Das ändert sich 2023: produktbezogenes Umweltrecht und Lieferkettenregulierung

DAS ÄNDERT SICH 2023: PRODUKTBEZOGENES UMWELTRECHT UND LIEFERKETTENREGULIERUNG

Die zunehmende Dynamik im Bereich der produktbezogenen Regulierung auf nationaler und europäischer Ebene ist nicht mehr aufzuhalten: Unternehmen sollten daher in Bezug auf sowohl bereits beschlossene und sie betreffende Rechtsänderungen als auch laufende und sich andeutende Entwicklungen auf der Höhe der Zeit sein. Nur so können sie einerseits die Einhaltung geltender Vorgaben sicherstellen und andererseits auf die Gestaltung künftiger Vorgaben einwirken.

Dieser Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem Titel „Das ändert sich 2023“ dar, in denen die Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen.

Nachstehend werden zunächst die wesentlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt, die 2023 in Kraft treten (dazu unter A.). Im Anschluss wird ein Ausblick auf die im Jahr 2023 zu erwartenden Rechtsentwicklungen in diesem Bereich gegeben (dazu unter B.). Schließlich werden im Hinblick auf das Inkrafttreten des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einige aktuelle Aspekte dargestellt, wobei auch die sich abzeichnenden Entwicklungen auf EU-Ebene in den Fokus des Interesses gerückt werden (dazu unter C.).

A. Produktbezogenes Umweltrecht

Die zum 01.01.2023 im produktbezogenen Umweltrecht in Kraft getretenen gesetzlichen Veränderungen resultieren weitgehend aus den großen Novellen der betreffenden Rechtsakte aus dem letzten oder sogar dem vorletzten Jahr. Der deutsche Gesetzgeber hat sich angesichts der umfassenden Reformbestrebungen auf EU-Ebene offenbar mit eigenen (nationalen) Akzenten zurückgehalten.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Im Bereich der Elektrogeräteregulierung unter dem ElektroG sind zum 01.01.2023 zwei neue Pflichten zu beachten:

  • Kennzeichnung auch von Geräten zur ausschließlichen Nutzung in anderen als privaten Haushalten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach § 9 Abs. 2 S. 1 ElektroG. Nach § 46 Abs. 2 ElektroG gilt diese Vorgabe für alle Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Deutschland in Verkehr gebracht, also erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden. Somit können zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr befindliche Geräte ohne nachträgliche Ergänzung der Kennzeichnung weitervertrieben werden. Bisher war in Deutschland, anders als in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten, eine solche Kennzeichnung nur für Geräte erforderlich, die zumindest auch in privaten Haushalten genutzt werden können. Für Komponenten, also Bauteile ohne eigenständige Funktion, ist auch weiterhin keine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne erforderlich.
  • Zulassungspflicht von Bevollmächtigten, denen mehr als 20 Registrierungen erteilt wurden, nach § 8 Abs. 3 S. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ElektroG. Die Zulassungserteilung erfolgt durch die Stiftung ear, um sicherzustellen, dass die Bevollmächtigten die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis, Ausstattung und Organisation haben. Die Zulassung wird künftig an eine Höchstzahl von Registrierungen gekoppelt, die sich bei der Prüfung der genannten Kriterien als tragbar erweist. Informationen der Stiftung ear hierzu abrufbar unter: Hinweise zum Antrag auf Zulassung als Bevollmächtigter nach § 37 Abs. 7 ElektroG.

Zudem war vorgesehen, dass Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister ab dem 01.01.2023 das Anbieten von Produkten nur noch dann ermöglichen bzw. ihre Dienstleistungen nur noch dann anbieten dürfen, wenn der Hersteller für die betroffenen Geräte eine ordnungsgemäße Registrierung hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Prüfpflicht im engeren rechtlichen Sinne; die genannten Akteure werden das Vorliegen einer Herstellerregistrierung aber in aller Regel prüfen, um einer Sanktionierung vorzubeugen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 13.12.2022 verkündeten Ersten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes auf einen sprunghaften Anstieg an Registrierungsanträgen und den damit einhergehenden Rückstau bei der behördlichen Bearbeitung reagiert. Der Geltungsbeginn des hier beschriebenen Regelungskomplexes wurde daher um sechs Monate, konkret auf den 01.07.2023 verschoben.

Schließlich ist auf die Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) hinzuweisen. Mit dieser werden die Gebührentatbestände zum 01.01.2023 an die schwankenden Vorgangszahlen und die sich verändernden Gesamtkosten der Stiftung ear angepasst, um sicherzustellen, dass das Gebührenaufkommen zwar kostendeckend, aber nicht gewinnbringend ist. Neben Erhöhungen und Verringerungen einzelner, bereits bestehender Gebührensätze wird in Nr. 1.2 des Anhangs der ElektroGBattGGebV erstmals eine neue mengen- und vorgangsunabhängige Quartalsgebühr i. H. v. 24,10 Euro pro Quartal für alle nach § 6 ElektroG registrierten Hersteller und Bevollmächtigte eingeführt. Für BattG-Registrierungen fällt weiterhin keine vergleichbare Quartalsgebühr an.

Weitere Details sind in unseren Blog-Beiträgen Änderung des ElektroG  und Änderung des ElektroG final beschlossen enthalten; zur Vertiefung: Schucht/Öttinger, BB 2022, S. 2435 ff. und Öttinger, GewArch 2021, S. 487 ff. Der vollständige Gesetzestext der großen Novelle ist abrufbar unter: BGBl. 2021 I Nr. 25, vom 27.05.2021, S. 1145. Der vollständige Text des Ersten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes ist abrufbar unter: BGBl. 2022 I Nr. 49, vom 13.12.2022, S. 2240. Der vollständige Text der Achten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung ist abrufbar unter: BGBl. 2022 I Nr. 48, vom 08.12.2022, S. 2224.

Verpackungsgesetz (VerpackG)

In verpackungsrechtlicher Hinsicht greift seit dem 01.01.2023 die Pflicht zum Angebot von Mehrwegalternativen zu Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern.

§ 33 VerpackG verpflichtet Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und allen Einweggetränkebechern dazu (also beispielsweise Fast-Food-Restaurants, To-Go-Imbisse, Kioske, Food-Trucks oder To-Go-Kaffeeketten), die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, auch Mehrwegalternativen anzubieten. Die Möglichkeit, dem jeweiligen Kunden die Ware auch in einem selbst mitgebrachten Behältnis auszuhändigen, bleibt dem Letztvertreiber unbenommen.

Die Mehrwegalternativen müssen für alle Waren angeboten werden, für die auch eine Einwegverpackung angeboten wird. Dies bezieht sich insbesondere auf die Einheitsgröße und Warenzusammenstellung. Weiterhin darf die Mehrwegalternative nicht teurer sein (abgesehen von der Möglichkeit, ein Pfand zu erheben) und nicht zu schlechteren Konditionen angeboten werden. Flankiert wird diese Pflicht durch eine ergänzende Hinweispflicht auf die Mehrwegalternative(n), die in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder zu erfüllen ist. Für den Fall, dass die Waren per Lieferdienst bestellt werden können, ist der Hinweis auf die Mehrwegalternativen in den verwendeten Darstellungsmedien, beispielsweise auf der Website oder in einem Flyer, anzubringen.

Hiervon abweichend besteht für kleine Letztvertreiber mit maximal fünf Beschäftigen (was arbeitszeitbezogen zu bestimmen ist) und maximal 80 m2 Verkaufsfläche nach § 34 VerpackG eine Erleichterung dahingehend, dass sie zwar selbst keine Mehrwegalternativen anbieten, aber in diesem Fall mindestens von den Kunden selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zur Befüllung akzeptieren müssen. Ohne die Inanspruchnahme dieser Option bleibt es bei den Vorgaben aus § 33 VerpackG. Das Verbot der Schlechterstellung selbst mitgebrachter Mehrwegbehältnisse gilt in diesem Zusammenhang ebenso wie die Informationspflichten hinsichtlich der Mehrwegalternative. Schließlich wird auch für Verkaufsautomaten, die grundsätzlich unter die Pflicht aus § 33 VerpackG fallen, in § 34 Abs. 2 VerpackG eine den kleinen Letztvertreibern vergleichbare Erleichterung vorgesehen.

Weitere Details sind in unserem Blog Novelle VerpackG – Einwegkunststoffverpackungen enthalten; zur Vertiefung: Öttinger/Greif, NUR 2021, S. 438 ff.

B. Ausblick auf anstehende Entwicklungen

Auch wenn es zum Jahresbeginn 2023 im Vergleich zu 2022 im produktbezogenen Umweltrecht nicht zu massiven Veränderungen kommt, zeichnen sich doch in mehreren Regulierungsbereichen bereits revolutionäre Umgestaltungen auf EU-Ebene ab:

  • In erster Linie ist die europäische Batterieverordnung zu nennen. Nach einem jahrelangen, zähen Ringen haben sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Akteure am 09.12.2022 auf einen vorläufigen Kompromiss geeinigt (vgl. Pressemeldung des EU-Parlaments). Dieser muss in den kommenden Wochen noch vom EU-Parlament und Rat gebilligt werden, bevor die EU-Batterieverordnung zeitlich gestaffelt in den kommenden Jahren in Kraft treten kann. Damit wäre der erste Regelungsbereich von einer abfallrechtlichen Gesetzgebung hin zu einer Lebenszyklusbetrachtung umgestaltet. Dies wird zahlreiche Pflichten für alle betroffenen Wirtschaftsakteure mit sich bringen. Weitere Details sind in unseren Blog-Beiträgen Entwurf einer europäischen Batterieverordnung,1. Lesung im EU-Parlament und Allgemeine Ausrichtung des Rates enthalten; zur Vertiefung: Öttinger, RAW 2022, S. 52 ff.; ders., elni Review 2021, S. 25 ff. (Volltext HIER abrufbar).
  • Diesem regulatorischen Vorbild folgend hat die EU-Kommission am 30.11.2022 den lange erwarteten und mehrmals verschobenen Entwurf einer europäischen Verpackungsverordnung veröffentlicht. Auch in diesem Sektor sollen Aspekte wie ein nachhaltiges Design, Mindestrezyklatanteile und Rezyklierbarkeit eingeführt werden, um die Ziele des sog. European Green Deal zu erreichen. Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag Kommissionsvorschlag einer EU-Verpackungsverordnung enthalten.
  • Darüber hinaus ist im kommenden Jahr der Entwurf einer Überarbeitung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) zu erwarten. Dem Trend folgend könnte auch hier ein Übergang von einer Richtlinie hin zu einer Verordnung stattfinden, sodass die Vorgaben weiter harmonisiert und konkretisiert werden. Zudem evaluiert die EU-Kommission aktuell die Wirkung der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) und wird aller Voraussicht nach eine Überarbeitung vorschlagen.
  • Weitere bereits konkret angekündigte Initiativen betreffen die Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011, die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, ein europäisches Gesetz zu kritischen Rohstoffen, die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Überarbeitung der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Auf nationaler Ebene sorgt der vorliegende Entwurf für ein Einwegkunststofffondsgesetz aktuell für erhebliche Diskussionen. Danach sollen Hersteller von erfassten Einwegkunststoffprodukten [To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt zum To-Go-Verzehr, Getränkebecher und -behälter einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 μm, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter(produkte)] zur Registrierung im sog. Einwegkunststofffonds und zur Entrichtung einer noch durch Rechtsverordnung festzulegenden Abgabe verpflichtet werden. Aus dem genannten Fonds sollen betroffenen Kommunen im Wege eines Antragsverfahrens finanzielle Mittel erhalten können, um die von achtlos weggeworfenen Einwegkunststoffprodukten ausgehenden Reinigungskosten zu kompensieren.

Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes enthalten; zur Vertiefung: Ahlhaus, AbfallR 2022, S. 197 ff.

C. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trat am 01.01.2023 in seinen relevanten Teilen in Kraft. Seitdem gilt es unmittelbar für alle inländischen Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern und für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit in der Regel ebenfalls mindestens 3.000 Arbeitnehmern. Zum 01.01.2024 sinkt dieser Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

Nach wie vor ist die praktische Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten (Durchführung einer Risikoanalyse, Vornahme von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einführung eines Beschwerdeverfahrens und Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflichten) jedoch nur wenig konturiert. Die im Gesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe lassen den betroffenen Unternehmen im Zusammenspiel mit dem für alle Pflichten geltenden Angemessenheitsvorbehalt große Spielräume. Allerdings werden diese durch die nach und nach veröffentlichten Handreichungen des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wieder enorm eingeschränkt, da die Handreichungen eher wie zusätzliche Anforderungen und nicht wie praktikable Hilfestellungen wirken. Die folgenden Handreichungen sind bereits veröffentlicht:

Darüber hinaus wurden und werden auch immer mehr Branchenverbände aktiv und veröffentlichen branchenspezifische Hilfestellungen und Kommunikationspapiere. So beispielswiese erst kürzlich der BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e.V. – Handreichung zur praktischen Umsetzung des LkSG in der MedTech-Branche.

Parallel zu den deutschen Entwicklungen zeichnet sich auch auf EU-Ebene ein zunehmendes Geflecht an lieferkettenbezogenen Regulierungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt ab. Neben der bereits bestehenden Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (EU-Konfliktmineralienverordnung) laufen aktuell Gesetzgebungsverfahren zu drei weiteren Rechtsakten:

  • Vorschlag für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union – am 06.12.2022 wurde eine vorläufige Einigung zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen in den Trilogverhandlungen erreicht, sodass zeitnah mit einem finalen Beschluss gerechnet werden kann; ab Inkrafttreten der Verordnung besteht sodann noch eine Übergangsfrist von 18 Monaten
  • Vorschlag für eine Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt – hier steht das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang
  • Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – auch dieses Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang

Insgesamt ist damit zu rechnen, dass die Anforderungen an menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in den internationalen Lieferketten zeitnah enorm zunehmen werden. Hiervon werden nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) über ihre Verflechtungen in den Lieferketten betroffen sein.

Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag Richtlinie zu unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten enthalten; zur Vertiefung: Öttinger/Reidick, StoffR 2022, S. 2 ff.; Öttinger, NJW-aktuell 15/2022, S. 15; ders., CB 2022, S. 345 ff.

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