Das ändert sich 2026: produktbezogenes Zivil- und Wettbewerbsrecht

Das ändert sich 2026: produktbezogenes Zivil- und Wettbewerbsrecht

Auch im produktbezogenen Zivil- und Wettbewerbsrecht schreitet die Regulierung ungebremst weiter fort.

In diesem Bereich ist auf folgende relevante Neuerungen hinzuweisen:

A. Zivilrecht

Das produktbezogene Zivilrecht wird 2026 durch die Ausweitung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und der Einführung eines Rechts auf Reparatur geprägt sein.

I. Neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern

Wie bereits berichtet, werden durch die EmpCo-Richtlinie neben wettbewerbsrechtlichen Verboten (hierzu sogleich) auch neue Informationspflichten im stationären Handel und Online-Handel eingeführt. Diese betreffen zum einen das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, zum anderen Pflichtinformationen bei Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Hier muss zukünftig stets auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und auf seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, hingewiesen werden. Besteht eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten für mehr als zwei Jahre, so ist grundsätzlich auch auf diese Garantie gesondert hinzuweisen. Diese Änderungen werden in Deutschland im EGBGB verankert; das entsprechende Umsetzungsgesetz liegt mittlerweile vor.

Die Kommission hat vor kurzem in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 die konkrete Ausgestaltung dieser Hinweise festgelegt.

Die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung soll danach wie folgt aussehen:

Der Hinweis zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie wird wie folgt gestaltet sein:

Leider gibt es bisher noch keine Vorlage, die die Verpflichteten für die konkrete Umsetzung und Individualisierung der Garantiehinweise verwenden können.

Verbindlich zu verwenden sind diese neuen Kennzeichnungen ab dem 27.09.2026. Es empfiehlt sich daher, umgehend mit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu beginnen.

II. Recht auf Reparatur

Über die europäische Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (Richtlinie (EU) 2024/1799) haben wir in diesem Blog bereits mehrmals berichtet (zuletzt im Beitrag „Weiteres Update zum Recht auf Reparatur„). Seit dem 15.01.2026 liegt nunmehr der Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, mit dem die Vorgaben der Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden sollen.

Der Richtlinie folgend soll das Gesetz zwei Kernbereiche regeln. Zum einen das neue Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungsrecht, zum anderen wichtige Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht.

Das neue Recht auf Reparatur wird außerhalb des Gewährleistungsrechts für Waren gelten, die ein Verbraucher gekauft hat. Es erstreckt sich nur auf die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie genannten Warengruppen (vgl. § 479a BGB des deutschen Gesetzesentwurfs).

Die Reparaturverpflichtung des Herstellers als Kern der neuen Regelung wird in § 479b BGB umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauches entschieden und nicht für einen (einseitigen) vertraglichen Kontrahierungszwang. Der Hersteller ist danach verpflichtet, die fehlerhafte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Der tatsächliche und zeitliche Umfang dieser Reparaturpflicht ergibt sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Ökodesign-Rechtsakten. Der Hersteller kann für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Sollte die Reparatur nicht erfolgreich sein, werden dem Verbraucher werkvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller zustehen.

Darüber hinaus werden Hersteller verpflichtet, über ihre Reparaturverpflichtungen und über entsprechende Richtpreise zu informieren, § 479d BGB.

Ferner werden punktuelle, aber sehr praxisrelevante Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht in das deutsche Recht umgesetzt. So wird die Reparierbarkeit der Ware zu einem Teil der üblichen Beschaffenheit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB und damit Teil der Definition eines Sachmangels.

Noch relevanter für Händler wird die Einführung einer Informationspflicht gegenüber Verbrauchern im neuen § 475 Abs. 4 BGB. Ein Verbraucher als Käufer wird in Zukunft vor der Durchführung einer Nacherfüllung darüber zu informieren sein, dass er ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei der Wahl der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert.

Damit einher geht die praktisch wichtigste Änderung im Kaufgewährleistungsrecht. Gemäß § 475e Abs. 5 BGB wird für den Fall, dass eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (d.h. durch Reparatur der Ware) erfolgt, die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen einmalig um 12 Monate verlängert. Das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Verbrauchers in diesem Fall von zwei auf drei Jahre verlängern wird. Diese erhebliche Ausweitung wird in der Praxis alle B2C-Verkäufer treffen.

Diese Änderungen werden ab dem 31.07.2026 gelten.

III. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts

Das kurz vor Weihnachten beschlossene „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und Versicherungsvertragsrechts“ bringt für Verbraucher einige Erleichterungen mit sich. Mit In-Kraft-Treten im Juni 2026 soll vor allem der Widerruf von im Internet geschlossenen Verträgen spürbar vereinfacht werden.

B. Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht wird auch 2026 der Fokus auf der Verwendung von „Green Claims“ liegen:

Auch wenn die Green Claims-Richtlinie noch in der Schwebe hängt, bringt die so genannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 mehrere wichtige Einschränkungen für die Verwendung von Green Claims in der Zukunft mit sich. Diese sollen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in das deutsche UWG aufgenommen werden.

Für die Verwendung von Green Claims enthält das Gesetz folgende relevante Verbote:

  • Als neue unzulässige irreführende Handlung wird folgender Tatbestand aufgenommen: Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, ohne einen entsprechenden Umsetzungsplan und ohne Überprüfung durch einen externen Sachverständigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.)
  • Neue irreführende Handlung (als neue Ziffer 2a der „Schwarzen Liste“): Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch das insoweit erforderliche Zertifizierungssystem ist detailliert definiert; insbesondere setzt dieses die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch einen unabhängigen Dritten voraus.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4a der „Schwarzen Liste“): Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Dies könnte der praktisch wichtigste Tatbestand werden.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4b der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt bzw. zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Neue irreführende Handlung (als neue Nr. 4c der „Schwarzen Liste“): Treffen einer Aussage, die mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet wird und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Die Kommission hat vor kurzem FAQs zu diesen Tatbeständen veröffentlicht. Die Antworten beschränken sich aber in weiten Teilen darauf, den Wortlaut des jeweiligen Tatbestands bzw. der anwendbaren gesetzlichen Regelung wiederzugeben. Sie sind daher für die Praxis von eher überschaubarem Wert.

Zudem ist diesem Dokument zu entnehmen, dass die Europäische Kommission derzeit nicht davon ausgeht, dass es für die Einhaltung dieser Pflichten über die Umsetzungsfrist für die Richtlinie hinaus weitere Übergangsfristen geben wird. Trotz entsprechender Bemühungen von interessierten Kreisen bleibt es demnach absehbar bei der Anwendung der neuen Regelungen am ab 27.09.2026. Die von der Kommission in den FAQs vorgeschlagenen Maßnahmen, um insoweit Compliance herzustellen, wie das Anbringen von Aufklebern auf der Produktverpackung oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort, werden oft nicht praktikabel oder wirtschaftlich sein. Es kann daher sein, dass dadurch in relevantem Umfang Produkte vernichtet werden müssen, die ab dem Stichtag nicht mehr verkehrsfähig sind, was sicher auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie steht.

Wegen der baldigen Geltung der neuen Regelungen schon ab dem 27.09.2026 sollten alle Unternehmen, die Green Claims verwenden (wollen), umgehend aktiv werden, um die Einhaltung der neuen und deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

C. Zivilprozessrecht

Über die vorstehend erläuterten inhaltlichen Themen hinaus, werden auch Veränderungen des Zivilprozessrechts einen spürbaren Einfluss auf produktbezogene Rechtsstreitigkeiten vor Zivilgerichten haben.

I. Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel

Seit dem 01.01.2026 gelten höhere Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel. In Zivilsachen liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte nunmehr bei EUR 10.000,00. Parallel besteht fortan auch erst ab einem Streitwert von EUR 10.000,00 Anwaltszwang. Die Anhebung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden.

Auch für Rechtsmittel haben sich zum Jahreswechsel die Wertgrenzen erhöht. Der Mindeststreitwert für Berufungen in Zivilsachen liegt nun bei EUR 1.000,00 (statt EUR 600,00). Gleichzeitig stiegen auch die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (nunmehr EUR 25.000,00) sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden (nunmehr EUR 300,00).

II. Weitere Spezialkammern bei den Landgerichten

Während zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis EUR 10.000,00 fortan bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, werden seit dem Jahreswechsel bestimmte Sondermaterien streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft unter anderem Streitigkeit aus dem Vergaberecht, presse- und medienrechtliche Streitigkeiten um Veröffentlichungen sowie Arzthaftungssachen.

III. Erprobung von Online-Verfahren

Kurz vor Weihnachten wurde zudem das „Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ beschlossen. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Erprobung eines rein digitalen Online-Verfahrens geschaffen. Zudem soll eine digitale Plattform zur Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten geschaffen und erprobt werden.

IV. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Auch die Zwangsvollstreckung soll digitalisiert werden. Sowohl die Einleitung der Zwangsvollstreckung sowie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwälten (bzw. Behörden) und Gerichtsvollziehern soll künftig weitgehend elektronisch erfolgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird derzeit im Rechtsausschuss beraten.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier

21. Januar 2026 Dr. Florian Niermeier

Das ändert sich 2025: Produktbezogenes Zivilrecht und Wettbewerbsrecht

Auch im produktbezogenen Zivilrecht und Wettbewerbsrecht stehen für 2025 einige relevante Entwicklungen ins Haus. Dabei wird es insbesondere, aber nicht ausschließlich um die nationale Umsetzung europäischer Richtlinien gehen.

Nach wie vor liegt der zivil- und wettbewerbsrechtliche Fokus in produktrechtlicher Hinsicht auf den Themen „Green Claims“ bzw. „Greenwashing“. Hier gilt es 2025 die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie die weitere gesetzgeberische Entwicklung der Green Claims Directive im Auge zu behalten. Daneben steht für das Jahr 2025 zivilprozessual vor allem die Einrichtung der „Commercial Courts“ als spezielle wirtschaftsrechtliche Spruchkörper an.

A. EmpCo und Green Claims

Die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825; englisch: „Empowering consumers for the green transition“ (ECGT/EmpCo)) ist  am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und statuiert, kurz gesagt, deutlich strengere Vorgaben an Aussagen zu Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen. Da das neue Recht ab dem 27.09.2026 gelten wird, hat die Bundesregierung bereits einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des nationalen UWG vorgelegt.

Die komplementierende „Green Claims Directive“ (Richtlinienentwurf abrufbar hier) ist dagegen noch nicht final beschlossen. Ausweislich des Entwurfs sollen unter anderem Green Claims ohne eine detaillierte inhaltliche Bewertung zum Beleg der jeweiligen Aussage verboten werden (vgl. zum geplanten Inhalt im Detail unseren Beitrag aus dem Jahr 2024). Die Trilog-Verhandlungen sollen im ersten Halbjahr 2025 beginnen, so dass mit einem In-Kraft-Treten frühestens gegen Ende des Jahres zu rechnen sein wird. Mit dem Geltungsbeginn der nationalen Umsetzungsgesetzgebung ist daher nach aktuellem Stand nicht vor 2028 zu rechnen.

Die weitere Zulässigkeit von Umweltaussagen ergibt sich künftig nicht nur aus der Umsetzung von EmpCo und Green Claims Directive, sondern bisweilen auch spezialgesetzlich. So enthält die unionale Verpackungs-Verordnung in Art. 14 spezielle Bestimmungen zu Umweltaussagen hinsichtlich Verpackungseigenschaften (siehe hier), die nach Ende der Übergangsfrist ab 2026 gelten dürften.

B. Right to Repair

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799, in Kraft getreten am 30.07.2024, hat der Europäische Gesetzgeber Bestimmungen zum Recht auf Reparatur von Waren jenseits des Gewährleistungsrechts erlassen, die bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umzusetzen sind. Auch hier dürfte also im Laufe des Jahres 2025 mit entsprechenden Umsetzungsinitiativen zu rechnen sein.

C. Zivilprozessrecht

Im Juli 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) verabschiedet, welches am 01.04.2025 in Kraft treten wird. Dieses ermächtigt die Bundesländer zur Einrichtung von „Commercial Courts“, also speziellen Spruchkörpern für die Durchführung wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten.

Die Commercial Courts sind an den Oberlandesgerichten angesiedelt und sollen über wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab EUR 500.000,00 entscheiden. Die Anrufung setzt das Einverständnis beider Parteien voraus. Konkret besteht die sachliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (Ausnahme: solche des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie Ansprüche aus UWG), für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Unternehmens (oder von Anteilen) sowie für Organstreitigkeiten. Das Verfahren kann bei Einverständnis der Parteien vollständig in englischer Sprache geführt werden.

Eine weitere Besonderheit der Commercial Courts liegt in der Verkürzung des Instanzenzugs: schon in zweiter Instanz kann mit der Revision der BGH angerufen werden, eine Zulassung ist insoweit nicht erforderlich.

Relevant ist ferner die Einführung des neuen § 273a ZPO mit demselben Gesetz. Damit wird die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, nunmehr generell in der ZPO geregelt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass es sich bei der relevanten Tatsache um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen handelt. Bezüglich der Rechtsfolgen wird auf die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwiesen. Danach haben alle am Verfahren Beteiligten, also neben den Parteien insbesondere auch Zeugen und Sachverständige, die geheimen Informationen vertraulich zu behandeln; diese Pflicht gilt auch nach dem Ende des Verfahrens fort. Verstöße können vom Gericht mit Ordnungsmitteln bis zu EUR 100.000,00 oder im schlimmsten Fall mit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Dritten, die in ein solches Verfahren Akteneinsicht erhalten, wird der Akteninhalt nur ohne die die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen zur Verfügung gestellt. Erwähnenswert ist schließlich, dass diese Vorschriften nicht nur auf neue Verfahren, die ab dem 01.04.2025 angestrengt werden, anzuwenden sind, sondern gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 37b EGZPO ausdrücklich auch für zum Stichtag bereits anhängige Verfahren gelten werden.

Zudem gibt es einige weitere, kleinere Änderungen, die für zivilprozessuale Verfahren bedeutsam sind. Durch das Postmodernisierungsgesetz wurde etwa zum 01.01.2025 § 270 ZPO geändert, wonach formlose Mitteilungen der Parteien im Zivilprozess erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelten. Das noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche (reine) Online-Verfahren (Gesetzesentwurf hier abrufbar) für Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme vor Amtsgerichten dürfte in der produktrechtlichen Verfahrenspraxis dagegen keine signifikante Rolle spielen. Dasselbe gilt für die avisierte Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf EUR 8.000,00 (Gesetzesentwurf hier).

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier und Dr. Dominik Strobl

21. Januar 2025 Dr. Florian Niermeier

EU-Richtlinienentwurf zu Green Claims veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den mit Spannung erwarteten Entwurf der Richtlinie zur Substantiierung und Kommunikation von umweltbezogener Werbung (Green Claims) vorgestellt.

Mit der Richtlinie (Entwurf HIER abrufbar) sollen EU-weite Standards zur Ermittlung, Substantiierung und Werbung mit Green Claims geschaffen werden. Welche neuen Elemente enthält der Entwurf?

A. Anwendungsbereich und Ausnahmen

Die neuen Regeln sollen für alle freiwilligen Werbeaussagen von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern (B2C) bezüglich Umweltaussagen in Textform oder in Form eines Umweltlabels gelten, einschließlich entsprechender „grüner“ Markennamen und Produktbezeichnungen. Hierunter fallen klassische Green Claims wie „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ ebenso wie „recycelbar“ oder „rifffreundlich“ (für Sonnenschutzmittel). Sowohl produktbezogene als auch unternehmensbezogene Werbeaussagen sollen umfasst sein.

Die neuen Anforderungen sollen grundsätzlich (mit der Möglichkeit eines opt-in) nicht für Kleinstunternehmen gelten, also für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern bzw. mit einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme bis EUR 2 Mio.

B. Substantiierung von und Werbung mit Green Claims

Art. 3 des Entwurfs enthält zahlreiche Vorgaben zur Substantiierung von umweltbezogenen Werbeaussagen. Der Gewerbetreibende soll verpflichtet sein, diese Aussagen einer Bewertung zu unterziehen. Insbesondere soll spezifiziert werden, ob sich die Aussage auf das ganze Produkt, nur auf Teile oder Teilaspekte des Produkts bzw. auf den Gewerbetreibenden als Ganzes oder nur einzelne Teile seiner Aktivitäten bezieht. Die Bewertung muss auf anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und zudem belegen, dass die beworbenen Umweltauswirkungen über den Lebenszyklus hinweg erheblich sind. Teil der Bewertung ist auch, ob die Verbesserung des beworbenen Parameters mit einer Verschlechterung anderer Umwelt-Parameter einhergeht. Auch sind die Kompensationen von Treibhausgasemissionen von den entsprechenden Emissionen zu trennen und es ist anzugeben, ob eine solche Kompensation durch die Reduzierung oder die Entfernung der Emissionen erreicht wird.

Besondere Regelungen hat die Fallgruppe erfahren, in der ein Gewerbetreibender sich oder seinem Produkt bessere umweltbezogene Leistungen zuschreibt (Art. 4 des Entwurfs). Hier ist unter anderem sicherzustellen, dass der Vergleich auf beiden Seiten auf äquivalenten Informationen und Daten beruht bzw. dass diese auf vergleichbaren Wegen gewonnen werden. Zudem müssen etwaige Annahmen für einen solchen Vergleich für alle Vergleichsobjekte einheitlich getroffen werden.

Green Claims in diesem Sinne dürfen nur kommuniziert werden, wenn die darin enthaltenen Aussagen gemäß der soeben kurz skizzierten Methodik substantiiert wurden und wenn diese erheblich sind. Neu ist auch, dass Werbeaussagen, die sich auf ein Endprodukt beziehen, Informationen dazu enthalten müssen, wie der Verbraucher dieses verwenden soll, um die beworbene umweltbezogene Leistung erreichen zu können.

Im Fall eine Werbung mit künftigen umweltbezogenen Leistungen muss diese eine fristgebundene Verpflichtung hinsichtlich Verbesserungen der eigenen Abläufe des Werbenden enthalten.

Die konkreten Informationen zu dem umweltbezogenen Claim müssen zusammen mit diesem veröffentlicht werden, entweder in physischer Form, über einen Link zu einer Website oder mittels eines QR-Codes. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

  • Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Werbung sind,
  • die einschlägigen europäischen Normen oder ggf. einschlägige internationale Standards,
  • die zugrundeliegenden Studien oder Berechnungen für die Ermittlung und Überwachung der relevanten Umweltaspekte einschließlich deren Ergebnisse, sowie Erläuterungen zu deren Umfang, Annahmen und Beschränkungen, soweit es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt,
  • eine kurze Erläuterung, wie die beworbenen Verbesserungen erreicht werden,
  • eine spezielle Konformitätsbescheinigung zur Untermauerung der Angabe (hierzu sogleich) und die Kontaktdaten des Ausstellers der Bescheinigung,
  • bei expliziten Umweltangaben mit Klimabezug, die sich auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen stützen, Angaben darüber, in welchem Umfang sie sich auf den Ausgleich stützen und ob sich dieser auf die Verringerung oder den Abbau von Emissionen bezieht, und
  • eine verständliche Zusammenfassung der Bewertung in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Claim verwendet wird.

C. Regelungen zu Umweltlabels

Eingedämmt werden soll künftig die Schaffung von neuen Umweltlabels. Auf nationaler Ebene sollen künftig keine solchen Labels mehr geschaffen werden. Labels von öffentlichen Stellen benötigen in Zukunft die Zustimmung der Europäischen Kommission. Neue private Labels sollen nur noch geschaffen werden können, wenn diese einen zusätzlichen Nutzen für die Umwelt bringen. Sämtliche Labels müssen substantiierte Kriterien enthalten, bestimmte Informationen bereitstellen und ebenfalls von einem unabhängigen Dritten zertifiziert sein.

D. Konformitätsbewertung für Green Claims

Völlig neu und von großer Bedeutung für den Gesetzesentwurf sind die Regelungen in Art. 10 und 11 zur Prüfung und Zertifizierung von umweltbezogenen Aussagen, die von den Mitgliedsstaaten eingeführt werden sollen. Vor der Verwendung eines Green Claims muss dieser künftig von einem unabhängigen Dritten, dem Verifizierer, geprüft worden sein. Gleiches gilt für die Verwendung eines Umweltlabels. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Substantiierung der entsprechenden Aussage(n) durch den Gewerbetreibenden. Verläuft die Prüfung positiv, soll über deren Ergebnis ein entsprechendes besonderes  Konformitätszertifikat ausgestellt werden, das die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie bescheinigt. Dieses Zertifikat ist sodann von den zuständigen Behörden aller Mitgliedsstaaten anzuerkennen.

E. Sanktionen

Einen Blick wert sind auch die im Entwurf vorgesehen Sanktionen bei Verstößen gegen die neuen Regelungen. Den Mitgliedsstaaten wird aufgegeben, zur Ahndung solcher Verstöße Bußgelder, die Abschöpfung insoweit erzielter Einnahmen und den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis zur Dauer eines Jahres vorzusehen. Beachtlich ist, dass die maximale Höhe eines solchen Bußgeldes mindestens 4 Prozent der Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betroffenen Mitgliedsstaaten betragen soll.

F. Fazit

Mit dem neuen Entwurf werden die Möglichkeiten, künftig mit den praktisch immer wichtiger werdenden Green Claims zu werben, spürbar eingeschränkt werden. Das Unternehmen muss nicht nur, wie schon bisher in gewissem Umfang, entsprechende Behauptungen substantiieren. Es muss in Zukunft auch noch einen externen Dritten beauftragen, um sich seinen geplanten Green Claim vorab prüfen und zertifizieren zu lassen. Das wird zu neuen Kosten führen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Ansonsten drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche „Daumenschrauben“, sondern darüber hinaus weitere empfindliche Sanktionen. Immerhin steht auf der „Haben-Seite“ eine gewisse Rechtssicherheit, die solche Zertifikate dann (gegenüber Behörden) EU-weit verleihen.

Unternehmen, die Green Claims planen oder für die solche Werbeaussagen heute schon zentral sind, sollten sich auf die absehbaren neuen Anforderungen vorbereiten. Insbesondere kann die Substantiierung der entsprechenden Werbeaussagen heute schon angegangen werden, was natürlich im Übrigen auch heute schon in entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren von Vorteil ist. Das dürfte dann auch den künftigen formalen Schritt der Zertifizierung eines solchen Claims erleichtern.

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