinie, der EU-Maschinenrichtlinie oder der EU-Spielzeugrichtlinie.

              Gleichwohl sieht die Kommission weiterhin eine harte „Deadline“ vor: Spätestens am 02.12.2027 (KI-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung) bzw. am 02.08.2028 (KI-Systeme nach Anhang I der KI-Verordnung) sollen die Regelungen in jedem Fall gelten. Diese Anpassung kann Wirtschaftsakteuren dringend benötigten Spielraum verschaffen, erhöht aber gleichzeitig den Aufwand, den Unternehmen betreiben müssen, um die regulatorische Entwicklung im Blick zu behalten.

              Flankiert wird dies durch vorgesehene Erleichterungen für den Mittelstand: Die Privilegien für KMU wurden auf größere Unternehmen ausgeweitet, was eine Vereinfachung der Anforderungen an die technische Dokumentation nach sich zieht und im Ernstfall geringere Bußgelder bedeutet. Zudem wurde die Pflicht zur KI-Kompetenz für Anbieter und Betreiber entschärft (Art. 4 KI-VO); sie ist nun primär eine Förderpflicht der Mitgliedstaaten und der Kommission. Eine weitere Erleichterung: Für alle KI-Systeme soll es eine klare Rechtsgrundlage geben (Art. 4a der künftigen KI-VO), um zur Vermeidung von Diskriminierung ausnahmsweise auch sensible personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern strenge Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

              Parallel zur europäischen Flexibilisierung nimmt die nationale Struktur zur Durchführung der KI-Verordnung in Deutschland Gestalt an. Am 12.09.2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung veröffentlicht (Entwurf des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes – KI-MIG-E). Auf Basis dieses Gesetzes wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) als die im Marktüberwachungsbehörde im Sinne einer Auffangbehörde etabliert (§ 2 KI-MIG-E). Deutschland verfolgt dabei einen hybriden Ansatz: Bei der BNetzA wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) geschaffen, welches andere, vorrangig zuständige spezifische Marktüberwachungsbehörden (wie etwa das Kraftfahrt-Bundesamt oder die BaFin) bei ihren Aufgaben unterstützen soll.

              C. NIS-2-Umsetzungsgesetz – Stärkung der Cybersicherheit für Unternehmen und Verwaltung

              Am 05.12.2025 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Neben dem CRA und dem Cyber Security Act (CSA) bildet die NIS-2-Richtlinie die dritte Säule der EU zur Stärkung der Cybersicherheit mit einem Fokus auf die Resilienz ausgewählter Wirtschaftssektoren. Die Richtlinie hat – anders als der CRA – keinen Produkt-, sondern einen Organisationsbezug. Sie ersetzt die erste NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016 und bringt zahlreiche Neuerungen im Recht der Netzwerk- und Informationssicherheit mit sich.

              Neben dem Erlass eines Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) werden eine Vielzahl weiterer Vorschriften geändert (z.B. das BND-Gesetz, die BSI-Kritisverordnung und das Hinweisgeberschutzgesetz).

              Das Gesetz sieht dabei folgende Schwerpunkte vor, die für Unternehmen von zentraler Bedeutung sind:

              • Erweiterter Anwendungsbereich: Die Regulierung beschränkt sich nicht mehr nur auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) oder digitale Dienste. Durch die Einführung neuer „Einrichtungskategorien“ wird der Kreis der betroffenen Unternehmen signifikant ausgeweitet.
              • Neue Sicherheitsstandards: Die Mindestsicherheitsanforderungen der EU (Art. 21 NIS-2-Richtlinie) werden direkt in das BSI-Gesetz übernommen. Positiv für die Praxis: Die Intensität der geforderten Maßnahmen soll sich an der Verhältnismäßigkeit orientieren und je nach Kategorie differenziert werden.
              • Dreistufiges Meldewesen: Die bisherige einstufige Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen wird durch das dreistufige System der NIS-2-Richtlinie ersetzt. Der Gesetzgeber verspricht hiermit, den bürokratischen Aufwand im Rahmen der nationalen Spielräume so gering wie möglich zu halten.
              • Stärkere Aufsicht: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erhält erweiterte Befugnisse und ein größeres Instrumentarium zur Durchsetzung der neuen Vorgaben.

              Neben den Pflichten für die Wirtschaft regelt der Entwurf auch die IT-Sicherheit des Bundes neu. Dazu gehören harmonisierte Anforderungen an die Bundesverwaltung sowie die Schaffung der Rolle eines „CISO Bund“ als zentraler Koordinator für die Informationssicherheit auf Regierungsebene.

              D. Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie

              Das Bundesjustizministerium hat am 11.09.2025 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Produkthaftungsrechts (ProdHaftG-E) veröffentlicht – Anlass ist die Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) in nationales Recht. Damit steht die erste umfassende Reform des geltenden Produkthaftungsrechts seit 1989 in Aussicht. Die Umsetzung hat gemäß Art. 22 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 09.12.2026 zu erfolgen.

              Das neue ProdHaftG soll fristgerecht am 09.12.2026 in Kraft treten. Für vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Produkte ist das bisherige ProdHaftG weiter anzuwenden. Entsprechend sollen auch Software-Updates bzw. -Upgrades bei vor dem Stichtag in Verkehr gebrachten Produkten nicht zur Anwendung des neuen Produkthaftungsrechts führen. Betroffene Wirtschaftsakteure sollten sich gleichwohl rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, um frühzeitig Haftungsrisiken erkennen und adressieren zu können.

              Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

              I. Erweiterung des Produktbegriffs

              Der neue § 2 ProdHaftG‑E weitet den Produktbegriff signifikant aus. Neben beweglichen Sachen und Elektrizität umfasst er künftig etwa auch:

              • Software einschließlich cloudbasierter und KI‑Software, unabhängig von ihrer Verkörperung,
              • digitale Konstruktionsunterlagen, z.B. CAD-Dateien für den 3D‑Druck.

              II. Fehlerbegriff gem. § 7 ProdHaftG-E

              § 7 ProdHaftG‑E übernimmt den unionsrechtlichen Fehlerbegriff und betont, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen entspricht. Die hierbei zu berücksichtigenden Aspekte sind unter anderem:

              • Lernfähigkeiten des Produkts (KI‑Systeme): Fehlentwicklungen nach dem Inverkehrbringen können zur Fehlerhaftigkeit führen
              • Kombinationsrisiken: Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt – etwa im Smart‑Home‑Ökosystem – gewinnen erstmals produkthaftungsrechtlich eigenständige Bedeutung
              • Cybersicherheitsanforderungen: Die Erfüllung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben (z.B. nach dem CRA) wird faktisch zu einem Mindeststandard
              • Rückrufe und behördliche Maßnahmen: Begründen zwar keine gesetzliche Vermutung für Fehlerhaftigkeit, werden in der Praxis aber erhebliche Beweislastfolgen haben
              • Spezifische Bedürfnisse besonderer Nutzergruppen: Zum Beispiel bei lebenserhaltenden Medizinprodukten

              III. Erweiterung der Haftungsadressaten

              Die §§ 3 – 5, 9 – 13 ProdHaftG‑E ordnen die Haftungsadressaten neu. Zukünftig sollen auch Beauftragte des Herstellers, der Fulfilment-Dienstleister und der Anbieter von Online-Plattformen haften. Der Beauftragte des Herstellers – bei dem es sich um den Bevollmächtigten im Sinne des Produktsicherheitsrechts handelt – haftet dabei auf einer Stufe mit dem Importeur. Der Lieferant haftet weiterhin nur subsidiär, und zwar dann, wenn „kein in der Europäischen Union ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden“ kann. Wer ein Produkt wesentlich verändert (z.B. durch „Upcycling“), gilt künftig als Hersteller des wesentlich veränderten Produkts.

              IV. Geschützte Rechtsgüter

              Der Schadensbegriff (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG‑E) umfasst künftig ausdrücklich:

              • Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit,
              • privat genutzte Sachen ohne Selbstbehalt,
              • Daten, soweit sie nicht (ausschließlich) beruflich genutzt werden.

              Dies ist eine nachvollziehbare Anpassung an digitale Nutzungsszenarien – etwa Datenverlust durch fehlerhafte Software‑Updates.

              V. Offenlegungspflicht

              Elementar sind die Änderungen im Beweisrecht. Beklagte Wirtschaftsakteure können künftig dazu verpflichtet werden, Beweismaterialien offenzulegen, um geschädigten Personen die Anspruchsdurchsetzung zu erleichtern. Voraussetzung hierfür ist auf Klägerseite eine schlüssige Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Kommt der Beklagte einer entsprechenden Anordnung nicht nach, sieht er sich sodann der gesetzlichen Vermutung eines Produktfehlers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG-E ausgesetzt.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Gerhard Wiebe

              Das ändert sich 2026: Produktsicherheitsrecht und Ökodesignrecht

              Produktsicherheitsrechtlich ist die Aufmerksamkeit zunächst auf das nationale Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu richten. Damit wird auf die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) reagiert, die EU-weit seit dem 13.12.2024 Geltung beansprucht und die kürzlich um die lange erwarteten GPSR-Leitlinien der Kommission ergänzt wurde. Mit Blick auf das besondere Produktsicherheitsrecht gilt der Fokus dem europäischen Spielzeug- und Maschinenrecht. Schließlich ist auf aktuelle Entwicklungen im Ökodesignrecht hinzuweisen.

              A. Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPG)

              Just heute, am 14.01.2026, wurde das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Zentrum des Artikelgesetzes steht Art. 1, der das Bauproduktengesetz (BauPG) ändert. Das reformierte BauPG dient dezidiert auch der Durchführung der neuen EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110), welche die nächsten Jahre parallel zur alten Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten wird. § 10 Abs. 3 BauPG beinhaltet ab dem morgigen Inkrafttreten (15.01.2026) zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/3110. Tatsächlich gilt die neue EU-Bauproduktenverordnung EU-weit weitgehend seit dem 08.01.2026.

              B. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

              Nach einem erfolglosen Anlauf zur Reform des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) durch die Ampel-Koalition wurde das Projekt durch die neue Bundesregierung wieder aufgegriffen. Am 09.10.2025 wurde der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht (BR-Drs. 548/25). Die neue Bundesregierung hat sich weitgehend am vorliegenden Entwurf der Ampel-Koalition orientiert, der letztlich auch nur in Details umstritten war. Neue Akzente wurden etwa bei den Ordnungswidrigkeiten in § 28 ProdSG-E gesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich aktuell kurz vor dem erfolgreichen Abschluss.

              Das neue Produktsicherheitsgesetz wird neben der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung; im Folgenden „GPSR“) naturgemäß nicht mehr jene große Bedeutung haben, die das zentrale nationale Produktsicherheitsgesetz seit 2011 hatte. In Zukunft wird das ProdSG in erster Linie der Durchführung diverser Richtlinien dienen (§ 1 Abs. 1 ProdSG-E), es flankiert mit ergänzenden Bestimmungen die GPSR (§ 1 Abs. 2 ProdSG-E) und gilt nach wie vor als Auffangregelung für den nicht-harmonisierten B2B-Bereich, also Produkte für professionelle Nutzer ohne CE-Kennzeichnung (§ 1 Abs. 3 ProdSG-E).

              Praktisch wichtig ist der neue § 6 ProdSG-E. Dort wird zukünftig die Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insoweit – wenig überraschend – die Vorgabe zur Verwendung der deutschen Sprache. Der nationale Gesetzgeber knüpft damit unmittelbar an das geltende Recht in § 3 Abs. 4 ProdSG an, der ebenfalls die deutsche Sprache für die Gebrauchsanleitung vorsieht.

              Sodann nutzt der ProdSG-Gesetzgeber die Reform auch für einige Anpassungen im Recht des GS-Zeichens in den §§ 20 ff. ProdSG-E. Das GS-Zeichen ist bekanntlich im Unterschied zur CE-Kennzeichnung ein echtes Qualitätszeichen, das ausschließlich von dritter (externer) Stelle (sog. GS-Stelle) nach insbesondere strenger (Sicherheits-)Prüfung eines Baumusters zuerkannt wird. Beim wichtigen Prüfprogramm in § 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdSG-E wird in Zukunft nicht mehr nur auf die Einhaltung des § 3 ProdSG/ProdSG-E verwiesen. Bei harmonisierten Produkten, die Gegenstand einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung sind, werden entsprechende Bezüge zum Unionsrecht vorgenommen. So wird etwa mit Blick auf persönliche Schutzausrüstungen (PSA) klargestellt, dass diese dem Art. 5 VO (EU) 2016/425 (sog. PSA-Verordnung) i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen müssen. Relevant sind danach jeweils die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bzw. wesentlichen Anforderungen. Sodann muss in Zukunft nur noch die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens vom eigenen Personal der GS-Stelle getroffen werden, § 21 Abs. 1 S. 3 ProdSG-E. Umgekehrt kann also in Zukunft der Fachzertifizierer einer externen Stelle die Bewertung der Prüfergebnisse gemäß § 20 Abs. 3 ProdSG/ProdSG-E vornehmen. Damit soll die Einbindung externer Stelle namentlich in Asien erleichtert werden, also dort, wo zahlreiche GS-gekennzeichnete Produkte tatsächlich hergestellt werden. Sodann werden die Verwendungs- und Werbeverbote im Zusammenhang mit dem GS-Zeichen in § 24 Abs. 2 S 2 ProdSG/ProdSG-E ausgeweitet. Der Hersteller darf das GS-Zeichen nicht mehr verwenden bzw. nicht mehr damit werben, wenn ihm die GS-Stelle das GS-Zeichen gar nicht zuerkannt hat (Nr. 1). Dasselbe gilt, wenn die Frist für die Zuerkennung gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 ProdSG/ProdSG-E abgelaufen ist. In beiden Fällen soll es sich laut Gesetzgeber um Klarstellungen handeln (BR-Drs. 548/25, S. 28).

              Von enormer praktischer Bedeutung wird die reformierte Bestimmung in § 28 Abs. 2 ProdSG-E sein; denn dort werden die Ordnungswidrigkeiten im Falle schuldhafter Verstöße gegen die GPSR geregelt. Geplant sind nicht weniger als 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände! Fast alle können mit Geldbußen bis zu EUR 10.000,00 sanktioniert werden; nur zwei Verstöße gegen die GPSR können gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG-E sogar mit Geldbußen bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um die jeweilige Pflicht der Hersteller und Einführer, in Ansehung von gefährlichen Produkten für eine Korrektur im Feld zu sorgen, § 28 Abs. 2 Nrn. 7 19, Abs. 3 ProdSG. Der nach dem ersten Aufschlag der Ampel-Koalition viel diskutierte Ordnungswidrigkeitstatbestand in Nr. 21, der den Verstoß der Händler gegen das Bereitstellungsverbot in Art. 12 Abs. 3 GPSR ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 sanktionierten sollte (BR-Drs. 231/24), wurde nunmehr also entschärft. Insoweit droht dem Händler nur noch eine Geldbuße bis zu EUR 10.000,00.

              C. GPSR-Leitlinien

              Das Jahr 2026 wird daneben auch von den neuen GPSR-Leitlinien (Bekanntmachung der Kommission C/2025/6233) geprägt werden. Immerhin wurde die Veröffentlichung dieser Leitlinien Ende 2025 ebenso lange wie mit Spannung erwartet. Die GPSR-Leitlinien werden insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen einen hilfreichen Einstieg in die Anforderungen nach der GPSR bieten. Die enthaltenen Checklisten und Vorlagen dürften sich in der Praxis dabei als nützlich erweisen. Da sie allerdings überwiegend die gesetzlichen Vorgaben aus der GPSR wiederholen, bieten sie größeren Unternehmen mit etablierten Compliance-Strukturen nur begrenzten Mehrwert.

              Im Einzelnen möchten wir auf die folgenden Ausführungen in den Leitlinien hinweisen:

              Klarheit sollen die GPSR-Leitlinien beim persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bringen. So wird ausgeführt, dass die GPSR für Unternehmen jeder Größe gilt (Leitlinie 1.1, S. 2). Zudem kann die konkrete Ausgestaltung einer Dienstleistung darüber entscheiden, ob ein Unternehmen als Händler oder Hersteller bzw. Hersteller oder Anbieter eines Online-Marktplatzes einzuordnen ist (Leitlinie 1.1, S. 3). Die Verordnung soll des Weiteren nicht nur für körperliche Produkte gelten, sondern auch für nicht körperliche Produkte wie Software, Apps und Chatbots (Leitlinie 2.1, S. 6). Diese Einordnung sollte jedoch mit Vorsicht betrachtet werden, da der Begriff des „Gegenstands“ im Grundsatz eine körperliche Beschaffenheit voraussetzt. Die Ausführungen zur Risikoanalyse und zu den technischen Unterlagen (mit einer Mustervorlage, die auch auf die Risikoanalyse eingeht) sind aus Herstellersicht von Interesse (Leitlinie 3.1.1, S. 10 ff.) Bei der elektronischen Adresse, die dort fälschlich als E-Mail-Adresse bezeichnet wird, bleibt die Kommission dabei, dass eine statische Webseite nicht genügen soll (Leitlinie 3.1.1, S. 13). Aus der GPSR ergibt sich dies freilich so nicht. Bislang bestehende Unklarheiten darüber, was die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR konkret zu tun hat, werden durch die Leitlinien reduziert; denn die Aufgaben der verantwortlichen Person werden dort im Einzelnen dargestellt (Leitlinie 3/2, S. 29 f.). Des Weiteren werden die Betreiber von Online-Marktplätzen in den Leitlinien dazu angehalten, die im Safety-Gate-Portal gelisteten gefährlichen Produkte zu überprüfen, bevor sie ein Verbraucherprodukt online anbieten (Leitlinien 3.3, S. 33).

              D. Reform des europäischen Spielzeugrechts

              Am 26.11.2025 wurde das Spielzeugrecht reformiert. In Zukunft wird dieser Teil des Produktsicherheitsrechts in der Verordnung (EU) 2025/2509 (sog. EU-Spielzeugverordnung) geregelt sein. Auch wenn die neue EU-Spielzeugverordnung gemäß Art. 59 Unterabs. 2 VO (EU) 2025/2509 erst ab dem 01.08.2030 gelten wird und damit ein langer Übergangszeitraum besteht, sollte die Zeit für die Prüfung des neuen Rechtsrahmens genutzt werden. Da es sich um eine grundlegende Reform handelt, werden unternehmensinterne Anpassungen vielfach auf der Agenda stehen. Bis dahin bleibt umgekehrt die Richtlinie 2009/48/EG (sog. EG-Spielzeugrichtlinie) relevant. Aufgrund der mehr als 15 Jahre, die zwischen den beiden Rechtsakten liegen, kann es nicht überraschen, dass das europäische Spielzeugrecht spürbar modifiziert und digitalisiert wird. Die Grundpfeiler der sektoralen Bestimmungen bleiben freilich erhalten.

              Der Anwendungsbereich des europäischen Spielzeugrechts soll grundsätzlich unverändert bleiben. Gleichwohl gibt es sehr wohl Detailänderungen. So ist etwa Paintball-Ausrüstung zukünftig ausdrücklich aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen, Nr. 20 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509. Bei den praktisch wichtigen dekorativen Gegenständen für festliche Anlässe und Feierlichkeiten in Nr. 1 des Teils II des Anhangs I der VO (EU) 2025/2509 wurde wiederum das ergänzt, was die Kommission schon zuvor in den Leitlinien postuliert hat. Danach sollen nur solche Deko-Artikel ausgenommen werden, „die keinen Spielwert haben“. Damit bleibt es bei der leidigen Diskussion über den Spielwert dieser oftmals im spielzeugrechtlichen „Graubereich“ anzusiedelnden Produkte. Für die Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre eine andere Interpretation, die ohne Weiteres möglich ist, sehr viel hilfreicher. Danach wären die betreffenden Deko-Artikel eben unabhängig vom Spielwert nicht am Maßstab des Spielzeugrechts zu messen.

              Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind in Art. 5 VO (EU) 2025/2509 verankert. In diesem Kontext bleibt es bei der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2025/2509 einerseits und den besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2025/2509 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 andererseits. Die besonderen Sicherheitsanforderungen werden im Anhang II der Verordnung (EU) 2025/2509 statuiert. Der besondere Fokus sollte insoweit den chemischen Eigenschaften im Teil III gelten. Das Recht der Warnhinweise folgt aus Anhang III der Verordnung (EU) 2025/2509.

              Die Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Artt. 9 ff. VO (EU) 2025/2509 werden auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung gebracht. Neu sind sodann die Pflichten der Fulfillment-Dienstleister in Art. 11 VO (EU) 2025/2509 und die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen in Art. 14 VO (EU) 2025/2509. Gerade die spezifischen Pflichten der Fulfilment-Dienstleister sind zu betonen, weil sie produktsicherheitsrechtlich bislang nur vereinzelt anzutreffen sind, wohingegen die Verkaufsplattformen seit dem 13.12.2024 den umfangreichen Katalog der Pflichten aus Art. 22 VO (EU) 2023/988 abzuarbeiten haben.

              Schließlich wird es einen digitalen Produktpass (DPP) geben. Die Regelungen in den Artt. 19–25 VO (EU) 2025/2509 bilden das gesamte Kap. V der EU-Spielzeugverordnung. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2025/2509 müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs einen digitalen Produktpass ausstellen. Im Teil I des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509 werden die einzelnen Inhalte des DPP vorgegeben. Die Sicherheitsinformationen und Warnhinweise einerseits und die Gebrauchsanleitungen andererseits sind demnach keine Pflichtinhalte (Teil II des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2025/2509). Der DPP soll bei etwaigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass gemäß Art. 23 VO (EU) 2025/2509 eine Rolle spielen. Für die Pässe gibt es zudem ein entsprechendes Register (vgl. zu den Einzelheiten Art. 22 VO (EU) 2025/2509).

              E. Vorbereitung auf den Geltungsbeginn des europäischen Maschinenrechts

              Bekanntlich wird am 20.01.2027 die neue EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) EU-weit Geltung beanspruchen. Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – MaschinenDG) hat die Bundesrepublik Deutschland kürzlich die national notwendige Rechtsgrundlage für die Anwendung des europäischen Maschinenrechts im deutschen Markt geschaffen. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Marktüberwachungsmechanismen und erlässt Sanktionen in Gestalt von Bußgeld- und Strafvorschriften im Falle relevanter Verstöße gegen das Maschinenrecht. Zugleich hebt es die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.

              Wie üblich, sieht der deutsche Gesetzgeber die deutsche Sprache für die Betriebsanleitung gemäß Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2023/1230, etwaige Informationen nach § 10 Abs. 7 S. 1 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 und die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 10 Abs. 8 VO (EU) 2023/1230 i.V.m. Teil A des Anhangs V der Verordnung (EU) 2023/1230 vor, § 2 Abs. 1 S. 1 MaschinenDG. Die umfangreichen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in § 9 Abs. 1 MaschinenDG geregelt, während die Straftaten in § 10 MaschinenDG erfahrungsgemäß keine Rolle in der Praxis spielen sollten.

              Mit Blick auf den näher rückenden Geltungsbeginn des neuen europäischen Maschinenrechts tut jeder Maschinen- und Anlagenbauer gut daran, sich nun zeitnah mit den inhaltlichen Änderungen zu befassen. Die Musik spielt dabei im europäischen Recht, während das MaschinenDG nur der nationalen Durchführung dient.

              E. Ökodesignrecht

              Die Verordnung (EU) 2024/1781 (sog. EU-Ökodesignverordnung; im Folgenden „ESPR“) ist am 18.07.2024 in Kraft getreten. Die ESPR setzt als Rahmenverordnung die regulatorische Grundlage für einheitliche Regelungen und legt fest, wie Ökodesign-Anforderungen für verschiedene Produktgruppen künftig durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 4 ESPR ausgestaltet werden sollen. Die ESPR lässt offen, welche Produkte künftig welchen konkreten Anforderungen unterliegen werden. Auf Grundlage von Art. 18 Abs. 3 ESPR hat die Kommission am 16.4.2025 (COM(2025) 187 final) ihren ersten Arbeitsplan 2025-2030 vorgelegt und damit erstmals dargestellt, wann sie für welche priorisierten Produktgruppen delegierte Rechtsakte zu erlassen plant. Im Mittelpunkt stehen dabei jene Produktgruppen, die ein besonders hohes Potential zur Ressourcenschonung und Emissionsminderung aufweisen, namentlich Textilien, Möbel und Reifen sowie die zentralen Grundmaterialien Eisen, Stahl und Aluminium. In diesem Jahr will die Kommission bereits delegierte Rechtsakte für Eisen und Stahl erlassen.

              Der Übergangszeitraum für insgesamt 19 Produktgruppen, die bereits unter der Richtlinie 2009/125/EG (sog. EG-Ökodesign-Richtlinie) reguliert waren, läuft zum 31.12.2026 aus. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. 16 dieser Produkte wurden in den Arbeitsplan 2025-2030 aufgenommen, da für diese nach Auffassung der Kommission ein Verbesserungspotential besteht. Die Produktgruppen verbleiben bis Ende 2026 vollständig im bestehenden Richtliniensystem, während die Kommission parallel Vorbereitungen trifft, um schrittweise neue oder überarbeitete Rechtsakte im Rahmen der ESPR zu erlassen. Zu den Produktgruppen, für die im Jahr 2026 eine Überarbeitung oder erstmalige Festlegung von Anforderungen vorgesehen ist, zählen die folgenden:

              • Niedertemperaturstrahler
              • Haushaltsgeschirrspüler
              • Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner
              • gewerbliche Waschmaschinen
              • gewerbliche Geschirrspülmaschinen
              • Einzelraumheizgeräte (allerdings nur in Bezug auf Regelungen zum Energieetikett!)

              Sobald für eine Produktgruppe Ökodesign‑Anforderungen festgelegt werden, erhält das entsprechende Produkt einen digitalen Produktpass (Art. 9 Abs. 1 ESPR). Die Verabschiedung eines Implementierungsrechtsakts zur Einrichtung eines digitalen Produktpassregisters nach Art. 13 Abs. 5 Unterabs. 2 ESPR wird im ersten Quartal 2026 erwartet.

              Die ESPR führt in ihrem Kapitel VI Transparenz- und Verbotsregelungen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ein. Großunternehmen müssen bereits (teilweise) für das erste seit Inkrafttreten der ESPR vergangene Geschäftsjahr Informationen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte offenlegen (Art. 24 Abs. 1 ESPR). Zur Art und Weise der Offenlegung liegt bereits der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts mit konkretisierenden Format- und Darstellungsvorgaben vor. Ab dem 19.07.2026 gilt zudem für Großunternehmen gemäß Art. 25 Abs. 1 ESPR i.V.m. Anhang VII der ESPR ein Vernichtungsverbot für folgende unverkauften Verbraucherprodukte:

              • Kleidung und Bekleidungszubehör
              • Schuhe

              Mittlere Unternehmen folgen 2030, während Klein- und Kleinstunternehmen vorerst vom Vernichtungsverbot ausgenommen sind. Die Kommission muss Ausnahmen vom Vernichtungsverbot per delegiertem Rechtsakt definieren (Art. 25 Abs. 5 ESPR). Insoweit liegt seit Sommer 2025 ein Entwurf vor, welcher die in Art. 25 Abs. 5 ESPR aufgeführten Ausnahmegründe wie z.B. Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe, Schäden an Produkten oder die Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende konkretisiert. Die Verabschiedung beider Entwürfe war ursprünglich für das dritte Quartal 2025 geplant. Auch wenn derzeit noch nicht klar ist, wann die Verabschiedung der Entwürfe erfolgen wird, ist damit in diesem Jahr zu rechnen.

              Zur Vertiefung: Schucht, Aktuelle Rechtsfragen zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), CCZ 2025, 44; Schucht/Wiebe, EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation, 2025; Schucht/Wiebe, Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation (GPSR), 2024; Wiebe/Daelen, Die neue EU-Ökodesignverordnung im Überblick, ESG 2024, 359.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Carsten Schucht und Marie Carnap, LL.M.

              Das ändert sich 2026: produktbezogenes Umweltrecht und Lieferkettenregulierung 

              Im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts wird das Jahr 2026 auf europäischer Ebene durch weitere Umsetzungsschritte im Rahmen der EU-Batterieverordnung und den Geltungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung geprägt sein. Auf nationaler Ebene steht die Durchführung dieser beiden Rechtsakte im Zentrum der Betrachtung. Zudem werden im Bereich der Elektrogeräteregulierung auch rein nationale Akzente gesetzt. Auch die weiteren Entwicklungen rund um die Umsetzung der Sorgfaltspflichten in unterschiedlichen Lieferketten werden 2026 weiterhin ein großes Thema bleiben.

              Der vorliegende Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem gemeinsamen Titel „Das ändert sich 2026“ dar, in denen die Expertinnen und Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen. 

              In diesem Beitrag werden zunächst die bereits beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt (dazu unter A.). In einem zweiten Teil werden die absehbaren Entwicklungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette überblicksartig zusammengefasst (dazu unter B.). 

              A. Produktbezogenes Umweltrecht

              Das produktbezogene Umweltrecht in all seinen Facetten stellt eine tragende Säule der dynamisch wachsenden Regulierungsarchitektur für Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Abfallvermeidung und -bewirtschaftung und Klimaschutz dar. Leider scheinen jedoch die gesetzgeberischen Architekten nicht immer praxisnahe und umsetzbare Vorstellungen davon zu haben, wie das regulatorische Gesamtkonstrukt aussehen und funktionieren soll. Gepaart mit typischen Verzögerungen, stetigen Planänderungen und damit einhergehender Rechtsunsicherheit führt dies dazu, dass der Putz am vormals strahlend grün leuchtenden “Green Deal” schon während der Bauphase begonnen hat bedenklich zu bröckeln. 

              Für die mit der Ausführung befassten Unternehmen und Behörden werden im Jahr 2026 insbesondere die EU-Verpackungsverordnung und die Fortentwicklung der EU-Batterieverordnung im Fokus stehen. Flankiert wird dies auf europäischer Ebene durch die kürzlich verkündeten Entscheidungen in Bezug auf unterschiedliche Ausnahmebestimmungen für Blei im Rahmen der RoHS-Richtlinie. Auf nationaler Ebene sorgt aktuell die kurzfristig geltende Änderung des ElektroG für Furore. Vorausschauend werden zahlreiche Aspekte des kurz vor Jahreswechsel veröffentlichten Omnibus VIII-Pakets im Jahr 2026 zu weiteren Veränderungen an bereits beschlossenen und geltenden Rechtsakten führen. 

              I. EU-Verpackungsverordnung 

              Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (VerpackVO) wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU verkündet und trat formell am 11.02.2025 in Kraft. Der generelle Geltungsbeginn ist auf den 12.08.2026 festgelegt, wobei für zahlreiche Pflichten weitere Übergangfristen gelten, die teilweise auch noch vom Erlass weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte abhängen.  

              Ab dem 12.08.2026 sind folgende Vorgaben einzuhalten: 

              • Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 4 VerpackVO). Während diese Stoffbeschränkung schon seit vielen Jahren unter der EU-Verpackungsrichtlinie galt, ist die in Art. 5 Abs. 5 VerpackVO enthaltene PFAS-Beschränkung für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ein echtes Novum. Dennoch gibt es hierfür keine weiteren Übergangsregelungen und die komplexen Vorgaben sind direkt zum Geltungsbeginn ab dem 12.08.2026 einzuhalten. Ergänzend dazu gelten für Verpackungen auch weiterhin die erzeugnisbezogenen Stoffbeschränkungen und -verbote insbesondere aus der REACH- und der POP-Verordnung. 
              • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Basis von technischen Unterlagen für jede Verpackung und anschließende Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 38 f. in Verbindung mit Anhang VII und VIII VerpackVO). Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen ist hingegen aus verpackungsrechtlicher Perspektive nicht erforderlich. Ab dem 12.08.2026 muss die Konformitätsbewertung zunächst nur die Einhaltung der Stoffbeschränkungen zum Gegenstand haben. Weitere Themen, wie insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Kennzeichnung, Minimierung und Wiederverwendung, sind erst deutlich später einzuhalten und auch erst dann Gegenstand der Konformitätsbewertung. 
              • Ein ganz zentraler Aspekt ist zudem die korrekte Rollenzuteilung und damit insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßen Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen, Erzeugern von Verpackungen und nachgelagerten Vertreibern. Dies ist deshalb von enormer Bedeutung, da den einzelnen Rollen nach Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zukommen und diese folglich nur bei korrekter Rollenzuteilung vollständig und ordnungsgemäß übernommen und eingehalten werden können. Primär entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bloßen Lieferanten mit den reinen Informationspflichten nach Art. 16 VerpackVO und dem Erzeuger mit den Kernpflichten nach Art. 15 VerpackVO . Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 VerpackVO ist für die Erzeugerstellung eine entsprechende Kennzeichnung ausschlaggebend, wobei insbesondere in Bezug auf Verkaufsverpackungen in aller Regel derjenige deren Erzeuger sein wird, dessen Produkte darin verpackt werden. In der Praxis ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung anhand aller Umstände des Falls und eine Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren der Lieferkette erforderlich, um zu einer für die jeweilige Konstellation passenden Rollenabgrenzung zu gelangen. Diese sollte sodann idealerweise vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Erzeuger einer Verpackung im Nicht-EU-Ausland niedergelassen ist, kommt zudem noch ein Importeur mit den Pflichten nach Art. 18 VerpackVO hinzu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Importeur eine eigenständige Kennzeichnungspflicht in Bezug auf seine Rolle hat. 
              • Abschließend ist auf die Pflichten für Hersteller von Verpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VerpackVO im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 44 ff. VerpackVO hinzuweisen. Diese sind bislang auf Basis der EU-Verpackungsrichtlinie jeweils durch nationales Recht umgesetzt, sodass sich ein nationaler Flickenteppich an Detailregelungen entwickelt hat. Da auch die VerpackVO die Umsetzung der verpackungsbezogenen erweiterten Herstellerverordnung weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt, ist davon auszugehen, dass es weiterhin nationale Besonderheiten geben wird. In Deutschland liegt bereits ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor, welcher das bisherige VerpackG durch ein VerpackDG ersetzen möchte. Inhaltlich wird es nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend bei den bekannten Grundstrukturen verbleiben, welche lediglich an einigen Stellen an die Vorgaben aus der VerpackVO anzupassen sind. Hervorzuheben sind hier insbesondere neue Kostentragungs- und Finanzierungspflichten für alle Hersteller von Verpackungen und die künftige Beteiligungsmöglichkeit für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einer sog. sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat hierzu bereits erste Auslegungshinweise veröffentlicht. 

              Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch sehr viel im Fluss ist und in den nächsten Wochen und Monaten sowohl weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise wie auch Veränderungen am Text der VerpackVO selbst und erforderliche Tertiärrechtsakte zu erwarten sind. Für betroffene Unternehmen ist damit neben der operativen Vorbereitung auch ein engmaschiges Monitoring der weiteren Entwicklungen unerlässlich, um mögliche Veränderung der umsetzungsrelevanten Aspekte frühzeitig zu erkennen. 

              II. EU-Batterieverordnung 

              Auch im Kontext der bereits seit dem 18.02.2024 geltenden Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) stehen für das Jahr 2026 relevante Entwicklungen an. 

              Zunächst ist hierbei auf die Pflicht zur Benennung einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) bis zum 15.01.2026 im Rahmen bestehender Registrierungen nach § 7 in Verbindung mit § 64 Abs. 7 BattDG hinzuweisen. Eine Liste bislang zugelassener OfHs ist bei der stiftung elektro-altgeräte register abrufbar und wird stetig aktualisiert. Ohne die rechtzeitige Benennung einer OfH werden noch bestehende Registrierungen ersatzlos entfallen und müssen bei Bedarf neu beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass ein Inverkehrbringen von Batterien im Zeitraum zwischen dem Entfall der bestehenden und der Gewährung der neuen Registrierung nicht erlaubt ist. 

              Demgegenüber werden sowohl die eigentlich ab dem 18.02.2026 geltende Pflicht zur Beifügung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Industriebatterien (Art. 7 Abs. 1 BattVO) als auch die eigentlich ab dem 18.08.2026 geltenden Kennzeichnungspflichten (Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO) und die ab dem gleichen Zeitpunkt vorgesehenen Pflichten zur Kennzeichnung und Einordnung in Leistungsklassen zum CO2-Fußabdruck für EV-Batterien (Art. 7 Abs. 2 BattVO) allesamt nicht ab den genannten Zeitpunkten gelten. Grund hierfür ist, dass all diese Pflichten nach der gesetzlichen Regelung erst dann zur Anwendung kommen (können), wenn konkretisierende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens der EU-Kommission in Kraft getreten sind. Um den betroffenen Wirtschaftsakteuren genügend Zeit bei der Umsetzung der Vorgaben zu geben, verschiebt sich der Geltungsbeginn bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten der Tertiärrechtsakte automatisch auf einen Zeitpunkt 18 Monate nach deren Inkrafttreten. Da alle erforderlichen Tertiärrechtsakte bislang nicht beschlossen und in Kraft getreten sind, werden die genannten Pflichten frühestens Mitte 2027 zur Geltung kommen. 

              In diesem Kontext ist auf das noch bis zum 26.01.2026 laufende Konsultationsverfahren zu den erforderlichen Konkretisierungen für die Kennzeichnung von Batterien nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO hinzuweisen. Leider ist in inhaltlicher Hinsicht zu konstatieren, dass die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe zu zahlreichen, praxisrelevanten Aspekten keine Regelungen enthalten (z.B. zur Kennzeichnung verbauter Batterien in der Lieferkette) und wiederum andere Regelungen deutlich über die BattVO selbst hinausgehen (z.B. Pflichten zur Verwendung von QR-Codes in unterschiedlichen Situationen). Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die zur Konsultation vorgelegten Entwürfe noch weiterentwickeln werden, um für echte Rechtssicherheit zu sorgen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Entwurf enthaltenen Vorgaben für eine CO2-Kennzeichnung noch nicht dazu führen, dass die diesbezüglichen Pflichten auch zur Geltung kommen, da hierfür weitere Konkretisierungen zu den zu kennzeichnenden Leistungsklassen in zusätzlichen Tertiärrechtsakten erforderlich sind, die bislang nicht vorliegen. 

              Darüber hinaus sind im sog. Omnibus IV-Paket (Vorschläge COM(2025)504 und COM(2025)501) einige Erleichterungen im Rahmen der BattVO vorgesehen: 

              • Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen nur noch für BESS anstatt für alle Batterien 
              • Erzeugerkennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“ 
              • Importeurskennzeichnung: anstatt bisher Internet- und E-Mail-Adresse nur noch „digitaler Kontakt“ 
              • Schwellenwert für Sorgfaltspflichten bei 150 Mio. € anstatt bei 40 Mio. € 
              • Überprüfung der Sorgfaltspflichten nur noch alle drei Jahre anstatt jährlich. 

              Das Gesetzgebungsverfahren hierzu läuft gegenwärtig zwar noch, jedoch ist mit einem Abschluss im Jahr 2026 zu rechnen. 

              III. RoHS-Ausnahmen 

              Am 21.11.2025 wurden drei lange erwartete delegierte Richtlinien mit Entscheidungen über Verlängerungsanträge zu zentralen Ausnahmen von der generell bestehenden Bleibeschränkung veröffentlich: 

              • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Einträge 6a bis c Anhang III RoHS) 
              • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Einträge 7a Anhang III RoHS) 
              • Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Einträge 7c Anhang III RoHS) 

              Inhaltlich wurden einige bislang weit gefasste Ausnahmen erheblich eingeschränkt und auf spezifische Verwendungssituationen zurückgeschnitten. Zeitlich wurden die verlängerten oder neu gefassten Ausnahmen durchweg nur sehr knapp bemessen, damit denjenigen Akteuren, die auch weiterhin auf bestimmte Ausnahmen angewiesen sind, gerade noch genügend Zeit verbleibt bzw. verblieb, um rechtzeitig neue Verlängerungsanträge mit weiteren Substantiierungen für die Erforderlichkeit der Ausnahmen einzureichen. Eine Übersicht über die gegenwärtige Verlängerungssituation, einschließlich bereits gestellter, neuer Verlängerungsanträge bietet der zum 19.12.2025 aktualisierte RoHS 2 exemptions – Validity and rolling plan

              IV. Nationales Elektro- und Elektronikgerätegesetz 

              Im Gegensatz zu den bisher berichteten europäischen Entwicklungen, stellt das am 27.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündete und grundsätzlich bereits seit dem 01.01.2026 geltende Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine rein nationale Entwicklung in Deutschland ohne unmittelbaren Hintergrund im EU-Recht dar. 

              Im Wesentlichen wurden damit folgende Neuerungen und Änderungen eingeführt: 

              • Neue Vorgaben zur Rücknahme von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern durch alle Vertreiber derselben ab dem 01.07.2026 (§ 17 Abs. 1a ElektroG). Tatsächlich betroffen sind hiervon diejenigen Vertreiber solcher Produkte, die bislang aufgrund des Nichterreichens der Größenschwelle für die generelle Rücknahmepflicht noch nicht zur Rücknahme verpflichtet waren. Die Rücknahmepflicht darf dabei nicht vom Kauf eines Neuprodukts abhängig gemacht werden und gilt auch im Fernabsatz. Die neue Rücknahmepflicht führt für die neu betroffenen Vertreiber auch erstmals zum Eingreifen der Hinweispflichten aus den §§ 18 und 18a ElektroG, was zusätzlichen Umsetzungsaufwand mit sich bringt. 
              • Ausweitung der Hersteller- und Vertreiber-Hinweispflichten in § 18 Abs. 3 und 4 ElektroG durch Hinzunahme einer Informationspflicht über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien seit dem 01.01.2026. Sofern der Vertreiber gleichzeitig Informationspflichten nach Art. 74 Abs. 4 BattVO hat und die notwendigen Hinweise zu lithiumhaltigen Batterien bereits dort enthalten sind, erscheint eine Informationsdoppelung nicht erforderlich. 
              • Darüber hinaus müssen die Vertreiber-Hinweise im Fernabsatz seit dem 01.01.2026 nicht mehr nur gut sichtbar, sondern zusätzlich auch leicht auffindbar sein. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) wie folgt konkretisiert: „Neben einer guten Sichtbarkeit der Informationen ist auch zu gewährleisten, dass die Informationen auf der Website leicht auffindbar sind, indem sie beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, muss sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.“ 
              • Im neu eingefügten § 18a Abs. 2 und 3 ElektroG werden ergänzende Vorgaben zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen im stationären Handel gemacht, die ab dem 01.07.2026 gelten. Demnach haben Vertreiber im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. 
              Symbol nach Anlage 3a ElektroG

              Darüber hinaus müssen Vertreiber ebenfalls ab dem 01.07.2026 in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Dies wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 26) dergestalt konkretisiert, dass das Symbol beispielsweise am Regal selbst unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren ist. Das Symbol soll demnach in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. 

              • § 18a Abs. 4 ElektroG konkretisiert darüber hinaus ebenfalls ab dem 01.07.2026 die Hinweispflichten für Fernabsatzvertreiber. Demnach müssen Fernabsatzvertreiber das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG erfolgen. 
              • Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es seit dem 01.01.2026 verpflichtend ist, auch sog. b2b-Geräten die Hinweise nach § 19a ElektroG schriftlich beizufügen. Damit ist eine vollständige Beifügung in Papierform gemeint und eine bloße Abrufbarkeit über einen Link oder QR-Code nicht ausreichend. 

              V. Weitere Themen 

              Über die vorstehend im Detail beleuchteten Themen hinaus werden auch weitere Themen im Jahr 2026 weiterhin von Relevanz sein: 

              • Umsetzung der neuen Pflichten zur Einführung eines nationalen Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung auf Basis der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Der Anwendungsbereich der neuen Vorgaben wird bestimmte KN-Codes der Kapitel 61 und 62 für Textilien, Accessoires und Schuhe (KN-Codes 6401 bis 6405) umfassen. Der Hauptverpflichtete wird der sogenannte Hersteller sein, also derjenige, der in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist und erfasste Produkte erstmals in diesem Mitgliedstaat abgibt bzw. derjenige, der als Fernansatzvertreiber Produkte direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkauft. Die Pflichten werden eine nationale Registrierung und Rücknahmepflichten umfassen und sind bis zum 17.06.2027 in nationales Recht umzusetzen, sodass im Laufe des Jahres 2026 mit einem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist. 
              • Mit dem am 10.12.2025 veröffentlichten Omnibus VIII-Paket hat die EU-Kommission eine große Fülle an Vereinfachungen im Bereich der Umweltregulierung vorgeschlagen. Viele der Vorgaben haben keinen direkten Produktbezug. Allerdings ist an dieser Stelle insbesondere auf die Pläne hinzuweisen, das System der Bevollmächtigten im Rahmen der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung grundlegend zu reformieren und einzuschränken und darüber hinaus die Regime an sich noch weiter zu harmonisieren und zu vereinfachen. Zudem sollen in diesem Zuge auch verpackungsrechtliche Aspekte nochmals aufgegriffen werden. 

              Abschließend ist zu erwähnen, dass das Jahr 2026 auch von weiteren Vollzugsmaßnahmen und diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen insbesondere im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes und weiterer, in den letzten Jahren eingeführter Rechtsakte geprägt sein dürfte, sodass neben den gesetzgeberischen Entwicklungen auch die Rechtsprechung durchaus interessante Akzente setzen könnte. 

              B. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette 

              Die Regelungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette haben Ende 2025 noch einmal wesentliche Änderungen erfahren, auf die sich Wirtschaftsakteure 2026 nun einstellen müssen. Im Vordergrund steht dabei die Einigung vom 09.12.2025 zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission auf das Omnibus I-Paket. Die daraus folgenden Gesetzesänderungen, ursprünglich angestoßen von der EU-Kommission am 26.02.2025 (siehe auch unseren Blogbeitrag „OMNIBUS-Initiative und mögliche Anpassungen des LkSG – Was ist geplant oder bereits umgesetzt?“ vom 23.04.2025), führen zu substantiellen Neuerungen für die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Diese werden im Folgenden vorgestellt, ebenso wie die Auswirkung der CSDDD auf das LkSG als nationalen Umsetzungsrechtsakt. Neben dem Omnibus I-Paket wurde zum letztmöglichen Zeitpunkt 2025 zudem die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sowohl zeitlich um ein Jahr verschoben als auch inhaltlich angepasst. Auch hier werden die wichtigsten Neuerungen vorgestellt und dargelegt, welche Folgen diese für Unternehmen im Jahr 2026 haben. 

              Unabhängig von der Darstellung und Bewertung der inhaltlichen Änderungen ist aus Sicht der Autoren erwähnenswert, dass eine Mehrheit im EU-Parlament für die genannten Änderungen nur zustande gekommen ist, weil die konservative EVP-Fraktion gemeinsam mit den rechten und rechtsextremen Fraktionen „Patrioten für Europa“, „Europa der souveränen Nationen“ und „Europäische Konservative und Reformer“ abgestimmt hat. Dem Voraus ging ein oftmals emotionaler und kaum wissenschaftlich fundierter politischer Diskurs um notwendige Anpassungen der Rechtsakte. Insofern ist fraglich, ob die verabschiedeten Änderungen wie behauptet tatsächlich zu Erleichterungen für Unternehmen führen und insbesondere eine langfristige Antwort auf die mannigfaltigen Herausforderungen in Lieferketten geben. 

              I. Omnibus I-Paket 

              Das EU-Parlament hat das Gesetzespaket am 16.12.2025 verabschiedet. Die formale Bestätigung im Rat der EU und die darauffolgende Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus, bevor die Änderungen in Kraft treten können.  

              Die CSRD erfährt eine drastische Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs. Erfasst werden nur noch Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von 450 Mio. Euro und durchschnittlich 1.000 Mitarbeitende im relevanten Geschäftsjahr hatten. Damit sind zukünftig nur noch 10% der bisher verpflichteten Unternehmen von der CSRD erfasst. Enthalten ist jedoch weiterhin die Pflicht der Kommission, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zu untersuchen und ab 2029 jährlich darüber Bericht zu erstatten. Neben einer Änderung des Anwendungsbereichs können im Jahr 2026 Änderungen im Hinblick auf die berichtsrelevanten Datenpunkte erwartet werden. Basis dafür sind die Ende 2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlichten Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Auf deren Grundlage wird die EU-Kommission nun die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, welche die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegt, anpassen. Die Entwürfe reduzieren die relevanten Datenpunkte um 61% und sollten die Erstellung der Berichte damit vereinfachen. Darüber hinaus ist auch nicht mehr geplant, sektorspezifische Datenanforderungen zu erarbeiten, auf die bisher noch gewartet wurde.  

              Die Änderungen der CSRD müssen von den Mitgliedstaaten 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland hat bereits die bisherige Umsetzungsfrist zum 06.07.2024 gerissen. Es ist nun zu erwarten, dass die CSRD im Jahr 2026 inklusive der letzten Änderungen umgesetzt wird. Auch wenn künftig viele Unternehmen nicht mehr direkt von der CSRD betroffen sind, ist zu erwarten, dass u. a. Banken und Versicherungen weiterhin ähnliche Berichte wie die nach der CSRD zu erstellenden von ihren Kunden anfordern werden. Es bleibt abzuwarten, ob also tatsächlich eine Vereinfachung eintritt oder aber zusätzliche Arbeit auf Grund unterschiedlicher Berichtsanforderungen am Markt auf die Unternehmen zukommt. 

              Auch die CSDDD wurde im Hinblick auf den Anwendungsbereich insgesamt stark eingeschränkt. So sollen nur noch Unternehmen verpflichtet werden, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit und durchschnittlich über 5.000 Mitarbeitende hatten. Mitgliedstaaten steht es frei, den Anwendungsbereich zu erweitern. Darüber hinaus sollen die Regelungen erstmals im Juli 2029 verpflichtend gelten und damit noch ein weiteres Jahr später als nach der letzten Änderung vom April 2025. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten soll es Unternehmen zukünftig möglich sein, sich bei der Ermittlung auf besonders wahrscheinliche Missstände in der Lieferkette zu konzentrieren und im Falle eines Entdeckens mehrerer Missstände die Bearbeitung zu priorisieren. Was zunächst nach einem sinnvollen Ansatz klingt, birgt erhebliche Rechtsunsicherheit, da das Gesetz hier gleich mit einer Reihe an unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, die einer klaren Vorgabe für Unternehmen entgegenstehen. Rechtsverstöße, die zu Schäden bei Betroffenen führen, können jedoch nicht wie bisher europaweit einheitlich auch zivilrechtlich geahndet werden, sondern nur nach den jeweils geltenden nationalen Regelungen. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung aufgehoben, einen Klimatransformationsplan zu erstellen und umzusetzen. 

              Die Änderungen der CSDDD werden wohl keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen für das LkSG bedeuten. Da die Bundesregierung jedoch angekündigt hat, die CSDDD 1:1 umzusetzen, könnte zumindest der Anwendungsbereich des LkSG eingeschränkt werden. Der derzeit vorliegende Entwurf der LkSG-Novelle (BT-Drs. 21/2474) vom Oktober 2025 sieht dies jedoch noch nicht vor. Er enthält stattdessen eine starke Reduzierung der sanktionsbewehrten Verstöße gegen das LkSG und eine Abschaffung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2-4 LkSG. Eine Beratung im Bundestag steht noch aus und es ist wohl damit zu rechnen, dass in diesem Zuge die Novelle der CSDDD Eingang in die Novelle des LkSG finden wird. Unternehmen sollten diesen Prozess im Jahr 2026 demnach aufmerksam beobachten. 

              II. EUDR 

              Kurz vor dem vormaligen Anwendungsbeginn der EUDR am 30.12.2025 wurde dieser durch die Verordnung (EU) 2025/2650 um 1 Jahr auf den 30.12.2026 verschoben. Für kleine und Kleinstunternehmen gilt Sie nun erst ab dem 30.07.2027. Darüber hinaus wurde das „First-Touch-Prinzip“ umgesetzt. Demnach müssen nur noch Unternehmen, die als Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU auf den Markt bringen, anlasslos überprüfen, ob die Ware entwaldungsfrei ist, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde und dann eine entsprechende Sorgfaltserklärung abgeben. Eine Erleichterung innerhalb der Gruppe der Marktteilnehmer wird zudem gemacht, wenn die Marktteilnehmer sogenannte Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sind. Dabei handelt es sich um kleine Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in einem Land mit niedrigem Entwaldungsrisiko entsprechend der Kategorisierung der EU-Kommission erzeugen und in der EU in den Verkehr bringen. Die betrifft in der Praxis vor allem europäische Landwirtschaftsbetriebe. Sie müssen statt einer Sorgfaltserklärung eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben und bekommen sodann eine Identifikationsnummer zugewiesen. Anders als bisher müssen sich sogenannte nachgelagerte Marktteilnehmer, also solche, die ein bereits in der EU auf den Markt gebrachtes relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln, und Händler, sofern es sich bei ihnen nicht um KMU handelt, nur noch im EU-Portal “Traces” registrieren. Zudem haben Sie Basisdaten zu ihren Lieferanten und Kunden zu sammeln (u.a. Name und E-Mail-Adresse) und von ihren Lieferanten, soweit diese Marktteilnehmer sind, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer zu erfassen. Diese Daten müssen jedoch nur intern für fünf Jahre gespeichert werden. Eine eigene Verpflichtung, die Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu prüfen, haben Sie nur dann, wenn Sie Informationen über einen Verstoß erlangen.  Neben den genannten Änderungen wird jedoch vor allem für viele bisher am Rande betroffene Unternehmen relevant sein, dass Erzeugnisse mit dem HS-Code ex 49 (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne) nun vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

              Auch wenn damit bereits wesentliche Vereinfachungen für eine Vielzahl von Akteuren vorgenommen wurden, verpflichtet die EUDR die EU-Kommissionbis April 2026 zu prüfen, ob weitere Anpassungen zur Reduzierung bürokratischer Hürden notwendig sind. Auf dieser Grundlage könnte eine neue Gesetzesinitiative gestartet werden. Angemerkt sei, dass diese Prüfung nach wie vor nicht aus Erfahrungen aus dem Feld schöpfen kann und zudem erneut erhebliche Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen begründet. 

              Zu hoffen ist, dass im Jahr 2026 ein nationaler Rechtsakt erlassen wird, in dem die offenen Fragen um die Zuständigkeiten und Sanktionen geregelt werden. 

              Ausblick 

              Das Jahr 2026 wird sowohl im produktbezogenen Umweltrecht als auch bei der Sorgfaltspflichtenregulierung weiterhin sehr dynamisch bleiben und die ein oder andere Überraschung mit sich bringen. Daher kann Unternehmen nur weiterhin dringend empfohlen werden, die regulatorischen Entwicklungen und gerichtlichen Entscheidungen in den relevanten Bereichen genau zu verfolgen, um rechtzeitig und passgenau darauf reagieren zu können. 

              Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger oder Paul Jäde

              Das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – Nationale Konkretisierungen der EU-Maschinenverordnung

              Mit der Verordnung (EU) 2023/1230 wird der europäische Rechtsrahmen für Maschinen umfassend aktualisiert. Das neue Regelwerk wurde am 14.06.2023 beschlossen und gilt ab dem 20.01.2027 vollständig und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

              Die Verordnung (EU) 2023/1230 (sog. EU-Maschinenverordnung, im Folgenden MVO) modernisiert das geltende Maschinenrecht grundlegend, stärkt die digitale Bereitstellung von Unterlagen und präzisiert sowie erweitert Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Zugleich markiert sie den Abschied von der bisherigen Maschinenrichtlinie – verbunden mit dem Anspruch, technische Entwicklungen wie KI, Vernetzung und Software stärker abzubilden.

              Die Verordnung bedarf grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ist ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich, da die MVO in zentralen Punkten – etwa bei Sprachpflichten, Verfahren und Sanktionen – Raum für mitgliedstaatliche Regelungen lässt.

              Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, im Folgenden: MaschinenDG) schafft Deutschland die hierfür notwendige Rechtsgrundlage. Das MaschinenDG legt Zuständigkeiten fest, regelt Bußgeld- und Straftatbestände sowie Marktüberwachungsmechanismen und hebt zugleich die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf. Das Gesetz ist am 06.12.2025 in Kraft getreten.

              Im Folgenden werden zentrale Regelungen des MaschinenDG näher beleuchtet.

              A. Sprachliche Anforderungen

              Die MVO überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die verbindliche Sprache für Anleitungen und Sicherheitsinformationen im Sinne des Anhangs III der MVO (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 5 MVO).

              Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 MaschinenDG ist künftig Deutsch verpflichtend für:

              • Bedienungsanleitungen,
              • Sicherheitsinformationen und
              • die EU-Konformitätserklärung.

              Gleiches gilt für Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen unvollständiger Maschinen (§ 2 Abs. 2 MaschinenDG). Händler müssen sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.

              Die MVO erlaubt es, die Anleitungen digital bereitzustellen, sofern sie herunterladbar, speicherbar und druckbar sind und mindestens zehn Jahre online zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 7 MVO). Das MaschinenDG konkretisiert auch diese Vorgaben: Alle Zugriffshinweise auf die digitalen Anleitungen müssen ebenfalls in deutscher Sprache bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2 MaschinenDG).

              Hersteller, Einführer und Händler müssen somit bereits vor dem Inverkehrbringen überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig und in deutscher Sprache verfügbar sind.

              B. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

              Kapitel V der MVO (Art. 26 ff.) regelt das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (sog. Notified Bodies).

              Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übernimmt auch unter der neuen MVO weiterhin die Funktion der nationalen Notifizierungsbehörde. § 3 MaschinenDG verweist insoweit auf die bereits bestehenden Regelungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), wonach die Befugnis zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen der zuständigen Behörde obliegt.

              Prüfhäuser müssen ihre Anträge auf Benennung demnach bei der ZLS stellen und Änderungen unmittelbar gegenüber der ZLS anzeigen.

              C. Marktüberwachung – Stichprobenrichtwert und Meldewege

              Gemäß § 4 Abs. 2 MaschinenDG gilt künftig der bundesweite Stichprobenrichtwert von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr (§ 25 Abs. 2 ProdSG).

              Die Marktüberwachung erfährt eine stärkere zentrale Koordination. Marktüberwachungsbehörden müssen die Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produkts oder einer unvollständigen Maschine im Sinne des Art. 43 Abs. 2 und 4 S. 2 MVO an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden (§§ 5–7 MaschinenDG). Die trotz der Konformität der Maschinen bestehende Risiken gemäß Art. 45 MVO werden durch die Marktüberwachungsbehörden ebenfalls an die BAuA gemeldet, § 7 MaschinenDG.

              Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bestimmter Maschinen nach dem in Art. 25c MVO (im Sinne der Änderungsverordnung (EU) 2024/2748) vorgesehenen Notfallverfahren genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die BAuA zu unterrichten (§ 8 MaschinenDG).

              D. Bußgeld- und Strafvorschriften

              § 9 MaschinenDG enthält 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR, etwa bei fehlender CE-Kennzeichnung oder unterlassenen Korrekturmaßnahmen. Darunter fallen insbesondere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, z.B. bei fehlender CE-Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 MaschinenDG). Interessant ist, dass die Einhaltung der Vorgaben zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III der MaschinenVO hingegen nicht darunterfallen.

              Bei vorsätzlichen, beharrlichen Verstößen oder einer Gefährdung von Leben und Gesundheit drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 10 MaschinenDG).

              Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

              E. Übergangs- und Anwendungsvorschriften

              Im Wesentlichen gilt das MaschinenDG, einschließlich der Sprachanforderungen und Sanktionsnormen, ab dem 20.01.2027 (§§ 12 f. MaschinenDG).

              Nach § 11 MaschinenDG dürfen Maschinen, die vor dem 20.01.2027 nach der 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, weiter betrieben und vermarktet werden. Neue Maschinen dürfen ab diesem Zeitpunkt jedoch nur noch nach neuem Recht in Verkehr gebracht werden. Die Übergangsphase ermöglicht somit eine geordnete Umstellung.

              Fazit und Ausblick

              Mit dem MaschinenDG wird in Deutschland die Grundlage für eine harmonisierte und digitale Maschinenregulierung konkretisiert.

              Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen:

              • Alle Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärungen müssen in deutscher Sprache vorliegen; ebenso die Hinweise für den Zugriff auf die digitalen Anleitungen.
              • Die ZLS ist weiterhin die Notifizierungsbehörde für die Konformitätsbewertungsstellen.
              • Gegen die Wirtschaftsakteure können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR bei Verstößen gegen verschiedene Pflichten aus der MVO verhängt werden.
              • Die für die Unternehmen maßgeblichen Vorschriften gelten ab dem 20.01.2027.

              Bis zum Geltungsbeginn 2027 bleibt Zeit, interne Prozesse anzupassen – diese sollte jedoch genutzt werden. Insbesondere Hersteller und Händler sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Betriebsanleitungen, Compliance-Prozesse und IT-Infrastrukturen den neuen Vorgaben entsprechen. Das MaschinenDG markiert damit den nächsten wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und digitalen Maschinensicherheitsregulierung.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Marie Carnap

              9. Dezember 2025 Marie Carnap, LL.M.

              Umsetzung der UmweltstrafrechtRL – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstrafrechts

              Unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit wurde auf dem Kongress der Weltnaturschutzorganisation vom 09.-15. Oktober 2025 der Antrag 061 „Recognising the crime of ecocide to protect nature“ verabschiedet. Unter anderem lädt der Antrag Staaten dazu ein, den sogenannten „Ökozid” als Straftatbestand im nationalen Recht zu etablieren und begrüßt zugleich, dass dies von einigen Rechtsordnungen bereits getan wurde.

              Dazu gehört die Europäische Union, welche bereits mit der Anfang 2024 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2024/1203 (UmweltstrafrechtRL) eine umfangreiche Grundlage für die Bestrafung von umweltschädigenden Handlungen geschaffen hat und den bisherigen Rechtsrahmen über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ersetzt. Nun haben die EU-Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

              Kurz nach dem Kongress der Weltnaturschutzorganisation wurde sodann seitens des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein entsprechender Referentenentwurf zur Umsetzung der UmweltstrafrechtRL veröffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme der Länder und Verbände lief am 14. November diesen Jahres ab.

              Der Referentenentwurf sieht umfangreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in einigen Nebengesetzen vor, die vor allem für Unternehmen und deren Mitarbeitende relevant sein werden. Gleichermaßen drohen erheblich höhere Sanktionen bei umweltbezogenen Ordnungswidrigkeiten. Daher ist es für Unternehmen unablässig, sich mit den Änderungen vertraut zu machen, die eigenen Handlungen zu überprüfen und – soweit nötig – (zukünftige) Verstöße abzustellen, um eine strafrechtliche Verfolgung oder Untersuchung zu vermeiden. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über das zukünftig strafrechtlich geschützte „Ökosystem“ (dazu A.) und taugliche Handlungen einer Strafbarkeit (dazu B.) und geht nach einem Überblick über neue Straftatbestände (dazu C.) zuletzt auf die drohenden finanziellen Sanktionen ein (dazu D.).

              A. Schutz des Rechtsguts „Ökosystem“

              Zu den großen Neuerungen gehört die Aufnahme des „Ökosystems“ als geschütztes Rechtsgut in das StGB. Definiert wird es in § 330d Abs. 1 Nr. 2 des StGB-Entwurfs (StGB-E) als ein

              ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit, die Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst;

              Hervorzuheben ist hier die Abweichung von der Definition des „Ökosystems“ in Art. 2 Abs. 2 lit. c) UmweltstrafrechtRL. Die deutsche Fassung erweitert diese um das Merkmal „ökologisch bedeutend“ und schränkt den Anwendungsbereich somit im Vergleich zur Richtlinie ein. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Rechtsprechung diese Einschränkung handhaben wird, welche Gewichtung der „Bedeutung“ des Ökosystems zukommen wird und gleichzeitig, welche Auswirkungen diese Einschränkungen auf Fragen des Vorsatzes bzw. gegebenenfalls auch Irrtumsproblematiken haben könnte. Insgesamt wird mit der Aufnahme des „Ökosystems“ jedenfalls neben Boden, Wasser, Luft, Tieren, Pflanzen und der menschlichen Gesundheit künftig auch das komplexe Zusammenwirken dieser Elemente, also das ökologische Gleichgewicht selbst, strafrechtlich geschützt werden.

              B. Erweiterung der sog. „Eignungsdelikte“

              Bestehende Tatbestände im Umweltstrafrecht sollen nach der UmweltstrafrechtRL zu sog. Eignungstatbeständen, auch als „potenzielle Gefährdungsdelikte“ bezeichnet, umgewandelt werden. „Eignungsdelikt“ bedeutet, dass hier bereits eine abstrakte Gefahr für das geschützte Rechtsgut zur Strafbarkeit führen kann, ohne dass es zu einem konkreten Schaden kommen muss. Es wird darauf abgestellt, ob Handlungen und Verstöße potenziell geeignet sind, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem hervorzurufen. Eignungsdelikte sind dem deutschen Umweltstrafrecht zwar schon jetzt nicht fremd, der Referentenentwurf schlägt in Umsetzung der UmweltstrafrechtRL aber eine Ausweitung vor.

              Im StGB speziell betroffen sind davon § 324a StGB (Bodenverunreinigung), § 325 StGB (Luftverunreinigung), § 325a Abs. 2 StGB (Lärm bei Betrieb von Anlagen), § 327 Abs. 2 StGB (Betreiben einer Abwasserbehandlungsanlage), der neue § 327a StGB-E (Unerlaubtes Ausführen von Vorhaben), § 328 Abs. 3 StGB-E (Umgang mit radioaktiven Stoffen), sowie einige Vorschriften in den Nebengesetzen, z.B. bei Verstößen gegen Vorschriften der REACH-Verordnung, der Biozidprodukteverordnung und weitere Verordnungen. Überall dort finden sich nun (erweiterte oder gänzlich neue) Eignungstatbestände, die auf die abstrakte Eignung einer Handlung zur Verursachung erheblicher Schäden abstellen.

              Verpasst wurde in diesem Zuge leider die Möglichkeit, auch den bestehenden Straftatbestand des § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) entsprechend der Richtline und den oben genannten Delikten anzupassen. Vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit wäre es wünschenswert gewesen, wenn die vorgenannten Delikte einheitlich als „Eignungsdelikte“ mit einem entsprechenden Wortlaut ausgestaltet worden wären. Gegenwärtig ist § 324 StGB als ein reines Erfolgsdelikt ausgestaltet, d.h. für die tatbestandsmäßige Verwirklichung muss (u.a.) ein Gewässer verunreinigt werden. Auf die oben erläuterte „Eignung“ kommt es hier nicht an, diese findet im Wortlaut keinen Niederschlag. Das führt nicht zwingend zu einem engeren oder weiteren Anwendungsbereich im Vergleich zu Boden- oder Luftverunreinigungen, da § 324 StGB an sich sehr weit gefasst ist, und insoweit auch die Schutzanforderungen der Richtlinie erfüllt. Es birgt jedoch die Gefahr der ungleichen Behandlung von „Verschmutzungstatbeständen“.

              C. Überblick zu konkreten Änderungen bestehender und Einführung neuer Straftatbestände

              Änderungen erfahren sowohl das Strafgesetzbuch, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie einige Nebengesetze. Im Folgenden werden die wichtigen Neuerungen überblicksartig aufgezeigt. Das StGB soll wie folgt geändert werden:

              • § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) soll dahingehend geändert werden, dass hier nun auch die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer strafbar ist, wenn dadurch eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers eintritt. Ein Aspekt der insbesondere im Zusammenhang mit der zunehmenden Einschränkung z.B. der Nutzung von Tiefengrundwasser perspektivisch erhebliche Bedeutung gewinnen kann.
              • Bodenverunreinigungen i.S.d. § 324a Abs. 1 StGB (Bodenverunreinigung) werden zukünftig auch dadurch verwirklicht, wenn Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen in den Boden eindringen, diese eingebracht oder freigesetzt werden. Gemeint sind damit Strahlen i.S.d. § 1 Abs. 2 NiSG (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung), z.B. (elektro-)magnetische Felder, Laser usw.
              • Änderungen wird auch § 325 Abs. 1 StGB (Luftverunreinigung) erfahren. Nach dem Referentenentwurf sind hier zukünftig nur noch solche Handlungen umfasst, die eine Veränderungen der Luft in „bedeutendem Umfang“ verursachen. Gleichzeitig wird die Einschränkung entfallen, dass diese Veränderungen beim Betrieb einer Anlage entstehen müssen. Entsprechend entfällt auch die Konkretisierung, dass die Veränderungen „außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs“ erfolgen müssen. Weiter soll die bisherige Tatbestandsausnahme in § 325 Abs. 2 StGB für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entfallen. Der Verkehrssektor muss sich demnach bei Luftverunreinigungen auf erheblich verschärfte Konsequenzen einstellen.
              • Neu eingeführt wird § 327a StGB-E (Unerlaubtes Ausführung von Vorhaben), der die verwaltungsrechtswidrige Ausführung von bestimmten (Bau-)Vorhaben unter Strafe stellt. Die von der Strafandrohung umfassten Vorhaben sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, welche entweder unterlassen wurde oder nicht zur erforderlichen Genehmigung geführt hat und das Vorhaben im Wissen dieses Mangels dennoch fort- oder weitergeführt wird. Der neue § 327a StGB-E ist somit ein reines Vorsatzdelikt, eine fahrlässige Begehung soll nicht unter Strafe gestellt werden.
              • Das BMJV hat sich gegen die explizite Einführung eines eigenen sog. „Ökozid-Tatbestands“ entschieden. Stattdessen ist beabsichtigt, sowohl im Kern- als auch im Nebenstrafrecht neue Qualifikationstatbestände einzuführen. Diese sanktionieren das Verursachen „katastrophaler Folgen“ für die geschützten Umweltrechtsgüter. Die an diversen Stellen eingefügten Qualifikationen werden durch solche Schädigungen von Ökosystemen, Gewässern usw. erfüllt, welche besondere Intensität aufweisen bzw. nicht oder erst nach langer Zeit beseitigt werden können. Beispiele für diese Qualifikation finden sich unter anderem in § 330 Abs. 2 und 3 StGB-E (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation), der allerdings auf die vorsätzliche Begehung eines Grunddelikts anknüpft.

              Auch Nebengesetze, die strafrechtliche Sanktionen enthalten, werden in Hinblick auf die Ökozid-Richtlinie angepasst. Dazu gehören insb. auch Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben, wie etwa die REACH-Verordnung, die Biozidprodukteverordnung, die Pflanzenschutzmittel-verordnung und Verstöße gegen andere EU-Verordnungen, die durch deutsches Recht strafrechtlich sanktioniert werden. Zuwiderhandlungen waren entsprechend schon früher unter Strafe gestellt, bestehende Tatbestände werden jedoch zukünftig auch als Eignungsdelikte ausgestaltet, der Strafrahmen wurde empfindlich erhöht und durch die Qualifikation der Verursachung „katastrophaler Folgen“ ergänzt.

              • § 27 Abs. 2 ChemG (Strafvorschriften des ChemG) wird dahingehend geändert, dass nach § 26 ChemG ordnungswidrige Handlungen oder Unterlassungen (z.B. das Zuwiderhandeln gegen Rechtsverordnungen bzgl. Meldepflichten oder der Verwendung von Chemikalien, Bioziden usw.) eine Strafbarkeit begründen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem hervorzurufen.
              • Neu eingefügt wird § 27 b ChemG-E (Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften), mit welchem die Abgabe von Stoffen, die für eine rechtswidrige (Straf-)Tat verwendet werden sollen, strafbewehrt sein wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Abgebende von der rechtswidrigen Verwendung weiß oder diese leichtfertig verkennt.
              • Gleiches findet sich in § 27c Abs. 2 ChemG-E im Hinblick auf das (unerlaubte) Inverkehrbringen oder Verwenden eines nach Anhang XIV der REACH-Verordnung zulassungspflichtigen Stoffes, wenn diese Handlung geeignet ist, erheblicher Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem zu verursachen. Auch hier wird bereits der Versuch strafbar sein.
              • Neu eingefügt wird ebenfalls § 27d ChemG-E, welcher unter anderem die Freisetzung von Fluorgasen (Abs. 1 Nr. 1) als Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/573 (Fluorgasverordnung) sowie andere Verstöße gegen diese Verordnung sanktioniert. Ebenso stellt der neue § 27e ChemG-E Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 (Ozonverordnung) unter Strafe.
              • Der neue § 27f Abs. 1 ChemG-E (Schwere Chemikalienstraftaten) hebt die Zerstörung oder das Hervorrufen katastrophaler Folgen in Ökosystemen von „beträchtlicher Größe oder beträchtlichem Wert“ strafrechtlich noch weiter hervor – mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und damit auf das Niveau der besonders schweren Umweltstraftat des § 330 StGB.

              Gerade im Zusammenspiel mit der Einführung der neuen Gefahrenklassen unter der CLP-Verordnung in Bezug auf persistente und mobile Stoffe droht durch die Sanktionsverschärfung ein erhebliches Haftungsrisiko für betroffene Unternehmen. Denn die (rechtswidrige) Freisetzung persistenter und mobiler Stoffe dürfte zumindest grundsätzlich geeignet sein, „katastrophale Folgen“ in Form von großflächigen und erheblichen Schädigungen, die entweder irreversibel oder dauerhaft sind, auszulösen. Unternehmen sollten daher nicht nur entsprechende Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung unter der CLP-Verordnung aufmerksam verfolgen, sondern ergänzend auch die Wechselwirkungen zu potenziellen strafrechtlichen Sanktionen im Blick behalten.

              D. Empfindlichere Strafen auch und besonders für Unternehmen

              Die europäischen Vorgaben zu Mindestwerten für Höchststrafen zwingen den deutschen Gesetzgeber, zahlreiche Strafrahmen zu erhöhen. Die UmweltstrafrechtRL enthält nicht nur konkrete Vorgaben zur Festsetzung von Sanktionen gegen Einzelpersonen, sondern erstmals auch gegen Unternehmen.

              Angepasst wurde auch § 30 OWiG, der Geldbuße gegen Unternehmen regelt. Bislang konnten diese nach § 30 Abs. 2 OWiG bis zu 10 Mio. EUR betragen. Künftig kann die maximale Geldbuße bei vorsätzlichen Verstößen auf 40 Mio. EUR ausgedehnt werden. Bei fahrlässigen Verstößen vervierfacht sich die maximale Summe ebenfalls von höchstens 5 Mio. EUR auf nun bis zu 20 Mio. EUR.

              Es ist wichtig hervorzuheben, dass diese Anhebung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen über das Umweltstrafrecht hinauswirkt und eine grundsätzliche Neubewertung der Unternehmensverantwortung markiert. Auch für andere Verstöße können nun wesentlich empfindlichere Geldbußen verhängt werden und ein Unternehmen kann so für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seiner Leitungspersonen härter sanktioniert werden.

              Ausblick

              Besonders die stark gestiegenen Obergrenzen für Bußgelder nach dem OWiG, aber auch die erweiterten Straftatbestände im StGB und den Nebengesetzen sind für Unternehmen aller Branchen eine klare Aufforderung, Compliance- und Umweltmanagementsysteme kritisch auf mögliche Schwachstellen zu prüfen. Denn auch wenn im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch einzelne Änderungen zu erwarten sind, lässt die UmweltstrafrechtRL an vielen Stellen wenig Spielraum. Auch müssen die Auswirkungen des eigenen Handelns nun auch auf weitere Rechtsgüter (insb. Ökosystem) untersucht und eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Dies empfiehlt sich jedoch nicht allein auf Grund neuer Sanktionen, sondern sollte bereits ein ureigenes Interesse von Unternehmen sein. Wertschöpfungsprozesse und Lieferketten hängen letztlich essenziell davon ab, dass Ökosysteme intakt sind und Ökosystemdienstleistungen durch die Natur (z.B. die Bereitstellung von Wasser) weiterhin gewährleistet werden.

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Paul Jäde, Philipp Kolland oder Martin Ahlhaus

              9. Dezember 2025 Paul Jäde, M.Sc.

              Stop the clock CLP: Verordnung (EU) 2025/2439 – Verschiebung der Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf 2028

              Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 hat das Parlament die Verschiebung des Geltungsbeginns der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der CLP festgelegt.

              Diese Verordnung wurde am 03.12.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (vgl. ABl. L, 2025/2439, 3.12.2025) und tritt am 23.12.2025 in Kraft.

              Inhaltlich betrifft dies folgende Vorgaben unter der CLP:

              • Format der Kennzeichnungsetiketten wie die Lesbarkeit der Etiketten, z.B. angemessene Schriftgröße im Verhältnis zur Größe des Etiketts
              • Fristen für die Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufung  
              • Informationsanforderungen für Werbung, auch Online-Werbung,
              • Informationsanforderungen für Fernabsatzangebote, z.B. Kennzeichnungselemente vergleichbar mit denen des physischen CLP-Etiketts gemäß Art. 17 CLP sowie
              • Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.

              Die spezifische inhaltliche Ausgestaltung dieser Aspekte steht noch aus. Anhaltspunkte, wie diese Neugestaltung aussehen könnte, bietet der Vorschlag COM (2025) 531 final bzw. 2025/0531 (COD). Die Verordnung (EU) 2025/2439 befasst sich ausschließlich mit der zeitlichen Verschiebung der Übergangsbestimmungen.

              Ursprünglich hätten nach der Verordnung (EU) 2024/2865 die neuen CLP-Vorgaben für die vorgenannten Aspekte mit einem Übergangszeitraum bis zum 01.07.2026 bzw. 01.01.2027, in Abhängigkeit der jeweiligen Vorschrift, umgesetzt werden müssen. Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 wurde der Geltungsbeginn dieser Übergangsbestimmungen nun auf den 01.01.2028  verschoben. Gleichwohl steht es Unternehmen selbstverständlich offen, die mit der vorgenannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften freiwillig vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung anzuwenden.

              Anlass hierfür ist die „Omnibus-Initiative“ der EU mit dem Ziel der Vereinfachung von Gesetzen und Richtlinien, um Bürokratie abzubauen. Mit dem OMNIBUS VI wird eine Vereinfachung der Regularien für die chemischen Industrie angestrebt (vgl. European Chemicals Industry Action Plan, 08.07.2025). Die Verordnung (EU) 2025/2439 bildet den ersten Teil des Omnibus VI-Pakets.

              Mit Spannung bleibt der zweite Teil des Omnibus VI-Pakets abzuwarten. Angekündigt wurde die inhaltliche Änderung der CLP. Es bleibt abzuwarten, ob auf diese Weise eine umfassende CLP-Revision im verschlankten Verfahren durchgewunken werden könnte.

              Weiterführende Links:

              Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Nicole Rauch oder Martin Ahlhaus

              5. Dezember 2025 Nicole Rauch