EPR-Gebühren in Südafrika

Südafrika: Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung – Zahlen Sie zu viel?

Der Minister für Forstwirtschaft, Fischerei und Umwelt (der „Minister“) hat am 25. August den Entwurf eines Leitfadens und eines Instrumentariums für die Festlegung von Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (GN 4308 vom 2. Februar 2024) gemäß den Abschnitten 72 und 73 des National Environmental Management Waste Act, 2008 („NEMWA“) (der „EPR-Leitfaden“) veröffentlicht und die Öffentlichkeit zur Stellungnahme aufgefordert.

Diese Leitlinien sollen eine Anleitung für die Anwendung der Verordnungen 7 und 7A der erweiterten Herstellerverantwortung (GN 1184 vom 5. November 2020) (die „EPR-Verordnungen“) geben. Die Verordnungen sehen vor, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung („PRO“), die eine Gebühr für die erweiterte Herstellerverantwortung einführt, oder ein Hersteller, der sein eigenes System einführt, ein finanziell wirksames System der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellen müssen. Der Entwurf des EPR-Leitfadens bietet eine realistische Möglichkeit, die EPR-Gebühren anhand von Kriterien zu bestimmen, zu denen unter anderem das Gewicht des Produkts, die Verwaltungskosten, die leichte Wiederverwertbarkeit und die Nettokostendeckung gehören. Die EPR-Verordnungen stellen sicher, dass die Hersteller für den gesamten Lebenszyklus verantwortlich sind, der die Design-, Produktions- und Entsorgungsphase des von ihnen auf den Markt gebrachten Produkts umfasst. Gegenwärtig müssen die Branchen Papier- und Kunststoffverpackungen, elektronische und elektrische Geräte sowie Gerätebatterien die EPR-Verordnungen einhalten, wobei in Zukunft weitere Branchen hinzukommen sollen.

Wichtige Elemente der Leitlinien

Der Entwurf des EPR-Leitfadens stellt vier weltweit anerkannte Methoden für die Ermittlung der EPR-Gebühren in Südafrika vor. Der EPR-Leitfaden hilft den Unternehmen, den öffentlichen Auftraggebern und den Herstellern bei der Auswahl der am besten geeigneten Methode, je nach dem Entwicklungsstand des Sektors, den Produktkategorien und den spezifischen Bedürfnissen.

  • Bei der Pauschalgebührenmethode wird eine feste Gebühr auf eine Produktkategorie angewandt, was den Verwaltungsaufwand für die Entsorgungsunternehmen verringert, aber die Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten oder die Bewirtschaftungskosten nicht berücksichtigt.
  • Die modulierte Gebührenmethode berücksichtigt die unterschiedlichen Kosten der Abfallbewirtschaftung und legt die Gebühr danach fest, wie einfach oder schwierig es ist, das Produkt zu recyceln, wiederzuverwenden oder zu reparieren.
  • Die ökomodulierte Gebührenmethode fördert die Verwendung umweltverträglicher Materialien, indem sie Anreize für umweltbewusstes Design schafft und die Verwendung schädlicher Materialien benachteiligt.
  • Die Rücknahmemethode besteht aus Pfand- und Produktrücknahmesystemen. Diese Methode ermutigt die Hersteller, Produkte, die am Ende ihres Lebenszyklus stehen, zurückzunehmen, um die sichere Entsorgung dieser Produkte zu gewährleisten.

Die Gebühren können jährlich an die Verbraucherpreisinflation angepasst werden oder alle drei bzw. fünf Jahre, um die schrittweise Erhöhung der Sammel-, Recycling- und anderer Ziele zu berücksichtigen. Die Flexibilität des Entwurfs der EPR-Leitlinie zeigt, dass sie, wie bei einer Leitlinie (ohne Gesetzeskraft), weder verbindlich noch rechtlich durchsetzbar ist, da sie lediglich als Leitfaden für öffentliche Auftraggeber und Hersteller bei der Umsetzung der Verordnungen 7 und 7A der EPR-Verordnungen dienen soll.

Dies stellt eine Herausforderung dar, da die Verwertungsgesellschaften nach wie vor andere Ansätze zur Gebührenfestsetzung wählen und die Gebühren unter Bedingungen anpassen können, die möglicherweise nicht für alle Mitglieder (Produzenten) der Verwertungsgesellschaft gerecht oder verhältnismäßig sind.

Fazit und Ausblick

Der Entwurf der EPR-Leitlinien hilft zwar bei der Festlegung der Gebühren und der Gewährleistung von Transparenz und Standardisierung, geht aber nicht auf die vielen Probleme ein, die sich aus den EPR-Verordnungen ergeben. Weitere Änderungen der EPR-Verordnungen könnten erforderlich sein, um Fragen wie die rückwirkende Anwendung von EPR-Gebühren für Personen, die einer PRO zu spät beitreten, die Häufigkeit der EPR-Gebührenzahlungen und einen Mechanismus zur Anfechtung einer in einer PRO festgesetzten Gebühr zu klären.

Interessierte Parteien können bis zum 04.03.2024 per E-Mail, persönlich oder auf dem Postweg Stellungnahmen oder Kommentare zum Entwurf der EPR-Leitlinien an das Ministerium für Forstwirtschaft, Fischerei und Umwelt übermitteln.

Die Produktkanzlei verfügt über ein breites Netzwerk an internationalen Kooperationspartnern. Dieser Artikel wurde von Stephen Levetan, Carlyn Frittelli Davies und Fortune Shanduka von der führenden afrikanischen Anwaltskanzlei ENS verfasst, mit der wir seit vielen Jahren in Fragen des Produktrechts in Südafrika zusammenarbeiten. Das Team für natürliche Ressourcen und Umwelt von ENS steht zur Verfügung, um Kunden zu unterstützen, die von den EPR-Verordnungen betroffen sind. Sie können Stephen Levetan, Carlyn Frittelli Davies und ihren Kollegen James Brand unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:

26. Februar 2024 Michael Öttinger

Entwurf einer Verordnung zur kreislauforientierten Konstruktion von Fahrzeugen und zur Entsorgung von Altfahrzeugen

Am 13.07.2023 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag einer Verordnung zur kreislauforientierten Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, welche die Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 (sog. Altfahrzeugrichtlinie) und die Richtlinie 2005/64/EG vom 26.10.2005 (sog. 3R-Typgenehmigungsrichtlinie) ersetzen soll.

Die Kommission schlägt darin Maßnahmen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit in der Automobilindustrie vor, welche die Konstruktion, die Produktion und die Abwicklung von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer betreffen. Ihr übergeordnetes Ziel liegt darin, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu modernisieren und das Funktionieren des EU-Binnenmarkts zu verbessern, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Konstruktion, Herstellung, Nutzung und Behandlung von Fahrzeugen am Ende der Lebensdauer verringert und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Automobil- und Recyclingindustrie geleistet werden sollen.

A. Hintergrund

Jedes Jahr erreichen in Europa mehr als sechs Millionen Fahrzeuge das Ende ihrer Lebensdauer. Ein unangemessener Umgang mit ausgedienten Fahrzeugen führt dabei nicht nur zu massiven gesamtwirtschaftlichen Wertverlusten, sondern trägt auch zur Umweltverschmutzung bei. Die jüngste Bewertung der Altfahrzeugrichtlinie und der 3R-Typengenehmigungsrichtlinie hat gezeigt, dass erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, um den Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft voranzutreiben. Damit sollen die Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Produktion und Abwicklung der Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer verringert sowie die Nachhaltigkeit der Automobil- und Recyclingindustrie in Europa gestärkt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit dem Ziel des europäischen „Green Deal“ und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, eine nachhaltigere und widerstandsfähigere Automobilindustrie zu erreichen. Sie ist eng mit mehreren wichtigen Gesetzgebungsinitiativen verknüpft und unterstützt deren Umsetzung. Hierbei sind beispielsweise das Gesetz zu kritischen Rohstoffen, die Batterieverordnung, die Abfallrahmenrichtlinie, die EEAG-Richtlinie und die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte anzuführen.

B. Folgenabschätzung

Im Rahmen einer auf der Initiative beruhenden Folgenabschätzung wurden vier Problembereiche ermittelt, die auf EU-Ebene angegangen werden sollten:

  • Bei der Fahrzeugkonstruktion und -herstellung mangelt es an der Integration der Kreislauffähigkeit. Dies führt zu einer hohen Abhängigkeit von Primärrohstoffen.
  • Die Qualität der Behandlung von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer ist nicht optimal in Relation zum vorhandenen Potenzial, einen höheren ökologischen und wirtschaftlichen Wert durch Recycling zu erhalten.
  • Es gibt einen erheblichen Anteil an „Fahrzeugen mit ungewissem Verbleib“, die zwar unter die Altfahrzeugrichtlinie fallen, aber wird nicht gesammelt, sondern anderweitig gelagert oder entsorgt werden. Zudem wird jedes Jahr eine große Menge nicht verkehrstauglicher und umweltverschmutzender Gebrauchtfahrzeuge aus der EU ausgeführt.
  • Fahrzeuge, die derzeit nicht in den Geltungsbereich der Altfahrzeugrichtlinie fallen, weisen ein Kreislaufpotenzial auf, das in Bezug auf die Ziele des „Green Deal“ bisher nicht genutzt wird.

C. Maßnahmenpaket der Kommission

Die EU hat im vorliegenden Vorschlag (im Folgenden „VO-E“) ein Bündel an Maßnahmen ausgearbeitet, um die genannten Probleme regulatorisch aufzugreifen.

I. Anwendung auf weitere Fahrzeuge

Schrittweise wird der Anwendungsbereich, der bislang lediglich Personenkraftwagen (M₁) und leichte Nutzfahrzeuge (N₁) umfasst, auf weitere Fahrzeuge wie die der Klassen L₃e bis L₇e sowie Lastkraftwagen, Busse und Anhänger (M₂, M₃, N₂, N₃, O) ausgeweitet (vgl. Art. 2 Absatz 1 lit. b) und c) des VO-E).

II. Kreislauffähige Konstruktion

Im Rahmen der Kreislauffähigkeitsstrategie, die vom Hersteller zu erstellen ist, sind Fahrzeughersteller dazu verpflichtet, insbesondere Informationen über den Rezyklatanteil in Neufahrzeugen (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Nr. 4 Teil A des Anhangs IV des VO-E) und detaillierte und klare Informationen über das Entfernen und die Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. des Anhangs V des VO-E). Nach Art. 7 VO-E sind Fahrzeuge derart zu konzipieren, dass bestimmte Teile und Bauteile in Fahrzeugen leicht zu entfernen und zu ersetzen sind. Damit soll eine leichtere Demontage ermöglicht werden, um die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten zu erhöhen.

Ein weiterer Aspekt der Kreislauffähigkeit ist die Aufrechterhaltung der schon aus der Altfahrzeugrichtlinie bekannten Stoffbeschränkungen in Art. 5 i. V. m. Anhang III VO-E. Dabei ist zu beachten, dass die Konzeption des Entwurfs vorsieht, dass keine neuen Stoffbeschränkungen in diesem Kontext hinzukommen können, sondern nur bestehende Beschränkungen geändert werden können. Neue Stoffbeschränkungen sollen vollständig unter den bestehenden Regimen nach der REACH- und POP-Verordnung zentralisiert werden.

III. Einsatz von Rezyklaten

Nach Art. 6 VO-E müssen mindestens 25 % des Kunststoffs, welcher für die Fertigung eines neuen Fahrzeugs verwendet wird, aus recyceltem Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen bestehen. Hiervon müssen wiederum mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff aus Altfahrzeugen herrühren. Die Details der Berechnung und Überprüfung sollen in einem Durchführungsrechtsakt konkretisiert werden, der zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung durch die Kommission zu veröffentlichen ist.

IV. Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

Mit der Verordnung soll für Fahrzeughersteller ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden (Art. 16 ff. VO-E). Neben einer Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Fahrzeuge in Verkehr bringt, muss dieser künftig auch die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Rücknahme, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen tragen. Dabei sollen ihm jedoch nur diejenigen Kosten auferlegt werden, die durch die zugelassenen Verwertungsanlagen nicht über den Wert der verwerteten Werkstoffe und Bauteile aufgewogen werden können.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, erforderliche Anreize für Wartungs- und Reparaturunternehmen zu gewähren, um die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen zu unterstützen (vgl. Art. 33 VO-E).

V. Höhere Sammelquote

Um die Zahl der in der EU rechtmäßig behandelten Altfahrzeuge deutlich zu erhöhen, werden verbindliche Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gebraucht- und Altfahrzeugen (vgl. Art. 37 VO-E i.V.m. Anhang I des VO-E), regelmäßige Inspektionen (Art. 46 VO-E), die technische Überwachung von Altfahrzeugen (Art. 45 VO-E) und erweiterte Vorgaben für Verwertungsnachweise eingeführt. Auch die Ausfuhr von Gebrauchtwagen soll schließlich strengen Kriterien unterworfen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass Gebrauchtfahrzeuge als solche nach Art. 38 Abs. 3 VO-E nur noch ausgeführt werden dürfen, wenn sie insbesondere im Land der Ausfuhr verkehrssicher sind und über die FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) eindeutig identifiziert und beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet wurden.

VI. Effizientere Behandlung

Mit der Verordnung kommt ein Verbot der Deponierung von Schredderrückständen aus Kraftfahrzeugen. So dürfen nach Art. 35 VO-E Fraktionen von Altfahrzeugen, die Nicht-Inertabfälle enthalten, die von der Post-Schredder-Technologie nicht verarbeitet werden, in einer Deponie nicht angenommen werden. Darüber hinaus sollen nach Art. 34 Abs. 2 VO-E mindestens 30 % der Kunststoffe aus Altfahrzeugen recycelt werden. Dies soll die Verwertung von (kritischen) Rohstoffen erhöhen sowie zu einer Verbesserung der Qualität von Sekundärkunststoffen führen.

D. Auftakt für eine verbesserte Kreislaufwirtschaft

Mit der Initiative plant die EU-Kommission, erhebliche Vorteile für die Umwelt zu erreichen: Erwartet wird eine jährliche Verringerung von 12,3 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bis 2035, eine bessere Verwertung von 5,4 Millionen Tonnen Werkstoffen, die Sammlung und Behandlung von bis zu 3,8 Millionen zusätzlicher Altfahrzeuge in der EU. Zudem soll die Verordnung zu Energieeinsparungen, einer verringerten Abhängigkeit der EU von Werkstoffen aus Drittländern und zu nachhaltigen und kreislauforientierten Geschäftsmodellen beitragen.

Daneben sieht die Kommission allerdings auch ein wirtschaftliches Potenzial für den EU-Standort. Bis 2035 sollen Nettoeinnahmen im Wert von EUR 1,8 Milliarden erzielt und über 22.000 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Während die Transformation einerseits eine erhebliche Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein kann, sieht die Kommission andererseits eine große Chance für die überwiegend von KMU geprägte Reparatur- und Recyclingwirtschaft.

Ausblick

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren aktuell noch in den Kinderschuhen steckt, findet der Vorschlag sowohl in den einschlägigen Fachmedien als auch in der allgemeinen Presselandschaft große Beachtung. Im Zentrum der Diskussion stehen dabei oftmals die Kriterien für den Beginn der Abfalleigenschaft eines Fahrzeugs und daraus resultierende Einschränkungen der Reparaturmöglichkeiten gebrauchter Fahrzeuge, die erhebliche, praktisch vielfach nicht nachvollziehbare Auswirkungen auf Reparaturwerkstätten aber auch auf private Fahrzeugeigentümer hätten. Insgesamt ist gerade in Deutschland mit seiner starken Autoindustrie mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, sodass der Vorschlag durch alle betroffenen Branchen und Akteure intensiv verfolgt und kommentiert werden wird.

Ab Inkrafttreten gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, wobei für einige Pflichten und Fahrzeugklassen längere Übergangszeiträume geplant sind. Insbesondere die Pflichten aus Kapitel II mit den Anforderungen an die Kreislauffähigkeit sollen allesamt erst nach einem Übergangszeitraum von 72 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung gelten.

Haben Sie hierzu Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger

8. Februar 2024 Michael Öttinger

Das ändert sich 2024: Life Science

Die Digitalisierung wird 2024 das Leitmotiv für den Life Science-Sektor sein. Nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch vom nationalen Gesetzgeber gibt es 2024 eine Reihe von Gesetzesinitiativen, deren Ziel es ist, sowohl die Entwicklung als auch die Anwendung digitaler Lösungen im Gesundheitswesen voranzutreiben. Zudem ist die Verbesserung der Forschungslandschaft in Deutschland ein zentrales Anliegen in den Gesetzgebungsaktivitäten.

Dieser Beitrag bildet den vorletzten Teil der Serie an Blog-Beiträgen mit dem Titel „Das ändert sich 2024“, in denen die Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen. Hier beleuchten wir zunächst wichtige Termine für Legacy Devices unter der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) und die Europäische Datenbank für Medizinprodukte EUDAMED (dazu A.), sowie die Auswirkungen des Entwurfs einer novellierten Produkthaftungs-Richtlinie und des Entwurfs der KI-Verordnung auf den Medizinproduktesektor (dazu B.). Wir skizzieren den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum European Health Data Space (dazu C.) und geben einen Überblick über das Digitalgesetz, das Datennutzungsgesetz sowie die Initiative für ein Medizinforschungsgesetz als zentrale Vorhaben des deutschen Gesetzgebers mit Relevanz für den Life Sciences-Sektor (dazu D.).

A. MDR – Übergangsfristen für Legacy Devices und EUDAMED

Auch dieses Jahr werden die Übergangsfristen für Medizinproduktehersteller von „Legacy Devices“ sowie von „Substitute Devices“ weiterhin relevant bleiben. Mit dem Inkrafttreten der Änderungs-VO (EU) 2023/607 im März 2023 wurden die Übergangsfristen der MDR angesichts der strukturell zu geringen Kapazitäten bei den Benannten Stellen nachgesteuert und – je nach Risikoklasse – bis Ende 2027 bzw. 2028 gestreckt. Einzelheiten hierzu haben wir bereits im Blogbeitrag (Second Amendment“ in Kraft getreten – neue Übergangsfristen für (bestimmte) Medizinprodukte unter der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR)) ausgeführt.

Hersteller, die von diesen deutlich verlängerten Übergangsfristen profitieren wollen, sollten dieses Jahr insbesondere folgende Fristen im Blick behalten:

  • Die betroffenen Hersteller haben spätestens am 26.05.2024 ein Qualitätsmanagement gemäß Art. 10 Abs. 9 MDR eingerichtet.
  • Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers hat spätestens am 26.05.2024 bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 UAbs. 1 MDR auf Konformitätsbewertung für ein Legacy Device oder Substitute Device gestellt, und
  • die Benannte Stelle und der Hersteller haben spätestens am 26.09.2024 eine schriftliche Vereinbarung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 UAbs. 2 MDR unterzeichnet.

Was in 2024 definitiv immer noch nicht kommen wird, ist die Europäische Datenbank für Medizinprodukte EUDAMED. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2023 einmal mehr den eigenen Zeitplan „gestreckt“, nachdem wohl vor allem die Entwicklung des Moduls für klinische Prüfungen Schwierigkeiten bereitet. Mit der vollständigen Funktionsfähigkeit ist erst im zweiten Quartal 2027 zu rechnen, mit der Anwendungspflicht sodann – je nach Modul – im vierten Quartal 2027 bzw. im zweiten Quartal 2029.

Update vom 23.01.2024

Die Kommission hat am 23.01.2024 den Entwurf einer dritten Änderungsverordnung (3rd Amendment) zu den Verordnungen (EU) 2017/745 („MDR“) und 2017/746 („IVDR“) veröffentlicht.  Geplant sind unter anderem ein neuer Art. 10a MDR/IVDR, mit dem bisher nicht bestehende Notifizierungspflichten des Herstellers bei Abkündigung bestimmter Medizinprodukte eingeführt werden sollen, Regelungen in Zusammenhang mit der schrittweise verpflichtenden Einführung bereits funktionsfähiger EUDAMED-Module, die Verschiebung der verpflichtenden Geltung des koordinierten Bewertungsverfahrens für klinische Prüfungen bzw. Leistungsstudien sowie verlängerte Übergangsfristen für In-vitro Diagnostika. Der COM-Entwurf wird nunmehr dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Hier geht es zum Entwurf eines 3rd Amendment sowie zu flankierenden Q&A.

B. Auswirkungen der Produkthaftungs-Richtlinie-E und KI-VO-E auf Medizinprodukte

Die Entwürfe zu der Produkthaftungs-Richtlinie sowie der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) befinden sich nach den jeweiligen Trilogverhandlungen in den letzten Zügen. Medizinprodukte sind nicht nur Gegenstand der Produkthaftungs-Richtlinie-E, sie fallen nach Anhang II des KI-VO-E auch explizit in den sachlichen Anwendungsbereich der KI-VO-E und werden als sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft. Als solche müssen sie etwa bestimmte Leistungs- und Transparenzanforderungen erfüllen. Beide Rechtsakte werden vor diesem Hintergrund auch erhebliche Auswirkungen auf den Medizinproduktesektor haben. Demgegenüber scheint die Initiative für eine KI-Haftungsrichtlinie zunächst nicht weiter parallel zur Novellierung der Produkthaftungs-Richtlinie verfolgt zu werden. Zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und zum Inhalt der Rechtsakte haben wir bereits im Blogbeitrag („Das ändert sich 2024: Produktbezogene IT- und KI-Regulierung und Produkthaftungsrecht“) berichtet.

C. European Health Data Space („EHDS“) – Aktueller Stand zum Gesetzgebungsverfahren

Am 03.05.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (engl. European Health Data Space). Die Grundzüge des geplanten Regelungsinhalts haben wir letztes Jahr in unserem Blogbeitrag („Das ändert sich 2023: Life Science“) behandelt.

Seit der Veröffentlichung des Vorschlags wurde er von den Mitgliedstaaten intensiv verhandelt. Am 06.12.2023 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rat auf eine gemeinsame Position zum von der Europäischen Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag geeinigt. Die Einigung zwischen den Mitgliedstaaten stellt die Grundlage für die nun anstehenden Verhandlungen zum Verordnungsentwurf mit dem Europaparlament und der EU-Kommission (sog. „Trilog“) dar. Am 13.12.2023 veröffentlichte das Europäische Parlament sodann eine Abänderung zum Verordnungsvorschlag im Rahmen der ersten Lesung. Eine Erörterung dieser Änderungen fand am 12.01.2024 im Rat statt.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist das Ziel, die Trilogverhandlungen noch in der aktuellen Legislatur des Europäischen Parlaments, die im Mai 2024 endet, abzuschließen. Angesichts der Komplexität der Thematik sowie der Tatsache, dass allein über den Verordnungsvorschlag erst nach 18 Monaten nach dessen Veröffentlichung eine Einigung erzielt werden konnte, erscheint dieser Zeitplan sehr ambitioniert.

D. Digitalisierungsoffensive des Deutschen Gesetzgebers im Gesundheitswesen

Das Digitalgesetz, das Gesundheitsdatennutzungsgesetz und das Medizinforschungsgesetz sind drei ineinander verschränkte Gesetzesvorhaben auf nationaler Ebene, die in diesem Jahr in Kraft treten sollen und darauf abzielen, den Pharma- und Forschungsstandort Deutschland deutlich zu stärken.

I. Digital-Gesetz („DigiG“)

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ („Digital-Gesetz“, kurz DigiG) beschlossen. Das DigiG soll den Behandlungsalltag für Ärzte mit Hilfe von digitalen Lösungen vereinfachen. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hat das DigiG insbesondere zum Ziel,

  • die Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität zu nutzen, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept weiterzuentwickeln und verbindlich einzuführen,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) noch besser für die Versorgung nutzbar zu machen sowie Videosprechstunden und Telekonsilien qualitätsorientiert weiterzuentwickeln.

Während die ePA erst Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden soll, ist die Etablierung des E-Rezepts als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung sowie die Ausweitung der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb bereits in diesem Jahr relevant. Ausweislich der Tagesordnung wird das DigiG voraussichtlich als TOP 3 in der Sitzung vom 02.02.2024 des Bundesrates final auf den Weg gebracht. Ein Inkrafttreten im Frühjahr 2024 ist somit nicht unwahrscheinlich.

1. Das E-Rezept

Ein zentraler Baustein des DigiG ist die Einführung des E-Rezepts. Das elektronische Rezept oder „E-Rezept“ löst das bekannte rosafarbene Papierrezept ab. Das digitale Rezept wurde bereits 2022 in Deutschland eingeführt und sukzessive ausgebaut. Seit dem 01.01.2024 ist das E-Rezept nunmehr für alle gesetzlich Versicherten verbindlich. Da der Gesetzgeber mit dieser Maßnahme das bisherige Papierrezept vollständig ersetzen möchte, ist ein Opt-Out für das E-Rezept nicht vorgesehen. Patienten, die zur Einlösung keine App nutzen wollen, können ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Einlösung nutzen oder die Zugangsdaten zu ihrem E-Rezept auch als Papierausdruck erhalten. 

Zur Funktionsweise des E-Rezepts: Der behandelnde Arzt erstellt und signiert das Rezept digital und fälschungssicher und speichert es dann in einem zentralen System, dem sog. „E-Rezept-Fachdienst“. Das E-Rezept ist mit einem digitalen Code ausgestattet, der einzigartig ist und alle für das Rezept wichtigen Informationen enthält. Dieser Code wird unmittelbar an den Patienten übermittelt – auf die eGK oder auf die E-Rezept-App. In der Apotheke können Patienten sodann das Rezept entweder per Gesundheitskarte, per E-Rezept-App oder per Papierausdruck einlösen. Um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke ebenfalls den E-Rezept-Fachdienst.

Das E-Rezept bietet viele Vorteile. Es vereinfacht die Abläufe in Arztpraxen und Apotheken, vermeidet Zettelwirtschaft und schafft so mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Unverzichtbar ist das digitale Rezept etwa bei Videosprechstunden. Versicherte können das Rezept per App an ihre Apotheke senden und so das Medikament vorbestellen. Der Aufwand für Patienten, Arztpraxen sowie Apotheken reduziert sich also deutlich.

Nicht von der Hand zu weisen sind im Zusammenhang mit dem E-Rezept jedoch auch datensicherheitsspezifische Gefahren. Der Gesetzgeber hat daher technische und organisatorische Maßnahmen bei der Etablierung des E-Rezepts vorgesehen, um diese Risiken zu reduzieren. Zum Schutz vor unbefugten Zugriffen sollen die E-Rezepte bei der digitalen Übertragung von der Arztpraxis in die Apotheke mehrfach verschlüsselt und sicher gespeichert werden. Zudem soll jedes E-Rezept nur einmal eingelöst werden. Schließlich soll das E-Rezept zur Sicherung gegen Fälschungen ausschließlich vom Arzt signiert bearbeitet werden können.

2. Ausweitung der DiGAs auf Medizinprodukte der Risikoklasse IIb

Ende 2019 wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) in § 33a SGB V ein Anspruch der GKV-Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) geschaffen. Allerdings waren von diesem Leistungsanspruch bislang lediglich Medizinprodukte der Klasse I oder IIa umfasst. Durch das DigiG soll dieser Leistungsanspruch nunmehr auch auf Medizinprodukte der Risikoklasse IIb ausgeweitet werden.  

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung geht das Ziel hervor: Zunächst sollen DiGA durch die Ausweitung tiefer in die Versorgungprozesse integriert werden. Damit können künftig auch Software-Medizinprodukte für kritische Behandlungskontexte, wie etwa eine Software-basierte Dosierung von Insulin, als DiGA eingesetzt werden. Ermöglicht werden soll durch die Erweiterung der Risikoklassen zudem auch die Umsetzung technischer Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). Die Preisgestaltung bei DiGA soll ferner stärker an Erfolgskriterien ausgerichtet und damit für eine Steuerung des Angebots noch besser nutzbar werden. Hierfür sieht das DigiG vor, einen transparenten Qualitätswettbewerb zu etablieren. Konkret soll für alle im Verzeichnis gelisteten DiGA eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung obligatorisch vorgegeben werden, deren Ergebnisse fortlaufend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet und im Verzeichnis veröffentlicht werden.

II. Gesundheitsdatennutzungsgesetz („GDNG“)

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2023 zusammen mit dem DigiG das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten („Gesundheitsdatennutzungsgesetz“, kurz GDNG) beschlossen. Dieser zielt darauf ab, die Forschungsmöglichkeiten sowie die wirtschaftliche Nutzung von Gesundheitsdaten in Deutschland zu verbessern. Das Inkrafttreten des GDNG war ursprünglich für den 01.01.2024 vorgesehen. Allerdings dürfte ein Inkrafttreten trotz der Verzögerung dennoch nicht lange auf sich warten lassen. Das Gesetz wird ausweislich der Tagesordnung voraussichtlich als TOP 2 in der Sitzung vom 02.02.2024 des Bundesrates final auf den Weg gebracht. Ein Inkrafttreten im Frühjahr 2024 ist somit wahrscheinlich.

Die wichtigsten Inhalte des GDNG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 3/24) im Überblick:

„Datennutzende“ können künftig auf Daten zugreifen, die bei „datenhaltenden Stellen“ gespeichert sind. Als datenhaltende Stellen werden unter anderem das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) sowie das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut genannt. Die datenhaltenden Stellen sollen auf Antrag entscheiden dürfen, ob ein Zugang zu den beantragten Daten erfolgen soll. Gewährt die datenhaltende Stelle einen Zugang zu den beantragten Daten, dürfen diese von den Datennutzenden ausschließlich zu den genehmigten Zwecken verarbeitet werden, die an den Aspekt des Gemeinwohls anknüpfen müssen. Wird eine Genehmigung erteilt, so erhält der Antragstellende einen Zugang zu diesen Daten in sicheren, virtuellen Verarbeitungsumgebungen. Eine Übermittlung von Daten an die Antragsteller soll hierbei – in Abhängigkeit von den Daten – in anonymisierter und aggregierter oder in pseudonymisierter Form erfolgen.

Zudem soll die erleichterte Datennutzung durch den Aufbau einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unterstützt werden. Diese soll eine zentrale Funktion in der nationalen Gesundheitsdateninfrastruktur übernehmen. Sie soll als Mittler zwischen den datenhaltenden Stellen und den Datennutzenden fungieren und koordinierende Aufgaben wie die Information und Beratung von Datennutzenden übernehmen. Die zentrale Stelle wird zudem dazu bestimmt, die Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus der Verordnung des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) ergeben.

Bereits hieran wird deutlich, dass das GDNG hinsichtlich seiner Zielsetzung eng mit dem Vorhaben des EHDS verknüpft ist. Daher wird das Verhältnis zwischen diesen beiden Regelwerken im Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgegriffen und erläutert. Im Entwurf heißt es hierzu, dass mit den Maßnahmen zum Ausbau der dezentralen Gesundheitsdateninfrastruktur den maßgeblichen im EHDS erwarteten europäischen Anforderungen europarechtskonform vorgegriffen werden soll, um die künftige Anschlussfähigkeit der Gesundheitsdateninfrastruktur an den EHDS frühzeitig sicherzustellen. Dieser Ansatz ermögliche es auch, schon vor Inkrafttreten des EHDS die Datenverfügbarkeit für Einrichtungen im Gesundheitswesen deutlich zu verbessern.

III. Medizinforschungsgesetz

Schließlich hat das BMG am 01.12.2023 ein weiteres legislatorisches Vorhaben als Baustein der ebenfalls im Dezember 2023 beschlossenen Pharmastrategie der Bundesregierung vorgestellt – das Medizinforschungsgesetz. Ziel dieses Gesetzes soll im Zusammenspiel mit dem DigiG sowie dem GDNG die Stärkung der Forschung in Deutschland sein; insbesondere soll die Zulassung von Studien vereinfacht und beschleunigt sowie Bürokratie abgebaut werden, um die Attraktivität des Pharmastandortes Deutschland weiter auszubauen und eine zuverlässige Versorgung sicherzustellen. Denn obwohl Deutschland eine sehr gute Grundlagenforschung aufweist, können daraus im Verhältnis wenige Patente und Produktion aufgrund der bürokratischen Hürden verzeichnet werden. Mit dem Medizinforschungsgesetz sollen die bereits bestehenden Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und international wettbewerbsfähige Pharmaindustrie in Deutschland und der Europäischen Union verbessert werden.

Das Gesetzesvorhaben soll im Laufe des Jahres 2024 vorangetrieben werden. Daher stimme das BMG nach Angaben des Bundesgesundheitsministers Professor Karl Lauterbach (SPD) den im Wesentlichen fertiggestellten Entwurf derzeit mit anderen Ressorts ab. Dieser Entwurf ist allerdings bislang noch nicht veröffentlicht worden. Vorgesehen ist, dass das Gesetz im Frühjahr, spätestens bis zum Sommer 2024 in Kraft treten soll. Einen Überblick über den beabsichtigten Gesetzesinhalt gibt das BMG auf seiner Website bekannt. Die wichtigsten Eckpunkte des Medizinforschungsgesetzes sollen hierbei folgende sein:

  • Eine interdisziplinär zusammengesetzte Bundes-Ethik-Kommission beim BfArM soll errichtet werden. Diese soll eine zentrale Rolle bei der Vereinfachung der Zulassung und Durchführung der klinischen Studien spielen und künftig für alle überregionalen klinischen Studien zuständig sein. Die Kommission soll unter anderem Fragen der Ethik, zum Datenschutz und zum Strahlenschutz prüfen.
  • Das BfArM soll künftig die Koordinierung und das Verfahrensmanagement für Zulassungsverfahren und Anträge zu klinischen Prüfungen für alle Arzneimittel, ausgenommen Impfstoffe und Blutprodukte, übernehmen.
  • Mustervertragsklauseln für die Durchführung klinischer Studien sollen bekannt gegeben werden.
  • Die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten soll vereinfacht werden.

Erste Reaktionen der Pharmaverbände wie etwa vfa und BPI fielen im Wesentlichen positiv aus. Abzuwarten bleibt, ob der Referentenentwurf im Detail überzeugen wird. Unklar ist derzeit auch, inwiefern das Medizinforschungsgesetz auch Erleichterungen für die klinische Forschung im Bereich Medizinprodukte bringen soll.

Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Boris Handorn und Dr. Zeynep Schreitmüller

17. Januar 2024 Prof. Dr. Boris Handorn

Das ändert sich 2024: Produktbezogenes Zivilrecht und Wettbewerbsrecht

Auch in 2024 gilt es die Entwicklungen im produktbezogenen Zivil- und Wettbewerbsrecht im Auge zu behalten. Insbesondere stehen entscheidende Gesetzgebungsvorhaben kurz vor dem Abschluss, so dass die Industrie im Laufe von 2024 voraussichtlich in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mehr Klarheit über die künftige Rechtslage haben wird.

Vor diesem Hintergrund geben wir nachstehend ein Update zur Green-Claims Richtlinie (A.), zur geplanten Änderung der UGP-Richtlinie und der Verbraucherrechte-Richtlinie (B.) und zum „Recht auf Reparatur“ (C.). Zudem werden die geplanten Änderungen zur Videokonferenztechnik im Zivilprozess in den Blick genommen (D.).

A. Green Claims

Auf europäischer Ebene sollen umweltbezogene Werbeaussagen neu reguliert werden, um insbesondere Werbung, die Greenwashing enthält, deutlich zu reduzieren. Hierfür hat die Kommission in ihrem Richtlinienentwurf (abrufbar hier) einen recht radikalen Ansatz gewählt. Green Claims ohne eine detaillierte inhaltliche Bewertung zum Beleg der jeweiligen Aussage sollen verboten werden. Ferner sollen neue Umweltzeichen auf nationaler Ebene grundsätzlich verboten werden. Dies wird die Werbung mit umweltbezogenen Claims künftig deutlich erschweren und für die Gewerbetreibenden auch verteuern.

Wie bereits kurz erwähnt, setzt die Verwendung einer (freiwilligen) umweltbezogenen Werbeaussage in Zukunft voraus, dass diese zuvor einer detaillierten Bewertung unterzogen wird. Diese muss auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruhen und auch belegen, dass die für das Produkt oder das Unternehmen ausgelobten Vorteile erheblich sind.

Zusätzlich muss diese Begründung eines Green Claims von einer unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden. Diese stellt bei einem positiven Ergebnis eine entsprechende Konformitätsbescheinigung aus. Nur mit einer solchen formalen Bescheinigung ist die Verwendung einer ausdrücklichen Umweltaussage zulässig. Die zugrunde liegenden Begründungsansätze, insbesondere Studien und Berechnungen, sind ebenso wie die Konformitätsbescheinigung mit dem Green Claim zur Verfügung zu stellen, können also von den Verbrauchern und anderen Interessierten eingesehen werden.

Die zuständigen nationalen Behörden haben die Einhaltung dieser neuen Vorschriften zu kontrollieren. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass bei den zuständigen Behörden Beschwerden eingelegt werden können, wenn die Besorgnis besteht, dass die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Die Behörden haben den Beschwerdeführer dann über ihre Entscheidung zu informieren und diese zu begründen. Dem Beschwerdeführer steht dann der Rechtsweg offen. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen, also bei der Verwendung unzulässiger Green Claims, sind folgende Sanktionen vorgesehen:

  • Geldbußen mit denen dem Gewerbetreibenden der aus dem Verstoß gezogene wirtschaftliche Nutzen entzogen werden soll. Achtung: Bei Verstößen mit EU-Dimension muss der Höchstbetrag einer solchen Geldbuße mindestens 4 % des Jahresumsatzes in den betreffenden Mitgliedsstaaten betragen.
  • Die Einziehung von Einnahmen, die der Gewerbetreibende mit den betroffenen Produkten erzielt hat
  • Bis zu einem Jahr Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Finanzierungen, einschließlich Ausschreibungen und Finanzhilfen

Als mittelbare Sanktion ist zu ergänzen, dass durch eine weitere vorgesehene Änderung der Verbandsklagerichtlinie (EU) 2020/1828 Verstöße bei der Verwendung von Green Claims auch verbandsklagefähig gemacht werden. Der Verwender wird damit auch dem Risiko von gegen ihn gerichteten Sammelklagen ausgesetzt sein.

Nachdem bereits Änderungsanträge des Europäischen Parlaments vorliegen, ist die entsprechende Plenarsitzung im März 2024 vorgesehen. Ausgehend von dem weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren und der sich anschließenden Umsetzung in nationales Recht und der noch einmal sechs Monate späteren Anwendung dieses nationalen Rechts erscheint eine Umsetzung im Lauf des Jahres 2027 derzeit realistisch.

B. Richtlinienvorschlag zur Änderung der UGP-Richtlinie und der Verbraucherrechte-Richtlinie

Flankierend zur geplanten Richtlinie zur Substantiierung und Kommunikation von umweltbezogener Werbung (Green Claims) wurde kommissionsseitig bereits 2022 der Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022)0143 – C9-0128/2022 – 2022/0092(COD) veröffentlicht.

Nachdem im Mai 2023 bereits durch das Parlament Änderungen eingebracht wurden, erfuhr der Vorschlag zuletzt im Trilog eine spürbare und enorm praxisrelevante Verschärfung. Am 25.10.2023 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten seine Zustimmung zu einem Kompromiss erklärt, der diverse Änderungen enthält. Relevant ist vor allem ein weiterer geplanter Eintrag in die Liste der in jedem Fall als unlauter anzusehenden Geschäftspraktiken (Anhang I der UGP-Richtlinie; „Schwarze Liste“). Als stets unlauter soll demnach nach dem einzuführenden Nr. 4ab gelten:

“Claiming, based on greenhouse gas emissions offsetting, that a product has a neutral, reduced or positive impact on the environment in terms of greenhouse gas emissions.”

Wie sich aus Erwägungsgrund 11a des Kompromissvorschlags ergibt, sollen, falls die Richtlinie in dieser Fassung verabschiedet wird, Aussagen wie „klimaneutral“, „klima-kompensiert“ und „CO2-neutral zertifiziert“ stets unlauter und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn dieser Effekt auf einer Kompensation der Emissionen beruht. Nicht von diesem Verbot erfasst sein soll, wie sich ebenfalls aus Erwägungsgrund 11a des Kompromissvorschlags ergibt, aber die Werbung mit Investitionen in Umweltinitiativen, soweit diese nicht irreführend ist.

Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Richtlinie noch im laufenden Jahr 2024 verabschiedet wird. Ab Veröffentlichung werden die Mitgliedstaaten nach aktuellem Stand 24 Monate Zeit haben, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen, welche 30 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie Geltung erlangen müssen. Bei einer Verabschiedung der Richtlinie noch im Jahr 2024 wäre unter Umständen schon 2026 mit der Geltung der neuen Bestimmungen, insbesondere der neuen Fassung des UWG, zu rechnen.

Lesen Sie hier zu den Inhalten des Richtlinienentwurfs der Kommission aus 2022.

C. Recht auf Reparatur

Auch für das „Recht auf Reparatur“ wird es 2024 weitergehen. Das Parlament hat bereits im November 2023 für den Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 Änderungsvorschläge beschlossen. Wie zu hören ist, soll die Richtlinie Mitte 2024 verabschiedet werden. Nach derzeitigem Stand sollen die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit für die Umsetzung bekommen, so dass mit der bundesgesetzlichen Umsetzung der Richtlinie frühestens in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2026 zu rechnen ist.

Lesen Sie hier zum Richtlinienentwurf der Kommission und hier zu den Änderungsvorschlägen des Parlaments vom November 2023.

D. Videokonferenztechnik im Zivilprozess

Änderungen stehen auch im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung (produkt-) rechtlicher Ansprüche ins Haus. Gerichtsverhandlungen sollen (weiter) virtualisiert werden, einem entsprechenden Referentenentwurf des BMJ aus dem November 2022 folgte am 24.05.2023 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.

Im Zentrum der geplanten Neuregelungen steht die Revision des § 128a ZPO. Bislang liegt die Entscheidung über die Gestattung der virtuellen Teilnahme einer Partei an der mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts und Parteien sind nicht verpflichtet, virtuell an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die soll sich nach dem aktuellen Gesetzesentwurf (vgl. § 128 ZPO-E) ändern. Demnach kann der Vorsitzende die virtuelle Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für Verfahrensbeteiligte auf Antrag gestatten oder von Amts wegen verbindlich anordnen. Falls die virtuelle Teilnahme beantragt wird, soll diese auch gestattet werden, die Ablehnung eines solchen Antrags ist zu begründen.

Eine weitere geplante Änderung liegt in der vorläufigen audiovisuellen Aufzeichnung von mündlichen Verhandlungen. Insofern könnte gerade in zivilrechtlichen Verfahren zu Produktfehlern für verfahrensbeteiligte Unternehmen das Risiko bestehen, dass die Aufzeichnungen gespeichert werden und, etwa im Wege der Amtshilfe, auch Behörden zur Verfügung stehen, die damit wesentlich einfacher Zugang zu den Inhalten mündlicher Verhandlungen hätten. Hier kann jedoch Entwarnung gegeben werden: Ausweislich § 160a ZPO-E soll eine Aufzeichnung nur zu Zwecken der Protokollerstellung erfolgen und die Aufzeichnungen wären, vgl. § 160a Abs. 4 ZPO-E, nach Herstellung des Protokolls bzw. nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Zudem soll Einsichtnahme lediglich den Parteien gewährt werden (vgl. § 160a Abs. 6 ZPO-E). Ob und inwieweit die ZPO und die anderen betroffenen Regelungen tatsächlich wie geplant geändert werden, ist derzeit noch offen. Zwar wurde der Entwurf der Regierung am 17.11.2023 mit einigen Änderungen vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat äußerte gerade zur Einschränkung des Ermessensspielraums des Gerichts hinsichtlich der Durchführung einer virtuellen Verhandlung starke Bedenken und verwies das Gesetz mit Beschluss vom 15.12.2023 in den Vermittlungsausschuss. Es bleibt abzuwarten, welche Bestimmungen letztlich in Gesetzesform gegossen werden und ob bzw. inwieweit sich Auswirkungen auf die gerichtliche Durchsetzung produktrechtlicher Ansprüche ergeben.

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16. Januar 2024 Dr. Florian Niermeier

Das ändert sich 2024: Produktbezogene IT- und KI-Regulierung und Produkthaftungsrecht

2024 könnte das Jahr der Regulierung der smarten und digitalen Produkte werden. Denn bereits Ende 2023 haben sich die Akteure der EU auf einen Cyber Resilience Act und eine KI-Verordnung verständigt, sodass mit einer Verabschiedung in 2024 gerechnet werden darf. Auch die Verhandlungen zur neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie, welche die Richtlinie 85/374/EWG ablösen und das Produkthaftungsrecht signifikant reformieren wird, befinden sich in der „heißen Phase“; ein Erlass der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie in 2024 ist daher nicht unwahrscheinlich.

A. Cyber Resilience Act (CRA)

Das EU-Parlament, der Rat und die Kommission haben sich am 30.11.2023 vorläufig über den Vorschlag für eine Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (sog. Cyber Resilience Act – CRA) geeinigt. Der CRA legt verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Hard- und Software fest. Damit soll der CRA gewährleisten, dass vernetzte Produkte wie z.B. Spielzeuge, Kühlschränke oder Fernseher beim Inverkehrbringen bestimmten Cybersicherheitsanforderungen genügen. Im Vergleich zum ersten Entwurf der Kommission haben sich einige Änderungen ergeben (vgl. unsere News vom 29.10.2022).

Nach der vorläufigen Einigung ist nun mit einer zeitnahen Verabschiedung der Verordnung zu rechnen. Nach Inkrafttreten haben die betroffenen Unternehmen nunmehr 36 Monate (statt vormals 24 Monate) Zeit, um die Vorgaben umzusetzen. Eine hiervon abweichende Übergangsfrist von 21 Monaten gilt allerdings für die Meldung von ausgenutzten Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen.

I. Sachlicher Anwendungsbereich

Der CRA gilt für alle Produkte, die entweder direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder dem Internet verbunden sind; er erfasst nach Art. 3 Abs. 1 CRA Hard- und Software gleichermaßen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Produkte, bei denen die Anforderungen an die Cybersicherheit bereits in bestehenden EU-Rechtsakten festgelegt sind, z.B. Medizinprodukte, die Luftfahrt oder Fahrzeuge.

Stark umstritten waren die Auswirkungen auf Open-Source-Software: Es wurde befürchtet, dass der CRA die Entwicklung von Open-Source-Software aufgrund von insbesondere für kleinere, nicht kommerzielle Softwareentwickler kaum zu stemmenden Anforderungen hemmen wird. Hier wurde nun nachgebessert. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nicht-kommerzielle Projekte, vor allem Open-Source-Software (insoweit sie nicht Teil eines kommerziellen Projektes ist). Als nicht-kommerziell gelten auch die Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen, die Einnahmen generieren und diese anschließend in die Software reinvestieren.

Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des CRA sind reine Cloud-Lösungen und Cloud-Service-Modelle (wie z.B. Software-as-a-Service – SaaS), welche die Funktionalität eines Produkts mit digitalen Elementen nicht unterstützen oder die außerhalb der Verantwortung des Herstellers konzipiert oder entwickelt worden sind. Maßgeblich in diesem Bereich ist die Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (sog. NIS-2-Richtlinie).

II. KMU im persönlichen Anwendungsbereich

Neu vereinbart wurden zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des CRA ausgeklammert sind. Die Mitgliedstaaten können hierfür z.B. Programme in den Bereichen Ausbildung, Sensibilisierung, Informationsvermittlung sowie hinsichtlich der Konformitätsbewertungsverfahren entwickeln. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten einheitliche Sprachregelungen für die Kommunikation bei Sicherheitsvorfällen und die einschlägigen Unterlagen (wie z.B. die technische Dokumentation) festlegen, um den Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu reduzieren.

III. Kritische Produkte mit digitalen Elementen

Ein unter die CRA fallendes Produkt muss die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Art. 5 CRA i.V.m. Anhang I des CRA erfüllen. Das für die Einhaltung der materiellen Anforderungen maßgebliche Konformitätsbewertungsverfahren führt der Hersteller nach Art. 24 CRA in der Regel selbst durch. Anders ist dies bei den sog. kritischen Produkten mit digitalen Elementen im Sinne des Art. 6 CRA. Ein Produkt unterfällt dieser Kategorie, wenn seine Kernfunktion einer der in Anhang III des CRA abschließend aufgeführten Anwendungen entspricht, wobei zwischen Produkten der Klasse I und solchen der Klasse II unterschieden wird. Bei Klasse I-Produkten kann der Hersteller die Konformität durch die vollständige Anwendung harmonisierter Normen im Sinne des Art. 18 CRA nachweisen, andernfalls hat er eins der in Art. 24 Nr. 2 CRA aufgeführten Verfahren unter Einbindung einer notifizierten Stelle durchzuführen. Bei Produkten der Klasse II ist hingegen zwingend ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbindung einer notifizierten Stelle zu durchlaufen. Zu den kritischen Produkten der Klasse I gehören nun auch Produkte wie Smart-Home-Systeme, internetfähiges Spielzeug oder sog. Wearables. Nicht mehr zu den Produkten der Klasse I zählen dagegen Betriebssysteme (z.B. für Server, Desktops und Mobilgeräte).

IV. Zeitraum für Sicherheitsupdates

Der Hersteller trägt die primäre Verantwortung für die Produktkonformität. Ein Ausdruck dessen ist die Pflicht des Herstellers, über die gesamte Lebensdauer des Produkts Sicherheitsaktualisierungen bereitzustellen. Diese Unterstützung sollte mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn Produkte absehbar eine geringere Lebensdauer haben.

V. Meldungen von aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder Sicherheitsvorfällen

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle gilt es, gleichzeitig an die zuständigen nationalen Behörden (die sog. Computer Security Incident Response Teams – CSIRT) und die ENISA (die European Union Agency for Cybersecurity) zu richten. Zu diesem Zweck soll eine gemeinsame Meldeplattform eingerichtet werden. Allerdings sollen die Hersteller bei einer Meldung unter außergewöhnlichen Umständen das zuständige CSIRT darum ersuchen können, die Weitergabe einer Meldung an andere CSIRTs oder die ENISA vorerst zu unterlassen.

B. Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO)

Nach zähem Ringen haben das EU-Parlament und der Rat am 08.12.2023 eine politische Einigung über die Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) erzielt. Eine Verabschiedung der KI-Verordnung in 2024 ist daher sehr wahrscheinlich, auch wenn sie aufgrund des geplanten Übergangszeitraums nicht mehr in diesem Jahr zu gelten beginnen wird. Der vereinbarte Verordnungstext, der bislang nicht verfügbar ist, muss nun im nächsten Schritt vom EU-Parlament und Rat förmlich angenommen werden. Die Ausschüsse für Binnenmarkt und bürgerliche Freiheiten des Parlaments werden in einer der nächsten Sitzungen über die KI-Verordnung abstimmen.

Mit der KI-Verordnung zielt die EU darauf, dass die Grundrechte, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die ökologische Nachhaltigkeit vor risikoreichen KI-Anwendungen geschützt werden. Zugleich soll die KI-Verordnung Innovationen fördern und Europa zu einem Vorreiter in diesem Bereich machen. Die EU versucht mit der KI-Verordnung, die einem risikobasierten Ansatz folgt, somit einen „großen Wurf“.

I. Verbotene KI-Anwendungen

Aufgrund potenzieller Bedrohung für die Bürgerrechte und die Demokratie sollen folgende KI-Anwendungen gänzlich verboten werden:

  • biometrische Kategorisierungssysteme, die sensible Merkmale verwenden (z.B. politische, religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Rasse)
  • das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachungsanlagen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen
  • „Social Scoring“ auf der Grundlage von Sozialverhalten oder persönlichen Merkmalen
  • KI-Systeme, die das menschliche Verhalten manipulieren, um den freien Willen zu umgehen
  • Schwächen von Menschen (Alter, Behinderung, soziale oder wirtschaftliche Lage) ausnutzende KI

Ausnahmen von dem Verbot des Einsatzes biometrischer Identifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen soll es jedoch für Strafverfolgungszwecke geben.

II. Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme

Für KI-Systeme, die aufgrund ihres erheblichen Schadenspotenzials für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, Umwelt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als hochriskant eingestuft werden, sollen klare Anforderungen verankert werden. Zu solchen Hochrisiko-KI-Systemen gehören etwa KI-Systeme, die zur Beeinflussung des Wahlergebnisses und des Wählerverhaltens eingesetzt werden. Hochrisiko-KI-Systeme sind somit zentraler Regelungsgegenstand der KI-Verordnung. Insoweit muss etwa eine obligatorische Folgenabschätzung für die Grundrechte, die auch für den Versicherungs- und Bankensektor gilt, durchgeführt werden. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, sich über Hochrisiko-KI-Systeme zu beschweren und Erklärungen zu Entscheidungen zu erhalten, die auf Hochrisiko-KI-Systemen basieren und ihre Rechte beeinträchtigen. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen folglich ein „Beschwerdemanagementsystem 2.0“ implementieren.

III. Vorgaben für allgemeine KI-Systeme

Allgemeine KI-Systeme (GPAI) und die GPAI-Modelle, auf denen sie beruhen, treffen ebenfalls bestimmte Vorgaben. Unter anderem müssen sie Transparenzanforderungen genügen, zu denen die Erstellung einer technischen Dokumentation, die Einhaltung des EU-Urheberrechts und die Verbreitung detaillierter Zusammenfassungen über die für das Training der KI verwendeten Inhalte zählen.

Strengere Anforderungen gelten für GPAI-Modelle mit hohem systemischem Risiko. Unter bestimmten Kriterien gilt es, Modellevaluierungen durchzuführen, systemische Risiken zu bewerten und zu minimieren, die Kommission über schwerwiegende Vorfälle zu unterrichten, Cybersicherheit zu gewährleisten und über ihre Energieeffizienz zu berichten. Zudem soll bis zur Veröffentlichung harmonisierter Normen auf Verhaltenskodizes und Praxisleitfäden zurückgegriffen werden können, um die KI-Verordnung einzuhalten.

IV. Förderung von KI-Innovationen

Zentraler Kritikpunkt der KI-Verordnung war ihre innovationshemmende Wirkung aufgrund von Überregulierung. Innovationsfördernde Lösungen sollen mit Blick darauf nunmehr sog. regulatorische Sandkästen und Praxistests bieten, die von nationalen Behörden eingerichtet werden, um innovative KI zu entwickeln und zu trainieren, bevor sie auf den Markt gebracht wird.

V. Sanktionen

Die KI-Verordnung sieht in nationales Recht umzusetzende Sanktionen vor. Die Nichteinhaltung der KI-Verordnung soll mit Geldbußen geahndet werden können, die je nach Verstoß und Größe des Unternehmens zwischen EUR 35 Millionen oder 7 % des weltweiten Umsatzes und EUR 7,5 Millionen oder 1,5 % des weltweiten Umsatzes liegen.

C. Datenschutz und Cybersicherheit im Funkanlagenrecht

Die Anfang 2022 veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 nimmt Änderungen an der Richtlinie 2014/53/EU (sog. EU-Funkanlagenrichtlinie) vor und führt erstmals Datenschutz- und Cybersicherheitsanforderungen für bestimmte Funkanlagen ein. Funkanlagen, die selbst über das Internet (unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte) kommunizieren können, dürfen weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb haben noch eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen bewirken, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde, Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2022/30. Zudem müssen diese Funkanlagen über Sicherheitsvorrichtungen verfügen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden, sofern sie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten oder Standortdaten im Sinne von Art. 2 Buchst. b), c) Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2022/30.

Ursprünglich sollte die Verordnung ab dem 01.08.2024 gelten. Der Geltungsbeginn wurde zwischenzeitlich um ein Jahr – auf den 01.08.2025 – verschoben, weil die Ausarbeitung der konkretisierenden harmonisierten Normen mehr Zeit in Anspruch nimmt. Mit Geltungsbeginn des CRA dürften die mit Verordnung (EU) 2022/30 einhergehenden Änderungen im CRA aufgehen.

D. Neue Produkthaftungsrichtlinie und KI-Haftungsrichtlinie

Am 11.12.2023 haben sich die Verhandlungsführer des EU-Parlaments und des Rates informell auf die neue Produkthaftungsrichtlinie geeinigt. Mit der Produkthaftungsrichtlinie, welche die in die Jahre gekommene Richtlinie 85/374/EWG ersetzen wird, soll insbesondere neuen Technologien und der Digitalisierung von Vertriebswegen und Produkten und den damit einhergehenden neuen Gefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung getragen werden. Beispielsweise wurde der Produktbegriff erweitert, sodass eine verschuldensunabhängige Haftung auch für schadensstiftende Software eintreten kann. Um Innovationen nicht zu behindern, sollen die Vorschriften jedoch nicht für Open-Source-Software gelten, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Die neue Produkthaftungsrichtlinie sieht insgesamt Haftungserweiterungen vor: Nicht nur der Kreis der potenziellen Haftungsadressaten wird vergrößert (insbesondere mit Blick auf Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen). Zudem werden Daten für nicht-berufliche Zwecke künftig zu den geschützten Rechtsgütern zählen. Ferner soll die Ausschlussfrist in Ausnahmefällen 25 Jahre betragen, wenn die Symptome der Gesundheitsbeeinträchtigung erst langsam auftreten. Die geschädigte Person kann dann nach Fristablauf noch Schadenersatz erhalten, sofern das Gerichtsverfahren innerhalb dieser Frist initiiert wurde.

Neben materiellen Haftungsregeln enthält die neue Produkthaftungsrichtlinie auch prozessuale Vorgaben. Denn sie zielt auch darauf ab, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu Entschädigungen zu erleichtern. So kann die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet werden, wenn der Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßige Nachweisschwierigkeiten hat. Zudem können Anspruchssteller beantragen, dass das Gericht den verklagten Wirtschaftsakteur zur Offenlegung der „notwendigen und angemessenen“ Dokumente verpflichtet.

Das Schicksal der KI-Haftungsrichtlinie ist demgegenüber ungewiss. Diese Richtlinie betrifft nicht das materielle Produkthaftungsrecht, sondern dient lediglich der Erleichterung der Geltendmachung von außervertraglichen verschuldensabhängigen zivilrechtlichen Ersatzansprüchen in Bezug auf Schäden, die durch ein KI-System verursacht wurden. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das aufgrund der engen Verknüpfung von der KI-Verordnung abhing, bleibt abzuwarten; zumindest offiziell wurde das Gesetzgebungsvorhaben noch nicht „begraben“. KI-Systeme unterfallen allerdings ohne Weiteres verschuldensunabhängig auch der neuen Produkthaftungsrichtlinie.

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11. Januar 2024 Dr. Gerhard Wiebe

Das ändert sich 2024: Produktsicherheitsrecht

Produktsicherheitsrechtlich wird die neue EU-Produktsicherheitsverordnung das Jahr 2024 prägen, da sie Ende des Jahres EU-weit zu gelten beginnen wird.

Schon weit im Voraus müssen freilich unternehmensintern die richtigen Weichen gestellt werden, um von Anfang an die Product Compliance zu gewährleisten. Flankiert wird diese grundlegende Reform im europäischen Recht der Verbraucherprodukt von einer Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts, die zwar bereits Ende 2023 in Gang gesetzt wurde, aber derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

A. Die neue Produktsicherheitsverordnung

Am 23.05.2023 wurde die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (im Folgenden „GPSR“) vom 10.05.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die GPSR wird EU-weit ab dem 13.12.2024 Geltung beanspruchen. Zugleich soll die Richtlinie 2001/95/EG (sog. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) aufgehoben werden. Die GPSR wird allein für Verbraucherprodukte gelten und im Wesentlichen die folgenden Änderungen mit sich bringen:

  • Anerkennung des Fulfilment-Dienstleisters (Art. 3 Nr. 12) und Qualifizierung des Fulfilment-Dienstleisters als Wirtschaftsakteur (Art. 3 Nr. 13) – es gibt allerdings (im Unterschied zu § 6 Abs. 6 ProdSG) keine spezifischen Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters.
  • Neue Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten wie z.B. die Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln, die Attraktivität für Kinder oder erforderliche Cybersicherheitsmerkmale (Art. 6).
  • Herstellerpflicht zur Durchführung einer internen Risikoanalyse bzw. zur Erstellung technischer Unterlagen (mit detaillierter Risikoanalyse) bei jedem Verbraucherprodukt, und zwar ohne Bagatellgrenze, Art. 9 Abs. 2.
  • Konkretisierung der wesentlichen Veränderung durch drei Kriterien, Art. 13 Abs. 3.
  • Koppelung der Verkehrsfähigkeit aller Verbraucherprodukte an die Existenz eines EU-Wirtschaftsakteurs (Art. 16).
  • Neue (Informations-)Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Fernabsatz schon im Zeitpunkt des Angebots des Produkts (Art. 19).
  • Neue Pflichten insbesondere des Herstellers bei Unfällen im Zusammenhang mit den Verbraucherprodukten (Art. 20).
  • Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (Art. 22).
  • Neuordnung des Safety Gate-Rechts mit den drei Elementen Schnellwarnsystem Safety Gate für die Marktüberwachungsbehörden, Safety-Gate-Portal für die Öffentlichkeit und Safety-Business-Gateway für die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen (Artt. 25 ff.).
  • Pflicht zur Nutzung des Safety-Business-Gateway durch die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen insbesondere zwecks Erfüllung der behördlichen Melde- bzw. Notifikationspflicht (vgl. Art. 27).
  • Vorgaben zur Unterrichtung der Verbraucher im Falle von Sicherheitswarnung und Rückruf (Art. 35).
  • Detaillierte Vorgaben zur Gestaltung einer Rückrufanzeige (Art. 36).
  • Pflicht des Wirtschaftsakteurs zur Abhilfe im Falle des Rückrufs, und zwar durch das Angebot von Reparatur, Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs oder angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts (Art. 37).

Besonders diskutiert wurden zuletzt die folgenden Aspekte:

  • Erstens wurde die insbesondere bei der Herstellerkennzeichnung und den Einführerdaten in Zukunft erforderliche „E-Mail-Adresse“ durch eine „elektronische Adresse“ ersetzt, sodass ohne Weiteres auch die Angabe einer „gewöhnlichen“ Internetadresse ausreichen dürfte.
  • Zweitens setzt sich auch im deutschen Diskurs die Ansicht durch, dass die Hersteller nicht jeden Unfall melden müssen. Vielmehr sind richtigerweise nur solche Unfälle meldepflichtig, die zum Tod oder zu schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit oder Sicherheit dieses Menschen führen. Die Maßgeblichkeit dieser Bagatellgrenzen legen jedenfalls andere Sprachfassungen (wie namentlich die englische oder französische) als die deutsche nahe.
  • Drittens werden die erheblichen (auch finanziellen) Auswirkungen eines Rückrufs in Zukunft absehbar zu Vermeidungsstrategien führen: So wird nicht nur die Sicherheitswarnung als Alternative zum Rückruf deutlich attraktiver. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass in Zukunft etwaige Risiken im Zweifel künstlich „kleingerechnet“ werden, um gar nicht erst in Handlungsnotwendigkeiten im Feld zu geraten. Für den Verbraucherschutz wäre dies entgegen den Zielen des GPSR-Gesetzgebers ein signifikanter Rückschritt. Was die Sicherheitswarnung als Alternative anbelangt, ist zu beachten, dass diese in der Bundesrepublik Deutschland auch produzentenhaftungsrechtlich zulässig sein muss. Während dies im Bereich der Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technischen Arbeitsmittel (sog. B2B-Produkte) seit der sog. Pflegebetten-Entscheidung des BGH vom 16.12.2008 anerkannt ist, gilt Gleiches gerade (noch) nicht für den Bereich der Verbraucherprodukte (sog. B2C-Produkte). Es wird spannend zu beobachten sein, ob die regulatorischen Vorgaben aus den Artt. 35 ff. GPSR insoweit mittelfristig zu einer Neujustierung der produzentenhaftungsrechtlichen Rechtsprechung führen werden.
  • Viertens wird der Stichtag am 13.12.2024 in den Blick zu nehmen sein – bis dahin müssen Verbraucherprodukte, die nicht mit der GPSR im Einklang stehen, unbedingt in Verkehr gebracht sein. Dabei ist daran zu denken, dass ein Inverkehrbringen etwa auch innerhalb eines Konzerns stattfinden kann, wenn die erforderliche Abgabe zwischen zwei Rechtssubjekten erfolgt.
  • Und fünftens schließlich wird es im Rahmen der Risikoanalyse sinnvoll sein, sich an den für die Produktsicherheit maßgeblichen Beurteilungskriterien aus Art. 6 GPSR zu beurteilen. Zudem darf diesbezüglich nicht die Unterscheidung zwischen den sog. komplexen Produkten und den „einfachen“ (Trivial-)Produkten übersehen werden: Bei den einfachen Produkten reicht eine schlichte Risikoanalyse aus!

Unverändert bleibt es übrigens dabei, dass der Gesetzgeber keine absolute Sicherheit im B2C-Bereich verlangt: Die Definition des sicheren Produkts in Art. 3 Nr. 2 GPSR lässt jedenfalls geringe Risiken zu (sog. Bagatellrisiken), wenn sie mit seiner Verwendung zu vereinbaren sind, als annehmbar erachtet werden und mit einem hohen Verbraucherschutzniveau vereinbar sind.

Wichtig ist schließlich, dass die GPSR im Rahmen ihrer sog. Dachfunktion auch für B2C-Produkte im harmonisierten Bereich gilt. Sie kann also ohne Weiteres auch auf CE-gekennzeichnete Spielzeuge, elektrische Betriebsmittel oder Maschinen Anwendung finden. Die Reichweite der subsidiären Anwendung der GPSR ist aufgrund der komplizierten und im Ergebnis missglückten Abgrenzungsformel in Art. 2 Abs. 1 GPSR freilich umstritten.

B. Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts

Nach der jüngsten, umfangreichen Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts steht erneut eine Überarbeitung an. Erst Mitte 2021 wurden das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 27.07.2021 und das neue Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG) vom 09.06.2021 erlassen, um das nationale Produktsicherheitsrecht an die EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) anzupassen. Nunmehr ist der nationale Gesetzgeber dazu aufgerufen, das ProdSG 2021 mit der GPSR zu synchronisieren, da das ProdSG 2021 derzeit noch deutscher Transformationsakt für die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG ist.

Dementsprechend legte die Bundesregierung am 25.10.2023 einen Referentenentwurf des ProdSG vor (im Folgenden „ProdSG-E“). Auch wenn das neue ProdSG der Durchführung einer Reihe von EU-Rechtsakten, wie namentlich zahlreichen Richtlinien aus dem besonderen Produktsicherheitsrecht und der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), dienen wird, bleibt es zugleich bei seiner seit Langem bestehenden Auffangfunktion, Art. 1 Abs. 3 ProdSG-E. Wenn also keine spezifischen produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen auf ein Produkt Anwendung finden, ist seine Verkehrsfähigkeit am Maßstab des neuen ProdSG zu messen. Relevant werden kann dies etwa bei nicht-harmonisierten Nicht-Verbraucherprodukten. Von denen gibt es zwar nicht mehr viele, aber vereinzelt kommt dieses Phänomen noch vor. Wenig überraschend wird sodann bei den Verbraucherprodukten die deutsche Sprache vorgeschrieben, wenn es um die Sprache der Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der GPSR geht, § 6 ProdSG-E.

Besonders wichtig im nationalen Produktsicherheitsrecht ist fraglos das nationale Sanktionsrecht. Tatsächlich sollen die Bußgeldvorschriften in § 29 ProdSG-E erheblich ausgeweitet werden. Während der Abs. 1 zukünftig 21 Nummern aufweisen soll, beinhaltet der neue Abs. 2 einen Katalog von nicht weniger als 42 Nummern. Letztere sanktionieren ausschließlich Verstöße gegen die GPSR. Vor diesem Hintergrund lässt sich ohne Weiteres sagen, dass der ProdSG-Gesetzgeber den unionsrechtlichen Auftrag aus Art. 44 Abs. 1 GPSR, Sanktionen für Verstöße der Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen gegen ihre jeweiligen Pflichten festzulegen, mehr als ernst genommen hat. Nachdem erst kürzlich die Anhörung der Verbände stattgefunden hat, bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren bis zum Erlass des neuen ProdSG 2023 abzuwarten.

C. Die neue Maschinenverordnung

Die neue Maschinenverordnung (im Folgenden „MVO“) vom 14.06.2023 wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Allerdings werden die wesentlichen Bestandteile des neuen Maschinenrechts im laufenden Jahr 2024 noch nicht zu beachten sein. Geltungsbeginn für die Allgemeinen Bestimmungen oder die Pflichten der Wirtschaftsakteure wird vielmehr erst am 20.01.2027 sein, Art. 54 Unterabs. 2 MVO.

Tatsächlich haben einzelne Bestimmungen bereits im vergangenen Jahr zu gelten begonnen. Auch wenn diese ausschließlich auf die staatliche Ebene abzielen, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass zum einen die EU-Mitgliedstaaten bereits Vorschriften über Sanktionen erlassen können (auch wenn diese naturgemäß erst ab dem 20.01.2027 wirksam werden). Zum anderen gelten die Kriterien und Verfahren für die Ergänzung der Liste der Maschinen in Teil A und B des Anhangs I der MVO, Art. 6 Abs. 7 MVO. Dafür muss eine Maschine nicht nur ein ernstes inhärentes potenzielles Risiko darstellen. Zudem müssen z.B. harmonisierte Normen fehlen, die die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken.

Ab dem 20.01.2024 wird das Kap. V der MVO über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zu gelten beginnen, und zwar mit den Artt. 26-42 MVO. Und ab dem 20.07.2024 wird namentlich die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 2 MVO zur Ergänzung der Liste der Maschinen in Teil A und B des Anhangs I der MVO mit Blick auf die schon geltenden Kriterien aus Art. 6 Abs. 7 MVO erlassen können.

D. Reformen im sektoralen Produktsicherheitsrecht

Weiterhin unter Beobachtung werden im Jahr 2024 die folgenden EU-Rechtsakte stehen:

  • Revision der Richtlinie 2009/48/EG (sog. EG-Spielzeugrichtlinie)
  • Revision der Richtlinie 2009/125/EG (sog. Ökodesign-Richtlinie)
  • Revision der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (sog. EU-Bauproduktenverordnung)

Was die neue EU-Spielzeugverordnung anbelangt, ist die geplante Einführung des digitalen Produktpasses hervorzuheben. Dieser soll in Zukunft die bisherige EG-Konformitätserklärung ersetzen. Der digitale Produktpass soll insbesondere über einen QR-Code abrufbar sein. Zudem sollen Kinder in Zukunft noch besser vor chemischen Risiken geschützt werden.

Was die neue und dogmatisch dem produktbezogen Umweltrecht zugehörige Ökodesign-Verordnung anbelangt, wird es nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen bei der von vornherein beabsichtigten Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs bleiben: Ganz konkret soll die Abkehr von den zunächst energiebetriebenen und sodann energieverbrauchsrelevanten Produkten dergestalt vollzogen werden, dass in Zukunft praktisch jedes Produkt Gegenstand der entsprechenden und noch stärker auf umfassende Nachhaltigkeit setzenden Regulierung sein kann. Dies gilt etwa für Textilien, die bislang nicht Gegenstand der produktbezogenen Durchführungsmaßnahmen im Ökodesignrecht sind. Inhaltlich besonders im Fokus steht nach wie vor der digitale Produktpass. Gerade in Deutschland herrscht derzeit Streit über die Notwendigkeit der Bezugnahme auf die ISO/IEC 15459-Reihe in der geplanten Ökodesign-Verordnung.

Das Gesetzgebungsverfahren zur neuen Bauproduktenverordnung machte Ende 2023 ebenfalls Fortschritte. Nach dem derzeitigen Stand der Einigung soll freilich das derzeitige Bauproduktenrecht bis 2039 weitergelten, sodass eine 15-jährige Übergangsfrist Geltung beanspruchen soll. Tatsächlich wird diese Reform wohl nicht im ganz großen Wurf münden, sondern zu einer behutsamen Fortentwicklung der bestehenden Bauproduktenverordnung aus dem Jahr 2013 führen. Im Fokus soll in den kommenden Jahren vielmehr eine Überarbeitung der harmonisierten Normen stehen, gerade weil dieser Prozess jüngst erheblich ins Stocken geraten ist. Aus diesem Grund soll die Kommission in der reformierten Bauproduktenverordnung die Befugnis erhalten, selbst harmonisierte technische Spezifikationen zu erlassen, damit die Handlungsfähigkeit der EU auch in etwaigen Blockade-Szenarien gewahrt bleibt. Wenig überraschend soll es freilich auch im zukünftigen Bauproduktenrecht einen digitalen Pass für Bauprodukte geben.

E. Einfuhr- und Vertriebsverbot von Himmelslaternen

Kurz vor Weihnachten 2023 stimmte der Bundesrat noch der neuen 15. ProdSV zu. Gemäß § 1 der 15. ProdSV regelt die Verordnung „das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt“. Das konkrete Verbot folgt dabei aus § 3 der 15. ProdSV. Bei einer Himmelslaterne handelt es sich gemäß § 2 der 15. ProdSV um einen unbemannten ballonartigen Flugleuchtkörper,

  • bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
  • der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt, wobei
  • der Brennstoff zur Lufterwärmung fest, flüssig oder gasförmig sein kann.

Das Verbot gilt ausdrücklich auch dann, wenn die „Laterne“ in concreto etwa als Wunschlaterne oder Glücksballon bezeichnet wird, § 2 Abs. 2 der 15. ProdSV. Damit soll etwaigen Umgehungen Einhalt geboten werden, die allein durch andere Produktbezeichnungen dem Verbotstatbestand auszuweichen versuchen. Der Verstoß gegen die Verbote kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000,00 sanktioniert werden, § 4 Abs. 1 der 15. ProdSV. Sogar eine Hochstufung wiederholter Zuwiderhandlungen zu einer Straftat kommt – unter freilich engen Voraussetzungen – gemäß § 4 Abs. 2 der 15. ProdSV in Betracht.

Bei der 15. ProdSV handelt es sich um die erste Verordnung dezidiert der Bundesregierung auf der noch recht jungen Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 2 ProdSG. Diese ermöglicht der Bundesregierung den Erlass von Rechtsverordnungen zur Beschränkung oder zum Verbot von Produkten, „die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.“ Die Bundesregierung geht mit Blick auf die Himmelslaternen von erheblichen Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen aus, zumal diese Höhen von bis zu 500 Metern erreichen, sich je nach Windstärke bis zu mehrere Kilometer vom Startpunkt entfernen und zwischen 5-20 Minuten brennen können (BR-Drs. 557/23, S. 1). Ausdrücklich Bezug genommen wird in der Verordnungsbegründung auf den Brand im Krefelder Zoo an Silvester 2019, bei dem über 50 Affen, Flughunde und Vögel infolge einer unzulässigerweise gestarteten Himmelslaterne zu Tode kamen (BR-Drs. 557/23, S. 1, 4).

Die 15. ProdSV wird unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies dürfte sehr zeitnah der Fall sein.

F. Vereinheitlichung endgeräteseitiger Ladeschnittstellen

Bestimmte Kategorien bzw. Klassen von Funkanlagen müssen ab dem 28.12.2024 bei Inverkehrbringen neuen Anforderungen bezüglich der Ladeschnittstellen genügen. Insbesondere Smartphones, aber auch Tablets, Kopfhörer & Co. müssen ab diesem Datum mit einem USB-Typ-C-Anschluss in den Verkehr gebracht werden und ggf. das Schnellladeprotokoll UBS Power Delivery unterstützen. Laptops müssen die neuen Anforderungen erst ab dem 28.04.2026 erfüllen, vgl. Art. 1 Nr. 12 des Entwurfs zur Änderung des Funkanlagengesetzes. Das Gesetzesvorhaben geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2022/2380, mit der die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (sog. EU-Funkanlagenrichtlinie) entsprechend geändert wurde. Ziel der Regelung ist die Vereinheitlichung endgeräteseitiger Ladeschnittstellen. Mit der neuen Regelung soll einer Fragmentierung des Marktes in Bezug auf Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen von Funkanlagen entgegengewirkt werden. Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Funkanlagengesetzes befindet sich kurz vor dem Abschluss.

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10. Januar 2024 Dr. Carsten Schucht

Das ändert sich 2024: produktbezogenes Umweltrecht und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Das Jahr 2024 wird in allen Bereichen der produktbezogenen Regulierung von zahlreichen Großprojekten auf EU-Ebene geprägt sein, die teilweise zum Abschluss kommen, teilweise signifikant voranschreiten und teilweise erst initiiert werden. Inhaltlich ist sowohl mit sektorspezifischen Regelungen, beispielsweise für Batterien, Textilien und Fahrzeuge, als auch mit zahlreichen sektorübergreifenden Rechtsakten zu rechnen. Hier ist insbesondere an das Chemikalienrecht, die Ökodesignvorgaben, „Green Claims“ und das geplante Recht auf Reparatur zu denken.

Dieser Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem gemeinsamen Titel „Das ändert sich 2024“ dar, in denen die Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen.

In diesem Beitrag werden zunächst die bereits beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt (dazu unter A.). In einem zweiten Teil werden die zahlreichen Vorgaben zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette in den zeitlichen Kontext gestellt (dazu unter B.).

A. Produktbezogenes Umweltrecht

Im weiten, zunehmend komplexeren und dichter verwobenen Netz an nachhaltigkeitsbezogenen Vorgaben für Produkte dürften im Jahr 2024 sicherlich die EU-Batterieverordnung (dazu unter I.) und das Gesetzgebungsverfahren zu einer EU-Verpackungsverordnung (dazu unter II.) im Fokus des Interesses stehen. Allerdings stehen im Jahr 2024 auch in zahlreichen anderen Bereichen wie etwa durch das Inkrafttreten des Einwegkunststofffondgesetzes oder sektorspezifisch Initiativen namentlich im Automobil- und Textilbereich weitreichende Entwicklungen an (dazu überblicksartig unter III.).

I. EU-Batterieverordnung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 (sog. EU-Batterieverordnung, im Folgenden „BattVO“) trat zwar bereits am 17.08.2023 in Kraft, gilt jedoch nach ihrem Art. 96 Abs. 2 S. 1 erst ab dem 18.02.2024. Aufgrund weiterer pflichten- und rollenspezifischer Übergangsvorschriften, die an verschiedenen Stellen der Verordnung verankert sind, greifen die allermeisten Pflichten jedoch frühestens ab dem 18.08.2024.

Dies betrifft ganz zentral die Pflichten der Wirtschaftsakteure aus Kapitel VI (Artt. 38 ff. BattVO; vgl. hierzu Art. 96 Abs. 2 S. 2 Buchst. b) BattVO). Während zwar viele der nachhaltigkeitsbezogenen Erzeugerpflichten aus den Artt. 6 ff. BattVO, abgesehen von den Artt. 6, 12, 14 BattVO, erst zu einem späteren Zeitpunkt einzuhalten sein werden, sieht Art. 38 BattVO dennoch einige Vorgaben vor, die bereits ab dem 18.08.2024 umzusetzen sind:

  • Jeder Batterie müssen eine klar und verständlich abgefasste, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in den jeweiligen Sprachen der Mitgliedstaaten schriftlich beiliegen, in denen die Batterie in Verkehr gebracht wird.
  • Für jedes Batteriemodell muss eine technische Dokumentation nach Anhang VIII der BattVO erstellt und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 17 BattVO durchgeführt werden. Nach erfolgreichem Abschluss ist die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 18 BattVO) und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung (Artt. 19, 20 BattVO) erforderlich. Im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung ist darauf hinzuweisen, dass Batterien mit einer CE-Kennzeichnung nicht vor dem 18.08.2024 in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist bei der zeitlichen Planung der Produktion, der Auslieferung bzw. zollrechtlichen Abwicklung dringend zu berücksichtigen.
  • Zudem sind Batterien ab dem 18.08.2024 mit einer Modellkennung und einer Chargen- oder Seriennummer oder einer Produktnummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifikation zu kennzeichnen (Art. 38 Abs. 6 BattVO). Darüber hinaus müssen Erzeuger ab diesem Zeitpunkt auch ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und – sofern vorhanden – die Internetadresse und die E-Mail-Adresse angeben (Art. 38 Abs. 7 BattVO).

Auch Einführer unterliegen ab dem 18.08.2024 bestimmten Prüf- und Kennzeichnungspflichten:

  • Sie müssen sich vergewissern, dass die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden sowie das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
  • Weiterhin müssen sie sich ebenfalls vergewissern, dass die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in den erforderlichen Sprachen beiliegen.
  • Überdies müssen sie prüfen, ob die Kennzeichnungen nach Art. 38 Abs. 6, 7 BattVO durch den Erzeuger angebracht wurden.
  • Schließlich muss der Einführer selbst auch seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse grundsätzlich direkt auf der Batterie angeben (Art. 41 Abs. 3 BattVO). Falls dies nicht möglich ist, kommt eine Kennzeichnung auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument in Betracht.

Auch Händler treffen ab dem 18.08.2024 mit dem Einführer vergleichbare Prüfpflichten nach Art. 42 Abs. 1, 2 BattVO.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass trotz des unmittelbar bevorstehenden Geltungsbeginns noch zahlreiche Themen ungeklärt sind, sodass viel Unruhe bei den beteiligten Wirtschaftsakteuren besteht. Dies betrifft u.a. folgende Aspekte:

  • Abgrenzung von Geräte- und Industriebatterien mit entscheidenden Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der nur für Gerätebatterien geltenden Stoffbeschränkungen für Blei aus Art. 6 in Verbindung mit Ziffer 3 des Anhangs I der BattVO. Dies betrifft insbesondere zahlreiche Anwendungen im Bereich der Notstromversorgung von Produkten, die gegenwärtig vielfach auf Bleiakkumulatoren basiert und für die eine Umstellung innerhalb weniger Monate nicht möglich bzw. zumutbar sein dürfte.
  • Verhältnis der Kennzeichnungsanforderungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1, 2 des Teils A des Anhangs VI BattVO zu Art. 38 Abs. 6, 7 BattVO. Dies deshalb, weil die genannte Verweiskette aus Art. 13 BattVO die Kennzeichnung aus Art. 38 Abs. 6, 7 BattVO direkt in Bezug nimmt, aus beiden Vorschriften jedoch unterschiedliche Geltungsbeginne (18.08.2024. oder 18.08.2026) und unterschiedliche Ausweichmöglichkeiten bei Unmöglichkeit der Kennzeichnung direkt auf der Batterie folgen.
  • Händlerdefinition nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 65 BattVO im Spannungsfeld zwischen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen (Art. 42 BattVO) und Rücknahmepflichten (Art. 62 BattVO). Die bisherige Definition nimmt Erzeuger und Einführer ausdrücklich aus der Händlerdefinition aus. Dies ist zwar für die Zwecke des Art. 42 BattVO nachvollziehbar und richtig, kann aber bei den Rücknahmepflichten aus Art. 62 BattVO zu erheblichen Regelungslücken führen.

Im Licht der komplexen Pflichtenstruktur, der erforderlichen Auffüllung zahlreicher Details mittels Tertiärrechtsakten durch die EU-Kommission und der bestehenden Unsicherheiten sollten sich betroffene Wirtschaftsakteure schnellstmöglich einen praktikablen Umsetzungsplan erarbeiten und Behörden offen für die Anliegen der Wirtschaftsakteure sein, um die mit der Verordnung intendierte, lebenszyklusorientierte Revolution nicht zum Scheitern zu bringen. Hierfür wird auch eine maßvolle Umgestaltung des deutschen Batteriegesetzes, welche für das Jahr 2024 zu erwarten ist, einen wichtigen Beitrag leisten können.

Weitere Details sind im Einführungswerk Öttinger, „Die EU-Batterieverordnung Neue Pflichten für Akteure der Batteriewirtschaft“ im Beuth-Verlag enthalten.

II. Vorschlag einer EU-Verpackungsverordnung

Nach der EU-Batterieverordnung soll das Verpackungsrecht der zweite Rechtsbereich sein, der von einer bisherigen Abfallbetrachtung zu einer Lebenszyklusregulierung umgebaut wird. Nach ziemlich genau einjährigen Beratungen haben das EU-Parlament und der Rat im November bzw. Dezember 2023 ihre jeweiligen Verhandlungspositionen für die anstehenden Trilogverhandlungen beschlossen. Diese werden nun zeitnah beginnen und sollen mit Nachdruck vorangetrieben werden. Ob ein Abschluss des Trilogs noch vor den EU-Wahlen Mitte 2024 erreicht werden kann, ist angesichts der teilweise weit auseinanderliegenden Verhandlungspositionen ungewiss. Im Lichte einer in den vorliegenden Entwürfen vorgesehen Übergangsfrist von mindestens zwölf oder gar 18 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung werden jedenfalls im Jahr 2024 noch keine Umsetzungspflichten bestehen.

Einige der kontroversen Themen für die Trilogverhandlungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Harmonisierung insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnungsvorgaben: Während das Parlament eher für eine Vollharmonisierung ist, spricht sich der Rat für die Beibehaltung von Öffnungsklauseln zu Gunsten mitgliedstaatlicher Ergänzungen aus.
  • Definition und Reichweit der Rezyklierbarkeitsanforderungen („design for recycling“)
  • Definition und Reichweite von Wiederverwendung und Mehrweglösungen

Lediglich als Randnotiz sei angemerkt, dass das vom BMUV Mitte 2023 angekündigte „Gesetz für weniger Verpackungsmüll“ zur Änderung des Verpackungsgesetzes wohl in der Ressortabstimmung untergegangen ist. Zumindest liegt bislang abgesehen von einem Eckpunktepapier kein veröffentlichter Gesetzesentwurf vor. In Anbetracht des voranschreitenden Gesetzgebungsverfahrens zu einer EU-Verpackungsverordnung ist zumindest in zeitlicher Hinsicht zweifelhaft, ob dieser Gesetzesplan noch weiterverfolgt wird oder werden sollte.

III. Weitere Entwicklungen im Überblick

Trotz dieser beiden Leuchtturmprojekte sollte nicht aus dem Blick geraten, dass im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts zahlreiche weitere Anforderungen parallel ausgearbeitet oder in Kraft treten werden.

1. Vorschlag einer Verordnung zur kreislauforientierten Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen

Mit diesem Vorschlag will die EU-Kommission den Rechtsrahmen für die Konstruktion, Reparatur, Entsorgung und Ausfuhr von Fahrzeugen harmonisieren und im Sinne eines lebenszyklusorientierten Regelungskonzeptes weiterentwickeln. Hierfür sollen die Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG und die 3R-Typengenehmigungsrichtlinie 2005/64/EG aufgehoben und inhaltlich zusammengeführt werden. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich zwar noch ziemlich am Anfang, wird aber im Jahr 2024 aller Voraussicht nach signifikante Fortschritte machen. Trotz der vorgesehenen Übergangsvorschriften von drei bis sechs Jahren sollten alle betroffenen Wirtschaftsakteure ihre Bedenken klar und deutlich formulieren; denn  der Vorschlag leidet in seiner aktuellen Fassung noch an erheblichen Defiziten, die vielfach genau das Gegenteil bewirken würden, was vom Gesetzgeber intendiert ist.

2. Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie – erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe

Entgegen der im Hinblick auf die drei vorstehenden Rechtsbereiche beschriebenen Regelungssystematik einer lebenszyklusumspannenden Regulierung soll mit diesem Vorschlag für Textilien und Schuhe „nur“ ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden. Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Textilien, insbesondere zur Faserzusammensetzung, werden voraussichtlich durch eine angekündigte Novelle der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 verschärft. Über den Weg der Ökodesignregulierung wird es absehbar auch Anforderungen an die nachhaltige Konzeption und Herstellung von Textilien geben. Hierfür liegt gegenwärtig jedoch noch keine konkrete Initiative vor. In zeitlicher Hinsicht wird es im Jahr 2024 jedenfalls in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und die Textilkennzeichnung relevante Entwicklungen geben, wobei nicht damit zu rechnen ist, dass in diesem Jahr schon diesbezügliche Umsetzungspflichten greifen werden.

Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag „Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe“ enthalten.

3. Novellierung der EU-Kosmetikverordnung

Während eine umfassende Novelle der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 weiterhin nicht absehbar ist, wurden durch zwei Verordnungen erst kürzlich neue stoffbezogene Vorgaben in die EU-Kosmetikverordnung aufgenommen.

Dies betrifft zum einen die bereits seit dem 01.12.2023 gültige Aufnahme neuer CMR-Stoffe in Anhang II der EU-Kosmetikverordnung durch die Verordnung (EU) 2023/1490. Zum anderen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1545 in Anhang III der EU-Kosmetikverordnung 56 neue allergieauslösende Duftstoffe aufgenommen, für die ab dem 31.07.2026 die einschlägigen Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten seine werden.

Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag „Neue Stoffverbote und -beschränkungen im Kosmetikrecht“ enthalten.

4. Elektro- und Elektronikgeräterecht

Trotz mehrfacher Ankündigungen zur Überarbeitung sowohl des Rechtsrahmens für die Sammlung, Rücknahme und Behandlung von Altgeräten nach der Richtlinie 2012/19/EU („WEEE“) als auch der Vorgaben zu Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten nach der Richtlinie 2011/65/EU (im Folgenden „RoHS“) sind in dieser Hinsicht aktuell keine konkreten Entwicklungen absehbar. Dies gilt leider auch weiterhin für die seit Jahren ausstehenden Entscheidungen über Verlängerungsanträge, insbesondere für die Bleiausnahmen nach den Ziffern 6 und 7 des Anhangs III RoHS.

Auch auf nationaler Ebene ist aus der bereits für Herbst 2023 angekündigten Überarbeitung des ElektroG bislang nichts geworden. Daher bleibt abzuwarten, ob im Jahr 2024 ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden wird. Lediglich die ElektroGBattGGebV wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 im alljährlichen Turnus angepasst. Während im Rahmen der ElektroG-Registrierung überwiegend Gebührenreduzierungen zu verzeichnen sind, verdoppelt sich fast die Quartalsgebühr für registrierte ElektroG-Hersteller. Im Übrigen steigen auch die sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit dem ElektroG und dem BattG tendenziell.

5. Einwegkunststofffond

Das EWKFondsG trat in einigen relevanten Teilen zum 01.01.2024 in Kraft. Demnach müssen sich neue Marktakteure, die erfasste Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen, grundsätzlich seit dem 01.01.2024 beim Umweltbundesamt (im Folgenden „UBA“) registrieren lassen; für bereits vor dem 01.01.2024 am Markt aktive Hersteller gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Registrierungsplattform „DIVID“ seitens des UBA noch nicht zur Verfügung gestellt wird und daher eine Registrierung aktuell noch nicht möglich ist. Nach Angaben des UBA soll die Plattform zum 01.04.2024 verfügbar sein. Bis dahin können selbstverständlich auch neue Marktakteure ohne eine Registrierung Produkte in Verkehr bringen. Nach „Liveschaltung“ der Plattform erfolge in der ersten Zeit wiederum ein Vollzug nach Augenmaß – so zumindest die aktuelle Aussage des UBA.

Eine Umlage der EU-Plastiksteuer für Plastikverpackungen dürfte schließlich trotz eines entsprechenden Beschlusses der Bundesregierung jedenfalls für das Jahr 2024 wieder vom Tisch sein.

B. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Wie die Vorgaben an die Produkte selbst nehmen auch die Anforderungen an Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einen immer größeren Raum in der Nachhaltigkeitsgesetzgebung und der unternehmerischen Praxis ein. So ist es nicht verwunderlich, dass auch in diesem Bereich im Jahr 2024 relevante Entwicklungen anstehen.

I. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Seit dem 01.01.2024 ist das LkSG nicht mehr nur auf Unternehmen ab einer Mitarbeiterschwelle von 3.000 anwendbar, sondern diese liegt nun bei 1.000. Damit fallen nun mehr als doppelt so viele Unternehmen direkt in den Anwendungsbereich. Dies erhöht insbesondere den Druck auf kleine und mittelständische Zulieferer nochmals spürbar.

Darüber hinaus werden wohl auch die Kontrolltätigkeiten des zuständigen BAFA zunehmen. Während dieses im Jahr 2024 lediglich die Benennung von Zuständigkeiten und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen im Fokus hatte, wird es nach eigenen Ankündigungen in diesem Jahr insbesondere die Durchführung der unternehmensindividuellen Risikoanalysen auf den Prüfstand stellen. Weil die Risikoanalyse als Grundlage aller Präventions- und Abhilfemaßnahmen als das Herzstück der Sorgfaltspflichten bezeichnet werden kann und die diesbezüglichen Vorgaben des BAFA in den bislang veröffentlichten Handreichungen teilweise deutlich über den Wortlaut des LkSG hinausgehen, dürften erste (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu erwarten sein.

Schließlich wird das BAFA nach eigener Ankündigung ab dem 01.06.2024 erstmals die nach den §§ 10, 12 f. LkSG erforderlichen Berichte zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten prüfen. Ergänzend dazu greift für bestimmte Unternehmen ab dem Jahr 2024 auch die neu eingeführte Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der sog. Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“).

II. EU-Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Am 14.12.2023 haben die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen eine vorläufige Einigung zur CSDDD verkündet, wobei der konsolidierte Text der Einigung noch nicht öffentlich zugänglich ist. Damit dürfte ihrer Verabschiedung in den kommenden Monaten nichts mehr im Wege stehen. Allerdings werden die Vorgaben der CSDDD aufgrund ihrer Rechtsform als Richtlinie nicht unmittelbar gelten. Vielmehr sind sie zunächst durch die EU-Mitgliedstaaten (in Deutschland im LkSG) umzusetzen. Dafür wird wohl eine Frist bis 2026 vorgesehen sein.

Inhaltlich sind im Vergleich zum aktuellen Stand des LkSG insbesondere eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, die Bezugnahme auf weitere geschützte Rechtspositionen und Umweltbelange und die Statuierung einer zivilrechtlichen Haftung zu betonen.

III. Verordnung über Entwaldungsfreie Lieferketten

Die mit der Verordnung (EU) 2023/1115 eingeführten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den relevanten Rohstoffen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind ab dem 30.12.2024 einzuhalten. Allerdings erfordert die Einhaltung der statuierten Sorgfaltspflichten umfassende Vorbereitungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit weltweiten Lieferanten. Daher sollte das Jahr 2024 dazu genutzt werden sollte, Verkehrsfähigkeitshindernisse zum Ende des Jahres zu vermeiden.

Weitere Details sind in unseren Blog-Beiträgen „Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten“ und „Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten im EU-Amtsblatt verkündet“ enthalten.

IV. Vorschlag einer Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt

Während das EU-Parlament den Weg für Trilogverhandlungen zum vorliegenden Vorschlag inzwischen freigemacht hat, steht eine initiale Beschlussfassung im Rat noch aus. Allerdings ist mit einer Positionierung des Rates wohl noch in der ersten Hälfte des Jahres 2024 zu rechnen, sodass jedenfalls die Trilogverhandlungen auch zu diesem Vorschlag noch im Jahre 2024 beginnen dürften. Mit einem Abschluss schon vor Ende des Jahres ist jedenfalls nicht zu rechnen.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend bleibt zu konstatieren, dass die produktbezogene Nachhaltigkeitsgesetzgebung gegenwärtig von einer nie dagewesenen Dynamik geprägt ist. Während die grundlegenden Ziele zur Förderung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes nicht ernsthaft infrage stehen können, bleiben bei der Lektüre beschlossener und vorgeschlagener Gesetze jedoch immer mehr Fragezeichen zurück. Wenn rechtliche Strukturen immer undurchdringlicher werden und sich von den praktischen Gegebenheiten bzw. Machbarkeiten zugunsten von theoretischen Idealvorstellungen lösen, geraten die positiven Ziele oftmals in den Hintergrund detailreicher Auslegungsdebatten. Daher sollte sich der Gesetzgeber künftig wieder mehr darum bemühen, kohärente, lösungsorientierte, verständliche und umsetzbare Anforderungen zu formulieren, um den Fokus aller Beteiligten wieder auf die eigentlichen Ziele zurückzulenken.

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9. Januar 2024 Michael Öttinger

Update zum Recht auf Reparatur

Im laufenden Gesetzgebungsverfahren hat nun das Europäische Parlament Änderungsvorschläge zur Right to Repair-Richtlinie beschlossen. Diese Änderungen würden den Weg für eine deutliche Ausweitung der Reparaturverpflichtung frei machen und für die Verpflichteten spürbare neue Belastungen bedeuten.

Am 21.11.2023 hat das Europäische Parlament seine Änderungsvorschläge zum Entwurf der Richtlinie beschlossen, mit der EU-weit ein Recht auf Reparatur eingeführt werden soll. Wir fassen die wichtigsten Änderungsvorschläge kurz zusammen:

A. Europäisches Right to Repair

Die wohl wichtigste Änderung in diesem Teil des Entwurfs hat unmittelbar noch relativ überschaubare Auswirkungen, könnte in Zukunft jedoch zu einer massiven Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rechts auf Reparatur führen. Bisher sollte das Recht auf Reparatur ausschließlich für Produkte gelten, für die Ökodesignanforderungen bestehen, an die auch inhaltlich angeknüpft wurde.

Diese Beschränkung auf Ökodesign-Produktgruppen soll nun ausdrücklich aufgegeben werden. Im Entwurf hat dies bislang nur dazu geführt, Fahrräder in den Anhang II der Richtlinie aufzunehmen, für die so ein Recht auf Reparatur geschaffen werden würde, obwohl jedenfalls einfache Fahrräder keinen Ökodesignanforderungen unterliegen. Perspektivisch könnte der relevante Anhang II aber nach dem neuen Konzept um beliebige Produkte und Produktgruppen erweitert werden, auch wenn diese nicht dem Ökodesignrecht unterfallen. Es ist daher nicht mehr absehbar, für welche Produkte in Zukunft ein Recht auf Reparatur bestehen wird.

Auch der Kreis der zur Reparatur Verpflichteten soll erweitert werden, nämlich um Fulfilment-Dienstleister. Diese soll die Verpflichtung zur Reparatur treffen, wenn es für die Ware weder einen Hersteller innerhalb der EU noch einen Importeur in die EU gibt.

Geblieben ist die Pflicht, die Verbraucher mittels eines Formblatts über die Reparatur und die entstehenden Kosten zu informieren. Informationspflichten sollen nun neben dem Hersteller auch den Verkäufer treffen können. Bisher war zudem vorgesehen, dass der Reparateur die Kosten erstattet verlangen kann, die das Zurverfügungstellen dieser Informationen bei ihm verursacht. Dies soll nun nur noch gelten, wenn eine Untersuchung des konkreten defekten Produkts für die Bestimmung der Reparaturkosten erforderlich ist; in anderen Fällen soll die Information damit offenbar kostenlos erfolgen.

Ferner sollen Hersteller ausdrücklich verpflichtet werden, auf ihrer eigenen Website alle Informationen im Zusammenhang mit Reparaturen bereitzustellen, insbesondere die Preise für Reparaturen und die Preise von Ersatzteilen. Hersteller dürfen eine Reparatur zudem nicht durch vertragliche oder elektronische Mittel behindern. Sie dürfen ferner die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese den Anforderungen des nationalen Rechts bzw. des Unionsrechts entsprechen.

Die Mitgliedsstaaten wiederum sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Reparaturen zu fördern. Dies umfasst Reparaturgutscheine, nationale Reparaturfonds oder andere Maßnahmen und Anreize. Ferner werden die Sanktionen präzisiert bzw. verschärft. So sollen nun bei grenzüberschreitenden Verstößen die maximal zu verhängenden Bußgelder mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedsstaaten betragen; wo Informationen zum Umsatz fehlen soll das maximale Bußgeld immerhin EUR 2 Mio. betragen.

Schließlich sollen die Fristen zur Umsetzung der Richtlinie von zwei Jahren auf 18 Monate verkürzt werden.

B. Änderungen im Kaufrecht

Praktisch äußerst bedeutsam und für die Verpflichteten mit erheblichen Folgen verbunden sind auch die neu vorgeschlagenen Änderungen des Kaufrechts (über Modifikationen der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771). Danach sollen gewerbliche Haltbarkeitsgarantien künftig immer ein Recht auf Reparatur des Kunden beinhalten.

Besonders wichtig ist ein weiterer Änderungsvorschlag: Nach dem Willen des europäischen Parlaments soll sich der Verbraucher als Käufer bezüglich einer vertraglichen Nachbesserung neben seinem Verkäufer auch direkt an den Hersteller halten und diesen auffordern können, das Produkt in einen vertragsgemäßen Zustand zu bringen. Dass das tatsächlich so gemeint ist, zeigt eine andere vorgeschlagene Gesetzesänderung mit folgendem Wortlaut: „Entscheidet der Verbraucher gemäß Artikel 13 Absatz 3a, dass der Hersteller den vertragsgemäßen Zustand der Waren durch Nachbesserung herzustellen hat, so ist der Hersteller für die Zwecke dieses Artikels als Verkäufer zu betrachten.“ Mit anderen Worten soll nun allen Ernstes im Kaufgewährleistungsrecht der Hersteller des Produkts, der in den allermeisten Fällen nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein wird, kraft gesetzlicher Fiktion insoweit die entsprechende Verantwortung des Verkäufers übernehmen müssen. Dies würde im Bereich der kaufrechtlichen Nachbesserung gegenüber einem Verbraucher die Relativität der Schuldverhältnisse faktisch aufheben und den Hersteller direkten Gewährleistungsansprüchen des Endkunden aussetzen. Insbesondere da dies für Hersteller praktisch unabsehbare Konsequenzen haben würde und da damit sämtliche Einwendungen in der gesamten Lieferkette (praxisrelevant etwa die Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB) abgeschnitten werden würden, bleibt zu hoffen, dass dieser Entwurf so nicht geltendes Recht werden wird.

Durch eine solche Reparatur soll zudem die Frist für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers um ein Jahr ab Erhalt der reparierten Ware verlängert werden. Immerhin soll diese sehr verbraucherfreundliche Änderung nur einmalig für die erste Reparatur gelten, nicht aber für etwaige weitere Reparaturen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass der Verkäufer in Abhängigkeit von den Besonderheiten der jeweiligen Produktkategorie, insbesondere ihrer ständigen Verfügbarkeit für den Verbraucher, verpflichtet sein wird, dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich ein Leihgerät zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht binnen einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann. Dies könnte insbesondere bei Produkten wie Mobiltelefonen oder Kraftfahrzeugen zum Tragen kommen und für die Händler einen erheblichen finanziellen und logistischen Mehraufwand bedeuten.

Auf der anderen Seite soll der nach dem Ausgangsentwurf vorgesehene Vorrang der Nachbesserung vor einer Nachlieferung etwas aufgeweicht werden. Dieser Vorrang soll neben einer Unmöglichkeit der Reparatur auch dann gelten, wenn diese mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden ist. In diesen Fällen wird der Verbraucher dann wieder statt einer Reparatur eine Nachlieferung verlangen können.

Fazit

Der Vorschlag des europäischen Parlaments bereitet den Boden dafür, das Recht auf Reparatur über Produktkategorien mit Ökodesignvorgaben künftig auf beliebige andere Produktgruppen auszudehnen; konkret soll das in dem Entwurf bereits für Fahrräder erfolgen. Im Kaufrecht sollen direkte Nachbesserungsansprüche gegen den Hersteller geschaffen werden, auch wenn dieser das Produkt gar nicht an den Verbraucher als Endkunden verkauft hat. Zudem soll die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche durch eine Reparatur um ein Jahr verlängert werden. Dies würde einen massiven Mehraufwand insbesondere für die betroffenen Hersteller, aber auch für Verkäufer, nach sich ziehen.

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27. November 2023 Dr. Florian Niermeier

Die Reform des europäischen Maschinenrechts

Mit der Veröffentlichung der neuen EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU Ende Juni 2023 geht eine Zäsur für den Maschinen- und Anlagenbau einher. Nunmehr steht fest, dass die inzwischen in mehreren Hinsichten veraltete EG-Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ein Ablaufdatum haben wird.

Auch wenn der insoweit maßgebliche Stichtag erst in ferner Zukunft Anfang 2027 liegen wird, tun alle Betroffenen gut daran, sich zeitnah mit den bevorstehenden Änderungen zu befassen. Dieser Beitrag geht auf die für die Wirtschaftsakteure wichtigsten Änderungen ein.

A. Hintergrund

Seit dem Erlass der EG-Maschinenrichtlinie im Jahr 2006 ist viel passiert: Die Fähigkeit von Maschinen, zu lernen, autonomer zu werden oder Informationen in Echtzeit zu verarbeiten einerseits sowie neue Formen der Beweglichkeit und Entwicklungen im Bereich der Sensorsysteme andererseits sind neue Herausforderungen für die Maschinensicherheit. Als die EG-Maschinenrichtlinie im Jahr 2006 veröffentlicht wurde, steckten die künstliche Intelligenz (KI), das Internet der Dinge und die Robotik hingegen noch in den Kinderschuhen. Aus diesem Grund wurde es Zeit für den Erlass der Verordnung (EU) 2023/1230 und damit für die neue EU-Maschinenverordnung („MVO“), zumal sich in der Zwischenzeit auch das europäische Produktsicherheitsrecht signifikant weiterentwickelt hat. Die neue EU-Maschinenverordnung ist vor diesem Hintergrund nichts weniger als die Antwort des Gesetzgebers auf die im Jahr 2023 dominierende Digitalisierung der Produktwelt, die auch und insbesondere vor Maschinen nicht Halt macht. Sie wird grundsätzlich ab dem 20.01.2027 EU-weit gelten.

B. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der EU-Maschinenverordnung bleibt grundsätzlich unverändert: Im Zentrum stehen daher weiterhin die vollständigen und unvollständigen Maschinen. Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen werden nunmehr zwar als dazugehörige Produkte bezeichnet, werden aber (weiterhin) demselben Regelwerk wie vollständige Maschinen unterworfen.

Die Kernelemente des Maschinenbegriffs bleiben zwar unverändert, d.h. es gibt auch weiterhin keine Bagatellgrenze, die gelegentlich mit Blick auf Kugelschreiber oder Tierschlagfallen für kleinere Tiere diskutiert wird. Modifikationen im Detail sind aber zu beachten. So führt das Fehlen des Aufspielens einer für eine bestimmte Anwendung vorgesehenen Software nicht dazu, dass keine Maschine gegeben ist, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) MVO. Eine unvollständige Maschine ist gemäß Art. 3 Nr. 10 MVO „eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden“. Weggefallen ist also das in der Tat komplizierte Begriffselement aus der EG-Maschinenrichtlinie, wonach eine unvollständige Maschine „fast eine Maschine bildet“, Art. 2 Satz 2 lit. g RL 2006/42/EG.

C. Wesentliche Veränderung

Die praxisrelevante wesentliche Veränderung einer (vollständigen!) Maschine oder eines dazuge-hörigen Produkts wird erstmals definiert (Art. 3 Nr. 16 MVO). Bislang gibt es keine vergleichbare Definition im europäischen Maschinenrecht. Die Praxis (jedenfalls in Deutschland) zieht daher regelmäßig das nicht-rechtsverbindliche Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ zurate, das vom 09.04.2015 datiert. In Zukunft kann eine wesentliche Veränderung auch eine digitale Änderung sein. Sie muss in jedem Fall die Sicherheit der Maschine beeinträchtigen, was wiederum dazu führt, dass entweder (trennende oder nichttrennende) Schutzeinrichtungen ergänzt oder zusätzliche Schutzmaßnahmen z.B. zur Stabilisierung der Maschine ergriffen werden müssen. Eine wesentliche Veränderung ist zudem „eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung“, die nach dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme stattfindet. Wer eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt wesentlich verändert, wird gemäß Art. 18 Abs. 1 MVO zum Hersteller und muss die Herstellerpflichten aus Art. 10 MVO erfüllen.

Damit greift der europäische Gesetzgeber vieles auf, was derzeit Gegenstand des betreffenden BMAS-Papiers ist. Namentlich führt danach weder eine gleichbleibende Sicherheit noch gar eine Sicherheitserhöhung zur wesentlichen Veränderung.

D. Pflichten der Wirtschaftsakteure

Erstmals werden gesonderte Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf Maschinen aus der Taufe gehoben, wobei der Fulfilment-Dienstleister ausdrücklich kein Wirtschaftsakteur ist. Außer beim Bevollmächtigten gibt es jeweils zwei Normen, die sich – freilich ohne allzu große Unterschiede – zum einen auf vollständige Maschinen und dazugehörige Produkte und zum anderen auf unvollständige Maschine beziehen. Daraus ergibt sich die folgende Gliederung:

  • Pflichten der Hersteller bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 10 MVO
  • Pflichten der Hersteller bei unvollständigen Maschinen: Art. 11 MVO
  • Pflichten des Bevollmächtigten: Art. 12 MVO
  • Pflichten der Einführer bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 13 MVO
  • Pflichten der Einführer bei unvollständigen Maschinen: Art. 14 MVO
  • Pflichten der Händler bei Maschinen und dazugehörigen Produkten: Art. 15 MVO
  • Pflichten der Händler bei unvollständigen Maschinen: Art. 16 MVO

Dabei sind die Unterschiede zwischen den jeweiligen Pflichten in Bezug auf Maschinen bzw. dazugehörige Produkte einerseits und unvollständige Maschine andererseits vergleichsweise gering. Im Übrigen orientieren sich die Pflichtenkataloge an den Musterbestimmungen aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Wer also im Niederspannungs- oder EMV-Recht firm ist, wird sich schnell an das neue Regelungskonzept gewöhnen. Im Ergebnis wird es daher auch im Maschinenrecht zukünftig sowohl Vormarkt- als auch Nachmarktpflichten geben. Während die Vormarktpflichten (z.B. mit Blick auf Kennzeichnungsbestimmungen) für die Verkehrsfähigkeit (einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts) relevant sein können, geht es beim Nachmarkt etwa um Produktbeobachtung und Korrekturmaßnahmen im Feld.

Besonders zu betonen ist, dass es zukünftig auch Notifikationspflichten im Maschinenrecht geben wird, und zwar für die Hersteller, Einführer und Händler. Gemeint ist damit die Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn Maschinen bzw. dazugehörige Produkte Risiken insbesondere für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen im Feld hervorrufen. Für die Hersteller folgt dies in Zukunft aus Art. 10 Abs. 9 S. 2, 11 Abs. 9 S. 2 MVO. Zu beachten ist, dass Notifikationspflichten bei gefährlichen Maschinen seit dem 16.07.2021 auch schon aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) MVO folgen, und zwar für den jeweiligen EU-Wirtschaftsakteur.

E. Anerkennung digitaler Lösungen

Die digitale Betriebsanleitung wird zukünftig erlaubt, aber es gibt insoweit noch keinen vollständigen Durchbruch. Dreh- und Angelpunkt wird ab dem 20.01.2027 Art. 10 Abs. 7 MVO sein. Dabei wird wie folgt zwischen Verbraucherprodukten (B2C-Produkten) und nicht Nicht-Verbraucherprodukten (B2B-Produkten) unterschieden:

  • Bei B2B-Produkten ist die digitale Form zulässig. Allerdings muss dem Nutzer auf Verlangen kostenlos eine Betriebsanleitung in Papierform innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei B2C-Produkten bedarf es nach wie vor der Papierform.

Für den Fall, dass die digitale Form gewählt wird, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, So ist z.B. anzugeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann; zudem muss sie insbesondere druckbar und downloadbar sein. Entsprechend wird bei unvollständigen Maschinen auch die digitale Montageanleitung zugelassen, Art. 11 Abs. 7 MVO.

Die Digitalisierung hält sodann v.a. auch bei der EU-Konformitätserklärung (Art. 10 Abs. 8 Unterabsatz 2 MVO) und bei jenen Unterlagen und Informationen, die für den Nachweis der Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts erforderlich sind (Art. 10 Abs. 10 S. 1 MVO), Einzug.

F. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) sind zwar von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Anhang III der MVO gewandert, wurden aber nur behutsam fortentwickelt, insbesondere unter den Aspekten der künstlichen Intelligenz (KI) und der Cybersecurity.

Die KI spielt zukünftig insbesondere dort eine Rolle, wo vom „selbst-entwickelndem Verhalten“ oder der „selbst-entwickelnden Logik“ die Rede ist. So sind etwaige Gefährdungen aus just diesem Verhalten zukünftig expliziter Gegenstand der Risikobeurteilung. Was sodann die Cybersecurity anbelangt, muss insbesondere „Schutz gegen Korrumpierung“ gewährleistet werden, und zwar mit Blick auf bestimmte Hardware-Bauteile, Software und Daten. Cybersecurity wird vor diesem Hintergrund als genuine Herstellerpflicht adressiert, die namentlich auch bei vorsätzlichen (Hacker-)Angriffen Dritter erfüllt werden muss (Nr. 1.1.9 des Anhangs III der MVO). Zu beachten ist, dass Maschinen bzw. dazugehörige Produkte „Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in das genannte Hardware-Bauteil sammeln“ müssen. Vergleichbares gilt für die „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ (Nr. 1.2.1 des Anhangs III der MVO), wenn dort auf „vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter“ abgestellt wird, „die zu einer Gefährdungssituation führen“. Auch wenn diese Verantwortungszuweisung juristisch nicht selbstverständlich ist, ist sie fraglos dabei, sich in der Gesetzgebung auf europäischer Ebene durchzusetzen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die maschinenrechtlichen Anforderungen an die Cybersecurity zukünftig dann als erfüllt gelten werden, wenn die gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche EU-Cybersicherheitsverordnung eingehalten werden wird.

G. Konformitätsbewertungsverfahren

Dreh- und Angelpunkt für das zukünftige Recht der Konformitätsbewertung ist Art. 25 MVO. Derzeit wird zwischen den sog. Anhang-IV-Maschinen einerseits und den restlichen Maschinen andererseits unterschieden. In allen Fällen kommt dabei die interne Fertigungskontrolle in Betracht. Dies gilt selbst bei den potenziell kritischeren Anhang-IV-Maschinen, wenn und soweit harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) RL 2006/42/EG).

In Zukunft wird diese (industriefreundliche) Vorgehensweise nicht mehr in allen Fällen zugelassen, d.h. es wird Szenarien geben, in denen zwingend eine notifizierte Stelle einzuschalten ist. Dabei sind folgende vier Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Maschine ist in Teil A des Anhangs I der MVO aufgeführt (Art. 25 Abs. 2 MVO).
  • Maschine ist in Teil B des Anhangs I der MVO aufgeführt und wurde nicht nach für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen hergestellt.
  • Maschine ist in Teil B des Anhangs I der MVO aufgeführt und wurde nach für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen hergestellt.
  • alle übrigen Maschinen

Im betreffenden Teil A, der aus sechs Nummern besteht, werden etwa trennenden Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen (Nr. 1) oder Hebebühnen für Fahrzeuge (Nr. 3) genannt. Gegenstand von Teil B mit insgesamt 19 Nummern wiederum sind z.B. bestimmte Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen etwa zum Bearbeiten von Holz (Nr. 1), Handkettensägen für die Holzbearbeitung (Nr. 8) oder Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (Nr. 17). Im Ergebnis wurden also die bisherigen Anhang-IV-Maschinen (mit ihren 23 Einträgen) grosso modo auf den neuen Anhang I der MVO übertragen, wobei nunmehr zwei unterschiedliche Risikogruppen gebildet werden (Teil A und Teil B). Die im Anhang I genannten Maschinen können als Hochrisikomaschinen bezeichnet werden, auch wenn dieser Begriff keinen Eingang in die EU-Maschinenverordnung gefunden hat.

Bei den in Teil A genannten Maschinenkategorien kommen nur die folgenden Module bzw. Modulkombinationen in Betracht: Modul B+C, Modul G oder Modul H. Diese drei Module bzw. Modulkombinationen sind auch anwendbar, wenn eine Maschine in Teil B aufgeführt wird und keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen angewendet werden. Umgekehrt kommt die interne Fertigungskontrolle (Modul A) bei diesen Maschinen in Betracht, wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen zur Anwendung gelangen. Schließlich gilt das Modul A auch für alle anderen als die in Anhang I der MVO genannten Maschinen. Das Modul A bleibt also der gesetzliche Normalfall.

H. Fazit

Die Anpassung des Maschinenrechts (aus dem Jahr 2006!) sowohl an zwischenzeitliche technische Entwicklungen wie namentlich die KI und die Cybersicherheit als auch an den Status quo der Gesetzgebung im europäischen Produktsicherheitsrecht war überfällig. Für die Wirtschaftsakteure gehen damit allerdings auch neue Pflichten einher, die aufmerksam in den Blick zu nehmen sind: Die Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler müssen prüfen, ob sie schon jetzt bereit sind, diese Pflichten zu erfüllen oder ob und wenn ja, welche Anpassungen vorzunehmen sind. Der Vorteil ist, dass für etwaige Anpassungen Zeit bis zum 20.01.2027 sein wird.

Zu begrüßen ist der Einzug der Digitalisierung ins Maschinenrecht, auch wenn dieser Paradigmenwechsel erwartungsgemäß noch sehr behutsam in Angriff genommen wird. Ob die nur leicht veränderte Definition der unvollständigen Maschine in Zukunft zu weniger Auslegungsproblemen führen wird, bleibt abzuwarten. Besonders wahrscheinlich ist es bei Lichte betrachtet nicht. Innerhalb der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind insbesondere die neuen Vorgaben an die KI sowie die Cybersecurity zu beachten.

Wichtig ist schließlich erstens die Beachtung der (leichten) Verschärfung im Recht der Konformitätsbewertung: Bei sechs Kategorien von (Hochrisiko-)Maschinen wird in Zukunft ausnahmslos eine notifizierte Stelle einzuschalten sein. Zweitens darf nicht übersehen werden, dass die wesentliche Veränderung insbesondere von Maschinen zukünftig gesetzlich definiert sein wird, wobei sich der Gesetzgeber erfreulicherweise eng am BMAS-Papier orientiert hat.

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2. November 2023 Dr. Carsten Schucht