Das ändert sich 2025: Produktsicherheitsrecht

Das ändert sich 2025: Produktsicherheitsrecht

Produktsicherheitsrechtlich wird das Jahr 2025 fraglos vom Vollzug der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geprägt werden, da dieser Rechtsakt aus dem allgemeinen Produktsicherheitsrecht erst seit dem 13.12.2024 EU-weit gilt. Die GPSR betrifft das gesamte Recht der Verbraucherprodukte (teilweise auch im harmonisierten Bereich) und wird aufgrund des beachtlichen Umfangs der Reform von immenser Bedeutung für den gesamten B2C-Bereich sein und damit zugleich das Verbraucherschutzniveau in der EU steuern.

A. Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Die GPSR gilt EU-weit seit dem 13.12.2024 und damit noch keinen ganzen Monat. Zugleich wurde die Richtlinie 2001/95/EG (sog. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) aufgehoben. Der Vollzug der GPSR steckt damit noch in den Kinderschuhen. Insoweit wird spannend zu beobachten sein, wie die Marktüberwachungs- und Zollbehörden sowie Wirtschaftsakteure (im Wettbewerbsrecht) mit den zahlreichen offenen Rechtsfragen verfahren werden, die derzeit diskutiert werden. Exemplarisch seien

  • die Anforderungen an die elektronische Adresse in Form einer Internetadresse z.B. im Rahmen der Herstellerkennzeichnung gemäß Art. 9 Abs. 6 GPSR,
  • die mitunter schwer zu erfüllenden Online-Vorgaben beim Verkauf gebrauchter Produkte gemäß Art. 19 GPSR,
  • die Verbraucherkommunikation gemäß Art. 35 Abs. 4 S. 1 GPSR, die darauf hinauslaufen soll, möglichst alle Nutzer zu erreichen oder
  • das nach wie vor ungeklärte Verhältnis der GPSR zum CE-Recht aus dem harmonisierten Bereich in Bezug auf die Artt. 9 ff. GPSR, d.h. die Pflichten der Wirtschaftsakteure,

genannt.

Dass die Europäische Kommission diesbezüglich keine Hilfe darstellen wird, dürfte mehr oder weniger feststehen. Sie macht es sich jedenfalls zu leicht, wenn sie in den jüngst veröffentlichten FAQ (dazu sogleich) erneut – ohne jede Begründung – nachbetet, dass der GPSR im Verhältnis zum CE-Recht keine „Lückenfüllerfunktion“ bei den Pflichten der Wirtschaftsakteure zukommen soll. Dass diese Sichtweise in mehreren Hinsichten zu schlechterdings unhaltbaren Ergebnissen bei der Rechtsanwendung führt, scheint nach wie vor in Brüssel nicht angekommen zu sein. Und die missglückte Abgrenzungsformel in Art. 2 Abs. 1 GPSR erlaubt eine Dachfunktion der GPSR ohne Weiteres, wenn und weil eben nur „die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Vorrang genießen sollen. Nach wie vor müssten die Anhänger der „Trennungsthese“ erklären, warum es etwa im Maschinenrecht seit dem 13.12.2024 weder Einführer- noch Händlerpflichten bei Maschinen, die Verbraucherprodukte sind, geben soll – Pflichten, die es bis zum 13.12.2024 ohne Weiteres gab, weil der Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie eine Dachfunktion innewohnt, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b) Richtlinie 2001/95/EG. Auch im Übrigen spielt die Kommission bislang eine unheilvolle Rolle bei der Auslegung der GPSR. Warum etwa die Anforderung der elektronischen Adresse nur erfüllt sein soll, wenn der Link namentlich zu einem Kontaktformular führt, bleibt mit Blick auf den Wortlaut der betreffenden Norm(en) schleierhaft. Gleichwohl sind die (insoweit gleichlautenden!) Aussagen aus dem staatlichen Bereich – die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik [ZLS] und das national federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz [BMUV] sehen es nicht anders – ernst zu nehmen, weil sie erfahrungsgemäß den Vollzug in der Europäischen Union (EU) stark prägen werden.

Da sich die Europäische Kommission zwecks Konkretisierung der GPSR bislang mit ebenso dünnen wie wenig aussagekräftigen FAQ „EU General Product Safety Regulation“ begnügt hat, fehlen noch immer ihre in der GPSR ausdrücklich genannten Leitlinien. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass es zeitnah die folgenden Leitlinien geben wird, auch wenn es in der GPSR selbst keine Frist für die Erstellung bzw. Veröffentlichung durch die Europäische Kommission gibt:

  • Leitlinien für die Wirtschaftsakteure mit besonderem Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 GPSR
  • Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway, Art. 27 Abs. 2 GPSR

Teil der Leitlinien soll auch ein Muster (model template) für die technische Dokumentation (technical documentation) sein. Einschlägige Entwürfe liegen uns vor – sie deuten an, dass es die Europäische Kommission insoweit eher einfach und damit industriefreundlich halten möchte. Dass das Muster erst nach dem Geltungsbeginn der GPSR veröffentlicht werden soll, passt freilich ins Bild einer für die Gewährleistung der Rechtssicherheit bislang wenig hilfreichen Exekutive.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die „Fragen und Antworten zur Allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) Nr. 2023/988)“, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz herausgegeben werden.

Abschließend wird in den beteiligten Kreisen damit gerechnet, dass der erste Aufschlag zwecks Konkretisierung der GPSR national durch die Zivilgerichte erfolgen wird. Dies liegt daran, dass es gerade bei den formellen (Kennzeichnungs-)Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit einerseits und den informationellen Vorgaben an Angebote im Fernabsatz im Allgemeinen bzw. im Online-Handel im Besonderen gemäß Art. 19 GPSR andererseits einen fruchtbaren Boden für genuin wettbewerbsrechtliche Angriffe gibt. Dies wird vermutlich das ein oder andere Unternehmen zum Vorgehen gegen unliebsame Wettbewerber motivieren. Ob damit ein hilfreicher Beitrag für die Entwicklung dogmatischer Strukturen zwecks besserer Handhabung der GPSR geleistet wird, darf mit Blick auf eine ganze Reihe bestenfalls seltsamer zivilgerichtlicher Entscheidungen zum Produktsicherheitsrecht in der Vergangenheit mehr als bezweifelt werden.

B. Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts

Mit Blick auf die GPSR war der nationale Gesetzgeber an sich dazu aufgerufen, bis zum 13.12.2024 für eine flankierende Reform des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) zu sorgen. Nachdem das ProdSG erst im Jahr 2021 reformiert wurde, um das nationale Produktsicherheitsrecht an die EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) anzupassen (was sich freilich insbesondere am Erlass des Marktüberwachungsgesetzes [MüG] manifestierte), bedarf es nunmehr der Synchronisierung des ProdSG 2021 mit der GPSR.

Tatsächlich ist das Gesetzgebungsverfahren indes ins Stocken geraten. Ursächlich dafür war das Scheitern der „Ampel-Koalition“ kurz vor dem Geltungsbeginn der GPSR am 13.12.2024. So wurde der entsprechende Vorgang jüngst abermals in die Ausschüsse (insbesondere den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Wirtschaftsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) verwiesen, weil namentlich die FDP „eine klügere Lösung“ von der neuen Regierung erwartet, die auf weniger „Belastungen für unsere Unternehmen“ und mehr Entlastung setzt. Die FDP stört sich nicht zuletzt am hohen Bußgeldrahmen i.H.v. bis zu EUR 100.000,00 bei den gravierenden Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Dies sei gerade im Vergleich zu Italien (EUR 50.000,00) und Österreich (EUR 25.000,00) zu viel des Guten (vgl. Plenarprotokoll 20/202 vom 04.12.2024, 26074 f.).

Bis auf Weiteres gilt also das ProdSG 2021 fort, das freilich inzwischen weitgehend von der GPSR überlagert wird. Ungeregelt bleibt daher etwa die Sprache bei den GPSR-spezifischen Informationen, Anweisungen und Warnhinweisen, die in § 6 ProdSG-E vorgesehen ist. Die geplante Regelung geht bekanntlich über § 3 Abs. 4 ProdSG 2021 hinaus. Erfreulich für die Wirtschaft ist demgegenüber, dass die zahlreichen Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 28 Abs. 2 ProdSG-E mit Bezug zur GPSR noch nicht „scharf gestellt“ sind. Unproblematisch ist die Weitergeltung in Bereichen, die ohnehin nicht im Fokus des Reformgesetzgebers standen. So soll das Recht des GS-Zeichens in den §§ 20 ff. ProdSG 2021 nahezu unangetastet bleiben, zumal es sich insoweit ohnehin um genuin nationales Produktsicherheitsrecht handelt. Nicht-harmonisierte B2B-Produkte, die freilich eher selten eine Rolle spielen, sind und bleiben am Maßstab des ProdSG zu messen.

Abzuwarten bleibt, ob es nach 2013 (3. Auflage) noch einmal Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zum nationalen Produktsicherheitsrecht geben wird. Aufgrund der sinkenden Bedeutung des genuin nationalen Produktsicherheitsrechts ist dies wohl eher nicht mehr zu erwarten, zumal sich der LASI scheuen dürfte, der Kommission Konkurrenz bei der Auslegung der (unionsrechtlichen) GPSR zu machen. Gleichwohl wäre dies zu bedauern, weil die LASI-Leitlinien zu jenen Hilfsmitteln im Produktsicherheitsrecht rechnen, die tatsächlich einen Mehrwert bieten, weil sie nicht nur praxisnah sind, sondern auch pragmatischen Lösungen ein Wort reden.

C. Neue EU-Spielzeugverordnung

Die Reform des europäischen Spielzeugrechts verzögerte sich zuletzt fraglos, nachdem der Prozess am 28.07.2023 mit dem Vorschlag der Kommission über eine Verordnung für die Sicherheit von Spielzeug (COM(2023) 462 final) begonnen hatte. Aus dem staatlichen Bereich war jüngst indes zu hören, dass das Gesetzgebungsverfahren gleichwohl voranschreite. So soll es laut sachkundigen Aussagen auf der jüngsten Marktüberwachungskonferenz in Berlin in den kommenden beiden Quartalen so weit sein, dass die neue EU-Spielzeugverordnung veröffentlicht werden kann.

Erst im Herbst 2024 starteten die Trilogverhandlungen nach der Europawahl, nachdem zuvor das Parlament im März und der EU-Ministerrat im Mai 2024 seine bzw. ihre jeweilige Position festgelegt hatten. Inhaltlich wird es danach bei der Einführung eines digitalen Produktpasses (DPP) bleiben, der zum einen die Möglichkeiten der Marktüberwachungsbehörden verbessern und zum anderen Verbrauchern/-innen den Zugriff z.B. auf sicherheitsrelevante Informationen (namentlich über einen QR-Code) erleichtern soll.

Was den DPP anbelangt, soll es – mit Blick auf die ökodesignrechtliche Regulierung – nicht mehrere Produktpässe geben. Vielmehr ist dergestalt eine Zusammenfassung geplant, dass es in Zukunft für ein einziges Produkt nur einen einzigen DPP geben soll.

D. Reform des nationalen Maschinenrechts

Nachdem die neue Maschinenverordnung (im Folgenden „MVO“) am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, begannen inzwischen die Arbeiten am neuen nationalen Maschinenrecht. Ausdruck fanden diese Bemühungen jüngst im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 20/14145).

Allerdings werden die wesentlichen Bestandteile des neuen Maschinenrechts im laufenden Jahr 2025 noch nicht zu beachten sein. Geltungsbeginn für die Allgemeinen Bestimmungen oder die Pflichten der Wirtschaftsakteure wird vielmehr erst am 20.01.2027 sein, Art. 54 Unterabs. 2 MVO. Im Zentrum des nationalen Maschinenrechts wird in Zukunft ein Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates stehen. Vergleichbare Gesetzgebungstechniken haben wir auf nationaler Ebene zuletzt im Jahr 2019 bei der flankierenden Gesetzgebung zu den europäischen PSA- und Gasgeräte-Verordnungen gesehen, als das PSA-DG und das GasgeräteDG die Bühne betraten. Das Maschinen-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) soll den Art. 1 und damit das Herzstück des zugrunde liegenden, indes aus nur drei Artikeln bestehenden Artikelgesetzes bilden.

Das MaschinenDG wird den sachlichen Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung abbilden (§ 1) und die deutsche Sprache insbesondere für die Anleitungen und die EU-Konformitätserklärung vorgeben (§ 2). Während sich die §§ 5 f. MaschinenDG mit (relevanten) marktüberwachungsrechtlichen Themen befassen, regeln die §§ 8 f. MaschinenDG die Bußgeld- (§ 8) und Strafvorschriften (§ 9). Dabei dürfte den Strafvorschriften – wie üblich – kaum praktische Relevanz zukommen. Bei den Ordnungswidrigkeiten gibt es hingegen derzeit nicht weniger als 25 (!) Einträge, sodass namentlich die Maschinenhersteller beizeiten einen Blick in den Katalog werfen sollten. Folgerichtig wird der Anwendungsbeginn für die genannten §§ 1 f., 8 f. MaschinenDG auf den 20.01.2027 festgelegt, § 12 MaschinenDG. Dass wiederum die 9. ProdSV (sog. Maschinenverordnung) mit Wirkung vom 20.01.2027 aufgehoben werden soll, folgt aus den Artt. 2, 3 Abs. 2 des Artikelgesetzes. Die bis dahin noch gültige Maschinenverordnung dient dem Zweck, die Bestimmungen aus der Richtlinie 2006/42/EG (sog. EG-Maschinenrichtlinie) in nationales Recht zu transformieren. Die Notwendigkeit einer nationalen Umsetzung unionaler Vorgaben besteht aufgrund des Rechtsformwechsels im Maschinenrecht von der Richtlinie hin zur Verordnung in Zukunft nicht mehr. Ausreichend sind in diesem Szenario schlanke Durchführungsbestimmungen, welche Gegenstand des MaschinenDG sein werden.

Zur Vertiefung: Schucht/Wiebe, EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation, 2025; Schucht/Wiebe, Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung. General Product Safety Regulation (GPSR), 2024

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8. Januar 2025 Dr. Carsten Schucht

Vorlage einer Rückrufanzeige

In Art. 36 VO (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung – GPSR) werden erstmals Vorgaben an Inhalt und Gestaltung von Rückrufanzeigen in Bezug auf nicht harmonisierte und harmonisierte Verbraucherprodukte verbindlich festgelegt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 GPSR hat die Kommission nun die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 erlassen, die im Anhang eine Vorlage für eine einheitliche Rückrufanzeige festlegt.

Im Falle eines Rückrufs müssen die Verbraucher gem. Art. 35 Abs. 1, 4 GPSR in der Regel auch schriftlich unterrichtet werden. Zu den verpflichtenden Anforderungen, die eine schriftliche Rückrufanzeige erfüllen muss, gehören gemäß Art. 36 Abs. 2 GPSR unter anderem

  • die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“,
  • eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich Abbildungen, Name, Marke, Produktkennnummern, Verkaufsort und -zeit,
  • eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei bestimmte Begriffe zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können (wie z.B. „freiwillig“ oder „in seltenen Situationen“),
  • eine klare Beschreibung der Vorgehensweise für die Verbraucher, einschließlich einer Aufforderung, das entsprechende Produkt nicht mehr zu verwenden,
  • ein ausdrücklicher Hinweis auf die dem Verbraucher gemäß Art. 37 GPSR zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen.

Diese allgemeinen Anforderungen hat die Kommission in Gestalt der Vorlage nunmehr umgesetzt. Die Nutzung der mit der Durchführungsverordnung 2024/1435 eingeführten Vorlage ist für die Wirtschaftsakteure jedoch nicht verbindlich. Gleichwohl kann sie den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 36 GPSR erleichtern.

Die Vorlage orientiert sich in ihrem Inhalt an den verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben und hebt den Inhalt durch den Einsatz von roter Schrift hervor. Darüber hinaus bietet sie den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit, die Rückrufanzeige um optionale Informationen zu erweitern; dazu zählen z.B.

  • eine optionale Entschuldigung,
  • Links zu den sozialen Medien/zu der Website des Wirtschaftsakteurs,
  • ein QR-Code oder eine andere technische Lösung, um zur Rückruf-Seite des Wirtschaftsakteurs zu gelangen.

Schließlich können auch noch das Logo des Unternehmens und bzw. oder das Logo der den Rückruf anordnenden Marktüberwachungsbehörde eingefügt werden. Im Fall eines Rückrufs ist ein Rückgriff auf die Vorlage zu empfehlen, um allein schon mögliche Fehlerquellen zu reduzieren und Konformität mit Art. 36 Abs. 1 GPSR sicherzustellen. Hierfür bietet sich eine Implementierung der Vorlage in ein bereits bestehendes Rückrufmanagementsystem an. Obwohl die GPSR nur für den B2C-Bereich gilt, spricht nichts dagegen, sich ebenso im B2B-Bereich an der Vorlage entsprechend zu orientieren, auch wenn klassische Rückrufe in diesem Produktsektor eher die Ausnahme sind.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Gerhard Wiebe

Das ändert sich 2024: Produktsicherheitsrecht

Produktsicherheitsrechtlich wird die neue EU-Produktsicherheitsverordnung das Jahr 2024 prägen, da sie Ende des Jahres EU-weit zu gelten beginnen wird.

Schon weit im Voraus müssen freilich unternehmensintern die richtigen Weichen gestellt werden, um von Anfang an die Product Compliance zu gewährleisten. Flankiert wird diese grundlegende Reform im europäischen Recht der Verbraucherprodukt von einer Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts, die zwar bereits Ende 2023 in Gang gesetzt wurde, aber derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

A. Die neue Produktsicherheitsverordnung

Am 23.05.2023 wurde die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (im Folgenden „GPSR“) vom 10.05.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die GPSR wird EU-weit ab dem 13.12.2024 Geltung beanspruchen. Zugleich soll die Richtlinie 2001/95/EG (sog. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) aufgehoben werden. Die GPSR wird allein für Verbraucherprodukte gelten und im Wesentlichen die folgenden Änderungen mit sich bringen:

  • Anerkennung des Fulfilment-Dienstleisters (Art. 3 Nr. 12) und Qualifizierung des Fulfilment-Dienstleisters als Wirtschaftsakteur (Art. 3 Nr. 13) – es gibt allerdings (im Unterschied zu § 6 Abs. 6 ProdSG) keine spezifischen Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters.
  • Neue Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten wie z.B. die Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln, die Attraktivität für Kinder oder erforderliche Cybersicherheitsmerkmale (Art. 6).
  • Herstellerpflicht zur Durchführung einer internen Risikoanalyse bzw. zur Erstellung technischer Unterlagen (mit detaillierter Risikoanalyse) bei jedem Verbraucherprodukt, und zwar ohne Bagatellgrenze, Art. 9 Abs. 2.
  • Konkretisierung der wesentlichen Veränderung durch drei Kriterien, Art. 13 Abs. 3.
  • Koppelung der Verkehrsfähigkeit aller Verbraucherprodukte an die Existenz eines EU-Wirtschaftsakteurs (Art. 16).
  • Neue (Informations-)Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Fernabsatz schon im Zeitpunkt des Angebots des Produkts (Art. 19).
  • Neue Pflichten insbesondere des Herstellers bei Unfällen im Zusammenhang mit den Verbraucherprodukten (Art. 20).
  • Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (Art. 22).
  • Neuordnung des Safety Gate-Rechts mit den drei Elementen Schnellwarnsystem Safety Gate für die Marktüberwachungsbehörden, Safety-Gate-Portal für die Öffentlichkeit und Safety-Business-Gateway für die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen (Artt. 25 ff.).
  • Pflicht zur Nutzung des Safety-Business-Gateway durch die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen insbesondere zwecks Erfüllung der behördlichen Melde- bzw. Notifikationspflicht (vgl. Art. 27).
  • Vorgaben zur Unterrichtung der Verbraucher im Falle von Sicherheitswarnung und Rückruf (Art. 35).
  • Detaillierte Vorgaben zur Gestaltung einer Rückrufanzeige (Art. 36).
  • Pflicht des Wirtschaftsakteurs zur Abhilfe im Falle des Rückrufs, und zwar durch das Angebot von Reparatur, Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs oder angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts (Art. 37).

Besonders diskutiert wurden zuletzt die folgenden Aspekte:

  • Erstens wurde die insbesondere bei der Herstellerkennzeichnung und den Einführerdaten in Zukunft erforderliche „E-Mail-Adresse“ durch eine „elektronische Adresse“ ersetzt, sodass ohne Weiteres auch die Angabe einer „gewöhnlichen“ Internetadresse ausreichen dürfte.
  • Zweitens setzt sich auch im deutschen Diskurs die Ansicht durch, dass die Hersteller nicht jeden Unfall melden müssen. Vielmehr sind richtigerweise nur solche Unfälle meldepflichtig, die zum Tod oder zu schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit oder Sicherheit dieses Menschen führen. Die Maßgeblichkeit dieser Bagatellgrenzen legen jedenfalls andere Sprachfassungen (wie namentlich die englische oder französische) als die deutsche nahe.
  • Drittens werden die erheblichen (auch finanziellen) Auswirkungen eines Rückrufs in Zukunft absehbar zu Vermeidungsstrategien führen: So wird nicht nur die Sicherheitswarnung als Alternative zum Rückruf deutlich attraktiver. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass in Zukunft etwaige Risiken im Zweifel künstlich „kleingerechnet“ werden, um gar nicht erst in Handlungsnotwendigkeiten im Feld zu geraten. Für den Verbraucherschutz wäre dies entgegen den Zielen des GPSR-Gesetzgebers ein signifikanter Rückschritt. Was die Sicherheitswarnung als Alternative anbelangt, ist zu beachten, dass diese in der Bundesrepublik Deutschland auch produzentenhaftungsrechtlich zulässig sein muss. Während dies im Bereich der Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technischen Arbeitsmittel (sog. B2B-Produkte) seit der sog. Pflegebetten-Entscheidung des BGH vom 16.12.2008 anerkannt ist, gilt Gleiches gerade (noch) nicht für den Bereich der Verbraucherprodukte (sog. B2C-Produkte). Es wird spannend zu beobachten sein, ob die regulatorischen Vorgaben aus den Artt. 35 ff. GPSR insoweit mittelfristig zu einer Neujustierung der produzentenhaftungsrechtlichen Rechtsprechung führen werden.
  • Viertens wird der Stichtag am 13.12.2024 in den Blick zu nehmen sein – bis dahin müssen Verbraucherprodukte, die nicht mit der GPSR im Einklang stehen, unbedingt in Verkehr gebracht sein. Dabei ist daran zu denken, dass ein Inverkehrbringen etwa auch innerhalb eines Konzerns stattfinden kann, wenn die erforderliche Abgabe zwischen zwei Rechtssubjekten erfolgt.
  • Und fünftens schließlich wird es im Rahmen der Risikoanalyse sinnvoll sein, sich an den für die Produktsicherheit maßgeblichen Beurteilungskriterien aus Art. 6 GPSR zu beurteilen. Zudem darf diesbezüglich nicht die Unterscheidung zwischen den sog. komplexen Produkten und den „einfachen“ (Trivial-)Produkten übersehen werden: Bei den einfachen Produkten reicht eine schlichte Risikoanalyse aus!

Unverändert bleibt es übrigens dabei, dass der Gesetzgeber keine absolute Sicherheit im B2C-Bereich verlangt: Die Definition des sicheren Produkts in Art. 3 Nr. 2 GPSR lässt jedenfalls geringe Risiken zu (sog. Bagatellrisiken), wenn sie mit seiner Verwendung zu vereinbaren sind, als annehmbar erachtet werden und mit einem hohen Verbraucherschutzniveau vereinbar sind.

Wichtig ist schließlich, dass die GPSR im Rahmen ihrer sog. Dachfunktion auch für B2C-Produkte im harmonisierten Bereich gilt. Sie kann also ohne Weiteres auch auf CE-gekennzeichnete Spielzeuge, elektrische Betriebsmittel oder Maschinen Anwendung finden. Die Reichweite der subsidiären Anwendung der GPSR ist aufgrund der komplizierten und im Ergebnis missglückten Abgrenzungsformel in Art. 2 Abs. 1 GPSR freilich umstritten.

B. Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts

Nach der jüngsten, umfangreichen Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts steht erneut eine Überarbeitung an. Erst Mitte 2021 wurden das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 27.07.2021 und das neue Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG) vom 09.06.2021 erlassen, um das nationale Produktsicherheitsrecht an die EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) anzupassen. Nunmehr ist der nationale Gesetzgeber dazu aufgerufen, das ProdSG 2021 mit der GPSR zu synchronisieren, da das ProdSG 2021 derzeit noch deutscher Transformationsakt für die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG ist.

Dementsprechend legte die Bundesregierung am 25.10.2023 einen Referentenentwurf des ProdSG vor (im Folgenden „ProdSG-E“). Auch wenn das neue ProdSG der Durchführung einer Reihe von EU-Rechtsakten, wie namentlich zahlreichen Richtlinien aus dem besonderen Produktsicherheitsrecht und der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), dienen wird, bleibt es zugleich bei seiner seit Langem bestehenden Auffangfunktion, Art. 1 Abs. 3 ProdSG-E. Wenn also keine spezifischen produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen auf ein Produkt Anwendung finden, ist seine Verkehrsfähigkeit am Maßstab des neuen ProdSG zu messen. Relevant werden kann dies etwa bei nicht-harmonisierten Nicht-Verbraucherprodukten. Von denen gibt es zwar nicht mehr viele, aber vereinzelt kommt dieses Phänomen noch vor. Wenig überraschend wird sodann bei den Verbraucherprodukten die deutsche Sprache vorgeschrieben, wenn es um die Sprache der Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der GPSR geht, § 6 ProdSG-E.

Besonders wichtig im nationalen Produktsicherheitsrecht ist fraglos das nationale Sanktionsrecht. Tatsächlich sollen die Bußgeldvorschriften in § 29 ProdSG-E erheblich ausgeweitet werden. Während der Abs. 1 zukünftig 21 Nummern aufweisen soll, beinhaltet der neue Abs. 2 einen Katalog von nicht weniger als 42 Nummern. Letztere sanktionieren ausschließlich Verstöße gegen die GPSR. Vor diesem Hintergrund lässt sich ohne Weiteres sagen, dass der ProdSG-Gesetzgeber den unionsrechtlichen Auftrag aus Art. 44 Abs. 1 GPSR, Sanktionen für Verstöße der Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen gegen ihre jeweiligen Pflichten festzulegen, mehr als ernst genommen hat. Nachdem erst kürzlich die Anhörung der Verbände stattgefunden hat, bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren bis zum Erlass des neuen ProdSG 2023 abzuwarten.

C. Die neue Maschinenverordnung

Die neue Maschinenverordnung (im Folgenden „MVO“) vom 14.06.2023 wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Allerdings werden die wesentlichen Bestandteile des neuen Maschinenrechts im laufenden Jahr 2024 noch nicht zu beachten sein. Geltungsbeginn für die Allgemeinen Bestimmungen oder die Pflichten der Wirtschaftsakteure wird vielmehr erst am 20.01.2027 sein, Art. 54 Unterabs. 2 MVO.

Tatsächlich haben einzelne Bestimmungen bereits im vergangenen Jahr zu gelten begonnen. Auch wenn diese ausschließlich auf die staatliche Ebene abzielen, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass zum einen die EU-Mitgliedstaaten bereits Vorschriften über Sanktionen erlassen können (auch wenn diese naturgemäß erst ab dem 20.01.2027 wirksam werden). Zum anderen gelten die Kriterien und Verfahren für die Ergänzung der Liste der Maschinen in Teil A und B des Anhangs I der MVO, Art. 6 Abs. 7 MVO. Dafür muss eine Maschine nicht nur ein ernstes inhärentes potenzielles Risiko darstellen. Zudem müssen z.B. harmonisierte Normen fehlen, die die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken.

Ab dem 20.01.2024 wird das Kap. V der MVO über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zu gelten beginnen, und zwar mit den Artt. 26-42 MVO. Und ab dem 20.07.2024 wird namentlich die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 2 MVO zur Ergänzung der Liste der Maschinen in Teil A und B des Anhangs I der MVO mit Blick auf die schon geltenden Kriterien aus Art. 6 Abs. 7 MVO erlassen können.

D. Reformen im sektoralen Produktsicherheitsrecht

Weiterhin unter Beobachtung werden im Jahr 2024 die folgenden EU-Rechtsakte stehen:

  • Revision der Richtlinie 2009/48/EG (sog. EG-Spielzeugrichtlinie)
  • Revision der Richtlinie 2009/125/EG (sog. Ökodesign-Richtlinie)
  • Revision der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (sog. EU-Bauproduktenverordnung)

Was die neue EU-Spielzeugverordnung anbelangt, ist die geplante Einführung des digitalen Produktpasses hervorzuheben. Dieser soll in Zukunft die bisherige EG-Konformitätserklärung ersetzen. Der digitale Produktpass soll insbesondere über einen QR-Code abrufbar sein. Zudem sollen Kinder in Zukunft noch besser vor chemischen Risiken geschützt werden.

Was die neue und dogmatisch dem produktbezogen Umweltrecht zugehörige Ökodesign-Verordnung anbelangt, wird es nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen bei der von vornherein beabsichtigten Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs bleiben: Ganz konkret soll die Abkehr von den zunächst energiebetriebenen und sodann energieverbrauchsrelevanten Produkten dergestalt vollzogen werden, dass in Zukunft praktisch jedes Produkt Gegenstand der entsprechenden und noch stärker auf umfassende Nachhaltigkeit setzenden Regulierung sein kann. Dies gilt etwa für Textilien, die bislang nicht Gegenstand der produktbezogenen Durchführungsmaßnahmen im Ökodesignrecht sind. Inhaltlich besonders im Fokus steht nach wie vor der digitale Produktpass. Gerade in Deutschland herrscht derzeit Streit über die Notwendigkeit der Bezugnahme auf die ISO/IEC 15459-Reihe in der geplanten Ökodesign-Verordnung.

Das Gesetzgebungsverfahren zur neuen Bauproduktenverordnung machte Ende 2023 ebenfalls Fortschritte. Nach dem derzeitigen Stand der Einigung soll freilich das derzeitige Bauproduktenrecht bis 2039 weitergelten, sodass eine 15-jährige Übergangsfrist Geltung beanspruchen soll. Tatsächlich wird diese Reform wohl nicht im ganz großen Wurf münden, sondern zu einer behutsamen Fortentwicklung der bestehenden Bauproduktenverordnung aus dem Jahr 2013 führen. Im Fokus soll in den kommenden Jahren vielmehr eine Überarbeitung der harmonisierten Normen stehen, gerade weil dieser Prozess jüngst erheblich ins Stocken geraten ist. Aus diesem Grund soll die Kommission in der reformierten Bauproduktenverordnung die Befugnis erhalten, selbst harmonisierte technische Spezifikationen zu erlassen, damit die Handlungsfähigkeit der EU auch in etwaigen Blockade-Szenarien gewahrt bleibt. Wenig überraschend soll es freilich auch im zukünftigen Bauproduktenrecht einen digitalen Pass für Bauprodukte geben.

E. Einfuhr- und Vertriebsverbot von Himmelslaternen

Kurz vor Weihnachten 2023 stimmte der Bundesrat noch der neuen 15. ProdSV zu. Gemäß § 1 der 15. ProdSV regelt die Verordnung „das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt“. Das konkrete Verbot folgt dabei aus § 3 der 15. ProdSV. Bei einer Himmelslaterne handelt es sich gemäß § 2 der 15. ProdSV um einen unbemannten ballonartigen Flugleuchtkörper,

  • bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
  • der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt, wobei
  • der Brennstoff zur Lufterwärmung fest, flüssig oder gasförmig sein kann.

Das Verbot gilt ausdrücklich auch dann, wenn die „Laterne“ in concreto etwa als Wunschlaterne oder Glücksballon bezeichnet wird, § 2 Abs. 2 der 15. ProdSV. Damit soll etwaigen Umgehungen Einhalt geboten werden, die allein durch andere Produktbezeichnungen dem Verbotstatbestand auszuweichen versuchen. Der Verstoß gegen die Verbote kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden, § 4 Abs. 1 der 15. ProdSV. Sogar eine Hochstufung wiederholter Zuwiderhandlungen zu einer Straftat kommt – unter freilich engen Voraussetzungen – gemäß § 4 Abs. 2 der 15. ProdSV in Betracht.

Bei der 15. ProdSV handelt es sich um die erste Verordnung dezidiert der Bundesregierung auf der noch recht jungen Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 ProdSG. Diese ermöglicht der Bundesregierung den Erlass von Rechtsverordnungen zur Beschränkung oder zum Verbot von Produkten, „die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.“ Die Bundesregierung geht mit Blick auf die Himmelslaternen von erheblichen Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen aus, zumal diese Höhen von bis zu 500 Metern erreichen, sich je nach Windstärke bis zu mehrere Kilometer vom Startpunkt entfernen und zwischen 5-20 Minuten brennen können (BR-Drs. 557/23, S. 1). Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Verordnungsbegründung auf den Brand im Krefelder Zoo an Silvester 2019, bei dem über 50 Affen, Flughunde und Vögel infolge einer unzulässigerweise gestarteten Himmelslaterne zu Tode kamen (BR-Drs. 557/23, S. 1, 4).

Die 15. ProdSV wird unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies dürfte sehr zeitnah der Fall sein.

F. Vereinheitlichung endgeräteseitiger Ladeschnittstellen

Bestimmte Kategorien bzw. Klassen von Funkanlagen müssen ab dem 28.12.2024 bei Inverkehrbringen neuen Anforderungen bezüglich der Ladeschnittstellen genügen. Insbesondere Smartphones, aber auch Tablets, Kopfhörer & Co. müssen ab diesem Datum mit einem USB-Typ-C-Anschluss in den Verkehr gebracht werden und ggf. das Schnellladeprotokoll UBS Power Delivery unterstützen. Laptops müssen die neuen Anforderungen erst ab dem 28.04.2026 erfüllen, vgl. Art. 1 Nr. 12 des Entwurfs zur Änderung des Funkanlagengesetzes. Das Gesetzesvorhaben geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2022/2380, mit der die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (sog. EU-Funkanlagenrichtlinie) entsprechend geändert wurde. Ziel der Regelung ist die Vereinheitlichung endgeräteseitiger Ladeschnittstellen. Mit der neuen Regelung soll einer Fragmentierung des Marktes in Bezug auf Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen von Funkanlagen entgegengewirkt werden. Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Funkanlagengesetzes befindet sich kurz vor dem Abschluss.

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10. Januar 2024 Dr. Carsten Schucht